Wandlung PKW-Kauf: Nutzungsersatz nach 250.000 km Gesamtlaufleistung
KI-Zusammenfassung
Nach Wandlung eines Neuwagenkaufs verlangte der Käufer weitere Kaufpreisrückzahlung, weil der Verkäufer bei der Nutzungsentschädigung von 150.000 km Gesamtlaufleistung ausging. Das LG Dortmund schätzte die voraussichtliche Gesamtlaufleistung eines BMW 530 dA Touring (gehobene Mittelklasse, Diesel) auf 250.000 km und sprach dem Kläger die Differenz zu. Ansprüche auf Ersatz von Einbaukosten für ein Navigationssystem sowie von Autobahnvignetten wurden verneint, weil diese durch den Verkauf des Geräts abgegolten bzw. nicht ersatzfähig waren. Zinsen wurden nur in der sich durch Aufrechnung und Teilzahlung reduzierenden Höhe zugesprochen; weitergehende Zinsen (u.a. Zinseszinsen) wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage auf weitere Kaufpreisrückzahlung und Zinsen überwiegend stattgegeben; weitergehende Forderungen (Navi-Einbaukosten, Vignetten, weitergehende Zinsen) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags nach Wandlung ist der Nutzungsersatz nach § 347 Satz 2 BGB im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO regelmäßig kilometergenau anhand von Kaufpreis, gefahrenen Kilometern und voraussichtlicher Gesamtlaufleistung zu berechnen.
Für neuwertige Fahrzeuge der gehobenen Mittelklasse kann die zu erwartende Gesamtlaufleistung im Einzelfall mit mindestens 250.000 km angesetzt werden; eine pauschale Annahme von 150.000 km ist hierfür nicht zwingend zeitgemäß.
Behält der Verkäufer bei der Rückabwicklung einen Teil des Kaufpreises als Nutzungsentschädigung ein, kann darin eine schlüssige Aufrechnung mit dem Nutzungsersatzanspruch liegen.
Kosten für nachträglich eingebaute Zusatzausstattung sind nicht zusätzlich als Verwendungsersatz durchsetzbar, wenn eine im engen Zusammenhang mit der Rücknahme getroffene Vereinbarung bei objektiver Auslegung eine umfassende Abgeltung der Wertsteigerung durch die Zusatzausstattung darstellt.
Aufwendungen wie Autobahnvignetten stellen weder Verwendungen auf die Kaufsache noch ohne Vortrag einer verletzten Nebenpflicht ersatzfähige Mangelfolgeschäden dar; Zinseszinsen sind nach § 289 BGB ausgeschlossen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
7.627,00 DM (i. B. siebentausendsechshundert-
siebenundzwanzig Deutsche Mark) nebst jeweils
4 % Zinsen aus 91.239,29 DM für die Zeit vom
12.05.1999 bis 15.03.2000, aus 79.925,62 DM für
die Zeit vom 16.03.2000 bis 08.05.2000 und aus
7.627,00 DM seit dem 09.05.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger
zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt
jedoch mit Ausnahme der Kosten, die durch die
Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Dortmund
entstanden sind.
Diese hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der vom Kläger zu
zahlenden Nutzungsentschädigung nach im Übrigen abge-
wickelter Wandlung eines PKW-Kaufs sowie über den Er-
satz weiterer nutzloser Aufwendungen des Klägers auf
den inzwischen zurückgegebenen PKW, sowie um Verzinsung
des Kaufpreises. Dem liegt im Wesentlichen folgender
Sachverhalt zugrunde:
Am 12.05.1999 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen
fabrikneuen BMW 530 dA Touring zum Kaufpreis von
91.239,29 DM. Der Kaufpreis wurde vom Kläger noch am
selben Tag gezahlt. Zum Preis von 5.061,86 DM ließ der
Kläger am 31.08.1999 ein Navigationssystem einbauen. In
diesem Betrag waren 534,00 DM für Einbaukosten ent-
halten.
