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Landgericht Dortmund·8 O 436/09·22.10.2009

UKlaG-Unterlassung: Unwirksame Bankentgelte für Vorfälligkeitsbearbeitung und SB-Zwangsauszug

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Verbraucherschutzverein nahm eine Bank im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung mehrerer Entgeltklauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis in Anspruch. Streitentscheidend war, ob Entgelte für die „Bearbeitung“ im Zusammenhang mit der Vorfälligkeitsentschädigung sowie für einen „SB‑Zwangsauszug“ AGB-rechtlich wirksam sind. Das LG Dortmund untersagte die Verwendung der Klauseln gegenüber Verbrauchern, weil es sich um kontrollfähige Preisnebenabreden handelt, die entweder unzulässige Entgelte für Tätigkeiten im eigenen Interesse der Bank oder unzulässige Schadenspauschalen ohne Nachweismöglichkeit (§ 309 Nr. 5 b BGB) darstellen. Die Wiederholungsgefahr sei nicht durch bloße Änderungsankündigungen ausgeräumt; die Dringlichkeit werde vermutet (§ 5 UKlaG).

Ausgang: Unterlassungsantrag (nach Teilanerkenntnis im Übrigen) vollumfänglich zugesprochen; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in AGB enthaltene Entgeltklausel ist als Preisnebenabrede nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig, wenn sie keine Hauptleistung bepreist, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten bzw. im eigenen Interesse liegende Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt.

2

Ein formularmäßiges „Bearbeitungsentgelt“ für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung benachteiligt Verbraucher unangemessen, wenn die Berechnung allein der Bezifferung und Durchsetzung des Anspruchs der Bank dient.

3

Wird eine Entgeltposition in AGB als pauschalierter Schadensersatz verstanden, ist sie nach § 309 Nr. 5 b BGB unwirksam, sofern dem Kunden nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens eröffnet wird.

4

Eine Klausel, die für die Zusendung bzw. Erstellung eines Kontoauszugs/Rechnungsabschlusses ein Entgelt vorsieht, ist unwirksam, wenn der Zugang der Abrechnung vorrangig im Interesse der Bank liegt (insbesondere zur Auslösung einer Einwendungsfrist/Genehmigungsfiktion).

5

Die Wiederholungsgefahr bei Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln wird durch eine bloße Absichtserklärung, die Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden, regelmäßig nicht beseitigt; erforderlich ist insbesondere eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Relevante Normen
§ 4 UKlaG§ 3 UKlaG§ 4 Abs. 4 UKlaG§ 4 Abs. 2 UKlaG§ 1 UKlaG§ 307-309 BGB

Tenor

Der Beklagte wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgenden oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklauseln zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

„A. Darlehen

Vorfälligkeitsentschädigung

Bearbeitungsentgelt 100,00 Euro

Kontoführungsentgelt, monatlich 2,00 Euro

A. Kontokorrent

SB-Zwangsauszug 3,00 Euro

Der SB-Zwangsauszug wird erstellt

und zugesandt, sobald der Kunde nicht

10 Arbeitstage vor dem nächsten

Rechnungsabschluss eine Auszüge ge-

zogen hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein.

3

Die Beklagte verwendet ihren Kunden gegenüber Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche in Nr. 12 Abs. 1 ein Preis- und Leistungsverzeichnis einbeziehen. In Nr. 12 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es:

4

" Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft

5

(1) Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem "Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" und ergänzend aus dem "Preis- und Leistungsverzeichnis". Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte."

6

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es weiter in Nr. 7 Abs. 1 S. 1:

7

"Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet."

8

Nr. 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet (auszugsweise):

9

"Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; (…). Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung."

10

Die Mitwirkungspflichten des Kunden regelt Nr. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nr. 11 Abs. 4 bestimmt Folgendes:

11

"Der Kunde hat Kontoauszüge (…) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben."

12

Daneben gelten – sofern vereinbart – die Sonderbedingungen für Kontoauszugsdrucker. Diese Bedingungen enthalten folgende Klauseln:

13

"1. Mit Anerkennung dieser Sonderbedingungen verpflichtet sich ein Kunde, der im Besitz einer VR-BankCard, einer VR SparCard oder einer anderen von der Bank zugelassenen Karte ist, die für ihn bestimmten Kontoauszüge an dem von der Bank aufgestellten Kontoauszugsdrucker ausdrucken zu lassen.

14

3. Die Bank kann einzelne Mitteilungen auf Kosten des Kunden zusenden, wenn sie dies auch unter Abwägung der Interessen des Kunden für gerechtfertigt hält.

15

Stellt die Bank fest, dass der Kunde seine Kontoauszüge nicht innerhalb eines fest definierten Zeitraums ausdrucken lässt, wird sie für ihn die Auszüge ausdrucken und zur Abholung bereitstellen. Die Bank behält sich in diesem Zusammenhang vor, dem Kunden diese Auszüge auf seine Kosten zuzusenden."

