Fitnessstudio-AGB: Unterlassung unzulässiger Klauseln nach AGBG
KI-Zusammenfassung
Ein Verbraucherschutzverein nahm den Betreiber eines Fitness-Centers auf Unterlassung der Verwendung mehrerer AGB-Klauseln in Verträgen mit Verbrauchern in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Klauseln gegen das AGBG verstoßen, u.a. zu Kündigungsfristen, Haftungsausschlüssen, Schließzeiten, Mahnkosten/Verzugszinsen und Kündigungsrechten aus wichtigem Grund. Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt und untersagte die Verwendung der Klauseln; eine Klausel (höhere Gewalt) wurde im Termin anerkannt. Zur Begründung bejahte es Wiederholungsgefahr und sah je nach Klausel Verstöße gegen §§ 9, 10, 11 AGBG bzw. Beweislastumkehr und unzulässige Haftungsfreizeichnung.
Ausgang: Klage auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten AGB-Klauseln vollständig zugesprochen (teilweise Anerkenntnis).
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG wird bei Verwendung von AGB regelmäßig vermutet und ist insbesondere nicht entkräftet, wenn der Verwender eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verweigert und die Klauseln im Prozess verteidigt.
Eine AGB-Klausel, die durch lange Kündigungsfristen die Beendigung eines Vertrags mit dienstvertraglichen Elementen unangemessen erschwert, benachteiligt den Kunden unangemessen und ist nach § 9 AGBG unwirksam.
Eine AGB-Klausel, die den Vorrang von Individualabreden missachtet (etwa durch Ausschluss mündlicher Nebenabreden), verstößt gegen § 9 AGBG i.V.m. § 4 AGBG und ist unwirksam.
Haftungsfreizeichnungen in AGB, die den Eindruck erwecken, der Verwender hafte auch für von ihm zu vertretende Schäden nicht bzw. die Haftung für Gesundheitsschäden bei einfacher Fahrlässigkeit ausschließen, sind nach § 11 Nr. 7 AGBG bzw. § 9 AGBG unwirksam.
AGB-Regelungen zu pauschalen Mahngebühren und fest vereinbarten Verzugszinsen sind unwirksam, wenn sie den typischerweise entstehenden Aufwand überschreiten bzw. dem Kunden den Nachweis abschneiden, dass kein oder ein wesentlich geringerer Verzugsschaden entstanden ist (§ 11 Nr. 5 AGBG).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
l.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom
Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
in Zusammenhang mit Verträgen, sofern diese nicht mit einem
Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgeschlossen werden,
in allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhalts-
gleiche Klauseln zu verwenden:
1.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um die vereinbarte Ver-
tragsdauer, wenn nicht 6 Wochen vor Ablauf schriftlich ge-
kündigt wird, jedoch längstens um 1 Jahr.
2.
Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
3.
Wer grob gegen die Regeln des Anstandes verstößt, erhält ohne
Nachsicht Hausverbot, wobei jedoch die Monatsbeiträge weiter
entrichtet werden müssen.
4.
Für mitgebrachte Kleidung, Wertgegenstände und Geld wird
keine Haftung übernommen.
5.
Sachbeschädigungen in den Schulräumen werden auf Kosten
dessen behoben, der sie bewirkt oder verursacht hat.
6.
In den Sommerschulferien ist die Schule wegen Urlaubs des
Lehrpersonals für 3 Wochen geschlossen. Das gleiche gilt für
die gesetzlichen Feiertage und die Zeit zwischen Weihnachten
und Neujahr. Ein Anspruch auf Ersatzstunden besteht nicht.
Ebenso hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf irgendwelche
Rückvergütung.
7.
Da bei den vereinbarten Preisen eine wirtschaftliche Führung
der Schule nur möglich ist, wenn alle Teilnehmer ihren Zah-
lungsverpflichtungen pünktlich nachkommen, wird wegen des
damit verbundenen Mehraufwandes an Personal- und Sachkosten
für jede Mahnung 5,00 DM Mahngebühr erhoben. Die Verzugszinsen
werden mit 12 % vereinbart.
