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Landgericht Dortmund·8 O 36/05·15.12.2005

Amtshaftung wegen Verfahrensverzögerung: Keine schuldhafte Verzögerung im Vorprozess

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Land Schadensersatz aus Amtshaftung wegen behauptet überlanger Dauer eines Zivilprozesses gegen ein Bauunternehmen, aus dem er wegen späterer Insolvenz nicht vollstrecken konnte. Das LG Dortmund verneinte eine amtspflichtwidrige, schuldhafte Verzögerung in den Verfahrensabschnitten vor LG/OLG. Für Vorgänge beim BGH hafte das Land nicht. Zudem fehle es an hinreichendem Vortrag zu grobem Verschulden und zur Kausalität, dass bei früherer Entscheidung eine Realisierung vor Insolvenz wahrscheinlich gewesen wäre.

Ausgang: Amtshaftungsklage wegen behaupteter nicht zügiger Prozessförderung mangels Pflichtverletzung, Verschulden und Kausalität abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Amtshaftungsansprüche wegen richterlicher Verfahrensführung sind gegen die jeweilige Anstellungskörperschaft zu richten; für etwaiges Fehlverhalten eines Bundesgerichts haftet das Land nicht.

2

Der Haftungsausschluss des § 839 Abs. 2 BGB erfasst Maßnahmen, die auf die Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen gerichtet sind; pflichtwidrige Verzögerungen sind hiervon nach § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgenommen.

3

Aus einer langen Gesamtverfahrensdauer folgt für sich genommen keine Amtspflichtverletzung; ob eine verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Überlänge vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. Bedeutung, Schwierigkeit, Parteiverhalten, Einfluss Dritter) zu beurteilen.

4

Die Pflicht, überflüssige Beweiserhebungen zu vermeiden, besteht grundsätzlich nur im Allgemeininteresse und begründet für sich genommen keinen individualschützenden Amtshaftungsanspruch.

5

Für einen Amtshaftungsanspruch wegen Verzögerung sind schuldhafte Amtspflichtverletzung und ein kausaler Vermögensschaden darzulegen; eine Beweiserleichterung zur Kausalität greift nur bei typischer tatsächlicher Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs.

Relevante Normen
§ 5 GüKG§ 839 BGB§ Art. 34 GG§ 839 Abs. 2 BGB§ 839 Abs. 2 S. 2 BGB§ 839 Abs. 2 S. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz aus Amtshaftung wegen behaupteter nicht zügiger Prozessförderung.

3

Der Kläger war früher Transportunternehmer und führte in den Jahren 1981 und 1982 umfangreiche Bodentransportarbeiten im Rahmen des Neubaus zweier Landesstraßen im Auftrag einer Firma C (im Folgenden C genannt) durch.

4

Wegen nicht ausgeglichener Rechnungen nahm der Kläger die Fa. C vor dem LG Detmold in dem dortigen Verfahren 3 O 31/84, das später unter dem Aktenzeichen 1 O 199/92 weitergeführt worden ist, in Anspruch. Das Verfahren entsprang einem Mahnverfahren, das der Kläger mit einem am 19.12.1983 bei dem Mahngericht eingegangenen Antrag auf Erlass eines auf Zahlung von 962.885,82 DM gerichteten Mahnbescheides eingeleitet hatte. Nach Widerspruch der Fa. C ging die Anspruchsbegründung des Klägers am 13.02.1984 bei dem Landgericht Detmold ein.

5

Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich vor dem OLG Hamm am 01.03.2004. Über das Vermögen der dortigen Beklagten war zuvor am 01.02.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

6

Die Parteien des dortigen Rechtsstreits, die mehrere Vereinbarungen geschlossen hatten, stritten u.a. darüber, ob in erster Linie Beförderungsleistungen oder Bodentransportarbeiten geschuldet waren. Der Kläger hat die Vereinbarungen als Scheintatbestände im Sinne von § 5 GüKG gewertet und deshalb die Abrechnung nach Tarifvorschriften vorgenommen. Die dortige Beklagte hatte hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

7

Das Landgericht Detmold hat mit Urteil vom 28.02.1985, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 401 ff Beiakte), die Ansprüche dem Grunde nach zugesprochen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 19.06. 1986, auf das Bezug genommen wird (Bl. 528 ff Beiakte) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 24.06.1987 hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten vom 14.08.1986 nicht angenommen.

8

Das Landgericht Detmold hat mit am 24.05.1996 verkündeten Urteil im anschließenden Betragsverfahren die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 428.046,82 DM verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Beide Parteien haben sodann wechselseitig Berufung eingelegt. Nachdem in zweiter Instanz mehrere Gutachten eingeholt worden waren, ist nach mehreren gerichtlichen Vergleichsvorschlägen am 01.03.2004 ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen worden, wegen dessen Inhalts auf diesen verwiesen wird (Bl. 2326 ff Beiakte).

9

Ansprüche konnte der Kläger gegen die Fa. C nicht mehr realisieren, weil zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. C eröffnet worden war. Aus einer Bürgschaft erlangte der Kläger noch 347.600,00 Euro.

10

Der Kläger macht mit der Klage folgende Positionen geltend:

11

1. Hauptforderung 459.333,86 €

12

(= titulierte Hauptforderung des Vorverfahrens, die er nicht realisieren konnte)

13

2. Zinsen gemäß Vergleich 289.625,91 €

14

(= 7 % von 584.119,51 € vom 01.12.83-31.12.90)

15

3. Anwaltskosten 40.231,80 €

16

(= Anwaltskosten des Vorverfahrens)

17

Er behauptet hierzu, der Insolvenzverwalter könne diese Forderung mangels Masse nicht befriedigen.

18

4. Gerichtskosten 45.264,94 €

19

(= Gerichtskosten des Vorverfahrens)

20

5. Avalkosten 10.395,90 €

21

(= Kosten der Bankbürgschaft, die der Kläger für eine Bürgschaft nach Erlass des Urteils vom 24.05.1996 in Höhe von 11.551,00 € gezahlt hat, wovon er seine eigene Kostenbeteiligung von 5 % und wegen des Ausgleichungseffekts insgesamt 10 % abzieht)

22

6. Kosten für die Berechnung des Durchschnittszinses 3.614,30 €

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(= Der Kläger hat in dem Vorverfahren einen Durchschnittszins von 8.582 % geltend gemacht, den er durch seine Hausbank und eine Steuerberatungsgesellschaft errechnen ließ, wofür er Kosten in Höhe von 4.015,89 € aufwandte, von denen er 10 % abzieht.)

25

7. Zinsen in Höhe von 7 % ab dem 01.01.1991

26

Hierzu behauptet er, er hätte den Betrag ab dem 01.01.1991 nutzen können. Er trägt vor, notfalls werde er diesen Zinssatz durch Bankbestätigungen belegen.

27

Von der Klageforderung bringt er den Betrag von 347.678,47 € in Abzug, den er durch die Realisierung einer von der Fa. C zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erlangten Bürgschaft über 680.000,00 DM erlangt hat.