In der Zeit vom 19.11.1999 bis 03.03.2000 kam es mehr-
fach zu Störungen der Autoelektronik. Daraufhin er-
klärte sich die Beklagte am 15.03.2000 mit der Rückab-
wicklung des Kaufvertrages über den PKW einverstanden.
Der Kläger hatte am 26.02.2000 zur Vorbereitung eines
Kurzurlaubes in der Schweiz eine Schweizer Autobahn-
vignette zum Preis von 49,50 DM und eine weitere
Vignette, die zwei Monate lang in Österreich gültig
war, zum Preis von 22,00 DM erworben. Von März bis Juli
2000 erwarb der Kläger weitere vier Vignetten für
Österreich bzw. für die Schweiz, da er für Urlaube in
dieser Zeit zunächst wegen des Ausfalls des bei der Be-
klagten erworbenen PKW' s auf einen Ersatzwagen ange-
wiesen war und nach der Rückgabe des PKW' s zunächst
einen Firmenwagen und anschließend den neu angeschaff-
ten PKW nutzte. Die einmal an der Windschutzscheibe an-
gebrachten Vignetten ließen sich dort ohne Beschädigung
nicht wieder entfernen. Der Kläger legte mit dem bei
der Beklagten erworbenen PKW insgesamt 31.000 km
zurück.
Nach Rückgabe des PKW verlangte der Kläger Rückzahlung
des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung,
die er auf Basis einer von ihm erwarteten Gesamtfahr-
leistung von 250.000 km berechnete. Die Beklagte zahlte
am 09.05.2000 den Betrag von 72.298,29 DM an den Kläger
zurück. Die von ihr einbehaltene Entschädigung für die
Nutzung des PKW durch den Kläger kalkulierte sie auf
der Basis einer Gesamtfahrleistung von 150.000 km. Das
von ihm nachträglich eingebaute Navigationssystem be-
ließ der Kläger im Wagen. Der D, die
mit der Beklagten nicht identisch ist, stellte der Klä-
ger unter dem 17.05.2000 für ein gebrauchtes Naviga-
tionssystem "wie übergeben unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung" insgesamt 2.500,00 DM einschließlich
Mehrwertsteuer in Rechnung.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihm
7.627,00 DM aus dem Grunde zu erstatten, weil sie eine
zu geringe "Lebensdauer" des PKW bei der Berechnung der
Nutzungsentschädigung zugrundegelegt habe. Die durch-
schnittliche gesamte Laufleistung eines BMW 530 dA
Touring betrage unstreitig mindestens 250.000 km. Die
Annahme von 150.000 km als durchschnittliche Lauf-
leistung eines modernen Autos der gehobenen Mittel-
klasse sei nicht mehr zeitgemäß.
Die Einbaukosten für das Navigationssystem habe ihm die
Beklagte seiner Auffassung nach deshalb zu erstatten,
weil diese Kosten durch den Verkauf an das Autohaus
D nicht abgegolten worden seien.
Dazu behauptet er, es habe keine Einigung darüber
stattgefunden, dass in dem Rechnungsbetrag von
534,00 DM auch die Kosten für den Einbau enthalten
seien. Auch die Anschaffungskosten für die beiden
Vignetten im Februar 2000 in Höhe von 71,50 DM seien
seiner Meinung nach von der Beklagten zu ersetzen.
Der Kläger hat zunächst Klage beim Amtsgericht Dortmund
erhoben, mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger 8.232,05 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustel-
lung der Klage am 19.07.2000 zu zahlen. Mit der Be-
klagten am 10.08.2000 zugestelltem Schriftsatz hat er
die Klage in der Hauptsache um 3.799,77 DM erweitert.
Das Amtsgericht Dortmund hat den Rechtsstreit daraufhin
an das Landgericht Dortmund verwiesen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
11.964,47 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängig-
keit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Nutzungsentschädigung auf
der Basis einer Gesamtlaufleistung von 150.000 km
korrekt berechnet zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-
standes wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das
Sitzungsprotokoll vom 08.12.2000 (Bl. 41 f. d.GA.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
l.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des noch
von der Beklagten einbehaltenen Restkaufpreises in Höhe
von 7.627,00 DM gegen die Beklagte aus §§ 459, 433,
462, 465, 467, 346 BGB.
