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Landgericht Dortmund·8 O 343/90·07.11.1990

Fitnessstudio-AGB: Unterlassung unzulässiger Klauseln nach AGBG

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Verbraucherschutzverein nahm den Betreiber eines Fitness-Centers auf Unterlassung der Verwendung mehrerer AGB-Klauseln in Verträgen mit Verbrauchern in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Klauseln gegen das AGBG verstoßen, u.a. zu Kündigungsfristen, Haftungsausschlüssen, Schließzeiten, Mahnkosten/Verzugszinsen und Kündigungsrechten aus wichtigem Grund. Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt und untersagte die Verwendung der Klauseln; eine Klausel (höhere Gewalt) wurde im Termin anerkannt. Zur Begründung bejahte es Wiederholungsgefahr und sah je nach Klausel Verstöße gegen §§ 9, 10, 11 AGBG bzw. Beweislastumkehr und unzulässige Haftungsfreizeichnung.

Ausgang: Klage auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten AGB-Klauseln vollständig zugesprochen (teilweise Anerkenntnis).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG wird bei Verwendung von AGB regelmäßig vermutet und ist insbesondere nicht entkräftet, wenn der Verwender eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verweigert und die Klauseln im Prozess verteidigt.

2

Eine AGB-Klausel, die durch lange Kündigungsfristen die Beendigung eines Vertrags mit dienstvertraglichen Elementen unangemessen erschwert, benachteiligt den Kunden unangemessen und ist nach § 9 AGBG unwirksam.

3

Eine AGB-Klausel, die den Vorrang von Individualabreden missachtet (etwa durch Ausschluss mündlicher Nebenabreden), verstößt gegen § 9 AGBG i.V.m. § 4 AGBG und ist unwirksam.

4

Haftungsfreizeichnungen in AGB, die den Eindruck erwecken, der Verwender hafte auch für von ihm zu vertretende Schäden nicht bzw. die Haftung für Gesundheitsschäden bei einfacher Fahrlässigkeit ausschließen, sind nach § 11 Nr. 7 AGBG bzw. § 9 AGBG unwirksam.

5

AGB-Regelungen zu pauschalen Mahngebühren und fest vereinbarten Verzugszinsen sind unwirksam, wenn sie den typischerweise entstehenden Aufwand überschreiten bzw. dem Kunden den Nachweis abschneiden, dass kein oder ein wesentlich geringerer Verzugsschaden entstanden ist (§ 11 Nr. 5 AGBG).

Relevante Normen
§ 13 Abs. 2 AGBG§ 13 AGBG§ 13 Anm. 2 e)§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG§ 621 BGB§ 4 AGBG

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

l.

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom

Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,

ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

in Zusammenhang mit Verträgen, sofern diese nicht mit einem

Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgeschlossen werden,

in allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhalts-

gleiche Klauseln zu verwenden:

1.

Der Vertrag verlängert sich jeweils um die vereinbarte Ver-

tragsdauer, wenn nicht 6 Wochen vor Ablauf schriftlich ge-

kündigt wird, jedoch längstens um 1 Jahr.

2.

Mündliche Nebenabreden sind ungültig.

3.

Wer grob gegen die Regeln des Anstandes verstößt, erhält ohne

Nachsicht Hausverbot, wobei jedoch die Monatsbeiträge weiter

entrichtet werden müssen.

4.

Für mitgebrachte Kleidung, Wertgegenstände und Geld wird

keine Haftung übernommen.

5.

Sachbeschädigungen in den Schulräumen werden auf Kosten

dessen behoben, der sie bewirkt oder verursacht hat.

6.

In den Sommerschulferien ist die Schule wegen Urlaubs des

Lehrpersonals für 3 Wochen geschlossen. Das gleiche gilt für

die gesetzlichen Feiertage und die Zeit zwischen Weihnachten

und Neujahr. Ein Anspruch auf Ersatzstunden besteht nicht.

Ebenso hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf irgendwelche

Rückvergütung.

7.

Da bei den vereinbarten Preisen eine wirtschaftliche Führung

der Schule nur möglich ist, wenn alle Teilnehmer ihren Zah-

lungsverpflichtungen pünktlich nachkommen, wird wegen des

damit verbundenen Mehraufwandes an Personal- und Sachkosten

für jede Mahnung 5,00 DM Mahngebühr erhoben. Die Verzugszinsen

werden mit 12 % vereinbart.