28

Der Kläger ist der Ansicht, der Rechtsstreit hätte bei ordnungsgemäßer Behandlung spätestens nach 7 Jahren beendet sein können, also spätestens bis zum 31.12. 1990. Das Landgericht Detmold, das Oberlandesgericht Hamm und der Bundesgerichtshof hätten gegen die Pflicht verstoßen, den Rechtsstreit zügig zu bearbeiten und innerhalb angemessener Zeit zu beenden.

29

Eine unnötige Verzögerung liege nach seiner Ansicht in dem Zeitablauf bis zum Erlass des Grundurteils sowie dem bis zum bestätigenden Urteil des OLG Hamm vom 19.06.1986 und dem des Erlasses des Nichtannahmebeschlusses durch den BGH. Die Maßnahmen des Senats des OLG Hamm im Grundverfahren seien nicht gerechtfertigt gewesen. Aufgrund des weiteren Zeitverlusts durch das Verfahren beim BGH hätte das Land in der Folgezeit Grund gehabt, das Verfahren ab dann zu beschleunigen, was nach seiner Behauptung nicht geschehen sei.

30

Bezüglichen des anschließenden Betragsverfahrens beanstandet er diverse Zeitabläufe bis zum Erlass einzelner Maßnahmen und Entscheidungen. Das Landgericht wäre hier nach seiner Ansicht verpflichtet gewesen, sämtliche Zeugen sofort und abschließend zu hören. Es hätte sofort einen geeigneten Gutachter beauftragen und diesem von Anfang an eine angemessene Frist setzen müssen. Das Verfahren im Zusammenhang mit der Beauftragung des Sachverständigen C2 sei ein Skandal. Bei dem dann folgenden Berufungsverfahren seien die Terminierungen in einem übermäßig langen Zeitraum erfolgt.

31

Wegen des konkreten Vortrags des Klägers in diesem Zusammenhang wird Bezug genommen auf sein Vorbringen Seite 4 ff der Klageschrift (Bl. 4 ff der Akte) und Seite 2 ff des Schriftsatzes vom 09.09.2005 (Bl. 117 ff der Akte).

32

Er behauptet, wenn der Rechtsstreit im Jahr 1990 rechtskräftig entschieden worden wäre, wäre die Fa. C in ausreichendem Maße zahlungsfähig gewesen. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die Fa. C nämlich noch am Geschäftsverkehr teilgenommen und sämtliche Geschäfte ordnungsgemäß bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2002 abgewickelt. Er meint, das Verfahren zum Grund des Anspruchs hätte in 3 Jahren rechtskräftig beendet sein können. Das Betragsverfahren hätte dann bis spätestens 1990 beendet sein können.

33

In den Jahren 1990 und 1991 sei die Fa. C noch ausreichend zahlungsfähig gewesen.

34

Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 844.443,53 Euro

36

nebst 7 % Zinsen ab dem 01.01.1991 zu zahlen abzüglich

37

am 11.11.2002 gezahlter 347.678,47 Euro.

38

Das beklagte Land beantragt,

39

die Klage abzuweisen.

40

Es meint, der Anspruch scheitere aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen.

41

Es fehle an Vortrag zu dem Vorliegen einer Amtspflichtverletzung, die im Übrigen auch nicht vorliege, wozu es sich im Einzelnen mit dem Vortrag des Klägers unter Darlegung des Verfahrensgangs im Vorprozess auseinandersetzt. Insoweit wird Bezug genommen auf Seite 3 ff der Klageerwiderung vom 04.08.2005 (Bl. 76 ff der Akte). Es fehle auch an Vortrag zur Kausalität zwischen einer Amtspflichtverletzung und Schaden sowie zu dem Verschulden und dem Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Als solche komme ein Anspruch gegen den Sachverständigen C2 in Betracht. Der Vortrag zur Schadenshöhe sei unzutreffend. Der Betrag, auf den sich die Parteien des Vorprozesses verglichen hätten, wäre nicht in gleicher Höhe ausgeurteilt worden. Vielmehr hätten wegen des nicht anerkannten Betrages weitere umfangreiche Beweiserhebungen erfolgen müssen. Insoweit hätte das Verfahren bis zur endgültigen Erledigung noch angedauert. Es bestreitet den geltend gemachten Schaden und den Zinsanspruch dem Grunde und der Höhe nach.

42

Der Kläger meint erwidernd, ein Anspruch gegen den Sachverständigen C2 bestehe nicht. Es würde für den Kläger im Übrigen ein außerordentlich hohes Prozessrisiko darstellen, wenn er den Sachverständigen in Anspruch nehmen müsste. Soweit das beklagte Land auf die fehlende Entscheidungsreife abstelle, begründe auch dies eine Amtspflichtverletzung, weil die weiteren eventuell erforderlichen Gutachten bereits zuvor hätten eingeholt werden müssen.

43

Im Übrigen meint er, die fehlende Prozessförderung sei auch darauf zurückzuführen, dass ein jeweils neuer Berichterstatter davor zurückgeschreckt habe, sich des vorliegenden Rechtsstreits mit der erforderlichen Sorgfalt anzunehmen und der Kammervorsitzende den jeweiligen Berichterstatter darauf hätte hinweisen müssen, dass er sich gerade dieses Rechtsstreits vorrangig anzunehmen habe.

44

Die Akten des Vorprozesses 1 O 199/92 Landgericht Detmold waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

46

Die Klage ist unbegründet.

47

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten Betrages aufgrund einer allein in Betracht kommenden Amtshaftung gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG.

48

I.

49

Soweit der Kläger sich für die Begründung einer Amtspflichtverletzung auf die Dauer des Grundverfahrens beim Bundesgerichtshof stützt, ergibt sich allein hieraus kein Anspruch gegen das beklagte Land, weil dieses nicht für ein eventuelles Fehlverhalten im Bereich des Bundesgerichtshofs haftet.

50

Amtshaftungsansprüche sind grundsätzlich gegen die jeweilige Anstellungskörperschaft bzw. die Körperschaft zu richten, die dem Handelnden die hoheitliche Aufgabe anvertraut hat (vgl. BGH Z 99, 326).

51

II.

52

Der Anspruch ist nicht bereits gemäß § 839 Abs.2 BGB ausgeschlossen, soweit der Kläger eine verzögerte amtspflichtwidrige Sachbearbeitung beanstandet.

53

Gemäß § 839 Abs.2 BGB ist die richterliche Tätigkeit privilegiert, die objektiv darauf gerichtet ist, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, d.h. die Grundlagen für ein Urteil zu gewinnen (vgl. Staudinger-Wurm, BGB-Kommentar, Dez.2002, § 839 Rn 337). Damit sind auch dem Urteil vorausgehende Verfahrensfehler, die sich nur im Zusammenhang mit dem Urteil nachteilig für den Betroffenen auswirken können, wie z.B. überflüssige Beweiserhebungen, privilegiert.