Infolge der Wandlung des Kaufvertrages über den vom
Kläger erworbenen PKW BMW 530 dA Touring konnte der
Kläger zunächst Rückerstattung des Kaufpreises von
91.239,29 DM verlangen. Dieser Anspruch ist in Höhe der
tatsächlich zurückgezahlten 72.298,29 DM erloschen. In
Höhe von weiteren 11.313,67 DM ist der Rückzahlungsan-
spruch durch Aufrechnung der Beklagten mit dem ihr zu-
stehenden Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 347 Satz 2
BGB erloschen. Die Beklagte hat dadurch, dass sie den
von ihr für angemessen gehaltenen Teil des Kaufpreises
als Nutzungsentschädigung zurückbehalten hat, schlüssig
die Aufrechnung erklärt.
Die Aufrechnung ist jedoch nur in Höhe von 11.313,67 DM
begründet. Denn darüber hinaus steht der Beklagten eine
Gegenforderung nicht zu. Der Nutzungsersatz soll die
Vorteile ausgleichen, die der Kläger dadurch hatte,
dass er das mangelhafte Auto über mehrere Monate hinweg
tatsächlich genutzt und so Aufwendungen für die Vorhal-
tung und den Betrieb eines PKW während dieser Zeit er-
spart hat. Die Höhe des Anspruchs auf Nutzungsersatz
ist gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Ausgangspunkt
ist mit der gefestigten höchstrichterlichen Recht-
sprechung (BGH DAR 1995, 323) die Tatsache, dass der
Nutzungswert eines PKW' s während der Dauer der tatsäch-
lichen Nutzung im Wesentlichen gleich bleibt und somit
pro gefahrenem Kilometer berechnet werden kann. Grund-
lage der Berechnung sind neben der erbrachten Fahr-
leistung einerseits und dem Kaufpreis andererseits die
anzunehmende Gesamtfahrleistung des PKW. Denn aus dem
Verhältnis von Kaufpreis zu dieser Gesamtfahrleistung
ergibt sich der "Nutzungswert" des einzelnen vom Käufer
mit dem PKW zurückgelegten Kilometers.
Die Kammer geht im vorliegenden Fall von einer voraus-
sichtlichen Gesamtfahrleistung des vom Kläger erworbe-
nen PKW von 250.000 km aus. Denn sie ist davon über-
zeugt, dass der Stand der Technik neu hergestellter Kfz
der gehobenen Mittelklasse inzwischen so weit fortge-
schritten ist, dass eine Gesamtfahrleistung von min-
destens 250.000 km erwartet werden kann. Dies gilt je-
denfalls für den vom Kläger im Jahre 1999 erworbenen
Neuwagen BMW 530 dA Touring. Das Modell gehört mit
einem Kaufpreis von über 90.000,00 DM der gehobenen
PKW-Mittelklasse an. Diese PKW, die häufig von Viel-
fahrern beruflich genutzt werden, sind vom Hersteller
ersichtlich auf eine hohe Nutzungsdauer ausgelegt.
Hinzu kommt, dass dieselbetriebene Fahrzeuge von jeher
eine größere "Lebensdauer" als solche mit Benzinmotoren
haben. Die vom Kläger auszugsweise zu den Gerichtsakten
gereichte Schwacke-Liste, die anerkanntermaßen auf
praxisnahen Schätzwerten beruht, geht bei einer
12 jährigen Nutzung dieses Modells von einer Lauf-
leistung von über 250.000 km aus. Die Kammer vermag
nicht zu erkennen, dass heutzutage bei dem hier zu be-
urteilenden PKW eine .geringere Laufleistung als
250.000 km anzunehmen ist. Wenn früher ein Wert von
150.000 km angemessen gewesen sein mag, so ist dies
heute nicht mehr zeitgemäß (vgl. Reinking-Eggert, Der
Autokauf, 7. Aufl. 2000, Rdn. 819).
