Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·8 O 503/88·21.11.1988

Einstweilige Verfügung wegen Zulassung zum Weihnachtsmarkt (§70 GewO) zurückgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte per einstweiliger Verfügung Zulassung zu einem Weihnachtsmarkt nach §70 GewO; die Vergabekommission hatte sie wegen Platzmangels und Auswahlkriterien abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass der Zivilrechtsweg eröffnet ist, da der Veranstalter privatrechtlich handelt. Die Ablehnung war sachlich begründbar (Bevorzugung bewährter Bewerber) und ein etwaiger Ermessensfehler rechtfertigte die einstweilige Verfügung nicht. Ein Hilfsersuchen auf Auskunft fehlte am Rechtsschutzbedürfnis.

Ausgang: Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wegen Zulassung zum Weihnachtsmarkt abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Ansprüche auf Zulassung nach §70 GewO ist der Zivilrechtsweg gegeben, wenn Veranstalter und die Rechtsbeziehungen zu den Teilnehmern privatrechtlich ausgestaltet sind.

2

Die Bevorzugung bekannter und bewährter Bewerber stellt ein sachgerechtes Auswahlkriterium im Sinne des §70 Abs.3 GewO dar, sofern hierdurch Neubewerbern nicht dauerhaft oder innerhalb eines erkennbaren zeitlichen Turnus die Zulassungschance entzogen wird.

3

Die Feststellung eines Ermessensfehlers allein reicht für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht aus; der Antragsteller muss darlegen, dass die begehrte Entscheidung die einzig sachgerechte und ermessenfehlerfreie Alternative darstellt.

4

Eine einstweilige Verfügung, die eine endgültige Regelung vorwegnimmt, ist nicht von vornherein unzulässig, wenn wegen der zeitlichen Befristung der Veranstaltung im ordentlichen Verfahren kein wirksamer Rechtsschutz mehr erreicht werden kann.

Relevante Normen
§ 70 Gewerbeordnung§ 70 Abs. 3 Gewerbeordnung§ 91 ZPO§ 708 Nr. 6 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

oder Hinterlegung in Höhe von 1.300,— DM abwenden, wenn nicht der Ver-

fügungsbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Zulassung der Verfügungs-

3

klägerin zum E Weihnachtsmarkt 1988. Über die Ver-

4

gabe von Standplätzen für den alljährlich stattfindenden

5

Weihnachtsmarkt entscheidet eine aus sieben Personen beste-

6

hende Vergabekommission, die sich aus zwei Vertretern der

7

Stadt E, dem 1. und 2. Vorsitzenden des Schausteller-

8

vereins "F" sowie aus dem 1. und 2. Vorsitzenden

9

sowie der Geschäftsführerin des Verfügungsbeklagten zusammen-

10

setzt. Den von dieser Vergabekommission ausgewählten Bewerbern

11

wird sodann aufgrund eines Vertrages mit dem Verfügungsbe-

12

klagten ein bestimmter Standplatz zugewiesen.

13

Die Verfügungsklägerin betreibt ein Reisegewerbe, indem sie

14

Messen und Märkte mit mobilen Verkaufsständen beschickt, an

15

denen gebackene Kartoffeln mit Füllung zum Verkauf und Ver-

16

zehr angeboten werden.

17

Auf dem Weihnachtsmarkt 1986 war der Ehemann der Verfügungs-

18

klägerin mit einem Imbißstand vertreten, den er gemeinsam mit

19

dem derzeitigen 1. Vorsitzenden des Verfügungsbeklagten,

20

Herrn Q, betrieben hatte.

21

Die von der Verfügungsklägerin unter ihrer Firmenbezeichnung

22

"L" seit 1985 jährlich gestellten Anträge auf

23

Zulassung einer Imbißbude zum jeweils stattfindenden Weih-

24

nachtsmarkt wurden von dem Verfügungsbeklagten abschlägig

25

beschieden.

26

Die Ablehnung ihrer erneuten Bewerbung für einen Standplatz

27

auf dem Weihnachtsmarkt 1988 durch die Vergabekommission

28

wurde der Klägerin vom Verfügungsbeklagten durch Schreiben

29

vom 04.10.1988 wiederum mitgeteilt unter Hinweis darauf, daß

30

die Ablehnung wegen Platzmangels erfolge und daß aus einer

31

Vielzahl gleicher Angebote Bewerber ausgesucht worden seien,

32

die sich in der Vergangenheit als bewährt und erprobte Händ-

33

ler herausgestellt hätten.