54

Nach der Rechtsprechung des BGH soll es sich bei den privilegierten Maßnahmen, die "bei dem Urteil" erfolgen, um alle Maßnahmen handeln, die darauf gerichtet sind, die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen (vgl. BGH, NJW 1968, 989).

55

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung zählen zu den privilegierten Handlungen die Sammlung und Würdigung des Streitstoffs (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2001, 1036, 1038f) bzw. alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen (OLG Frankfurt, OLGR 2002, 301 f).

56

Gemäß § 839 Abs.2 S.2 BGB greift der Haftungsausschluss des § 839 Abs.2 S.1 BGB aber nicht für solche Handlungen, die pflichtwidrige Verzögerungen darstellen.

57

III.

58

Aus dem Vortrag des insoweit darlegungsbelasteten Klägers ergibt sich aber keine amtspflichtwidrige schuldhafte Verzögerung seitens der handelnden Gerichtspersonen, die für den von dem Kläger geltend gemachten Schaden ursächlich ist.

59

1.

60

Allein aus der nicht erfolgten Erledigung bis zum Ablauf des Jahres 1990 bzw. 1991 und der tatsächlichen Dauer des Gesamtverfahrens bis zur Erledigung ist keine Pflichtverletzung wegen Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz abzuleiten.

61

Ungeachtet der tatsächlich sehr erheblichen Dauer des Vorverfahrens liegt eine Verletzung der dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald die Prüfung abgeschlossen ist, unverzüglich zu entscheiden (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 2003, 217 ff mwN), nicht vor.

62

Eine Verzögerung ist dann gerechtfertigt, wenn die Sachaufklärung auf Grund der damit verbundenen Schwierigkeiten nur innerhalb der in Anspruch genommenen Zeit mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen konnte (OLG Saarbrücken aaO).

63

Diese Pflicht wird für den Bereich des Zivilprozesses allgemein in der Beschleunigungsmaxime umschrieben, die sich in einzelnen prozessualen Bestimmungen konkretisiert, auf deren Verletzung sich der Kläger stützt.

64

Der Beschleunigungsgrundsatz gibt u.a. dem Gericht auf, den Prozess zügig voranzutreiben. Dieser Grundsatz beruht auf dem Gedanken, dass der Zivilprozess seine Aufgabe der Rechtsverwirklichung und des Rechtsfriedens nur dann erfüllt, wenn er in einer angemessenen Zeit durchgeführt wird.

65

Da es sich aber bei den Konkretisierungen dieses Grundsatzes um Ermessensregelungen oder Bestimmungen mit unbestimmtem Rechtsbegriff handelt, wird die Anwendung dieser Regeln konkretisiert durch verfassungsrechtliche Grundsätze. Art. 2 Abs.1 i.V.m.Art. 20 Abs.3 GG garantiert den Parteien eines zivilrechtlichen Rechtsstreits wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, der nur gewährt wird, wenn streitige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit entschieden werden. Es lässt sich aber nicht generell festlegen, ab wann von einer überlangen, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unzumutbar beeinträchtigenden und deshalb verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensdauer auszugehen ist. Dies ist eine Frage der Abwägung und Entscheidung im Einzelfall. Dabei sind vor allem die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie vom Gericht nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbare Tätigkeiten Dritter, etwa von Sachverständigen, in Rechnung zu stellen. Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. etwa BVerfG, NJW 2004, 3320; NJW 2001, 214, 215; NJW 1999, 2582, 2583).

66

Danach kann für einen Pflichtverstoß nicht allein an die Dauer des Gesamtverfahrens angeknüpft werden. Die lange Dauer allein impliziert noch keine Pflichtwidrigkeit, weil es sich nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht generell festlegen lässt, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert. Insbesondere die Angabe einer festen Jahresgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Vielmehr sind hierfür alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 214, 215).

67

2.

68

Bei den einzelnen, von dem Kläger als verzögert bearbeitet gerügten Abschnitten des Verfahrens liegt keine für einen Schaden ursächlich gewordene schuldhafte Amtspflichtverletzung vor, weil insoweit weder isoliert noch in der Summe ersichtlich ist, dass unter Berücksichtigung der oben dargestellten Anforderungen das Verfahren nicht mit der nötigen Beschleunigung bearbeitet worden ist.

69

a) Soweit der Kläger die Erhebung einzelner Beweise beanstandet, begründet dies keine Haftung.

70

Die Amtspflicht des Gerichts, überflüssige, zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht gebotene Beweisaufnahmen zu vermeiden, besteht nur im Allgemeininteresse (RGZ 155, 218, 223) und kann deshalb nicht Anlass für eine Haftung sein.

71

b) Aber auch die einzelnen konkret gerügten Verhaltensweisen stellen unter Auswertung des Akteninhalts der Beiakten keine Amtspflichtverletzungen dar.

72

aa) Die Vorgehensweise des Landgerichts Detmold bis zum Erlass des Grundurteils beinhaltet keine Verzögerungen.

73

Bei Eingang des Anspruchsbegründungsschriftsatzes ist unmittelbar ein früher erster Termin angeordnet worden, der knapp 6 Wochen nach Eingang der Anspruchsbegründung stattfand. Sodann ist umgehend ein neuer Termin anberaumt worden, auf den ein Beweisbeschluss erging. Die danach erforderlichen Auskünfte sind sofort eingeholt worden und es ist anschließend umgehend ein neuer Termin angeordnet worden. Auf diesen ist wiederum ein Beweisbeschluss ergangen, der unverzüglich umgesetzt worden ist. Auch nach dessen Durchführung ist sofort ein Verhandlungstermin anberaumt worden. Der anschließende Verkündungstermin, der aus nachvollziehbaren Gründen im Sinne von § 310 Abs.1 S.2 über 3 Wochen hinaus angesetzt worden ist, hat zur Verkündung des ergangenen Grundurteils geführt.

74

bb) Auch innerhalb des Zeitraums bis zum Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.06.1986 ist eine Amtspflichtverletzung nicht ersichtlich.

75

Nachdem am 02.05.1985 die Berufung eingegangen war, ist die Frist zur Berufungsbegründung auf Antrag ordnungsgemäß bis zum 02.07.1985 verlängert worden. Nachdem die Berufungsbegründung am 02.07.1985 eingegangen war, ist die Sache zeitnah zur Terminierung vorgelegt worden.

76

Die Terminierung am 26.07.1985 auf den 19.06.1986, also knapp 11 Monate später, ist nicht pflichtwidrig erfolgt.

77

Gemäß § 216 Abs.2 ZPO sind die Termine unverzüglich zu bestimmen und sollen gemäß § 272 Abs.3 ZPO so früh wie möglich bestimmt werden. Dabei handelt es sich um eine Ausprägung des Beschleunigungsgebots, weshalb der Termin nicht weiter hinausgerückt werden darf, als durch die Geschäftslast des Gerichts geboten (vgl. Zöller-Greger, ZPO Kommentar, 25. Aufl., 2005, § 272 Rn 4).