8.

Über die Anforderungen, die das vereinbarte Programm an den

Teilnehmer stellt, ist dieser aufgeklärt worden. Er erklärt

verbindlich, hierzu gesundheitlich und körperlich in der Lage

zu sein. Ein Rücksprache mit einem Arzt hält er nicht für

erforderlich.

9.

Der Teilnehmer ist sich darüber klar, daß die Schule nicht

für Gesundheitsschäden aufkommt, die aus der Verschleierung

des wahren Gesundheitszustandes entstehen können.

I

10.

Außerhalb des Programmes stehen dem Teilnehmer die Einrich-

tungen der Schule auf eigenes Risiko dreimal wöchentlich an

den festgelegten Tagen kostenlos zur Verfügung.

11.

DTC Schule behält sich Änderungen der Besuchstage und -Zeiten

vor.

12.

Eine Haftung für Schäden, die der Teilnehmer während der

Teilnahme an einem Kursus erleidet, wird ausgeschlossen,

soweit die Schäden nicht auf einer grob fahrlässigen Ver-

tragsverletzung der Schule oder auf einer vorsätzlichen oder

grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Ver-

treters oder Erfüllungsgehilfen der Schule beruhen.

13.

Sofern kein Zahlungsrückstand besteht, ruht der Vertragsab-

lauf bei Einberufung zur Bundeswehr für die Dauer der Wehr-

dienstpflicht und bei Eintreten einer Schwangerschaft für die

Dauer eines Jahres.

14.

Für diesen Fall verpflichtet sich der Teilnehmer, eine

Stornogebühr, die sofort zu entrichten ist, in Höhe von 14 %

der noch offenen Vertragssumme zu bezahlen.

15.

Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches entbinden den Teil-

nehmer nicht von den Verpflichtungen aus dem Vertrag. Bei

Unterbrechung infolge Krankheit, Unfälle oder ähnliches (oder

aus anderen wichtigen Gründen) ist gegen Nachweis (z. B.

ärztliches Attest) eine Stundung des Programms möglich. Die

vereinbarte Zahlungsweise des Programms wird davon nicht

betroffen bzw. unterbrochen. Diese versäumte Zeit kann nach

Absprache an dem jeweils 4. Besuchstag pro Woche innerhalb

der Laufzeit des Vertrages nachgeholt werden.

16.

In nachgewiesenen Ausnahmefällen wie Dauererkrankung oder in

sonstigen Härtefällen kann der Teilnehmer im Einvernehmen mit

der Schule einen Programmwechsel vornehmen oder eine Ersatz-

person anmelden, unabhängig von der vereinbarten Zahlungs-

verpflichtung.

17.

Wird es der Schule aus Gründen, die sie nicht zu vertreten

hat (höhere Gewalt) unmöglich, Leistungen zu erbringen, so

hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw.

Ersatzstunden.

18.

Eine Verlegung der Schulräume innerhalb des Stadtgebietes

berechtigt nicht zum Vertragsrücktritt.

II.

Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteils-

formel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf

Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene

Kosten bekanntzumachen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe vor

14.000,— DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger, ein gerichtsbekannter Verbraucherschutzverein im

3

Sinne von § 13 Abs. 2 AGBG, begehrt von dem Beklagten, der in

4

I unter der Firma "D" ein Fitneß-

5

Center betreibt, die Unterlassung der Verwendung bestimmter

6

AGB-Klauseln, die nach Auffassung des Klägers gegen Vor-

7

schriften des AGBG verstoßen.

8

Die von dem Kläger vorprozessual verlangte Unterzeichnung

9

einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte der Be-

10

klagte durch seine Prozeßbevollmächtigten wegen der klage-

11

gegenständlichen Klauseln ab.

12

Der Kläger beantragt,

13

l. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung

14

eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht

15

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,

16

ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unter-

17

lassen, im Zusammenhang mit Verträgen, sofern diese

18

nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handel-

19

gewerbes abgeschlossen werden, in allgemeinen Ge-

20

schäftsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche

21

Klauseln zu verwenden:

22

1. Der Vertrag verlängert sich jeweils um die ver-

23

einbarte Vertragsdauer, wenn nicht 6 Wochen vor

24

Ablauf schriftlich gekündigt wird, jedoch läng-

25

stens um 1 Jahr.