8.
Über die Anforderungen, die das vereinbarte Programm an den
Teilnehmer stellt, ist dieser aufgeklärt worden. Er erklärt
verbindlich, hierzu gesundheitlich und körperlich in der Lage
zu sein. Ein Rücksprache mit einem Arzt hält er nicht für
erforderlich.
9.
Der Teilnehmer ist sich darüber klar, daß die Schule nicht
für Gesundheitsschäden aufkommt, die aus der Verschleierung
des wahren Gesundheitszustandes entstehen können.
I
10.
Außerhalb des Programmes stehen dem Teilnehmer die Einrich-
tungen der Schule auf eigenes Risiko dreimal wöchentlich an
den festgelegten Tagen kostenlos zur Verfügung.
11.
DTC Schule behält sich Änderungen der Besuchstage und -Zeiten
vor.
12.
Eine Haftung für Schäden, die der Teilnehmer während der
Teilnahme an einem Kursus erleidet, wird ausgeschlossen,
soweit die Schäden nicht auf einer grob fahrlässigen Ver-
tragsverletzung der Schule oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Ver-
treters oder Erfüllungsgehilfen der Schule beruhen.
13.
Sofern kein Zahlungsrückstand besteht, ruht der Vertragsab-
lauf bei Einberufung zur Bundeswehr für die Dauer der Wehr-
dienstpflicht und bei Eintreten einer Schwangerschaft für die
Dauer eines Jahres.
14.
Für diesen Fall verpflichtet sich der Teilnehmer, eine
Stornogebühr, die sofort zu entrichten ist, in Höhe von 14 %
der noch offenen Vertragssumme zu bezahlen.
15.
Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches entbinden den Teil-
nehmer nicht von den Verpflichtungen aus dem Vertrag. Bei
Unterbrechung infolge Krankheit, Unfälle oder ähnliches (oder
aus anderen wichtigen Gründen) ist gegen Nachweis (z. B.
ärztliches Attest) eine Stundung des Programms möglich. Die
vereinbarte Zahlungsweise des Programms wird davon nicht
betroffen bzw. unterbrochen. Diese versäumte Zeit kann nach
Absprache an dem jeweils 4. Besuchstag pro Woche innerhalb
der Laufzeit des Vertrages nachgeholt werden.
16.
In nachgewiesenen Ausnahmefällen wie Dauererkrankung oder in
sonstigen Härtefällen kann der Teilnehmer im Einvernehmen mit
der Schule einen Programmwechsel vornehmen oder eine Ersatz-
person anmelden, unabhängig von der vereinbarten Zahlungs-
verpflichtung.
17.
Wird es der Schule aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
hat (höhere Gewalt) unmöglich, Leistungen zu erbringen, so
hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw.
Ersatzstunden.
18.
Eine Verlegung der Schulräume innerhalb des Stadtgebietes
berechtigt nicht zum Vertragsrücktritt.
II.
Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteils-
formel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf
Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene
Kosten bekanntzumachen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe vor
14.000,— DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ein gerichtsbekannter Verbraucherschutzverein im
Sinne von § 13 Abs. 2 AGBG, begehrt von dem Beklagten, der in
I unter der Firma "D" ein Fitneß-
Center betreibt, die Unterlassung der Verwendung bestimmter
AGB-Klauseln, die nach Auffassung des Klägers gegen Vor-
schriften des AGBG verstoßen.
Die von dem Kläger vorprozessual verlangte Unterzeichnung
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte der Be-
klagte durch seine Prozeßbevollmächtigten wegen der klage-
gegenständlichen Klauseln ab.
Der Kläger beantragt,
l. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unter-
lassen, im Zusammenhang mit Verträgen, sofern diese
nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handel-
gewerbes abgeschlossen werden, in allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche
Klauseln zu verwenden:
1. Der Vertrag verlängert sich jeweils um die ver-
einbarte Vertragsdauer, wenn nicht 6 Wochen vor
Ablauf schriftlich gekündigt wird, jedoch läng-
stens um 1 Jahr.
2. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
3. Wer grob gegen die Regeln des Anstandes ver-
stößt, erhält ohne Nachsicht Hausverbot, wobei
jedoch die Monatsbeiträge weiter entrichtet
werden müssen.
4. Für mitgebrachte Kleidung, Wertgegenstände und
Geld wird keine Haftung übernommen.
5. Sachbeschädigungen in den Schulräumen werden auf
Kosten dessen behoben, der sie bewirkt oder
verursacht hat.
6. In den Sommerschulferien ist die Schule wegen
Urlaubs des Lehrpersonals für 3 Wochen ge-
schlossen. Das gleiche gilt für die gesetzlichen
Feiertage und die Zeit zwischen Weihnachten und
Neujahr. Ein Anspruch auf Ersatzstunden besteht
nicht. Ebenso hat der Teilnehmer keinen Anspruch
auf irgendwelche Rückvergütung.
7. Da bei den vereinbarten Preisen eine wirt-
schaftliche Führung der Schule nur möglich ist,
wenn alle Teilnehmer ihren Zahlungsverpflich-
tungen pünktlich nachkommen, wird wegen des
damit verbundenen Mehraufwandes an Personal- und
Sachkosten für jede Mahnung 5,00 DM Mahngebühr
erhoben. Die Verzugszinsen werden mit 12 % ver-
einbart.
8. Über die Anforderungen, die das vereinbarte
Programm an den Teilnehmer stellt, ist dieser
aufgeklärt worden. Er erklärt verbindlich, hier-
zu gesundheitlich und körperlich in der Lage zu
sein. Ein Rücksprache mit einem Arzt hält er
nicht für erforderlich.
9. Der Teilnehmer ist sich darüber klar, daß die
Schule nicht für Gesundheitsschäden aufkommt,
die aus der Verschleierung des wahren Gesund-
heitszustandes entstehen können.
10. Außerhalb des Programmes stehen dem Teilnehmer
die Einrichtungen der Schule auf eigenes Risiko
dreimal wöchentlich an den festgelegten Tagen
kostenlos zur Verfügung.
11. Die Schule behält sich Änderungen der Besuchs-
tage und -zeiten vor.
12. Eine Haftung für Schäden, die der Teilnehmer
während der Teilnahme an einem Kursus erleidet,
wird ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht
auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung
der Schule oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines ge-
setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
der Schule beruhen.
13. Sofern kein Zahlungsrückstand besteht, ruht der
Vertragsablauf bei Einberufung zur Bundeswehr
für die Dauer der Wehrdienstpflicht und bei
Eintreten einer Schwangerschaft für die Dauer
eines Jahres.
14. Für diesen Fall verpflichtet sich der Teil-
nehmer, eine Stornogebühr, die sofort zu ent-
richten ist, in Höhe von 14 % der noch offenen
Vertragssumme zu bezahlen.
15. Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches ent-
binden den Teilnehmer nicht von den Verpflich-
tungen aus dem Vertrag. Bei Unterbrechung in-
folge Krankheit, Unfälle oder ähnliches (oder
aus anderen wichtigen Gründen) ist gegen Nach-
weis (z. B. ärztliches Attest) eine Stundung des
Programms möglich. Die vereinbarte Zahlungsweise
des Programms wird davon nicht betroffen bzw.
unterbrochen. Diese versäumte Zeit kann nach
Absprache an dem jeweils 4. Besuchstag pro Woche
innerhalb der Laufzeit des Vertrages nachgeholt
werden.
16. In nachgewiesenen Ausnahmefällen wie Dauerer-
krankung oder in sonstigen Härtefällen kann der
Teilnehmer im Einvernehmen mit der Schule einen
Programmwechsel vornehmen oder eine Ersatzperson
anmelden, unabhängig von der vereinbarten Zah-
lungsverpflichtung.
