Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·8 O 493/10·11.12.2012

Klage wegen Sturz im Pflegeheim: Schadensersatz abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt als Sozialversicherungsträgerin Ersatz der Behandlungskosten nach einem Sturz einer Heimbewohnerin. Streitgegenstand war, ob das Pflegepersonal eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat. Das LG Dortmund wies die Klage ab, da die getroffenen Sicherungsmaßnahmen unter den gegebenen Umständen ausreichend waren und ein plötzliches Zusammenbrechen nicht zumutbar aufzufangen war.

Ausgang: Klage der Sozialversicherungsträgerin wegen Sturzverletzung im Pflegeheim als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Haftung des Pflegeheims wegen Sturzverletzungen setzt eine schuldhafte Verletzung pflegerischer Sorgfaltspflichten voraus.

2

Pflegepflichten sind auf solche Maßnahmen beschränkt, die unter Berücksichtigung des finanziellen und personellen Aufwands sowie der Autonomie und Mobilität des Bewohners in zumutbarer Weise realisierbar sind.

3

Das bloße Misslingen, einen unvermittelt zusammenbrechenden Erwachsenen aufzufangen, begründet nicht automatisch eine schuldhafte Pflichtverletzung.

4

Eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten kommt nur in Betracht, wenn die Gefahrenlage für das Pflegepersonal voll beherrschbar gewesen wäre.

5

Theoretische Hinweise des Sachverständigen auf weitergehende Sicherungsmaßnahmen genügen nicht, wenn praktische und personenbezogene Umstände deren Erforderlichkeit nicht tragen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 116 SGB X§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht als Sozialversicherungsträger auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche ihrer am 22.07.2009 verstorbenen Versicherten, Frau L, geb. 00.00.1918, wegen einer Femurfraktur geltend, die Frau L anlässlich eines Sturzes im Hause der Beklagten „N-straße ###“ in ##### H am 19.07.2007 erlitten hat.

3

Der Klägerin sind als gesetzlichem Krankenversicherer Kosten in Höhe von insgesamt 6.841,16 € entstanden.

4

Frau L befand sich seit dem Jahre 2001 im Hause des Beklagten. Zuvor war ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes vom 03.04.2001 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit der Frau L eingeholt worden, demzufolge die Versicherte Hilfestellung vom Liegen und Sitzen in den Stand benötige, schwerfällig mit Festhalten am Rollator laufe und beim Gehen begleitet werden müsse bei Fallneigung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des Pflegegutachtens, Anlage K 1, Blatt 6 ff. d. A..

5

Aus der Pflegeprozessplanung des vom Beklagten zu 1.) betriebenen Heimes befindet sich unter dem 14.05.2006 (Blatt 48 d. A.) der Eintrag:

6

„Frau L. kann sich mit dem Rollator selbständig fortbewegen (kurze Strecken)“.

7

Weiterhin (Blatt 50 d. A.):

8

„Frau L. benötigt zeitweise Hilfestellung bei Toilettengängen, … kann Hilfebedarf äußern, … Begleitung bei Toilettengängen bei Bedarf, …“.

9

Unter dem 25.06.2006 (Blatt 50 R d. A.):

10

„Frau L ist sturzgefährdet. Das Sturzrisiko so gering wie möglich halten.“

11

Am 19.07.2007 begab sich Frau L morgens gegen 10.00 Uhr nach dem Aufstehen mit dem Rollator Richtung Bad. Sie wurde von der Beklagten zu 2.) begleitet. Als sie sich nach links Richtung Badezimmertür drehte, brach sie unvermittelt zusammen. Der Beklagten zu 2.) gelang es nicht, Frau L festzuhalten und zu Boden gleiten zu lassen. In dem Zusammenhang kam es zu der Femurfraktur, die stationär operativ versorgt wurde.

12

Die Klägerin wirft den Beklagten eine Pflegepflichtverletzung vor. Sie behauptet, bei der Femurfraktur handele es sich nicht um einen durch Osteoporose ausgelösten Spontanbruch. Der Sturz sei vielmehr vermeidbar gewesen. Angesichts der bei Frau L bestehenden Sturzgefährdung hätte ein Toilettenstuhl oder zum Transfer ins Bad ein Rollstuhl benutzt werden müssen.

13

Die Klägerin meint, die Beklagten müssten die Vermutung widerlegen, dass der Sturz von Frau L auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Pflegepersonals beruhe. Dies sei ihnen nicht gelungen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.841,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Die Beklagten beantragen,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie bestreiten eine Pflichtverletzung. Bei Frau L sei infolge starker Osteoporose, die den Beklagten nicht bekannt gewesen sei, ein Spontanbruch eingetreten, so dass der Sturz unvermeidbar gewesen sei. Unter Würdigung aller Umstände sei es auch ausreichend gewesen, Frau L allein von der Beklagten zu 2.) bei dem Toilettengang begleiten zu lassen.

19

Es bestehe auch keine Vermutung zu Lasten der Beklagten, wie von der Klägerin angenommen. Die fragliche Situation sei gerade nicht voll beherrschbar im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung gewesen.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der wechselseitigen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

21

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung zweier schriftlicher Gutachten des Sachverständigen T, der darüber hinaus mündlich angehört worden ist. Weiterhin wurde die Hausärztin der Frau L, Frau E, als Zeugin gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten vom 27.09.2011 (Blatt 137 ff. d. A.) und 15.10.2012 (Blatt 253 ff. d. A.), sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 15.02.2012, Blatt 200 ff. d. A..

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist nicht begründet.

24

Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht der Frau L gegen die Beklagten nicht zu.