26

2. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.

27

3. Wer grob gegen die Regeln des Anstandes ver-

28

stößt, erhält ohne Nachsicht Hausverbot, wobei

29

jedoch die Monatsbeiträge weiter entrichtet

30

werden müssen.

31

4. Für mitgebrachte Kleidung, Wertgegenstände und

32

Geld wird keine Haftung übernommen.

33

5. Sachbeschädigungen in den Schulräumen werden auf

34

Kosten dessen behoben, der sie bewirkt oder

35

verursacht hat.

36

6. In den Sommerschulferien ist die Schule wegen

37

Urlaubs des Lehrpersonals für 3 Wochen ge-

38

schlossen. Das gleiche gilt für die gesetzlichen

39

Feiertage und die Zeit zwischen Weihnachten und

40

Neujahr. Ein Anspruch auf Ersatzstunden besteht

41

nicht. Ebenso hat der Teilnehmer keinen Anspruch

42

auf irgendwelche Rückvergütung.

43

7. Da bei den vereinbarten Preisen eine wirt-

44

schaftliche Führung der Schule nur möglich ist,

45

wenn alle Teilnehmer ihren Zahlungsverpflich-

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tungen pünktlich nachkommen, wird wegen des

47

damit verbundenen Mehraufwandes an Personal- und

48

Sachkosten für jede Mahnung 5,00 DM Mahngebühr

49

erhoben. Die Verzugszinsen werden mit 12 % ver-

50

einbart.

51

8. Über die Anforderungen, die das vereinbarte

52

Programm an den Teilnehmer stellt, ist dieser

53

aufgeklärt worden. Er erklärt verbindlich, hier-

54

zu gesundheitlich und körperlich in der Lage zu

55

sein. Ein Rücksprache mit einem Arzt hält er

56

nicht für erforderlich.

57

9. Der Teilnehmer ist sich darüber klar, daß die

58

Schule nicht für Gesundheitsschäden aufkommt,

59

die aus der Verschleierung des wahren Gesund-

60

heitszustandes entstehen können.

61

10. Außerhalb des Programmes stehen dem Teilnehmer

62

die Einrichtungen der Schule auf eigenes Risiko

63

dreimal wöchentlich an den festgelegten Tagen

64

kostenlos zur Verfügung.

65

11. Die Schule behält sich Änderungen der Besuchs-

66

tage und -zeiten vor.

67

12. Eine Haftung für Schäden, die der Teilnehmer

68

während der Teilnahme an einem Kursus erleidet,

69

wird ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht

70

auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung

71

der Schule oder auf einer vorsätzlichen oder

72

grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines ge-

73

setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen

74

der Schule beruhen.

75

13. Sofern kein Zahlungsrückstand besteht, ruht der

76

Vertragsablauf bei Einberufung zur Bundeswehr

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für die Dauer der Wehrdienstpflicht und bei

78

Eintreten einer Schwangerschaft für die Dauer

79

eines Jahres.

80

14. Für diesen Fall verpflichtet sich der Teil-

81

nehmer, eine Stornogebühr, die sofort zu ent-

82

richten ist, in Höhe von 14 % der noch offenen

83

Vertragssumme zu bezahlen.

84

15. Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches ent-

85

binden den Teilnehmer nicht von den Verpflich-

86

tungen aus dem Vertrag. Bei Unterbrechung in-

87

folge Krankheit, Unfälle oder ähnliches (oder

88

aus anderen wichtigen Gründen) ist gegen Nach-

89

weis (z. B. ärztliches Attest) eine Stundung des

90

Programms möglich. Die vereinbarte Zahlungsweise

91

des Programms wird davon nicht betroffen bzw.

92

unterbrochen. Diese versäumte Zeit kann nach

93

Absprache an dem jeweils 4. Besuchstag pro Woche

94

innerhalb der Laufzeit des Vertrages nachgeholt

95

werden.

