Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs mangels substantiierter Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Richter der 8. Zivilkammer. Das Gericht stellte fest, dass das Gesuch keinerlei konkrete Anhaltspunkte enthält, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Mehrere genannte Richter sind nicht mit der Sache befasst; dienstliche Äußerungen der Vorsitzenden lagen vor. Das Gesuch wird zurückgewiesen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch mangels substantiierter Darlegung einer Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch setzt konkrete und substantiiert vorgetragene Tatsachen voraus, aus denen sich eine Besorgnis der Befangenheit der benannten Richter ergibt.
Fehlen derartiger konkreter Tatsachen rechtfertigt die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs.
Nicht mehr mit der Sache befasste Richter (z.B. versetzt oder längerfristig erkrankt) bedürfen keiner dienstlichen Äußerung im Rahmen der Ablehnungsprüfung.
Dienstliche Äußerungen der mit der Sache befassten Vorsitzenden Richterin bzw. des Vorsitzenden können die Besorgnis der Befangenheit ausräumen und zur Zurückweisung des Gesuchs führen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 09.08.2013 wird zurückgewiesen.
Rubrum
| 8 O 451/10 | ||||||
| Landgericht DortmundBeschluss | ||||||
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmundam 10.10.2013durch den Richter am Landgericht X, den Richter am Landgericht C und die Richterin N
beschlossen :
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 09.08.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen, da es keinerlei Begründung enthält, die in der Person der einzelnen Richter eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Die Richter T, L, T 1, I, Q und L sind nicht mehr in der Kammer/Vertretungskammer tätig bzw. längerfristig erkrankt und daher nicht mit der Sache befasst. Von ihnen war daher eine dienstliche Äußerung nicht erforderlich. Dienstliche Äußerungen der Vorsitzenden Richterin am Landgericht U, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht I und der Richterin am Landgericht S liegen vor. Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit.