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Landgericht Dortmund·8 O 365/08·09.10.2013

Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen fehlender Begründung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRichterablehnung/BefangenheitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch wegen angeblicher Befangenheit mehrerer Richter. Das Gericht wies das Gesuch zurück, da es keine konkreten, personenbezogenen Tatsachen enthielt, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Richter, die nicht mehr der Kammer angehören oder längerfristig erkrankt sind, waren nicht sachbefasst; dienstliche Äußerungen der beteiligten Richter lagen vor.

Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit mangels substantiierten Vorbringens zurückgewiesen (verworfen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit setzt substantiiertes Vorbringen konkreter Tatsachen voraus, aus denen sich eine ernsthafte Befangenheit ergibt.

2

Hinweise auf Richter, die nicht mehr der Kammer angehören oder längerfristig erkrankt sind, begründen keinen Ablehnungsgrund, da diese Richter nicht an der Entscheidung beteiligt sind.

3

Dienstliche Äußerungen tatsächlich an der Entscheidung beteiligter Richter können maßgeblich dafür sein, dass keine Besorgnis der Befangenheit besteht.

4

Ein Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, wenn es keinerlei in der Person der Richter liegende, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte enthält, die Befangenheit begründen.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 01.07.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen, da es keinerlei Begründung enthält, die in der Person der einzelnen Richter eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Die Richter T, L, T 1, I 1, Q und L sind nicht mehr in der Kammer/Vertretungskammer tätig bzw. längerfristig erkrankt und daher nicht mit der Sache befasst. Von ihnen war daher eine dienstliche Äußerung nicht erforderlich. Dienstliche Äußerungen der Vorsitzenden Richterin am Landgericht U, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht I und der Richterin am Landgericht S liegen vor. Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit.

3

Im Übrigen wird auf den Beschluss der Kammer vom 14.06.2013 verwiesen.