96

16. In nachgewiesenen Ausnahmefällen wie Dauerer-

97

krankung oder in sonstigen Härtefällen kann der

98

Teilnehmer im Einvernehmen mit der Schule einen

99

Programmwechsel vornehmen oder eine Ersatzperson

100

anmelden, unabhängig von der vereinbarten Zah-

101

lungsverpflichtung.

102

17. Wird es der Schule aus Gründen, die sie nicht zu

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vertreten hat (höhere Gewalt) unmöglich,

104

Leistungen zu erbringen, so hat der Teilnehmer

105

keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Ersatz-

106

stunden.

107

18. Eine Verlegung der Schulräume innerhalb des

108

Stadtgebietes berechtigt nicht zum Vertrags-

109

rücktritt.

110

II. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die

111

Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten

112

Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesan-

113

zeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzu-

114

machen.

115

Die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat im Termin am

116

08.11.1990 die Klage hinsichtlich Ziff. 17 der Klageschrift

117

anerkannt.

118

Im übrigen beantragt der Beklagte,

119

die Klage abzuweisen.

120

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

121

wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Par-

122

teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand

123

der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

125

Die von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche

126

sind in vollem Umfang begründet (§ 13 AGBG):

127

Die für die geltend gemachten Ansprüche nach § 13 AGBG er-

128

forderliche Wiederholungsgefahr ist im vorliegenden Fall

129

gegeben. Im Hinblick darauf, daß allgemeine Geschäftsbedin-

130

gungen gerade in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden

131

sollen, streitet für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr

132

in der Regel eine tatsächliche Vermutung (Palandt-Heinrichs,

133

§ 13 Anm. 2 e), diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte

134

vorliegend nicht entkräftet. Vielmehr hat er sich geweigert,

135

wegen der klagegegenständlichen Klauseln eine strafbewehrte

136

Unterlassungserklärung abzugeben und noch im Termin am

137

08.11.1990 die beanstandeten Klauseln durch seine Prozeß-

138

bevollmächtigte bis auf eine Ausnahme verteidigen lassen.

139

Hinsichtlich der im einzelnen von dem Kläger beanstandeten

140

Klauseln liegen folgende Verstöße gegen das AGBG vor:

141

Ziff. 1 der Klageschrift:

142

Diese Klausel verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, weil

143

durch die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist eine

144

Kündigung entgegen § 621 BGB (die von dem Beklagten ange-

145

botenen Verträge beinhalten auch dienstvertragliche Elemente)

146

in einer für den Kunden unzumutbaren Weise erschwert und der

147

Kunde hierdurch unangemessen benachteiligt wird.

148

Ziff. 2 der Klageschrift:

149

Wegen des grundsätzlichen Vorranges auch mündlich getroffener

150

Individualabreden (§ 4 AGBG) verstößt diese Klausel gegen § 9

151

Abs. l AGBG.

152

Ziff. 3 der Klageschrift:

153

Bei ungünstigster Auslegung könnte unter Hinweis auf diese

154

Bestimmung einem Kunden wegen eines einmaligen Verstoßes

155

gegen die Hausordnung ein dauerndes Hausverbot erteilt wer-

156

den, obwohl die Monatsbeiträge weiter gezahlt werden müssen.

157

Dies beinhaltet einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Außerdem

158

würde diese Bestimmung auf eine unzulässige Vertragsstrafen-

159

regelung im Sinne von § 11 Nr. 5 AGBG hinauslaufen, ohne daß

160

die Voraussetzungen des § I11 Nr. 5 a und b AGBG vorliegen.

161

Ziff. 4 der Klageschrift:

162

Diese Klausel verletzt § 11 Nr. 7 AGBG, weil hierdurch der

163

Beklagte von jeglicher Haftung - auch für etwaige von ihm

164

verschuldete Schäden freigestellt werden soll.

165

Ziff. 5 der Klageschrift:

166

Diese Regelung verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG, denn grund-

167

sätzlich setzt eine Haftung für Schadensersatz ein Ver-

168

schulden voraus.

169

Ziff. 6 der Klageschrift:

170

Diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG

171

unwirksam: Dadurch, daß der Kunde jährlich für einen Zeitraum

172

von ca. einem Monat das vereinbarte Entgelt zahlen soll,

173

obwohl er keine Gegenleistung erhält, wird er unangemessen

174

benachteiligt.

