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Landgericht Dortmund·8 O 449/01·28.02.2002

Klage gegen Zins- und Aushangklausel in Combisparverträgen abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen Klauseln, wonach die Bank den Zinssatz für Einlagen bestimmt und geltende Zinssätze durch Aushang bekanntgibt. Zentrale Frage war die Wirksamkeit nach § 9 AGBG a.F. Das Gericht sah das Bestimmungsrecht als zulässige Leistungsregelung nach § 315 BGB und den Aushang zwar als AGB, jedoch nicht als unbillig benachteiligend. Daher wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen beanstandeter Zins- und Aushangklausel abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klausel, die dem Verwender das Bestimmungsrecht über die Höhe des zu zahlenden Zinssatzes einräumt, begründet ein Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB und unterfällt nicht den Unwirksamkeitsvorschriften der §§ 9–11 AGBG a.F., sofern sie nicht von gesetzlichen Regelungen abweicht.

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Die aus dem Verbraucherschutz und der Rechtsprechung für Aktivgeschäfte entwickelte erhöhte Transparenzanforderung gilt nicht ohne Weiteres für Passivgeschäfte; Zinsanpassungsklauseln für Einlagen sind daher nicht grundsätzlich wegen fehlender Konkretisierung unzulässig.

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Die Bekanntgabe geltender Zinssätze durch Aushang in den Geschäftsräumen stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, kann aber nicht schon deswegen als unbillige Benachteiligung i.S.d. § 9 AGBG a.F. angesehen werden, wenn sie üblich ist und für den betroffenen Anlegertyp zumutbar erreichbar ist.

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Das Vorbehaltsrecht der Bank, Zinsen im Rahmen ihrer Gesamtkalkulation nach billigem Ermessen zu bestimmen, ist so auszulegen, dass es einer Überprüfung nach § 315 BGB nicht entzogen ist und daher keine inhaltslose, nicht prüffähige Klausel darstellt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG a.F.§ 9 AGBG a.F.§ 315 Abs. 2 BGB§ 8 AGBG a.F.§ 315 Abs. 1 BGB§ 9 - 11 AGBG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-

heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreck-

baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-

streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein und gehört gerichtsbekannter-

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maßen zu den qualifizierten Einrichtungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG a.F..

4

Die beklagte Sparkasse verwendet im Zusammenhang mit sog. Combispar-

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verträgen (Prämiensparverträgen) eine "Zusatzvereinbarung zum Kontoer-

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öffnungsantrag" unter Ziffer 2. dieser Vereinbarung heißt es:

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Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahres-

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verlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins für das Combispar-

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Guthaben.

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Der Kläger hält diese Klausel in 2-facher Hinsicht wegen Verstoßes gegen

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§ 9 AGBG a.F. für unwirksam. Zum einen fehle es an der für den Verbrau-

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cher erforderlichen Transparenz der Anpassungsregelung. Zum anderen

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genüge die Bekanntgabe der festgesetzten Zinsen durch Aushang nicht der

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Vorschrift des § 315 Abs 2 BGB.

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Die Beklagte hat die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

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verweigert.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln

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zu unterlassen, die o.g. oder inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf

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Sparverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person

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abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbst-

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ständig beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer).

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die Klausel unterverschiedenen Gesichtspunkten. U.a. hält sie

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sie gemäß § 8 AGBG a.F. für nicht prüffähig. Wegen der Einzelheiten wird

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auf den vorgetragenen Inhalt der Klageerwiderung vom 02.01.2002, Bl. 62 ff.

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d.A. Bezug genommen

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die beanstandete Klausel regelt zwei voneinander trennbare Gegenstände;

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1. Sie bestimmt, dass der von der Sparkasse für die Einlage des Kunden zu

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zahlende Zins jeweils von der Beklagten festgesetzt wird

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2. Sie regelt weiter, dass der jeweils geltende Zinssatz dem Kunden durch

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Aushang in den Geschäftsräumen der Beklagten bekannt gegeben wird.

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Zu 1.:

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Die Klausel nimmt in erkennbarer Weise Bezug auf Nr. 15 AGB Sparkassen,

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worin dem Verwender das Bestimmungsrecht über die Höhe des jeweils auf

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Einlagen zu zahlenden Zinssatzes vorbehalten wird. Weil hierdurch lediglich

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ein Leistungsbestimmungsrecht der Sparkasse i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB fest-

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gelegt wird, weicht diese Klausel weder von bestehenden Rechtsvorschriften

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ab, noch ergänzt sie diese, § 8 AGBG a.F.. Damit gelten die §§ 9 - 11 AGBG

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a.F. für sie nicht.

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Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Im Verbraucherschutzrecht

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geltende Transparenzgebot (Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., AGBG, § 8 Rn. 1

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m.w. N.).

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Zwar ist nach wohl inzwischen h.M. in der Rechtsprechung und Literatur eine

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Klausel grundsätzlich dann wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG a.F. nichtig,

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wenn sich der Verwender darin ein uneingeschränktes oder nicht nachvoll-

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ziehbares Anpassungsrecht vorbehält. Dieser Ansicht ist auch die Kammer

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zuletzt noch in ihrer in WM 2000, 2095 veröffentlichen rechtskräftigen Ent-

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scheidung gefolgt. Soweit erkennbar, beziehen sich jedoch sämtliche bisher

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ergangenen, auch höchstrichterlichen Entscheidungen in diesem Zusam-

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menhang auf Klauseln, die die Leistungsbestimmung in Bezug auf Entgelte

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des Verbrauchers für Dienstleistungen des Verwenders der AGB (sog. Aktiv-

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geschäft) regein. Insoweit ist dieser Ansicht auch uneingeschränkt zu folgen.

