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Landgericht Dortmund·8 O 404/00·07.12.2000

Wandlung PKW-Kauf: Nutzungsersatz nach 250.000 km Gesamtlaufleistung

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Wandlung eines Neuwagenkaufs verlangte der Käufer weitere Kaufpreisrückzahlung, weil der Verkäufer bei der Nutzungsentschädigung von 150.000 km Gesamtlaufleistung ausging. Das LG Dortmund schätzte die voraussichtliche Gesamtlaufleistung eines BMW 530 dA Touring (gehobene Mittelklasse, Diesel) auf 250.000 km und sprach dem Kläger die Differenz zu. Ansprüche auf Ersatz von Einbaukosten für ein Navigationssystem sowie von Autobahnvignetten wurden verneint, weil diese durch den Verkauf des Geräts abgegolten bzw. nicht ersatzfähig waren. Zinsen wurden nur in der sich durch Aufrechnung und Teilzahlung reduzierenden Höhe zugesprochen; weitergehende Zinsen (u.a. Zinseszinsen) wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage auf weitere Kaufpreisrückzahlung und Zinsen überwiegend stattgegeben; weitergehende Forderungen (Navi-Einbaukosten, Vignetten, weitergehende Zinsen) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags nach Wandlung ist der Nutzungsersatz nach § 347 Satz 2 BGB im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO regelmäßig kilometergenau anhand von Kaufpreis, gefahrenen Kilometern und voraussichtlicher Gesamtlaufleistung zu berechnen.

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Für neuwertige Fahrzeuge der gehobenen Mittelklasse kann die zu erwartende Gesamtlaufleistung im Einzelfall mit mindestens 250.000 km angesetzt werden; eine pauschale Annahme von 150.000 km ist hierfür nicht zwingend zeitgemäß.

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Behält der Verkäufer bei der Rückabwicklung einen Teil des Kaufpreises als Nutzungsentschädigung ein, kann darin eine schlüssige Aufrechnung mit dem Nutzungsersatzanspruch liegen.

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Kosten für nachträglich eingebaute Zusatzausstattung sind nicht zusätzlich als Verwendungsersatz durchsetzbar, wenn eine im engen Zusammenhang mit der Rücknahme getroffene Vereinbarung bei objektiver Auslegung eine umfassende Abgeltung der Wertsteigerung durch die Zusatzausstattung darstellt.

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Aufwendungen wie Autobahnvignetten stellen weder Verwendungen auf die Kaufsache noch ohne Vortrag einer verletzten Nebenpflicht ersatzfähige Mangelfolgeschäden dar; Zinseszinsen sind nach § 289 BGB ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 459, 433 BGB§ 462, 465, 467, 346 BGB§ 347 Satz 2 BGB§ 287 Abs. 2 ZPO§ 467 BGB§ 347 Satz 3 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

7.627,00 DM (i. B. siebentausendsechshundert-

siebenundzwanzig Deutsche Mark) nebst jeweils

4 % Zinsen aus 91.239,29 DM für die Zeit vom

12.05.1999 bis 15.03.2000, aus 79.925,62 DM für

die Zeit vom 16.03.2000 bis 08.05.2000 und aus

7.627,00 DM seit dem 09.05.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger

zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt

jedoch mit Ausnahme der Kosten, die durch die

Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Dortmund

entstanden sind.

Diese hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Höhe der vom Kläger zu

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zahlenden Nutzungsentschädigung nach im Übrigen abge-

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wickelter Wandlung eines PKW-Kaufs sowie über den Er-

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satz weiterer nutzloser Aufwendungen des Klägers auf

6

den inzwischen zurückgegebenen PKW, sowie um Verzinsung

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des Kaufpreises. Dem liegt im Wesentlichen folgender

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Sachverhalt zugrunde:

9

Am 12.05.1999 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen

10

fabrikneuen BMW 530 dA Touring zum Kaufpreis von

11

91.239,29 DM. Der Kaufpreis wurde vom Kläger noch am

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selben Tag gezahlt. Zum Preis von 5.061,86 DM ließ der

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Kläger am 31.08.1999 ein Navigationssystem einbauen. In

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diesem Betrag waren 534,00 DM für Einbaukosten ent-

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halten.

