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Landgericht Dortmund·8 O 473/10·26.04.2011

Unterlassungsanspruch gegen einseitige Preisänderungs- und Bekanntgabeklauseln in Gasverträgen

ZivilrechtAGB-RechtVerbrauchervertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (qualifizierte Einrichtung nach §4 UKlaG) verlangte Unterlassung gegen Preisänderungs- und Bekanntgabeklauseln der Beklagten in Sonderlieferungsverträgen. Zentrale Frage war die Vereinbarkeit mit §5 Abs.2 GasGVV und eine Inhaltskontrolle nach §307 BGB. Das LG Dortmund gab der Klage statt und untersagte die Klauseln, da sie einseitige Preisanpassungsrechte eröffnen und gesetzliche Bekanntgabe- und Ankündigungspflichten unterlaufen. Wiederholungsgefahr wurde bejaht, weil die Beklagte die Klauseln verteidigt und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Ausgang: Unterlassungsanspruch des Klägers gegen Verwendung der beanstandeten Preisänderungs- und Bekanntgabeklauseln vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Klauseln, die ein einseitiges Recht des Verwenders zur Vornahme von Preisänderungen vorsehen, ohne die Voraussetzungen näher zu regeln oder eine gesetzliche Rechtsgrundlage zu benennen, sind einer Inhaltskontrolle nach §307 Abs.1 Satz1, Abs.2 Nr.1 BGB nicht gewachsen und unwirksam.

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Eine Klausel, wonach Preisänderungen erst nach ‚individueller Bekanntgabe‘ wirksam werden, hebt die gesetzlich normierten Pflichten zur brieflichen und öffentlichen Bekanntgabe sowie zur Veröffentlichung im Internet faktisch auf und benachteiligt Verbraucher unangemessen.

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Fehlt in einer Preisänderungsklausel die gesetzlich vorgesehene Ankündigungsfrist (6 Wochen) nach §5 Abs.2 GasGVV, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. §307 Abs.1 BGB dar und führt zur Unwirksamkeit der Klausel.

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Eine qualifizierte Einrichtung (vgl. §4 UKlaG) kann Unterlassung nach §§1,3 UKlaG verlangen, wenn Wiederholungsgefahr besteht; diese liegt u.a. vor, wenn der Verwender die Klauseln weiterhin verteidigt und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.

Relevante Normen
§ 4 UKlaG§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 GasGVV§ 1 UKlaG§ 3 UKlaG§ 5 Abs. 2 GasGVV§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes- ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft- oder der Ordnungshaft, es zu unterlassen, die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Gaslieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

Änderungen der Preise und der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas werden erst nach individueller Bekanntgabe wirksam.

Im Falle einer Änderung der Preise oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Bei dem Kläger handelt es sich um eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG.

3

Die Beklagte ist ein national und international tätiges Dienstleistungsunternehmen für Wasser, Abwasser und Energie. Sie verwendete in ihren "Allgemeine Versorgungsbedingungen Gas" (AVB Gas) mit Stand vom 23.01.2009, dort in § 3 Abs. 2 und 3, die vom Kläger beanstandeten Klauseln jedenfalls im Internet unter einem bestimmten Link auf ihrer Homepage.

4

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.08.2010 fruchtlos auf, hinsichtlich dieser Klausel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

5

Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 GasGVV, und sei deshalb unwirksam.

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Er beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, es bestehe bereits keine Wiederholungsgefahr, weil die beanstandeten Klauseln lediglich noch auf Grund einer falschen Verlinkung auf der Internetseite, und auch nur bei einem geringen Teil der Online-Kunden, und zwar in einem bestimmten Postleitzahlbezirk, einsehbar gewesen seien. Die ansonsten gültige und veröffentlichte Preisänderungsklausel ihrer AVB Gas entspreche wortgenau der aktuellen Fassung der GasGVV.

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Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, auch die hier beanstandeten Klauseln entsprächen der Leitbildrechtsprechung des Bundesgerichtshofes und wichen nicht zum Nachteil der Kunden von den gesetzlichen Regelungen ab. Sie habe im Ergebnis die Regelung § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert übernommen, die Beschränkung der Wirksamkeit von Änderungen auf eine individuelle Bekanntgabe stelle darüber hinaus keine Benachteiligung des Verbrauchers dar, sondern lediglich einen Vorteil.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nach §§ 1, 3 UKlaG zu.

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Der Kläger ist klagebefugt, weil er in die Liste der qualifizierten Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist.

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Die vom Kläger beanstandeten Klauseln, deren Regelungsgegenstand demjenigen von § 5 Abs.2 GasGVV entspricht, halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand.

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Die Parteien gehen – zutreffend – davon aus, dass die Klauseln, die Grundlage für Sonderlieferungsverträge der Beklagten mit ihren Kunden zumindest waren, grundsätzlich nur wirksam wären, wenn sie der sogenannten "Leitbildrechtsprechung" des Bundesgerichtshofes entsprächen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

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1.

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Die hier streitigen AVB Gas der Beklagten nehmen weder ausdrücklich Bezug auf die GasGVV als Grundlage der Versorgungsverträge, noch übernehmen die beanstandeten Klauseln die dessen Regelungen des § 5 Abs.2 GasGVV wörtlich.

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2.

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Sie unterstellen aus Sicht des Verbrauchers das Recht der Beklagten zur Vornahme von einseitigen Preisanpassungen. Die Voraussetzungen hierzu sind jedoch nicht näher geregelt und § 5 GasGVV scheidet mangels entsprechender Vereinbarung als Rechtsgrundlage aus. Eine derartige Klausel ist unwirksam. Die Kammer erspart sich, in diesem Zusammenhang die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung erneut anzuführen.

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3.

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Die Klauseln entsprechen im Übrigen auch inhaltlich nicht den Regelungen § 5 Abs.2 GasGVV.

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Sie sehen lediglich vor, dass Änderungen der Preise erst nach individueller Bekanntgabe wirksam werden. Damit entfallen nach kundenfeindlichster Auslegung die Verpflichtungen der Beklagten zur brieflichen und öffentlichen Bekanntgabe, und darüber hinaus auch zur Veröffentlichung von Änderungen der Preise auf ihrer Internetseite. Weiterhin sehen die Klauseln entgegen § 5 Abs.2 GasGVV die 6-wöchige Ankündigungsfrist für Preisänderungen nicht vor. Hierdurch werden die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Wie die Beklagte tatsächlich konkret gegenüber ihren Kunden verfährt, ist dabei ohne Bedeutung. Die Kammer hat in dem Parallelverfahren 25 O 247/11 des Klägers gegen die F, eine 100%ige Tochter der hiesigen Beklagten, bezüglich im Kern inhaltsgleicher Klauseln nähere Ausführungen gemacht, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird. Die Prozessbevollmächtigten beider Rechtsstreitigkeiten sind identisch.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht weiterhin Wiederholungsgefahr. Auch wenn ihre Preisänderungsklauseln inzwischen § 5 GasGVV angepasst worden sein sollten, besteht zumindest die Gefahr, dass sich die Beklagte im Rahmen zwischenzeitlich geschlossener Verträge mit Verbrauchern auf die beanstandeten Klauseln beruft. Sie verteidigt die Wirksamkeit der Klauseln weiterhin vehement und sie hat auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.