Klage gegen Zins- und Aushangklausel in Combisparverträgen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen Klauseln, wonach die Bank den Zinssatz für Einlagen bestimmt und geltende Zinssätze durch Aushang bekanntgibt. Zentrale Frage war die Wirksamkeit nach § 9 AGBG a.F. Das Gericht sah das Bestimmungsrecht als zulässige Leistungsregelung nach § 315 BGB und den Aushang zwar als AGB, jedoch nicht als unbillig benachteiligend. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen beanstandeter Zins- und Aushangklausel abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel, die dem Verwender das Bestimmungsrecht über die Höhe des zu zahlenden Zinssatzes einräumt, begründet ein Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB und unterfällt nicht den Unwirksamkeitsvorschriften der §§ 9–11 AGBG a.F., sofern sie nicht von gesetzlichen Regelungen abweicht.
Die aus dem Verbraucherschutz und der Rechtsprechung für Aktivgeschäfte entwickelte erhöhte Transparenzanforderung gilt nicht ohne Weiteres für Passivgeschäfte; Zinsanpassungsklauseln für Einlagen sind daher nicht grundsätzlich wegen fehlender Konkretisierung unzulässig.
Die Bekanntgabe geltender Zinssätze durch Aushang in den Geschäftsräumen stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, kann aber nicht schon deswegen als unbillige Benachteiligung i.S.d. § 9 AGBG a.F. angesehen werden, wenn sie üblich ist und für den betroffenen Anlegertyp zumutbar erreichbar ist.
Das Vorbehaltsrecht der Bank, Zinsen im Rahmen ihrer Gesamtkalkulation nach billigem Ermessen zu bestimmen, ist so auszulegen, dass es einer Überprüfung nach § 315 BGB nicht entzogen ist und daher keine inhaltslose, nicht prüffähige Klausel darstellt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreck-
baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-
streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein und gehört gerichtsbekannter-
maßen zu den qualifizierten Einrichtungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG a.F..
Die beklagte Sparkasse verwendet im Zusammenhang mit sog. Combispar-
verträgen (Prämiensparverträgen) eine "Zusatzvereinbarung zum Kontoer-
öffnungsantrag" unter Ziffer 2. dieser Vereinbarung heißt es:
Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahres-
verlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins für das Combispar-
Guthaben.
Der Kläger hält diese Klausel in 2-facher Hinsicht wegen Verstoßes gegen
§ 9 AGBG a.F. für unwirksam. Zum einen fehle es an der für den Verbrau-
cher erforderlichen Transparenz der Anpassungsregelung. Zum anderen
genüge die Bekanntgabe der festgesetzten Zinsen durch Aushang nicht der
Vorschrift des § 315 Abs 2 BGB.
Die Beklagte hat die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
verweigert.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln
zu unterlassen, die o.g. oder inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf
Sparverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person
abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbst-
ständig beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die Klausel unterverschiedenen Gesichtspunkten. U.a. hält sie
sie gemäß § 8 AGBG a.F. für nicht prüffähig. Wegen der Einzelheiten wird
auf den vorgetragenen Inhalt der Klageerwiderung vom 02.01.2002, Bl. 62 ff.
d.A. Bezug genommen
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die beanstandete Klausel regelt zwei voneinander trennbare Gegenstände;
1. Sie bestimmt, dass der von der Sparkasse für die Einlage des Kunden zu
zahlende Zins jeweils von der Beklagten festgesetzt wird
2. Sie regelt weiter, dass der jeweils geltende Zinssatz dem Kunden durch
Aushang in den Geschäftsräumen der Beklagten bekannt gegeben wird.
Zu 1.:
Die Klausel nimmt in erkennbarer Weise Bezug auf Nr. 15 AGB Sparkassen,
worin dem Verwender das Bestimmungsrecht über die Höhe des jeweils auf
Einlagen zu zahlenden Zinssatzes vorbehalten wird. Weil hierdurch lediglich
ein Leistungsbestimmungsrecht der Sparkasse i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB fest-
gelegt wird, weicht diese Klausel weder von bestehenden Rechtsvorschriften
ab, noch ergänzt sie diese, § 8 AGBG a.F.. Damit gelten die §§ 9 - 11 AGBG
a.F. für sie nicht.
Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Im Verbraucherschutzrecht
geltende Transparenzgebot (Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., AGBG, § 8 Rn. 1
m.w. N.).
Zwar ist nach wohl inzwischen h.M. in der Rechtsprechung und Literatur eine
Klausel grundsätzlich dann wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG a.F. nichtig,
wenn sich der Verwender darin ein uneingeschränktes oder nicht nachvoll-
ziehbares Anpassungsrecht vorbehält. Dieser Ansicht ist auch die Kammer
zuletzt noch in ihrer in WM 2000, 2095 veröffentlichen rechtskräftigen Ent-
scheidung gefolgt. Soweit erkennbar, beziehen sich jedoch sämtliche bisher
ergangenen, auch höchstrichterlichen Entscheidungen in diesem Zusam-
menhang auf Klauseln, die die Leistungsbestimmung in Bezug auf Entgelte
des Verbrauchers für Dienstleistungen des Verwenders der AGB (sog. Aktiv-
geschäft) regein. Insoweit ist dieser Ansicht auch uneingeschränkt zu folgen.