78

Dem ist aber hier – ausweislich Bl. 485 der Beiakte - worauf auch das beklagte Land hingewiesen hat, Genüge getan.

79

Der Vorsitzende des OLG-Senats hat nämlich gegenüber dem Kläger auf dessen Antrag auf Vorverlegung mitgeteilt, dass es sich um den frühesten freien Termin handele und die Belastung des Senats eine frühere Terminierung nicht erlaube.

80

Dass eine frühere Terminierung demgegenüber – auch unter Berücksichtigung anderer durch den Senat zu fördernder und zu erledigender Verfahren - möglich gewesen wäre, ist durch den beweispflichtigen Kläger nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

81

cc) Auch aus dem Verhalten der Richter im Betragsverfahren lässt sich eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht ableiten.

82

(1) Dass die Kammer des Landgerichts Detmold den ersten Termin im Betragsverfahren auf den 01.10.1987 anberaumt hat, ist nicht zu beanstanden, weil die Terminierung am 27.07.1987 gemäß §§ 272 Abs.3, 216 Abs.2 ZPO erfolgt ist. Im Übrigen ergibt sich aus der Beiakte, dass die Kammer einen Aussetzungsantrag des dortigen Beklagten wegen einer angeblichen Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen und so den Fortgang des Verfahrens gefördert hat.

83

(2) Dass ein Termin erst am 03.12.1987 stattgefunden hat, ist im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz nicht zu beanstanden.

84

Entgegen dem Vortrag des Klägers hat nämlich am 22.10.1987 ein Verhandlungstermin stattgefunden, der aufgrund Darlegung erheblicher Gründe durch den dortigen Beklagten gemäß § 227 Abs.1 ZPO vom 01.10.1987 vertagt wurde. Diese Maßnahme war prozessordnungsgemäß, weil angesichts der Komplexität die Verhandlung mit den Sachbearbeitern erforderlich war, der Bevollmächtigte der Beklagten am 01.10.1987 verhindert war und ein neuer Termin zeitnah angesetzt worden ist. Dass auf den Termin am 22.10.1987 ein neuer Termin auf den 03.12.1987 anberaumt worden ist, war darauf zurückzuführen, dass aufgrund des Vortrags des Klägers nicht klar war, was streitig war. Insoweit war die Setzung einer Auflage nebst kurzfristiger Terminierung prozessfördernd, zumal der Kläger selbst Vertagung beantragt hatte (Bl. 587 ff der Beiakten).

85

(3) Es stellt auch keine Pflichtverletzung dar, dass ein Beweisbeschluss am 21.03. 1988 erlassen worden ist.

86

Dass dieser Beweisbeschluss zu einem früheren Zeitpunkt veranlasst gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird durch den Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen. Bis zu dem neuen Vortrag des Klägers auf den Termin vom 22.10.1987 bewertete das Landgericht den Vortrag des Klägers als unschlüssig, weshalb eine Beweisaufnahme nicht veranlasst war. Da auch auf den neuen Verhandlungstermin die Kammer die Sache noch nicht für eine Beweisaufnahme reif bewertete, sondern weitere Auflagen erteilte und die Parteien – unter anderem der Kläger durch einen 70seitigen Schriftsatz vom 10.03.1988 (Bl. 725 ff der Beiakten) - noch umfangreich vorgetragen haben, war zu einem früheren Zeitpunkt ein Beweisbeschluss nicht veranlasst. Zumindest hat der Kläger nicht vorgetragen, warum dies früher hätte geschehen müssen. Dass die Kammer zunächst weiteren Vortrag verlangt hat, war angesichts der Komplexität der Angelegenheit und Schwierigkeit der rechtlichen Materie auch vor dem Hintergrund des § 839 Abs.2 S.1 BGB nicht zu beanstanden, zumindest wäre dieses Verhalten nicht schuldhaft.

87

(4) Dass die Zeugen am 22.08.1988 und damit 5 Monate nach Erlass des Beweisbeschlusses vernommen worden sind, begründet ebenfalls keine Pflichtverletzung.

88

Der Kläger trägt nicht vor, dass eine Terminierung zu einem früheren Zeitpunkt möglich und veranlasst war. Der Zeitablauf ist aber auch nach Ansicht der entscheidenden Kammer angesichts der Vielzahl der zu vernehmenden Zeugen und der Komplexität der Angelegenheit und gleichzeitiger weiterer parallel zu fördernder Rechtsstreite nicht zu beanstanden. Für die Terminierung an zwei aufeinander folgenden Tagen bedurfte es eines gewissen zeitlichen Vorlaufs. Da zunächst der Vortrag des Klägers auch nicht schlüssig war und die Kammer Erörterungsbedarf hatte, war eine Ladung zu einem früheren Zeitpunkt auch nicht veranlasst. Dass die Zeugen in einem Termin hätten gehört werden können, ist nicht ersichtlich.

89

(5) Es stellt auch keine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, dass der nächste Termin am 31.10.1989 stattgefunden hat.

90

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass nach der vorangegangenen Verhandlung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr verstrichen war. Bei Durchsicht der Beiakte, auf deren Inhalt das beklagte Land verwiesen hat, ergibt sich aber Folgendes:

91

Das Landgericht hatte am 23.08.1988 Termin zur Fortsetzung der Beweisaufnahme anberaumt auf den 08.11.1988. Dieser Termin wurde am 03.11.1988 wegen eines am 31.10.1988 eingegangenen umfangreichen Schriftsatzes des Klägers aufgehoben, wobei Hinweise an den Kläger erfolgten. Nach Eingang der erforderlichen Stellungnahme erhielt die Beklagte die erforderliche Stellungnahmemöglichkeit und die Parteien wechselten weitere Schriftsätze.

92

Das Landgericht hat dann, ohne dass ersichtlich ist, dass eine frühere Förderung oder Terminierung möglich gewesen wäre oder deren Unterlassung vorzuwerfen ist, am 11.07.1989 die Sache weiter gefördert, indem es auf den 30.08. und 31.08.1989 – also zeitnah – terminiert hat. Dass diese Termine nicht zustande kamen, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts. Die Termine sind vielmehr gemäß § 227 Abs.1 ZPO aus erheblichen Gründen auf den 31.10.1989 und 02.11.1989 verlegt worden. Gründe hierfür waren Urlaubsabwesenheit des Beklagtenvertreters und Urlaube des Vorsitzenden und Berichterstatters.

93

(6) Auch der Erlass des Beschlusses vom 16.11.1989 beinhaltet keine Amtspflichtverletzung.

94

Dass er zu einem früheren Zeitpunkt veranlasst gewesen wäre, ist weder ersichtlich, noch vorgetragen. Dass dieser möglicherweise anstelle der zunächst erfolgten Zeugenvernehmungen sofort hätte erfolgen müssen, ist nicht vorgetragen. Im Übrigen wäre eine eventuelle überflüssige Beweisaufnahme eine Maßnahme, die gemäß § 839 Abs.2 S.1 BGB nicht angreifbar wäre, da nicht gleichzeitig eine Straftat vorläge.