25

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag die Kammer eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen, wobei offenbleiben kann, ob Frau L wegen eines Spontanbruches stürzte oder ob sie sich die Femurfraktur erst infolge des Sturzes zugezogen hat.

26

Seitens der Beklagten sind jedenfalls alle unter den damals vorliegenden Umständen gebotenen Maßnahmen ergriffen worden, um einen Sturz der Frau L zu verhindern. Es kann auch nicht der Beklagten zu 2.) angelastet werden, dass es ihr nicht gelang, Frau L aufzufangen, als diese unvermittelt zusammenbrach.

27

Der Klägerin ist im Ansatzpunkt darin zuzustimmen, dass Frau L grundsätzlich sturzgefährdet war. Dies ergibt sich sowohl aus dem Pflegegutachten vom 03.04.2001 als auch aus den Pflegedokumentationen der Beklagten. Den Beklagten oblag demzufolge die Pflicht, die körperliche Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Heimbewohnerin unter Berücksichtigung dieses Umstandes zu gewährleisten.

28

Diese Pflicht ist allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand in zumutbarer Weise realisierbar sind. Außerdem steht dem Pflegepersonal diesbezüglich ein Ermessensspielraum zu, bei dem auch zu beachten ist, dass dem Pflegling eine angemessene Freiheit und Selbstbestimmung verbleibt und dass er im Hinblick auf seine geistige Regsamkeit und körperliche Mobilität möglichst unterstützt und gefördert wird.

29

Berücksichtigt man diese Prämissen, so kann man den Beklagten im vorliegenden Falle keine Pflichtverletzung vorwerfen.

30

Frau L war im Pflegeheim des Beklagten zu 1.) in der Zeit von 2001 bis Anfang 2006 nicht gestürzt, obwohl sie sich regelmäßig mit dem Rollator - wenn auch nur kurze Strecken - selbständig fortbewegte. Hilfestellung benötigte sie in erster Linie dann, wenn sie frisch aus dem Bett aufstand. Begleitung beim Gehen bestand lediglich nach Bedarf, den Frau L jedoch zu äußern in der Lage war.

31

Der Zeugin E waren zwar zwei Stürze Anfang des Jahres 2006 bekannt, nämlich am 06.03. und 30.05. des Jahres. Beide Stürze verliefen jedoch ohne größere Komplikationen mit jeweils einer Hüft- bzw. Oberarmprellung. Hinzu kam, dass sich Frau L damals infolge eines Todesfalles in depressiver Stimmung befand und niedergedrückt war. Aus diesen Vorfällen resultiert offensichtlich der Eintrag in der Pflegeplanung, Frau L sei sturzgefährdet, das Sturzrisiko sei so gering wie möglich zu halten. In der Folgezeit waren jedenfalls weitere Zwischenfälle bis zu dem hier streitgegenständlichen Sturz nicht zu verzeichnen. Die Kammer folgt deshalb der Ansicht der Hausärztin E, dass Frau L allenfalls zeitweise einer Begleitung durch eine Pflegeperson bedurfte, wenn sie sich mit dem Rollator fortbewegte.

32

Diese Ansicht wird auch durch das Gutachten des Sachverständigen T bestätigt, insbesondere in dessen ersten Teilgutachten vom 27.09.2011. Mit den beiden Stürzen Anfang des Jahren 2006 konfrontiert, gab der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung am 15.02.2012 an, dass sich auch unter Berücksichtigung dieser Vorfälle an seiner Vorbegutachtung relativ wenig ändere. Nach dem Einzug ins Pflegeheim sei es bei Frau L fünf Jahre gut gegangen, bevor es in einer Zeit mit hoher psychischer Belastung dann zu zwei Stürzen gekommen sei. Danach sei aber ebenfalls ein Jahr wieder nichts passiert. Daher sei man bei Frau L offensichtlich zur normalen Realität zurückgekehrt.

33

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände misst die Kammer der Tatsache, dass der Sachverständige an anderer Stelle das Erfordernis größerer Sicherungsvorkehrungen thematisiert, keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Im Gegensatz zu der Zeugin E, die Frau L regelmäßig -  zuletzt am 18.07.2007 vor dem Vorfall - behandelt hat, kannte der Sachverständige die Patientin nicht persönlich. Deshalb sind die dahingehenden, und von der Grundansicht des Sachverständigen vorsichtig abweichenden Erwägungen, eher theoretischer Natur.

34

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen war es ausreichend und angemessen, dass die Beklagte zu 2.) Frau L am Unfalltage zur Toilette begleitete, ohne sie ständig festzuhalten.

35

Allein die Tatsache, dass es der Beklagten zu 2.) nicht gelang, Frau L aufzufangen und zu Boden gleiten zu lassen, begründet ebenfalls nicht den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens. Dem Dezernenten ist aus eigener Erfahrung mit seiner 89jährigen Mutter bekannt, dass es in einer Situation wie der vorliegenden praktisch nicht möglich ist, einen Erwachsenen aufzufangen, der unvermittelt zusammenbricht, und zwar auch dann nicht, wenn man auf einen solchen Vorfall im Prinzip vorbereitet ist. Günstigstenfalls gelingt es, den Sturz zu mildern, was aber noch nicht bedeutet, dass unter derartigen Umständen ein Bruch verhindert wird. Zweifel daran, dass die Beklagte alles in ihren Kräften stehende versucht hat, Frau L beizustehen, sind im vorliegenden Falle nicht zu Tage getreten.

36

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich im vorliegenden Falle auch keine Beweislastumkehr zu ihren Gunsten. Wie sich aus den vorangegangenen Überlegungen ergibt, fehlt es zumindest an der nach gefestigter Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzung, dass es sich bei der fraglichen Situation um eine solche handelte, die für die Beklagten voll beherrschbar war.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.