16

In der Zeit vom 19.11.1999 bis 03.03.2000 kam es mehr-

17

fach zu Störungen der Autoelektronik. Daraufhin er-

18

klärte sich die Beklagte am 15.03.2000 mit der Rückab-

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wicklung des Kaufvertrages über den PKW einverstanden.

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Der Kläger hatte am 26.02.2000 zur Vorbereitung eines

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Kurzurlaubes in der Schweiz eine Schweizer Autobahn-

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vignette zum Preis von 49,50 DM und eine weitere

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Vignette, die zwei Monate lang in Österreich gültig

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war, zum Preis von 22,00 DM erworben. Von März bis Juli

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2000 erwarb der Kläger weitere vier Vignetten für

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Österreich bzw. für die Schweiz, da er für Urlaube in

27

dieser Zeit zunächst wegen des Ausfalls des bei der Be-

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klagten erworbenen PKW' s auf einen Ersatzwagen ange-

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wiesen war und nach der Rückgabe des PKW' s zunächst

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einen Firmenwagen und anschließend den neu angeschaff-

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ten PKW nutzte. Die einmal an der Windschutzscheibe an-

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gebrachten Vignetten ließen sich dort ohne Beschädigung

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nicht wieder entfernen. Der Kläger legte mit dem bei

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der Beklagten erworbenen PKW insgesamt 31.000 km

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zurück.

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Nach Rückgabe des PKW verlangte der Kläger Rückzahlung

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des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung,

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die er auf Basis einer von ihm erwarteten Gesamtfahr-

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leistung von 250.000 km berechnete. Die Beklagte zahlte

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am 09.05.2000 den Betrag von 72.298,29 DM an den Kläger

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zurück. Die von ihr einbehaltene Entschädigung für die

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Nutzung des PKW durch den Kläger kalkulierte sie auf

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der Basis einer Gesamtfahrleistung von 150.000 km. Das

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von ihm nachträglich eingebaute Navigationssystem be-

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ließ der Kläger im Wagen. Der D, die

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mit der Beklagten nicht identisch ist, stellte der Klä-

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ger unter dem 17.05.2000 für ein gebrauchtes Naviga-

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tionssystem "wie übergeben unter Ausschluss jeglicher

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Gewährleistung" insgesamt 2.500,00 DM einschließlich

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Mehrwertsteuer in Rechnung.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihm

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7.627,00 DM aus dem Grunde zu erstatten, weil sie eine

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zu geringe "Lebensdauer" des PKW bei der Berechnung der

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Nutzungsentschädigung zugrundegelegt habe. Die durch-

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schnittliche gesamte Laufleistung eines BMW 530 dA

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Touring betrage unstreitig mindestens 250.000 km. Die

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Annahme von 150.000 km als durchschnittliche Lauf-

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leistung eines modernen Autos der gehobenen Mittel-

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klasse sei nicht mehr zeitgemäß.

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Die Einbaukosten für das Navigationssystem habe ihm die

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Beklagte seiner Auffassung nach deshalb zu erstatten,

62

weil diese Kosten durch den Verkauf an das Autohaus

63

D nicht abgegolten worden seien.

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Dazu behauptet er, es habe keine Einigung darüber

65

stattgefunden, dass in dem Rechnungsbetrag von

66

534,00 DM auch die Kosten für den Einbau enthalten

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seien. Auch die Anschaffungskosten für die beiden

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Vignetten im Februar 2000 in Höhe von 71,50 DM seien

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seiner Meinung nach von der Beklagten zu ersetzen.

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Der Kläger hat zunächst Klage beim Amtsgericht Dortmund

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erhoben, mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen,

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an den Kläger 8.232,05 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustel-

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lung der Klage am 19.07.2000 zu zahlen. Mit der Be-

74

klagten am 10.08.2000 zugestelltem Schriftsatz hat er

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die Klage in der Hauptsache um 3.799,77 DM erweitert.

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Das Amtsgericht Dortmund hat den Rechtsstreit daraufhin

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an das Landgericht Dortmund verwiesen.

78

Der Kläger beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

80

11.964,47 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängig-

81

keit zu zahlen.

82

Die Beklagte beantragt,

83

die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, die Nutzungsentschädigung auf

85

der Basis einer Gesamtlaufleistung von 150.000 km

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korrekt berechnet zu haben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-

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standes wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der

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Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das

90

Sitzungsprotokoll vom 08.12.2000 (Bl. 41 f. d.GA.).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet.