34

Die Verfügungsklägerin behauptet,

35

für die Vergabe der Standplätze existierten keine bestimmten,

36

allgemeingültigen Vergabekriterien. Die in der Vergangenheit

37

erfolgte Art und Weise der Auswahl von Bewerbern, insbeson-

38

dere die Anwendung des Kriteriums "bekannt und bewährt" auf

39

unbegrenzte Zeit hält die Verfügungsklägerin für ermessens-

40

fehlerhaft, weil hierdurch Neubewerbern innerhalb eines er-

41

kennbaren zeitlichen Turnus keine Zulassungschance eingeräumt

42

werde.

43

Die Verfügungsklägerin beantragt,

44

dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstwei-

45

ligen Verfügung aufzugeben, der Verfügungs-

46

klägerin einen Standplatz mit einer Grundfläche

47

von 5 m x 2,50 m auf dem E Weihnachts-

48

markt 1988 für die Zeit vom 23.11.1988 bis

49

23.12.1988 zur Errichtung eines Holz-Verkaufs-

50

standes zum Angebot von gebackenen Kartoffeln

51

zuzuweisen;

52

hilfsweise,

53

den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, ihr

54

schriftlich Auskunft über die ausgewiesenen und

55

zugeteilten Stellplätze des E Weih-

56

nachtsmarktes im Rahmen des gesetzten Bereiches

57

zu erteilen.

58

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

59

den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfü-

60

gung zurückzuweisen.

61

Er vertritt die Auffassung, die Ablehnung der Verfügungsklä-

62

gerin für den diesjährigen Weihnachtsmarkt sei ermessensfeh-

63

lerfrei erfolgt, weil u.a. die angewendeten Auswahlkriterien

64

nicht zu beanstanden seien, insbesondere würden Neubewerbern

65

nicht schlechthin der Zugang verwehrt, wie sich an der dies-

66

jährigen Vergabe von zwei Imbiß-Standplätzen an neue Bewerber

67

zeige, die sich allerdings seit 11 bzw. 10 Jahren wiederholt

68

um einen Stand auf dem Weihnachtsmarkt bemüht hätten; im

69

übrigen sei eine Einschränkung des Imbiß-Angebotes notwendig

70

geworden, weil in der Öffentlichkeit der Umfang des Imbiß-

71

Angebotes kritisiert worden sei.

72

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

73

wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Par-

74

teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand

75

der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

77

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist zulässig:

78

Für die Entscheidung über das von der Verfügungsklägerin auf

79

§ 70 Gewerbeordnung gestützte Zulassungsbegehren ist der

80

Zivilrechtsweg gegeben. Insoweit waren von ausschlaggebender

81

Bedeutung die Rechtsnatur des Veranstalters sowie die Rechts-

82

natur seiner Beziehungen zu dem jeweiligen Antragsteller bzw.

83

Teilnehmer der betreffenden Veranstaltung (OVG Koblenz, NVwZ

84

1987, S. 519; Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 14. Aufl., § 70

85

Rdnr.27). Im vorliegenden Fall ist von einem öffentlich-

86

rechtlichen Veranstalter des Weihnachtsmarktes nicht auszu-

87

gehen, denn dieser Markt wird von dem Verfügungsbeklagten

88

sowie einem weiteren privat-rechtlichen Verein, dem Schau-

89

stellerverein "F", zumindest mitveranstaltet. Über

90

die Vergabe von Standplätzen wird auch nicht hoheitlich ent-

91

schieden, die Beziehungen zwischen Veranstalter und Teil-

92

nehmer sind ebenfalls nicht öffentlich-rechtlich ausgestal-

93

tet, sondern bestimmen sich nach dem Inhalt der Verträge

94

zwischen den Teilnehmern und dem Verfügungsbeklagten.

95

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist auch

96

nicht etwa deswegen unzulässig, weil die begehrte einstwei-

97

lige Regelung zu einer endgültigen Durchsetzung des Zulas-

98

sungsanspruches führen und hierdurch eine Entscheidung in der

99

Hauptsache vorweggenommen würde. Denn im Hinblick darauf, daß

100

die Veranstaltung, zu der die Verfügungsklägerin zugelassen

101

werden will, unmittelbar bevorsteht und zeitlich befristet

102

ist, wäre es ihr zeitlich nicht möglich, vor Beendigung dieser

103

Veranstaltung eine Entscheidung über die Zulassung im ordent-

104

lichen Verfahren herbeizuführen. Bei dieser Sachlage würde

105

die Ablehnung des Antrages als unzulässig einer Rechtsverwei-

106

gerung gleichkommen. Unter derartigen Umständen bestehen

107

gegen die Vorwegnahme der endgültigen Regelung durch eine

108

Entscheidung im Eilverfahren keine Bedenken (OLG Düsseldorf,

109

JMinBI 1968, S.187).