16

In dem Preis- und Leistungsverzeichnis sind drei Positionen aufgeführt, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Die drei Regelungen lauten:

17

"A. Darlehen

18

Vorfälligkeitsentschädigung Bearbeitungsentgelt 100,00 Euro

19

Kontoführungsentgelt, monatlich 2,00 Euro

20

Kontokorrent

  1. Kontokorrent
21

SB-Zwangsauszug 3,00 Euro

22

Der SB-Zwangsauszug wird erstellt und zugesandt,

23

sobald der Kunde nicht 10 Arbeitstage vor dem

24

nächsten Rechnungsabschluss seine Auszüge gezogen hat."

25

Mit Schreiben vom 31.08.2008 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, die Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen und bis zum 07.09.2009 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Beides geschah nicht.

26

Der Kläger ist der Ansicht, dass die drei Klauseln seien unwirksam.

27

Er beantragt,

28

der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu untersagen, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgenden oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklauseln zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

29

"A. Darlehen

30

Vorfälligkeitsentschädigung Bearbeitungsentgelt

31

100,00 Euro

32

Kontoführungsentgelt, monatlich 2,00 Euro

33

Kontokorrent

  1. Kontokorrent
34

SB-Zwangsauszug 3,00 Euro

35

Der SB-Zwangsauszug wird erstellt und zugesandt,

36

sobald der Kunde nicht 10 Arbeitstage vor dem

37

nächsten Rechnungsabschluss seine Auszüge gezogen hat."

38

Die Beklagte hat den Anspruch, soweit er die Bestimmung bezüglich des Kontoführungsentgeltes für die Führung von Darlehenskonten betrifft, anerkannt, und beantragt,

39

den Antrag im Übrigen zurückzuweisen.

40

Sie hält die Bestimmung zur Bearbeitungsgebühr im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Regelung bezüglich der Zwangsauszüge für wirksam.

41

Im Übrigen trägt sie vor, das Preis- und Leistungsverzeichnis würde aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und der Rates vom 31.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt in nationales Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der zivilrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdienstrichtlinie zum 31.10.2009 geändert.

42

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

44

Die Klage ist vollumfänglich zulässig und begründet.

45

I.

46

Die Klage ist zulässig.

47

Insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt. Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne der §§ 3, 4 UKlaG. Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG ist eine Einrichtung anspruchsberechtigt und prozessführungsbefugt, wenn sie nachweist, dass sie in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragen ist. Hierbei entfaltet die Eintragung Bindungswirkung und ist durch das Gericht nicht zu überprüfen. Es genügt, dass der Kläger die Bescheinigung über die Eintragung gem. § 4 Abs. 3 S. 2 UKlaG vorgelegt hat (Palandt/Bassenge, UKlaG § 3 Rn. 4). Dies ist hier geschehen.

48

Die Eintragungsvoraussetzungen sind auch nicht entfallen. Gegenteiliges könnte allenfalls durch das Bundesamt für Justiz überprüft und festgestellt werden, § 4 Abs. 4 UKlaG. Die Einschaltung des Bundesamts der Justiz gem. § 4 Abs. 4 UKlaG kommt jedoch nicht in Betracht. Es würde nur angerufen, wenn sich im Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen ergeben. Um eine effektive Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 1, 2 UKlaG nicht zu gefährden, sind hieran strenge Anforderungen zu stellen (Palandt, UKlaG § 3 Rn. 10). Begründete Zweifel bestehen vorliegend nicht. Es wurden keinerlei Tatsachen vorgetragen, die ernsthaft an dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 UKlaG zweifeln lassen.

49

II.

50

Die Klage ist auch begründet.

51

1.

52

Der Verfügungsanspruch besteht und ein Verfügungsgrund wird vermutet.

53

a)

54

Der Verfügungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 1 UKlaG. Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die gemäß §§ 307-309 BGB unwirksam sind. Auch besteht Wiederholungsgefahr.

55

Die angegriffenen Entgeltregelungen sind kontrollfähig im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Kontrollfrei sind nur solche Bestimmungen (sogenannte Preishauptabreden), die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGH NJW 1991, 1953). Deren Festlegung ist als Ausfluss des Grundsatzes der Privatautonomie Sache der Vertragsparteien. Kontrollfähig sind dagegen Regelungen (sogenannte Preisnebenabreden), die Nebenleistungen betreffen, für deren Vergütung oder Vergütungsfreiheit das dispositive Recht Regelungen vorhält. Es handelt sich bei Preisnebenabreden um Bestimmungen, an deren Stelle, wenn eine vertragliche Regelung fehlt, dispositives Recht tritt. Zum dispositiven Recht in diesem Sinne zählen auch dem Gerechtigkeitsgebot entsprechende allgemein anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze [BGHZ 89, 206, (211); 121, 13 (18)]. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nach allgemeinen Grundsätzen Entgelte nur für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, weicht von diesem Rechtsgrundsatz ab, was zur Kontrollfähigkeit der entsprechenden Klausel führt. Dies ist hier der Fall.