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Für Zinsanpassungsklauseln dieser Art ergibt sich nämlich bereits aus § 4

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Abs. 1 Nr. 1 e) VerbrKrG a.F. ein gesteigertes Transparenzgebot, bei dessen

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Verletzung § 9 AGBG a.F. zugunsten des Verbrauchers eingreift.

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Diese zum Transparenzgebot von Zinsanpassungsklauseln bei Aktivge-

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schäften von Kreditinstituten entwickelte Rechtsprechung ist jedoch nach

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Ansicht der Kammer nicht übertragbar auf die vorliegende Zinsanpassungs-

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klausel, die der Beklagten das Recht einräumt, den von ihr für Einlagen des

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Kunden zu zahlenden Zinssatz zu bestimmen (a.A.: Metz, Zeitschrift für

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Bank- und Kapitalmarktrecht 2001, 21/26). Im Lichte der Verbraucherschutz-

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bestimmungen und des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bil-

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det der von Bankinstituten zu zahlende Zins auf Einlagen nicht schlicht die

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Kehrseite der vom Verbraucher zu zahlenden Zinsen für verauslagte Kredite

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und Darlehen. Dies resultiert zum einen schon daraus, dass Verbraucher-

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schutzvorschriften, die das Leistungsbestimmungsrecht des § 315 BGB ein-

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schränken, nicht existieren. Zum anderen lässt sich das allgemeine Transpa-

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renzgebot, wie es für Aktivgeschäfte von Kreditinstituten entwickelt worden

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ist, nicht auf sog. Passivgeschäfte der vorliegenden Art übertragen. Der Ver-

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braucher begibt sich im vorliegenden Fall auf den Anlagemarkt, den er zuvor

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vergleichen kann und als sorgfältiger Verbraucher auch vergleichen muss. Er

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geht bei Sparverträgen in Kenntnis gleitender Zinssätze bewusst ein ähnli-

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ches Renditerisiko ein, wie es z.B. auch bei Fonds jeglicher Art besteht. Er

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investiert quasi im Vertrauen auf die Bonität und gute Geschäftspolitik seines

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Kreditinstituts und kann im Wesentlichen davon ausgehen, dass - jedenfalls

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bei längeren Laufzeiten, wie sie bei Prämiensparverträgen die Regel sind -

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die Konkurrenz am Markt eine im Großen und Ganzen angemessene Ver-

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zinsung gewährleisten wird. Schließlich ist der Verbraucher, der sein Geld

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gewinnbringend anlegt und im vorliegenden Falle ggf eine geringere Rendite

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riskiert, weniger schutzwürdig als derjenige, der bei seiner Ausgabenplanung

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für aufgenommene Kredite plötzlich mit höheren Kosten konfrontiert werden

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kann.

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Vor diesem Hintergrund steht den Verbraucherinteressen ein gleichwertiges

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Interesse der Beklagten gegenüber, Ihr Zinsangebot der Markt- und Refinan-

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zierungssituation im Rahmen ihrer Gesamtkalkulation flexibel, natürlich im

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Rahmen des § 315 BGB nach billigem Ermessen, anzupassen.

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Danach erscheint es unter Abwägung der beiderseits beteiligten Interessen

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angemessen, die vorliegende Klausel trotz fehlender Konkretisierung der

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Anpassungsparameter für nicht prüffähig i. S.d. § 8 AGBG a. F. anzusehen.

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Sie ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von

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ihr zu bestimmenden Zinsen im Rahmen ihrer Gesamtkalkulation nach billi-

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gem Ermessen zugunsten und zu Lasten des Kunden anzupassen. Damit

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weicht sie von § 315 BGB nicht ab (BGH WM 1986, 580). Dieses Ergebnis

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widerspricht nicht EG-Richtlinien, weil diese nicht gelten, soweit es sich - wie

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im vorliegenden Falle - gerade nicht um Klauseln im Rahmen von Allgemei-

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nen Geschäftsbedingungen handelt.

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Zu 2.:

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Bei der Klausel, dass die geltenden Zinssätze durch Aushang im Ge-

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schäftslokal der Beklagten bekannt gegeben werden, handelt es sich zwar

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um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, weil sie die Vorschrift des § 315

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Abs. 2 BGB konkretisiert und damit ergänzt. Sie verstößt jedoch nicht gegen

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§ 9 AGBG, weil sie den Verbraucher nicht unbillig benachteiligt. Sie ent-

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spricht zum einen der Preisangabenverordnung. Darüber hinaus ist sie seit

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Jahren allgemein üblich und dem Verbraucher damit bekannt. Schließlich

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handelt es sich bei dem Prämiensparer der Sparkassen um den typischen

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Kleinsparer, der mit seiner Filiale eng verbunden ist. Er hält sich deshalb

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häufig in den Geschäftsräumen auf und kann somit in angemessener Weise

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und in angemessenem Umfang von etwaigen Zinsänderungen Kenntnis

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nehmen. Soweit er seine Transaktionen online erledigt, stehen ihm die Zins-

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sätze auf Abruf bereit.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die

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vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.