95

(7) Der Erlass des Beweisbeschlusses am 12.03.1990 nebst vorausgegangenen Handlungen begründet ebenfalls keine Pflichtverletzung.

96

Aufgrund der Komplexität der Angelegenheit ist auch diese Maßnahme im Ergebnis nicht als Amtspflichtverletzung zu bewerten.

97

Die Kammer hat die Angelegenheit gefördert, indem sie im Beschluss vom 16.11.1989 die weitere Vorgehensweise und einzelne Fragen skizziert und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat.

98

Dass der Beweisbeschluss vor dem 12.03.1990 hätte erlassen werden können und müssen, ist genauso wenig ersichtlich wie die Möglichkeit, dass das Verfahren bei Erlass des Beweisbeschlusses am – nach Akteninhalt – frühestmöglichen Zeitpunkt des 09.12.1989 im Sinne des Klägervortrags beendet worden wäre.

99

(8) Auch die Vorgehensweise durch das gerichtliche Anschreiben an die IHK am 29.05.1990 wegen der Benennung geeigneter Sachverständiger ist nicht amtspflichtwidrig.

100

Aufgrund der Beweiskraft des Protokolls der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Parteien sich darüber einig waren, dass wegen der Benennung geeigneter Sachverständiger die Bundesanstalt für Güterverkehr (BAG) und die IHK befragt werden sollten. Dementsprechend musste der Beweisbeschluss vom 12.03.1990 auf Antrag der Beklagten abgeändert werden. Da die Akten nicht parallel versandt werden konnten, musste also nach Anfrage an die BAG aufgrund der Absprachen der Parteien entsprechend § 404 Abs.4 ZPO auch die IHK befragt werden. Dies hat im Übrigen nur einen Zeitraum von 2 Wochen in Anspruch genommen und nicht zu einer ersichtlichen Verzögerung des Verfahrens geführt.

101

(9) Die Durchführung des Termins am 04.10.1990 wegen der Bestimmung eines Sachverständigen begründet ebenfalls keine Amtspflichtverletzung.

102

Soweit der Kläger das Erfordernis des Termins beanstandet, ist ihm zuzugeben, dass es eher ungewöhnlich ist, dass ein Termin wegen der Bestimmung eines Sachverständigen stattfindet.

103

Angesichts der Komplexität der Angelegenheit war dieser Termin aber aus ex-ante-Sicht der Kammer des Landgerichts Detmold zur Förderung sinnvoll, um die konkreten Einwände bezüglich der Sachverständigen zu erfahren und die Sache umfassend und im Sinne einer auf Erledigung bedachten Verfahrensweise fördern zu können. Auch das Bestehen des Klägers auf der Beauftragung des BAG, obwohl dieses mitgeteilt hatte, nur teilweise Auswertungen vornehmen zu können, während der von der IHK benannte Sachverständige C2 nach Akteneinsicht am 08.08.1990 erklärt hatte, zur Gutachtenerstellung in der Lage zu sein, lässt die Terminierung vor dem Hintergrund der Dauer des Verfahrens zur beabsichtigten Förderung des Rechtsstreits angezeigt erscheinen.

104

Ein zunächst auf den 27.09.1990 anberaumter Termin wurde berechtigt gemäß § 227 Abs.1 ZPO aus erheblichen Gründen wegen Verhinderung des Beklagtenvertreters um eine Woche verlegt.

105

(10) Der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Beauftragung des SV C2 und der durch diesen erfolgten Rücksendung der Akte ohne Bearbeitung des Gutachtenauftrags nach 3 ½ Jahren im April 1994 beinhaltet keine schuldhafte Amtspflichtverletzung, die für den Schaden des Klägers ursächlich geworden ist.

106

(a) Die Beauftragung des Sachverständigen C2 anstelle des BAG begründet keine Pflichtverletzung.

107

Es handelt sich hierbei zum einen um eine Maßnahme im Sinne von § 839 Abs.2 S.1 BGB, für die eine Haftung ausgeschlossen ist.

108

Die Auswahl des Sachverständigen stellte sich aber auch nicht als pflichtwidrig dar. Die Sachverständigenauswahl erfolgt gemäß § 404 Abs.1 ZPO durch das Prozessgericht. Hierbei hat es grundsätzlich gemäß § 404 Abs.2 ZPO öffentlich bestellte Personen zu wählen, was hier erfolgt ist. Da die Auswahlentscheidung eine Ermessensentscheidung des Gerichts ist, kann diese nur bei ermessensfehlerhaftem Verhalten pflichtwidrig sein, was hier nicht der Fall war.

109

Der Sachverständige war von der IHK vorgeschlagen worden, hatte sich nach Akteneinsicht zur Gutachtenerstellung bereit und in der Lage erklärt und war öffentlich bestellt. Demgegenüber hatte das BAG sich nur unter Einschränkungen zur Gutachtenerstellung bereit erklärt.

110

(b) Auch der Zeitablauf ohne Erledigung bis April 1994 ist nicht auf eine Amtspflichtverletzung zurückzuführen.

111

Da der Sachverständige gemäß § 407 ZPO zur Gutachtenerstattung und zur Einhaltung der gerichtlichen Fristen verpflichtet ist, ist die Gutachtenerstellung und die Einhaltung der Fristen durch das Gericht zu kontrollieren. Dies galt hier umso mehr, als das Verfahren im Zeitpunkt der Beauftragung bereits 6 Jahre lief, es um erhebliche wirtschaftliche Interessen der Beteiligten ging und der Kläger auf die Bedeutung des Verfahrens für seinen Betrieb mehrfach aktenkundig hingewiesen hatte.

112

Das Landgericht hat aber unter Beachtung dieser Erfordernisse in diesem Zusammenhang keine Pflichten verletzt.