17. Wird es der Schule aus Gründen, die sie nicht zu
vertreten hat (höhere Gewalt) unmöglich,
Leistungen zu erbringen, so hat der Teilnehmer
keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Ersatz-
stunden.
18. Eine Verlegung der Schulräume innerhalb des
Stadtgebietes berechtigt nicht zum Vertrags-
rücktritt.
II. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die
Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten
Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesan-
zeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzu-
machen.
Die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat im Termin am
08.11.1990 die Klage hinsichtlich Ziff. 17 der Klageschrift
anerkannt.
Im übrigen beantragt der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Par-
teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche
sind in vollem Umfang begründet (§ 13 AGBG):
Die für die geltend gemachten Ansprüche nach § 13 AGBG er-
forderliche Wiederholungsgefahr ist im vorliegenden Fall
gegeben. Im Hinblick darauf, daß allgemeine Geschäftsbedin-
gungen gerade in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden
sollen, streitet für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr
in der Regel eine tatsächliche Vermutung (Palandt-Heinrichs,
§ 13 Anm. 2 e), diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte
vorliegend nicht entkräftet. Vielmehr hat er sich geweigert,
wegen der klagegegenständlichen Klauseln eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben und noch im Termin am
08.11.1990 die beanstandeten Klauseln durch seine Prozeß-
bevollmächtigte bis auf eine Ausnahme verteidigen lassen.
Hinsichtlich der im einzelnen von dem Kläger beanstandeten
Klauseln liegen folgende Verstöße gegen das AGBG vor:
Ziff. 1 der Klageschrift:
Diese Klausel verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, weil
durch die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist eine
Kündigung entgegen § 621 BGB (die von dem Beklagten ange-
botenen Verträge beinhalten auch dienstvertragliche Elemente)
in einer für den Kunden unzumutbaren Weise erschwert und der
Kunde hierdurch unangemessen benachteiligt wird.
Ziff. 2 der Klageschrift:
Wegen des grundsätzlichen Vorranges auch mündlich getroffener
Individualabreden (§ 4 AGBG) verstößt diese Klausel gegen § 9
Abs. l AGBG.
Ziff. 3 der Klageschrift:
Bei ungünstigster Auslegung könnte unter Hinweis auf diese
Bestimmung einem Kunden wegen eines einmaligen Verstoßes
gegen die Hausordnung ein dauerndes Hausverbot erteilt wer-
den, obwohl die Monatsbeiträge weiter gezahlt werden müssen.
Dies beinhaltet einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Außerdem
würde diese Bestimmung auf eine unzulässige Vertragsstrafen-
regelung im Sinne von § 11 Nr. 5 AGBG hinauslaufen, ohne daß
die Voraussetzungen des § I11 Nr. 5 a und b AGBG vorliegen.
Ziff. 4 der Klageschrift:
Diese Klausel verletzt § 11 Nr. 7 AGBG, weil hierdurch der
Beklagte von jeglicher Haftung - auch für etwaige von ihm
verschuldete Schäden freigestellt werden soll.
Ziff. 5 der Klageschrift:
Diese Regelung verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG, denn grund-
sätzlich setzt eine Haftung für Schadensersatz ein Ver-
schulden voraus.
Ziff. 6 der Klageschrift:
Diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG
unwirksam: Dadurch, daß der Kunde jährlich für einen Zeitraum
von ca. einem Monat das vereinbarte Entgelt zahlen soll,
obwohl er keine Gegenleistung erhält, wird er unangemessen
benachteiligt.
Ziff. 7 der Klageschrift:
Diese Klausel verletzt § 11 AGBG. In derartigen Fällen ist
davon auszugehen, daß nur Porto- und Materialaufwand ent-
steht, angemessen sind daher höchstens 1,00 bis 2,00 DM pro
Mahnung (OLG Stuttgart, NJW RR 1988, 1082). Durch die Fest-
schreibung von Verzugszinsen in Höhe von 12 % wird einem
Kunden darüberhinaus der Nachweis abgeschnitten, daß ein
Verzugsschaden auf seiten des Beklagten nicht oder wesentlich
geringer entstanden ist (§11 Nr. 5 b AGBG).