93

l.

94

Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des noch

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von der Beklagten einbehaltenen Restkaufpreises in Höhe

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von 7.627,00 DM gegen die Beklagte aus §§ 459, 433,

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462, 465, 467, 346 BGB.

98

Infolge der Wandlung des Kaufvertrages über den vom

99

Kläger erworbenen PKW BMW 530 dA Touring konnte der

100

Kläger zunächst Rückerstattung des Kaufpreises von

101

91.239,29 DM verlangen. Dieser Anspruch ist in Höhe der

102

tatsächlich zurückgezahlten 72.298,29 DM erloschen. In

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Höhe von weiteren 11.313,67 DM ist der Rückzahlungsan-

104

spruch durch Aufrechnung der Beklagten mit dem ihr zu-

105

stehenden Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 347 Satz 2

106

BGB erloschen. Die Beklagte hat dadurch, dass sie den

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von ihr für angemessen gehaltenen Teil des Kaufpreises

108

als Nutzungsentschädigung zurückbehalten hat, schlüssig

109

die Aufrechnung erklärt.

110

Die Aufrechnung ist jedoch nur in Höhe von 11.313,67 DM

111

begründet. Denn darüber hinaus steht der Beklagten eine

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Gegenforderung nicht zu. Der Nutzungsersatz soll die

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Vorteile ausgleichen, die der Kläger dadurch hatte,

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dass er das mangelhafte Auto über mehrere Monate hinweg

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tatsächlich genutzt und so Aufwendungen für die Vorhal-

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tung und den Betrieb eines PKW während dieser Zeit er-

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spart hat. Die Höhe des Anspruchs auf Nutzungsersatz

118

ist gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Ausgangspunkt

119

ist mit der gefestigten höchstrichterlichen Recht-

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sprechung (BGH DAR 1995, 323) die Tatsache, dass der

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Nutzungswert eines PKW' s während der Dauer der tatsäch-

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lichen Nutzung im Wesentlichen gleich bleibt und somit

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pro gefahrenem Kilometer berechnet werden kann. Grund-

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lage der Berechnung sind neben der erbrachten Fahr-

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leistung einerseits und dem Kaufpreis andererseits die

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anzunehmende Gesamtfahrleistung des PKW. Denn aus dem

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Verhältnis von Kaufpreis zu dieser Gesamtfahrleistung

128

ergibt sich der "Nutzungswert" des einzelnen vom Käufer

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mit dem PKW zurückgelegten Kilometers.

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Die Kammer geht im vorliegenden Fall von einer voraus-

131

sichtlichen Gesamtfahrleistung des vom Kläger erworbe-

132

nen PKW von 250.000 km aus. Denn sie ist davon über-

133

zeugt, dass der Stand der Technik neu hergestellter Kfz

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der gehobenen Mittelklasse inzwischen so weit fortge-

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schritten ist, dass eine Gesamtfahrleistung von min-

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destens 250.000 km erwartet werden kann. Dies gilt je-

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denfalls für den vom Kläger im Jahre 1999 erworbenen

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Neuwagen BMW 530 dA Touring. Das Modell gehört mit

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einem Kaufpreis von über 90.000,00 DM der gehobenen

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PKW-Mittelklasse an. Diese PKW, die häufig von Viel-

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fahrern beruflich genutzt werden, sind vom Hersteller

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ersichtlich auf eine hohe Nutzungsdauer ausgelegt.

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Hinzu kommt, dass dieselbetriebene Fahrzeuge von jeher

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eine größere "Lebensdauer" als solche mit Benzinmotoren

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haben. Die vom Kläger auszugsweise zu den Gerichtsakten

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gereichte Schwacke-Liste, die anerkanntermaßen auf

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praxisnahen Schätzwerten beruht, geht bei einer

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12 jährigen Nutzung dieses Modells von einer Lauf-

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leistung von über 250.000 km aus. Die Kammer vermag

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nicht zu erkennen, dass heutzutage bei dem hier zu be-

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urteilenden PKW eine .geringere Laufleistung als

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250.000 km anzunehmen ist. Wenn früher ein Wert von

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150.000 km angemessen gewesen sein mag, so ist dies

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heute nicht mehr zeitgemäß (vgl. Reinking-Eggert, Der

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Autokauf, 7. Aufl. 2000, Rdn. 819).