110

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist aber

111

unbegründet:

112

Die von der dem Verfügungsbeklagten im einzelnen vorgetrage-

113

nen Auswahlkriterien, aufgrund derer der Antrag der Verfü-

114

gungsklägerin abgelehnt wurde, stellen durchaus sachliche

115

Gründe für einen Ausschluß der Verfügungsklägerin von der

116

Veranstaltung im Sinne des § 70 Abs.3 Gewerbeordnung dar.

117

Insbesondere die Bevorzugung bekannter und bewährter Bewerber

118

gegenüber Neubewerbern wird allgemein als sachgerechtes Aus-

119

wahlkriterium angesehen, wenn hierdurch nicht Neubewerbern

120

eine Zulassungschance auf Dauer oder innerhalb eines erkenn-

121

baren zeitlichen Turnus genommen wird (BVerG, DVBI 1984,

122

S. 1072; Landmann/Rohmer; § 70 Gewerbeordnung Rdnr.21).

123

Letzteres war vorliegend nicht der Fall, da unstreitig zwei

124

Neubewerber zugelassen wurden, die sich -wie der Verfügungs-

125

beklagte von der Verfügungsklägerin unbestritten vorgetragen

126

hat- seit 10 bz-w. 11 Jahren wiederholt vergeblich beworben

127

hatten. Daß -wie die Verfügungsklägerin unter Berufung auf

128

Literaturmeinungen vorgetragen hat- ein derartiger zeitlicher

129

Turnus die Berücksichtigung von Neubewerbern innerhalb eines

130

bestimmten Zeitraumes gewährleisten muß, ist -soweit ersicht-

131

lich- von der Rechtsprechung nicht gefordert worden. Dies

132

kann letztlich aber dahinstehen. Denn auch etwaige Ermessens-

133

fehler bei der Ablehnung der Verfügungsklägerin (ein solcher

134

Fehler könnte nach Auffassung der Kammer darin bestehen, daß

135

die Vergabekommission bei ihrer Entscheidung offenbar irr-

136

tümlich von einer Erstbewerbung der Verfügungsklägerin aus-

137

ging, obwohl sich diese offenbar bereits in den Vorjahren seit 1985

138

wiederholt vergeblich um ihre Zulassung beworben hatte; denn

139

nach dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten Spielte gerade

140

die Frage, wie oft sich der betreffende Neubewerber in der

141

Vergangenheit bereits vergeblich beworben hatte, bei der

142

begrenzten Zulassung von Neubewerbern eine ausschlaggebende

143

Rolle) sind nicht geeignet, den Antrag auf Erlaß der einst-

144

weiligen Verfügung zum Erfolg zu verhelfen. Denn selbst wenn

145

die Ablehnung der Verfügungsklägerin rechtswidrig gewesen

146

wäre, ergibt sich hieraus nicht, daß die Zulassung der Ver-

147

fügungsklägerin die einzig sachgerechte und ermessenfehler-

148

freie Entscheidung der Vergabekommission dargestellt hätte.

149

Dies hat die Verfügungsklägerin weder dargetan noch kann dies

150

aufgrund der vorgetragenen Umstände angenommen werden. Viel-

151

mehr ist zu berücksichtigen, daß neben der Verfügungsklägerin

152

zahlreiche weitere Bewerber abschlägig beschieden wurden, die

153

-wie die Vertreter des Verfügungsbeklagten in der mündlichen

154

Verhandlung unwiderlegt dargetan haben- sich bereits über

155

einen längeren Zeitraum vergeblich beworben hatten, als dies

156

von der Verfügungsklägerin für sich in Anspruch genommen

157

wurde.

158

Der von der Verfügungsklägerin hilfsweise gestellte Antrag

159

auf Auskunftserteilung über die ausgewiesenen und zugeteilten

160

Stellplätze war als unzulässig zurückzuweisen. Insoweit fehlt

161

es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn da die Ver-

162

fügungsklägerin schon keinen Anspruch auf Zulassung zum Weih-

163

nachtsmarkt dargetan hat, bedarf es der begehrten Auskunft

164

nicht, die die Verfügungsklägerin lediglich in die Lage ver-

165

setzen soll, einen bestimmten Stellplatz bezeichnen zu kön-

166

nen.

167

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

168

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt

169

sich aus §§ 708 Nr.6, 711 ZPO.