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Landgericht Dortmund·8 O 382/77·14.01.1981

Klage auf Pflichtteil und Zugewinnausgleich abgewiesen wegen Erfüllung und Verjährung

ZivilrechtErbrechtFamilienrecht (Zugewinnausgleich)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Pflichtteil und nach Klageänderung Zugewinnausgleich gegen den Sohn als Alleinerben geltend. Das Gericht stellte fest, dass der Pflichtteilsanspruch durch Zahlungen als erfüllt gilt. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich war nach §§ 1378 Abs. 4 i.V.m. 2332 BGB drei Jahre nach Testamentseröffnung verjährt; die Pflichtteilsklage unterbrach diese Verjährung nicht.

Ausgang: Klage abgewiesen: Pflichtteil erfüllt, Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Pflichtteilsanspruch kann durch Zahlung erfüllt werden; eine erfüllte Pflichtteilsforderung begründet keinen weitergehenden Zahlungsanspruch.

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Der Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber dem Erben verjährt nach den für den Erbfall geltenden Fristen (§ 1378 Abs. 4 i.V.m. § 2332 BGB) drei Jahre nach Testamentseröffnung.

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Die Erhebung einer Klage auf einen anderen Anspruch aus abweichendem Rechtsgrund unterbricht nicht die Verjährung eines gesonderten Anspruchs, wenn es sich nicht um identische Forderungen handelt.

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Pflichtteilsanspruch (erbrechtlicher) und Zugewinnausgleichsanspruch (familienrechtlicher) sind verschiedene, unabhängig geltend zu machende Ansprüche; ihre Berührungspunkte rechtfertigen keine Verjährungsunterbrechung.

Relevante Normen
§ 1371 BGB§ 1378 Abs. 4 i.V.m. § 2332 BGB§ 209 BGB§ 1378 Abs. 4 BGB§ 477 Abs. 3 BGB§ 639 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung

In Höhe von 2.450.—DM.

Tatbestand

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Die Klägerin hat mit der am 16.12.1977 eingegangenen und

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am 4. Februar 1978 zugestellten Klage den Pflichtteilsanspruch

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gegen den Beklagten geltend gemacht. Der

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Beklagte ist der Sohn des Erblassers aus erster Ehe und von

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diesem durch Testament zum alleinigen Erben eingesetzt. Die

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Klägerin ist die zweite Ehefrau des Erblassers.

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Das Testament wurde am 06.10.1975 eröffnet. Die Klägerin hat

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das ihr danach zustehende Vermächtnis ausgeschlagen.

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Der Beklagte hatte bereits vor Erhebung der Klage der Klägerin

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insgesamt 78.000,- DM auf den Pflichtteil gezahlt.

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Mit Schriftsatz vom 23.06.1980 ändert die Klägerin den Klagegrund

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und stützt den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns.

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Zunächst hatten die Parteien über den Wert des Nachlasses gestritten,

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insbesondere über den Wert von Grundstücken. Seit der

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Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch die Klägerin

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streiten die Parteien außerdem über das Anfangsvermögen

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des Erblassers sowie darüber, mit welchen Mitteln Verbindlichkeiten

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während der Dauer der Ehe getilgt worden sind.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze

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Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin

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51.656,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.08.1977

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zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte beruft sich darauf, daß der Anspruch der Klägerin

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auf Zugewinnausgleich verjährt sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage war abzuweisen, weil der Pflichtteilsanspruch der

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Klägerin erfüllt ist und der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt

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ist.

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Der Klägerin steht nach der Ausschlagung des Vermächtnisses als

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Pflichtteilsanspruch 1/8 vom Wert des Nachlasses zu. Dieser

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beträgt nach ihrem eigenen Vortrag 553.566,95 DM, so daß nach

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der Zahlung von 78.000,-- DM durch den Beklagten an die Klägerin

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der Pflichtteilsanspruch erfüllt ist.

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Gegenüber dem mit der zulässigen Klageänderung geltend gemachten

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Zugewinnausgleichsanspruch hat sich der Beklagte mit Erfolg auf

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Verjährung berufen.

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Der Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich ist nach den

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§§ 1378 Abs. 4 i.V.m. 2332 BGB 3 Jahre nach der Eröffnung des

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Testaments vom Oktober 1975 verjährt, d.h. im Oktober 1978.

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Die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist nicht nach

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§ 209 BGB durch die Erhebung der Klage unterbrochen worden, weil

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mit der Klage ein anderer Anspruch geltend gemacht worden ist,

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nämlich der Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils.

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Die klageweise Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

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unterbricht nicht die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich,

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weil es sich um zwei verschiedenartige Ansprüche aus

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unterschiedlichem Rechtsgrund handelt.

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Der Pflichtteilsanspruch ist ein erbrechtlicher Anspruch, während

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der Zugewinnausgleichsanspruch aus dem Familienrecht stammt.

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Zwar gibt es Berührungspunkte zwischen beiden Ansprüchen, wie

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sich aus den §§ 1371 und 1378 Abs. 4 BGB ergibt.

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Diese Berührungspunkte reichen jedoch nicht aus, um eine Unterbrechung

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der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch

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die klageweise Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs anzunehmen.

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Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs steht in der

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Regel der Streit um den Wert des Nachlasses im Mittelpunkt.

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Bei einem Rechtsstreit um den Zugewinnausgleich geht es darüberhinaus

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um das Anfangsvermögen des Erblassers sowie um die Frage,

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ob der überlebende Ehegatte seinerseits einen Zugewinn hat.

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Die Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich ist auch

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unabhängig von der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs. Es

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liegt deshalb keine Konstellation vor, die mit der Regelung in

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den §§ 477 Abs. 3, 639 BGB vergleichbar wäre.

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Zwar finden beide Ansprüche ihren Ausgang im Tod des Erblassers Ehegatten

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und diesem Umstand hat § 1378 Abs. 4 BGB Rechnung getragen,

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indem der Beginn der Verjährung beider Ansprüche aufeinander

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abgestimmt wird. Im übrigen aber bleibt es dabei, daß es

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sich um verschiedenartige Ansprüche aus unterschiedlichem Rechtsgrund

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handelt, die unabhängig voneinander geltend zu machen sind.

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Deshalb hat die Erhebung der Klage auf Zahlung des Pflichtteils

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die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruches nicht unterbrochen.

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Der Zugewinnausgleichsanspruch ist erstmals mit dem

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Schriftsatz der Klägerin vom 23.06.1980 geltend gemacht worden.

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Zu diesem Zeitpunkt war die drei jährige Verjährungsfrist seit

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der Eröffnung des Testaments im Oktober 1975 abgelaufen.

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Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht

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auf den §§ 708 Ziff. 11, 709 ZPO.