156

Auf der Grundlage von 250.000 km ergibt sich ein vom

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Kläger geschuldeter Nutzungsersatz von 11.313,67 DM.

158

Die Beklagte, die auf der Grundlage von 150.000 km

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Laufleistung eine Nutzungsentschädigung von

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18.941,00 DM errechnet hat, hat die geltend gemachte

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Differenz von 7.627,00 DM als noch offenen Kaufpreis an

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den Kläger zurückzuzahlen.

163

II.

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Ein weitergehender Zahlungsanspruch steht dem Kläger

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-von Zinsen abgesehen (s.u. IV)- nicht zu. Denn unab-

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hängig davon, ob die Einbaukosten eines Navigations-

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systems als nützliche Verwendungen auf den zurückgege-

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benen PKW anzusehen sind, sind diese Kosten durch die

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Zahlung der 2.500,00 DM abgegolten. Die D

170

hat dem Kläger das knapp ein Jahr alte Naviga-

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tionssystem zu diesem Preis abgekauft. Eine solche Ver-

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einbarung, die in engem zeitlichen und wirtschaftlichen

173

Zusammenhang mit der Rücknahme des Wagens durch die Be-

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klagte stand, kann bei verständiger Würdigung der Um-

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stände nur so verstanden werden, dass damit die Wert-

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steigerung des PKW durch das eingebaute Gerät umfassend

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abgegolten werden sollte. Dabei ist gleichgültig, dass

178

es sich bei der D und der Beklagten

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nicht um denselben Rechtsträger handelt. Einen von

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dieser Auslegung abweichenden Inhalt hat derjenige dar-

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zulegen und zu beweisen, der daraus eine für ihn gün-

182

stige Rechtsfolge ableitet. Anhaltspunkte hierfür sind

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dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen.

184

III.

185

Auch die Kosten der Vignetten in Höhe von 71,50 DM kann

186

der Kläger nicht verlangen. Denn es handelt sich bei

187

diesen Kosten weder um Verwendungen auf das Auto noch

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um einen ersatzfähigen Schaden. Als Mangelfolgeschaden

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sind die Kosten nur dann ersatzfähig, wenn sie auf der

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Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenpflicht durch

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die Beklagte beruhen. Auch dafür hat der Kläger keine

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Anhaltspunkte vorgetragen.

193

IV.

194

Die Zinsforderung ergibt sich dem Grunde nach aus den

195

§§ 467, 347 Satz 3 BGB. Die Kammer hat den Zinsanspruch

196

des Klägers aus Vereinfachungsgründen nicht betrags-

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mäßig ausgeworfen. Zu verzinsen war die zur Rückzahlung

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fällige Forderung in Höhe von 91.239,29 DM für die Zeit

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der Zahlung bis zur Wandlungsvereinbarung am

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15.03.2000. Denn ab diesem Zeitpunkt war die Forderung

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in Höhe des tatsächlich bestehenden Nutzungsersatzan-

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spruchs der Beklagten von 11.313,67 DM durch die

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schlüssig erklärte Aufrechnung erloschen. Die Aufrech-

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nung wirkt nach § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in

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dem sich die Forderungen erstmals aufrechnungsfähig

206

gegenüberstanden. Das war am 15.03.2000 der Fall. Vom

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16.03. bis 08.05.2000 betrug die Rückzahlungsforderung

208

also 79.925,62 DM. Nach der Zahlung am 09.05.2000 war

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nur dann noch der zugesprochene Betrag von 7.627,00 DM

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offen und zu verzinsen. Die Höhe der Zinsen folgt aus

211

§ 288 a. F. BGB.

212

Der weitergehende Zinsanspruch des Klägers war zurück-

213

zuweisen. Zum einen berücksichtigt der darüber hinaus-

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gehende Antrag des Klägers nicht den Umstand, dass die

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Forderung durch die Aufrechnung und die Zahlung der Be-

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klagten teilweise erloschen ist. Soweit der Kläger die

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ihm zustehende Zinsforderung ausgerechnet und als Teil

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der Hauptforderung geltend gemacht hat, sind die auf

219

diese Summe beantragten Zinsen als Zinseszinsen gemäß

220

§ 289 BGB nicht zu ersetzen.

221

V.

222

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. l, 281

223

Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen

224

Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz l

225

ZPO.