Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Richter der Kammer, das das Gericht zurückwies. Zentrales Problem war, ob der Vortrag konkrete Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit enthält. Das Gericht stellte fest, dass keine hinreichende Begründung vorliegt; nicht beteiligte oder länger erkrankte Richter sind nicht relevant. Dienstliche Äußerungen der noch beteiligten Richter geben ebenfalls keinen Anlass zur Besorgnis.
Ausgang: Ablehnungsgesuch des Antragstellers mangels substantiierter Darlegung einer Befangenheitsbesorgnis verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist zurückzuweisen, wenn der Antrag keine konkreten Tatsachen darlegt, die in der Person der einzelnen Richter die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
Die bloße Nennung von Richtern, die nicht mehr der Kammer angehören oder längerfristig erkrankt und daher nicht mit der Sache befasst sind, begründet für sich keine Besorgnis der Befangenheit.
Für die Prüfung der Besorgnis der Befangenheit können dienstliche Äußerungen der derzeit mit der Sache befassten Richter herangezogen werden; liegen solche vor und sind diese überzeugend, kann dies die Besorgnis verneinen.
Fehlt es an einer substantiierten Begründung des Vortrags, führt dies zur Unzulässigkeit bzw. Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg der Gehörsrüge.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 01.07.2013 wird zurückgewiesen
Gründe
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen, da es keinerlei Begründung enthält, die in der Person der einzelnen Richter eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Die Richter T, L, T 1, I 1, Q und L sind nicht mehr in der Kammer/Vertretungskammer tätig bzw. längerfristig erkrankt und daher nicht mit der Sache befasst. Von ihnen war daher eine dienstliche Äußerung nicht erforderlich. Dienstliche Äußerungen der Vorsitzenden Richterin am Landgericht U, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht I und der Richterin am Landgericht S liegen vor. Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit.
Im Übrigen wird auf den Beschluss der Kammer vom 14.06.2013 verwiesen.