Ziff. 8 der Klageschrift:
Diese Klausel beinhaltet einen Verstoß gegen § 11 Nr. 15 b
AGBG: Sie enthält eine Bestätigung des Kunden, über die An-
forderungen des Programms aufgeklärt worden zu sein, zur
Teilnahme am Programm gesundheitlich und körperlich in der
Lage zu sein und eine Rücksprache mit einem Arzt nicht für
erforderlich zu halten. Hierdurch wird hinsichtlich der "be-
stätigten" Aufklärung über die Trainingsanforderungen die
Beweislast zum Nachteil des Kunden umgekehrt, im übrigen wird
dem Kunden zu seinen Ungunsten die Beweisführung erschwert.
Ziff. 9 der Klageschrift:
Auch diese Klausel beinhaltet eine unzulässige Haftungsfrei-
zeichnung nach § 11 Nr. 7 AGBG. Der Kläger weist zu Recht
daraufhin, daß aufgrund dieser Klausel der Eindruck erweckt
wird, daß eine Haftung des Beklagten auch dann nicht bestehen
soll, wenn beim Kunden Gesundheitsschäden durch Umstände, die
vom Beklagten zu vertreten sind, zumindest mitverursacht
wurden.
Ziff. 10 der Klageschrift:
Auch diese Bestimmung stellt einen zu weitgehenden Haftungs-
ausschluß dar (§ 1 Nr. 7 AGBG). Die Bestimmung, wonach dem
Teilnehmer die Einrichtungen des Beklagten auf eigenes Risiko
zur Verfügung gestellt werden, erweckt den Eindruck, daß der
Beklagte in keinem Fall für Schäden einstehen soll, die dem
Kunden bei Benutzung dieser Einrichtung entstehen können.
Ziff. 11 der Klageschrift:
Diese Klausel verstößt gegen § 10 Nr. 4 AGBG. Sie birgt die
Gefahr, daß es unter Berufung auf diese Klausel zu unzumut-
baren Einschränkungen der Trainingsmöglichkeiten zum Nach-
teil der Kunden kommt.
Ziff. 12 der Klageschrift:
Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG vor: Denn
die vom Beklagten angebotenen Leistungen bergen die Gefahr,
daß es - z. B. wegen technischer Mängel an den Trainingsge-
räten - zu Gesundheitsschäden auf seiten der Kursteilnehmer
kommen kann. Haftungsausschlüsse für einfache Fahrlässigkeit
sind aber dann unwirksam, wenn es um Verletzungen von Gesund-
heit geht (Palandt-Heinrichs.Anm. 6 c, e, d zu § 9 AGBG).
Ziff. 13 bis 16 der Klageschrift:
Diese Bestimmungen beinhalten Verstöße gegen §9 Abs. 2 Nr. 1
AGBG: Bei wichtigen Gründen muß auch in anderen als den in
den Klauseln genannten Fällen eine außerordentliche Kündigung
des Kunden möglich sein mit der Folge, daß der Beklagte
seinen Anspruch auf die Vergütung verliert (§ 626 BGB).
Ziff. 17 der Klageschrift:
Insoweit beruht die Verurteilung auf § 307 ZPO.
Ziff. 18 der Klageschrift:
Diese Bestimmung verletzt wiederum § 10 Nr. 4 AGBG, weil
durch eine Verlegung der Schulräume des Beklagten die
Trainingsmöglichkeiten zum Nachteil der Kunden unzumutbar
eingeschränkt würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Soweit der Be-
klagte die Klage anerkannt hat, lag ein Fall eines sofortigen
Anerkenntnisses nach § 93 ZPO nicht vor, weil der Beklagte
durch sein vorprozessuales Verhalten (Verweigerung der Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) Veranlassung zur
Klageerhebung gegeben hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus § 709 ZPO.