56

Die Regelung "Vorfälligkeitsentschädigung Bearbeitungsentgelt" kann auf zweierlei Weisen verstanden werden. Beide Wege führen zur Unwirksamkeit der Klausel.

57

Einerseits könnte man darin ein Entgelt für die Berechnung des Vorfälligkeitsschadens sehen. Eine solche formularmäßige Bestimmung ist gemessen an § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig.

58

Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, da die Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Reglung, von der sie abweicht, nicht vereinbar ist. Die Berechnung des Vorfälligkeitsschadens erfolgt allein im Interesse des Verwenders der Klausel. Sie dient allein dem Zweck, dass der Verwender seinen Vorfälligkeitsschaden beziffern und geltend machen kann. Dafür ein gesondertes Entgelt zu erheben, ist nicht gerechtfertigt.

59

Andererseits könnte mit der Bestimmung ein pauschalierter Schadensersatzanspruch geregelt sein. Bei einem solchen Verständnis ist die Klausel gemäß § 309 Nr. 5 b) BGB unzulässig. Die Berechnung des Vorfälligkeitsschadens betrifft einen Teil des Vorfälligkeits-Schadensersatzes (vgl. § 490 Abs. 2 BGB). Bei der Pauschalierung eines solchen Anspruchs müsste der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem anderen Vertragsteil ausdrücklich den Nachweis gestatten, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden sei. Dies ist hier nicht geschehen.

60

Die Bestimmung, mit der eine Gebühr für den "SB-Zwangsauszug" berechnet wird, hält einer AGB-Kontrolle ebenfalls nicht stand. Laut Erklärung der Beklagten bezweckt diese Regelung sicher zu stellen, dass dem Kunden spätestens zehn Tage vor dem Rechnungsabschluss der vorangegangene Rechnungsabschluss zugeht.

61

Versteht man die Bestimmung als reine Entgeltregelung, so ist sie unwirksam, weil der Zugang der Rechnungsabschlüsse im Interesse der Bank geschieht. Sofern die Rechnungsabschlüsse dem Kunden nicht zugehen, beginnt die Widerspruchsfrist von sechs Wochen (Nr. 7 Abs. 2 S. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht zu laufen, sodass keine Genehmigungsfiktion entsprechend der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eintreten kann. Diese tritt auch nicht schon dadurch ein, dass der Kunde während der Rechnungsperiode die üblichen (Tages-) Kontoauszüge abholt und kontrolliert. Zwar ist der Kunde nach Nr. 1 der Sonderbedingungen für Kontoauszugsdrucker sowie nach Nr. 11 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ausdrucken und Überprüfen seiner Auszüge und Rechnungsabschlüsse verpflichtet. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann jedoch nur ein Schadensersatzanspruch der Beklagten entstehen, nicht dagegen ein Entgeltanspruch.

62

Versteht man die Regelung demnach als Pauschalierung eines Schadensersatzanspruches, ist sie ebenfalls unzulässig. Pauschalierter Schadensersatz kann gemäß § 309 Nr. 5 b) BGB nur dann formularmäßig vereinbart werden, wenn dem Vertragspartner des Verwenders ausdrücklich nachgelassen wird nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Diese Möglichkeit wird dem Kunden in der von der Beklagten verwendeten Bestimmung nicht eingeräumt.

63

Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (BGH NJW 2002, 2386). Diese Vermutung wurde nicht entkräftet. Insbesondere wurde keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Beklagte hält ihre Bestimmungen für zulässig.

64

Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die Antragsgegnerin angibt, zum 31.09.2009 (aufgrund der Umsetzung der EG-Richtlinie 2007/64/EG und der daraus resultierenden Gesetzesänderung) ihr Preis- und Leistungsverzeichnis ändern zu wollen. Für die Entkräftung der Vermutung, dass Wiederholungsgefahr besteht, reicht es nicht aus zuzusagen, die Klausel nicht mehr zu verwenden (BGH a.a.O.).

65

b)

66

Die Darlegung und Glaubhaftmachung der Dringlichkeit als Verfügungsgrund ist gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 UWG entbehrlich.

67

2.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

69

Dabei sind die auf die Klausel hinsichtlich der Kontoführungsgebühren entfallenden Kosten nicht nach § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen gewesen. Die Voraussetzungen von § 93 ZPO sind schon deshalb nicht erfüllt, weil das Anerkenntnis nicht sofort, nämlich spätestens in der Klageerwiderungsfrist (Zöller/Herget, 27. Aufl., § 93 ZPO, Rn. 4), abgegeben worden ist.