113

Die Akten sind am 12.11.1990 an den Sachverständigen übersandt worden, wobei ihm eine Frist bis zum 30.06.1991 gesetzt worden war. Da der Sachverständige zur Erstellung des Gutachtens keines Ortstermins bedurfte, war eine frühere Wiedervorlagefrist als der Zeitpunkt des Ablaufs der ihm gesetzten Frist nicht veranlasst, da zu diesem Zeitpunkt kein Anhaltspunkt für eine eventuelle Unzuverlässigkeit des Sachverständigen ersichtlich war. Mit Ablauf dieser Frist ist unmittelbar eine Sachstandsanfrage am 01.07.1991 erfolgt und der Sachverständige ist zeitnah am 18.07.1991 erinnert worden. Nachdem dieser am 22.07.1991 für das Gericht plausible Gründe der Verzögerung mitgeteilt hatte, sind nach Ablauf der angekündigten Erledigung wiederholte Sachstandsanfragen am 16.09. und 02.10.1991 erfolgt, worauf der Sachverständige reagiert hat. Nachdem auf eine dringende Sachstandsanfrage vom 02.12.1991 keine Reaktion erfolgte, hat die Kammer dann aus Gründen der Prozessförderung pflichtgemäß zu Ordnungsmitteln gegriffen und dem Sachverständigen eine Frist zum 10.01.1992 gesetzt. Nach deren Ablauf wurde prozessordnungsgemäß eine Nachfrist gesetzt und ein Ordnungsgeld angedroht, nachdem der Sachverständige am 16.01.1992 mitgeteilt hatte, dass er das Gutachten in 6 Wochen erstellen werde. Nach Ablauf dieser Frist hat der Sachverständige am 11.03.1992 mitgeteilt, dass er noch einige Tage benötige. Hierauf ist zunächst keine Maßnahme erfolgt, sondern es fand am 02.04.1992 eine wiederholte Sachstandsanfrage statt und am 22.04.1992 wurde der Sachverständige zur Vorlage des Gutachtens aufgefordert. Nachdem dies erfolglos blieb, hat die Kammer am 12.05.1992 eine Nachfrist zum 31.05.1992 gesetzt, Ordnungsgeld angedroht und dieses am 02.06.1992 festgesetzt. Nachdem der Kläger am 01.07.1992 die Eignung des Sachverständigen angezweifelt und dessen Entbindung beantragt hatte, hat der Sachverständige auf dieses seitens des Gerichts übermittelte Schreiben innerhalb der ihm gesetzten Frist mitgeteilt, dass sein einziger Mitarbeiter ausgeschieden sei und sein Urlaub bevorstehe. Gleichzeitig hat er anheim gestellt, ihn von dem Auftrag zu entbinden.

114

Dass das Landgericht dies zu diesem Zeitpunkt nicht getan hat, ist aber aus der erforderlichen ex-ante-Sicht nicht pflichtwidrig gewesen. Die Maßnahme der Entbindung von dem Gutachtenauftrag ist grundsätzlich ultima ratio. Angesichts des bereits abgelaufenen Zeitraums von knapp 2 Jahren und der zuvor erfolgten Mitteilungen des Sachverständigen, dass er das Gutachten in Kürze fertig stellen werde, musste das Landgericht eine Entbindung zu diesem Zeitpunkt nicht erwägen. Vielmehr war die weitere Beauftragung des bereits – aus Sicht des Landgerichts – eingearbeiteten Sachverständigen, die aus damaliger Sicht am besten fördernde Maßnahme.

115

Demnach war die Konsequenz der Fristsetzung bis zum 30.09.1992 nicht pflichtwidrig. Sodann hat das Landgericht die Sachstandsanfrage des Klägers vom 16.10.1992 umgehend an den SV weitergeleitet und nach wiederholter ergebnisloser Sachstandsanfrage eine Nachfrist bis zum 31.12.1992 gesetzt und ein Ordnungsgeld von 3.000,00 DM angedroht. Mitte Februar 1993 sagte der Sachverständige dem Berichterstatter die Gutachtenerstattung bis Mitte März 1993 zu. Nachdem dies nicht geschehen war, setzte die Kammer ein Ordnungsgeld von 3.000,00 fest, setzte eine Nachfrist zum 31.07.1993 und drohte ein Ordnungsgeld von 5.000,00 DM an. Vor Ablauf dieser Frist teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 31.07.1993 besondere berufliche und private Belastungen und den anstehenden Jahresurlaub mit. Umgehend wurde er befragt, wie viel Prozent des Gutachtens er erstellt habe, ohne dass er auf die wiederholte Nachfrage reagiert hätte. Auf den Antrag des Klägers auf Entbindung des Sachverständigen und Beauftragung des BAG vom 15.09.1993 teilte der Sachverständige dem Berichterstatter in einem Telefonat mit, 75 % des Gutachtens seien fertiggestellt. Die Gutachtenentziehung wurde für Ende September 1993 angekündigt und zugleich das BAG befragt, ob es zur Gutachtenerstellung bereit sei. Der Sachverständige teilte nunmehr mit, das Gutachten sei fertiggestellt und fragte an, wieviel Ausfertigungen gefordert seien. Nachdem ihm dies noch am selben Tag mitgeteilt worden war und keine Übersendung erfolgte, kam es zu einem Telefonat des Vorsitzenden mit dem Sachverständigen am 19.10.2003, bei dem er mitteilte, das Gutachten sei vervielfältigt und werde jetzt mit den Akten übersandt. Nachdem dies nicht geschehen war, teilte der Sachverständige dem Vorsitzenden auf dessen Anruf am 11.11.1993 mit, im Gutachten seien Fehler, es werde überarbeitet und bis zum 19.11.1993 vorliegen. Nachdem beide Parteien im November 1993 mitgeteilt hatten, ihnen sei ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar, erfolgte am 02.12.2003 die Aufforderung des Gerichts an den Sachverständigen, die Akten binnen 1 Woche zurückzusenden. In der Folge wurden 2 engmaschige Wiedervorlage-Fristen gesetzt und der Sachverständige am 18.01.1994 um Rücksendung der Akten gebeten. Am 26.01.1994 teilte der Sachverständige dem Vorsitzenden bei einem Telefonat mit, das Gutachten sei fertig. Der Vorsitzende kündigte die Auftragsentziehung an, wenn nicht das Gutachten Anfang Februar 1994 vorliege. Am 14.02.1994 wurden die Auftragsentziehung beschlossen und die Akten zurückgefordert. Einen Monat später erfolgte eine Fristsetzung hierzu nebst Ordnungsmittelandrohung. Nach Telefonat am 11.04.1994 wurden die Akten am 22.04.1994 zurückgesandt.

116

Der Gang dieses Verfahrens hat – wie der Kläger auch beanstandet – einen erheblichen Zeitraum eingenommen. Gleichwohl kann hieraus kein schuldhafter Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz abgeleitet werden.

117

Dass die Kammer dem Sachverständigen nicht eher den Auftrag entzogen hat, gründete in der Verhaltensweise des Sachverständigen, der wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben hat, mit denen das Gericht bei einem öffentlich bestellten Sachverständigen, der zugleich Universitätsprofessor ist, nicht rechnen konnte und musste. Zumindest liegt kein schuldhaftes Verhalten vor. Das Gericht hatte zunächst keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Sachverständige die Unwahrheit berichtete und hat dann in der Folge mit den gesetzlich gegebenen Möglichkeiten gearbeitet. Dass nicht zu einem früheren Zeitpunkt eine Auftragsentziehung erfolgte, ist nicht zu beanstanden, weil der Sachverständige erklärt hatte, das Gutachten liege in ein paar Tagen vor, sei fertig und nur noch zu vervielfältigen. Erst ab Ende 1993 bestanden konkrete Anhaltspunkte, dass die Angaben nicht stimmen konnten. Letztlich ist dieser Zeitraum von 3 ½ Jahren dem Fehlverhalten des Sachverständigen und damit eines Dritten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuzurechnen.