Auf der Grundlage von 250.000 km ergibt sich ein vom
Kläger geschuldeter Nutzungsersatz von 11.313,67 DM.
Die Beklagte, die auf der Grundlage von 150.000 km
Laufleistung eine Nutzungsentschädigung von
18.941,00 DM errechnet hat, hat die geltend gemachte
Differenz von 7.627,00 DM als noch offenen Kaufpreis an
den Kläger zurückzuzahlen.
II.
Ein weitergehender Zahlungsanspruch steht dem Kläger
-von Zinsen abgesehen (s.u. IV)- nicht zu. Denn unab-
hängig davon, ob die Einbaukosten eines Navigations-
systems als nützliche Verwendungen auf den zurückgege-
benen PKW anzusehen sind, sind diese Kosten durch die
Zahlung der 2.500,00 DM abgegolten. Die D
hat dem Kläger das knapp ein Jahr alte Naviga-
tionssystem zu diesem Preis abgekauft. Eine solche Ver-
einbarung, die in engem zeitlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhang mit der Rücknahme des Wagens durch die Be-
klagte stand, kann bei verständiger Würdigung der Um-
stände nur so verstanden werden, dass damit die Wert-
steigerung des PKW durch das eingebaute Gerät umfassend
abgegolten werden sollte. Dabei ist gleichgültig, dass
es sich bei der D und der Beklagten
nicht um denselben Rechtsträger handelt. Einen von
dieser Auslegung abweichenden Inhalt hat derjenige dar-
zulegen und zu beweisen, der daraus eine für ihn gün-
stige Rechtsfolge ableitet. Anhaltspunkte hierfür sind
dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen.
III.
Auch die Kosten der Vignetten in Höhe von 71,50 DM kann
der Kläger nicht verlangen. Denn es handelt sich bei
diesen Kosten weder um Verwendungen auf das Auto noch
um einen ersatzfähigen Schaden. Als Mangelfolgeschaden
sind die Kosten nur dann ersatzfähig, wenn sie auf der
Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenpflicht durch
die Beklagte beruhen. Auch dafür hat der Kläger keine
Anhaltspunkte vorgetragen.
IV.
Die Zinsforderung ergibt sich dem Grunde nach aus den
§§ 467, 347 Satz 3 BGB. Die Kammer hat den Zinsanspruch
des Klägers aus Vereinfachungsgründen nicht betrags-
mäßig ausgeworfen. Zu verzinsen war die zur Rückzahlung
fällige Forderung in Höhe von 91.239,29 DM für die Zeit
der Zahlung bis zur Wandlungsvereinbarung am
15.03.2000. Denn ab diesem Zeitpunkt war die Forderung
in Höhe des tatsächlich bestehenden Nutzungsersatzan-
spruchs der Beklagten von 11.313,67 DM durch die
schlüssig erklärte Aufrechnung erloschen. Die Aufrech-
nung wirkt nach § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in
dem sich die Forderungen erstmals aufrechnungsfähig
gegenüberstanden. Das war am 15.03.2000 der Fall. Vom
16.03. bis 08.05.2000 betrug die Rückzahlungsforderung
also 79.925,62 DM. Nach der Zahlung am 09.05.2000 war
nur dann noch der zugesprochene Betrag von 7.627,00 DM
offen und zu verzinsen. Die Höhe der Zinsen folgt aus
§ 288 a. F. BGB.
Der weitergehende Zinsanspruch des Klägers war zurück-
zuweisen. Zum einen berücksichtigt der darüber hinaus-
gehende Antrag des Klägers nicht den Umstand, dass die
Forderung durch die Aufrechnung und die Zahlung der Be-
klagten teilweise erloschen ist. Soweit der Kläger die
ihm zustehende Zinsforderung ausgerechnet und als Teil
der Hauptforderung geltend gemacht hat, sind die auf
diese Summe beantragten Zinsen als Zinseszinsen gemäß
§ 289 BGB nicht zu ersetzen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. l, 281
Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz l
ZPO.