Für Zinsanpassungsklauseln dieser Art ergibt sich nämlich bereits aus § 4
Abs. 1 Nr. 1 e) VerbrKrG a.F. ein gesteigertes Transparenzgebot, bei dessen
Verletzung § 9 AGBG a.F. zugunsten des Verbrauchers eingreift.
Diese zum Transparenzgebot von Zinsanpassungsklauseln bei Aktivge-
schäften von Kreditinstituten entwickelte Rechtsprechung ist jedoch nach
Ansicht der Kammer nicht übertragbar auf die vorliegende Zinsanpassungs-
klausel, die der Beklagten das Recht einräumt, den von ihr für Einlagen des
Kunden zu zahlenden Zinssatz zu bestimmen (a.A.: Metz, Zeitschrift für
Bank- und Kapitalmarktrecht 2001, 21/26). Im Lichte der Verbraucherschutz-
bestimmungen und des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bil-
det der von Bankinstituten zu zahlende Zins auf Einlagen nicht schlicht die
Kehrseite der vom Verbraucher zu zahlenden Zinsen für verauslagte Kredite
und Darlehen. Dies resultiert zum einen schon daraus, dass Verbraucher-
schutzvorschriften, die das Leistungsbestimmungsrecht des § 315 BGB ein-
schränken, nicht existieren. Zum anderen lässt sich das allgemeine Transpa-
renzgebot, wie es für Aktivgeschäfte von Kreditinstituten entwickelt worden
ist, nicht auf sog. Passivgeschäfte der vorliegenden Art übertragen. Der Ver-
braucher begibt sich im vorliegenden Fall auf den Anlagemarkt, den er zuvor
vergleichen kann und als sorgfältiger Verbraucher auch vergleichen muss. Er
geht bei Sparverträgen in Kenntnis gleitender Zinssätze bewusst ein ähnli-
ches Renditerisiko ein, wie es z.B. auch bei Fonds jeglicher Art besteht. Er
investiert quasi im Vertrauen auf die Bonität und gute Geschäftspolitik seines
Kreditinstituts und kann im Wesentlichen davon ausgehen, dass - jedenfalls
bei längeren Laufzeiten, wie sie bei Prämiensparverträgen die Regel sind -
die Konkurrenz am Markt eine im Großen und Ganzen angemessene Ver-
zinsung gewährleisten wird. Schließlich ist der Verbraucher, der sein Geld
gewinnbringend anlegt und im vorliegenden Falle ggf eine geringere Rendite
riskiert, weniger schutzwürdig als derjenige, der bei seiner Ausgabenplanung
für aufgenommene Kredite plötzlich mit höheren Kosten konfrontiert werden
kann.
Vor diesem Hintergrund steht den Verbraucherinteressen ein gleichwertiges
Interesse der Beklagten gegenüber, Ihr Zinsangebot der Markt- und Refinan-
zierungssituation im Rahmen ihrer Gesamtkalkulation flexibel, natürlich im
Rahmen des § 315 BGB nach billigem Ermessen, anzupassen.
Danach erscheint es unter Abwägung der beiderseits beteiligten Interessen
angemessen, die vorliegende Klausel trotz fehlender Konkretisierung der
Anpassungsparameter für nicht prüffähig i. S.d. § 8 AGBG a. F. anzusehen.
Sie ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von
ihr zu bestimmenden Zinsen im Rahmen ihrer Gesamtkalkulation nach billi-
gem Ermessen zugunsten und zu Lasten des Kunden anzupassen. Damit
weicht sie von § 315 BGB nicht ab (BGH WM 1986, 580). Dieses Ergebnis
widerspricht nicht EG-Richtlinien, weil diese nicht gelten, soweit es sich - wie
im vorliegenden Falle - gerade nicht um Klauseln im Rahmen von Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen handelt.
Zu 2.:
Bei der Klausel, dass die geltenden Zinssätze durch Aushang im Ge-
schäftslokal der Beklagten bekannt gegeben werden, handelt es sich zwar
um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, weil sie die Vorschrift des § 315
Abs. 2 BGB konkretisiert und damit ergänzt. Sie verstößt jedoch nicht gegen
§ 9 AGBG, weil sie den Verbraucher nicht unbillig benachteiligt. Sie ent-
spricht zum einen der Preisangabenverordnung. Darüber hinaus ist sie seit
Jahren allgemein üblich und dem Verbraucher damit bekannt. Schließlich
handelt es sich bei dem Prämiensparer der Sparkassen um den typischen
Kleinsparer, der mit seiner Filiale eng verbunden ist. Er hält sich deshalb
häufig in den Geschäftsräumen auf und kann somit in angemessener Weise
und in angemessenem Umfang von etwaigen Zinsänderungen Kenntnis
nehmen. Soweit er seine Transaktionen online erledigt, stehen ihm die Zins-
sätze auf Abruf bereit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.