118

(11) Auch im Zusammenhang mit der Beauftragung des Sachverständigen C3 am 24.06.1994 ist eine Amtspflichtverletzung nicht festzustellen.

119

Dass nicht von vornherein dieser beauftragt worden ist, stellt keine Pflichtverletzung dar, weil das Landgericht keine Kenntnis von der fehlenden Eignung des Sachverständigen C2, der von der zuständigen IHK als geeigneter Sachverständiger vorgeschlagen worden war, hatte.

120

(12) In dem Zeitraum bis zum Erlass des Urteils am 24.05.1996 ist – auch unter Berücksichtigung der wegen der Verfahrensdauer bestehenden besonderen Förderungspflicht – eine Pflichtverletzung nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

121

Nach Rücksendung der Akten durch den Sachverständigen C2, erhielten beide Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Beauftragung des Sachverständigen C3. Dies war wegen der Differenzen über die Person des zu bestellenden Sachverständigen zur Verfahrensförderung erforderlich. Zu einer Verzögerung, die das Gericht nicht zu vertreten hatte, kam es wegen der Ankündigung des Sachverständigen C3 vom 11.05.1994, nicht zur Auftragsannahme in der Lage zu sein. Nachdem die IHK zur Eignung eines Sachverständigen erneut befragt worden war, teilte diese mit Schreiben vom 23.06.1994 mit, der Sachverständige C3 sei jetzt zur Erstellung bereit. Sodann ist am nächsten Tag der Sachverständige bestellt und ihm die Akte mit einer Frist zum Jahresende übersandt worden. Diese Frist konnte nicht eingehalten werden, weil in der Zwischenzeit wegen eines Befangenheitsantrags des Klägers vom 05.08.1994 die Akten von dem Sachverständigen zurückgefordert werden mussten. Am 27.09.1994 wurden sie dann zurückgesandt. Nachdem das Erfordernis eines weiteren Vorschusses durch den Sachverständigen im Dezember 1994 mitgeteilt worden und dieser im Januar 1995 eingegangen war, wurde das Gutachten im April 1995 erstattet. Nach Stellungnahmen der Parteien kam es zur kurzfristigen Terminierung im September auf November 1995 und nach mehreren Verschiebungen des Verkündungstermins aufgrund der Geschäftslage zur Verkündung des Schlussurteils am 24.05.1996.

122

Dass innerhalb dieser Fristen eine Verzögerung oder nicht der Beschleunigung entsprechenden Verfahrensweise erfolgt ist, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die mehrfache Verschiebung des Verkündungstermins hatte unstreitig ihren Grund in der Geschäftslage.

123

(13) Dass der erste Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht am 01.09. 1997 stattgefunden hat, nachdem die Berufung des Klägers am 12.06.1996 eingegangen war, beinhaltet keine Pflichtverletzung.

124

Bis zur Vorlage der Begründungen der wechselseitigen Berufungen am 18.10. 1996 bestand kein Anlass für eine Terminierung, weil diese eine Auseinandersetzung mit den Berufungsangriffen erforderte.

125

Erst mit der Vorlage der Akte nebst Berufungsbegründung an den Berichterstatter konnte eine Förderung des Verfahrens erfolgen.

126

Dass dies eine Terminierung auf einen früheren Zeitpunkt erforderte und ein früherer Termin möglich war, ist durch den Kläger nicht vorgetragen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der Umfang der Sache zu dem Zeitpunkt bereits auf über 1700 Seiten – ohne Anlagenbände – erstreckte und die Sache rechtlich und tatsächlich sehr schwierig war. Zudem wird es sich nicht um die einzige zu fördernde Sache gehandelt haben, mit der sich der Senat zu befassen hatte.

127

(14) Die Terminierung des Senatstermins auf den 05.02.1998 und die dort erfolgte Beauftragung des Sachverständigen C3 beinhaltet ebenfalls keine Amtspflichtverletzung, da die Terminierung – auch unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Sache – kurzfristig nach dem Einzelrichtertermin erfolgte. Da auch der Senatstermin der Klärung einer möglichen gütlichen Einigung, die zur abschließenden Erledigung geführt hätte, dienen sollte, bedurfte er der sachgerechten Vorbereitung durch den Spruchkörper.

128

(15) Soweit der Kläger die erst am 05.11.2998 erfolgte Gutachtenerstellung und den Zeitpunkt des Senatstermins am 04.02.1999 beanstandet, beruht auch dies nicht auf einem Fehlverhalten des Senats.

129

Dem Sachverständigen war eine Frist zur Gutachtenerstellung bis zum 30.06. 1998 gesetzt worden, worauf dieser mitgeteilt hatte, dass er erst Ende Oktober 1998 das Gutachten werde erstellen können (Bl. 1817 Beiakte). In diesem Punkt war eine schnellere Förderung nicht möglich.

130

Die sodann erfolgte Terminierung war zeitnah und sehr kurzfristig.

131

(16) Auch aus der Beanstandung des Klägers, dass der Beweisbeschluss vom 04.02.1999 erst am 15.03.1999 eingegangen und der Sachverständige ergänzend beauftragt worden sei, ergibt sich keine Amtspflichtverletzung.

132

Zutreffend ist, dass der am 04.02.1999 ergangene Beweisbeschluss erst am 15.03.1999 übersandt und die Akte an den Sachverständigen gesandt worden ist. Aus dem Inhalt der Beiakten ergibt sich, dass dieser Vorgang durch das Gericht mit der nötigen Beschleunigung betrieben wurde. Die Ausführung des Beweisbeschlusses wurde mit dem Vermerk, dass die Sache eile, verfügt. Der Vorgang hat auch keine nennenswerte Verzögerung verursacht.

133

Nicht ersichtlich ist, ob sich der Kläger gegen die ergänzende Beauftragung des Sachverständigen wendet. Soweit sein Vortrag in diesem Sinne zu verstehen ist, würde dieser Umstand gemäß § 839 Abs.2 S.1 BGB einer Amtshaftung entzogen sein.

134

Dass der Sachverständige im Übrigen von vornherein auch zu diesem Punkt hätte befragt werden müssen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

135

(17) Dass die weitere Gutachtenerstellung erst am 15.10.1999 erfolgt ist, begründet ebenfalls keine Amtspflichtverletzung.

136

Diese Dauer fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Gerichts. Dem Sachverständigen war eine angemessene Frist bis zum 15.09. gesetzt worden, deren Verlängerung er bis zum 15.10. beantragt hatte. Innerhalb dieser Frist ist das Gutachten erstellt worden.

137

(18) Die Terminierung der Sache auf den 14.08.2000 war nicht pflichtwidrig.

138

Nachdem beide Parteien Fristverlängerungen zur Stellungnahme zu dem Gutachten beantragt hatten und die Stellungnahmen am 17.01.2000 vorlagen, ist die Terminierung am 10.02.2000 auch vor dem Hintergrund der Verfahrensdauer nicht zu beanstanden, weil dies die umfassende Aufarbeitung der Sache erforderte. Dass eine frühere Terminierung möglich gewesen wäre, wird durch den Kläger nicht vorgetragen. Wie sich auch aus Blatt 2053 der Beiakte ergibt, war ein früherer Termin auch nicht möglich.

