Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit mangels Begründung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen mehrere Richter. Das Gericht wies das Gesuch zurück, da kein konkreter, in der Person der Richter liegender Grund dargelegt wurde, der Befangenheit begründen könnte. Mehrere genannte Richter waren nicht mit der Sache befasst; dienstliche Äußerungen der verbleibenden Vorsitzenden liegen vor. Es besteht daher keine Besorgnis der Befangenheit.
Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit mangels substantiierten Vortrags verworfen/ zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit setzt einen substantiierten Vortrag konkreter Tatsachen voraus, aus denen sich eine Besorgnis der Befangenheit ergibt.
Die bloße Nennung von Richtern ohne Darlegung entscheidungserheblicher Umstände, die auf Befangenheit schließen lassen, genügt nicht.
Fehlt die Beteiligung eines genannten Richters an der Sache (z. B. Versetzung, langfristige Erkrankung), rechtfertigt dies in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit und es ist keine dienstliche Äußerung dieses Richters erforderlich.
Dienstliche Äußerungen der am Verfahren beteiligten Vorsitzenden Richter können den Vorwurf der Befangenheit entkräften, sofern sie den relevanten Sachverhalt hinreichend aufklären.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 26.06..2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen, da es keinerlei Begründung enthält, die in der Person der einzelnen Richter eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Die Richter T, L, T1, I1, Q und L1 sind nicht mehr in der Kammer/Vertretungskammer tätig bzw. längerfristig erkrankt und daher nicht mit der Sache befasst. Von ihnen war daher eine dienstliche Äußerung nicht erforderlich. Dienstliche Äußerungen der Vorsitzenden Richterin am Landgericht U, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht I und der Richterin am Landgericht S liegen vor. Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit.
Im Übrigen wird auf den Beschluss der Kammer vom 11.07.2013 verwiesen.