139

(19 ) Auch dass der Termin sodann auf den 09.11.2000 verlegt worden ist, ist nicht zu beanstanden.

140

Die Terminsverlegung war prozessordnungsgemäß. Die Beklagte hatte erhebliche Gründe dargetan, weil ihr Bevollmächtigter am Termin verhindert war.

141

Der Termin vom 14.08.2000 hätte im Übrigen bereits aus dem Grund verlegt werden müssen, weil auch die Sachverständigen verhindert waren.

142

Auch vor dem Hintergrund der Förderungspflicht ist eine Pflichtverletzung nicht ersichtlich, weil die Möglichkeit eines früheren Termins nicht gegeben war, wie der Senatsvorsitzende gegenüber dem Kläger im dortigen Verfahren dargelegt hatte (Bl. 2053 der Beiakte), ohne dass sich der Kläger hiermit in diesem Rechtsstreit auseinandergesetzt hat.

143

Soweit der Kläger sich gegen den Auflagenbeschluss vom 09.11.2000 wendet, ist nicht klar, was er insoweit beanstandet. Wenn er geltend machen sollte, dass es sich um Auflagen handelte, die bereits zuvor hätten erteilt werden können, ist dies nicht erfolgreich, weil es sich um auszuräumende Bedenken handelte, die sich erst aus der weiteren Beweisaufnahme ergeben hatten.

144

(19) Auch die Anberaumung eines weiteren Termins am 15.05.2001 auf den 05.09.2001 stellt keine Pflichtverletzung dar.

145

Soweit der Kläger die Dauer bis zur Terminierung beanstandet, war dem eine Fristsetzung an den Kläger zum 31.01.2001 vorausgegangen, die auf seinen Antrag bis zum 28.02.2001 verlängert worden war. Der sodann bis zur Terminierung benötigte Zeitraum ist nach Ansicht der Kammer angesichts des Umfangs der Sache, des aus der Beiakte ersichtlichen zwischenzeitlich erfolgten Berichterstatterwechsels, der Förderungspflicht in Bezug auf andere Angelegenheiten und in Bezug auf diese Sache, nicht zu beanstanden.

146

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine frühere Terminierung für einen Senatstermin möglich gewesen wäre und dies die Erledigung der Sache gefördert hätte. Wie sich aus der Beiakte ergibt, ist die Sache, die noch der Vernehmung diverser Zeugen bedurfte, auf den Einzelrichter zur Durchführung der Beweisaufnahme übertragen und im Anschluss umgehend wieder auf den Senat, verbunden mit einer kurzfristigen Terminierung, rückübertragen worden, was der Förderung des Verfahrens diente. Diese Maßnahmen haben nach Ansicht der Kammer objektiv zur Förderung der Angelegenheit geführt.

147

c) Soweit der Kläger eine unzureichende Instruierung der Berichterstatter durch den Vorsitzenden beanstandet, handelt es sich, unabhängig von der Frage, ob eine solche Pflicht überhaupt anzunehmen ist und diese den Schutz des Klägers bezwecken würde, um unbeachtlichen Vortrag ins Blaue hinein.

148

IV.

149

Selbst wenn sich aufgrund der Auswertung des Inhalts der Beiakte vereinzelte Zeiträume ergeben könnten, bei denen möglicherweise eine beschleunigtere Förderung möglich gewesen wäre und wenn insoweit auch eine Pflichtverletzung vorläge, fehlt es an dem klägerischen Vortrag des Vertretenmüssens.

150

Bei richterlichen Entscheidungen außerhalb des § 839 Abs.2 S.1 BGB kann dem Richter ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 919).

151

Dies ist hier weder vorgetragen, noch ersichtlich. Selbst wenn vereinzelt Verzögerungen aus dem gerichtlichen Bereich vorgelegen hätten, würde es sich um die Ausfüllung bestehender Ermessensspielräume handeln, bei denen ein besonders grober Verstoß nicht ersichtlich ist.

152

V.

153

Im Übrigen fehlt es letztlich an dem Vortrag eines kausalen Schadens.

154

Erforderlich ist insoweit, dass die Amtspflichtverletzung den Schaden verursacht haben muss. Das ist der Fall, soweit die Vermögenslage des Verletzten bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten günstiger gewesen wäre, als sie tatsächlich ist (vgl. BGH, NJW 1986, 1329, 1332).

155

Es steht bereits nicht fest, dass der Kläger gegen die Fa. C tatsächlich einen Anspruch auf Zahlung des im Vergleich titulierten Betrages gehabt hätte, dass ein solcher Titel ohne eventuelle Verzögerungen vor der Insolvenz der Fa. C ergangen wäre und dass der Kläger aus ihm erfolgreich hätte vollstrecken können.

156

Dies wird durch den Kläger unter Beweisantritt auch nicht vorgetragen, obwohl er insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist. Zwar kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist, wenn die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen. Das gilt aber nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht, was hier nicht der Fall ist; anderenfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten (vgl. Staudinger-Wurm, § 839 Rn 236 mwN).

157

Es steht schon nicht fest, dass ohne die Insolvenz ein Vergleich geschlossen worden wäre. Die Sache war, wie sich aus Bl. 2267 ff der Beiakte ergibt, nicht entscheidungsreif, ohne dass festgestellt werden kann, dass dies auf einem schuldhaften Fehlverhalten der Gerichte beruhte. Selbst wenn unter Abzug eines gewissen Zeitraums wegen eventueller gerichtsinterner Verzögerungen eine verringerte Dauer des Verfahrens anzunehmen wäre, wäre die Sache bei streitiger Entscheidung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht rechtskräftig gewesen. Es hätte wegen der Zinsen weiterer Aufklärung bedurft. Wenn die Parteien zu diesem Zeitpunkt in Vergleichsgespräche eingetreten wären, wäre der entsprechende Zeitraum wie im zugrunde liegenden Rechtsstreit von einem Jahr hinzuzurechnen. Ob die Fa. C angesichts der dann drohenden Insolvenz hierzu bereit gewesen wäre und der Kläger dann noch Zahlungen erhalten hätte, ist ungewiss.

158

Auch wenn es zu einer streitigen Entscheidung gekommen wäre, wäre im Übrigen nicht hinreichend wahrscheinlich, dass eine rechtskräftige Zuerkennung der Klageforderung vor Insolvenzeröffnung erfolgt wäre, weil die Fa. C bereits im Grundverfahren den Rechtsweg bis zum BVerfG beschritten hatte.

159

Der (nicht nachgelassene) Schriftsatz des Klägers vom 12.12.2005 gab der Kammer keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung  einzutreten). Er enthielt keine über die Erörterungen im Termin vom 21.10.2005 hinausgehenden neuen Aspekte.

160

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 S.1, 2 ZPO.