175

Ziff. 7 der Klageschrift:

176

Diese Klausel verletzt § 11 AGBG. In derartigen Fällen ist

177

davon auszugehen, daß nur Porto- und Materialaufwand ent-

178

steht, angemessen sind daher höchstens 1,00 bis 2,00 DM pro

179

Mahnung (OLG Stuttgart, NJW RR 1988, 1082). Durch die Fest-

180

schreibung von Verzugszinsen in Höhe von 12 % wird einem

181

Kunden darüberhinaus der Nachweis abgeschnitten, daß ein

182

Verzugsschaden auf seiten des Beklagten nicht oder wesentlich

183

geringer entstanden ist (§11 Nr. 5 b AGBG).

184

Ziff. 8 der Klageschrift:

185

Diese Klausel beinhaltet einen Verstoß gegen § 11 Nr. 15 b

186

AGBG: Sie enthält eine Bestätigung des Kunden, über die An-

187

forderungen des Programms aufgeklärt worden zu sein, zur

188

Teilnahme am Programm gesundheitlich und körperlich in der

189

Lage zu sein und eine Rücksprache mit einem Arzt nicht für

190

erforderlich zu halten. Hierdurch wird hinsichtlich der "be-

191

stätigten" Aufklärung über die Trainingsanforderungen die

192

Beweislast zum Nachteil des Kunden umgekehrt, im übrigen wird

193

dem Kunden zu seinen Ungunsten die Beweisführung erschwert.

194

Ziff. 9 der Klageschrift:

195

Auch diese Klausel beinhaltet eine unzulässige Haftungsfrei-

196

zeichnung nach § 11 Nr. 7 AGBG. Der Kläger weist zu Recht

197

daraufhin, daß aufgrund dieser Klausel der Eindruck erweckt

198

wird, daß eine Haftung des Beklagten auch dann nicht bestehen

199

soll, wenn beim Kunden Gesundheitsschäden durch Umstände, die

200

vom Beklagten zu vertreten sind, zumindest mitverursacht

201

wurden.

202

Ziff. 10 der Klageschrift:

203

Auch diese Bestimmung stellt einen zu weitgehenden Haftungs-

204

ausschluß dar (§ 1 Nr. 7 AGBG). Die Bestimmung, wonach dem

205

Teilnehmer die Einrichtungen des Beklagten auf eigenes Risiko

206

zur Verfügung gestellt werden, erweckt den Eindruck, daß der

207

Beklagte in keinem Fall für Schäden einstehen soll, die dem

208

Kunden bei Benutzung dieser Einrichtung entstehen können.

209

Ziff. 11 der Klageschrift:

210

Diese Klausel verstößt gegen § 10 Nr. 4 AGBG. Sie birgt die

211

Gefahr, daß es unter Berufung auf diese Klausel zu unzumut-

212

baren Einschränkungen der Trainingsmöglichkeiten zum Nach-

213

teil der Kunden kommt.

214

Ziff. 12 der Klageschrift:

215

Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG vor: Denn

216

die vom Beklagten angebotenen Leistungen bergen die Gefahr,

217

daß es - z. B. wegen technischer Mängel an den Trainingsge-

218

räten - zu Gesundheitsschäden auf seiten der Kursteilnehmer

219

kommen kann. Haftungsausschlüsse für einfache Fahrlässigkeit

220

sind aber dann unwirksam, wenn es um Verletzungen von Gesund-

221

heit geht (Palandt-Heinrichs.Anm. 6 c, e, d zu § 9 AGBG).

222

Ziff. 13 bis 16 der Klageschrift:

223

Diese Bestimmungen beinhalten Verstöße gegen §9 Abs. 2 Nr. 1

224

AGBG: Bei wichtigen Gründen muß auch in anderen als den in

225

den Klauseln genannten Fällen eine außerordentliche Kündigung

226

des Kunden möglich sein mit der Folge, daß der Beklagte

227

seinen Anspruch auf die Vergütung verliert (§ 626 BGB).

228

Ziff. 17 der Klageschrift:

229

Insoweit beruht die Verurteilung auf § 307 ZPO.

230

Ziff. 18 der Klageschrift:

231

Diese Bestimmung verletzt wiederum § 10 Nr. 4 AGBG, weil

232

durch eine Verlegung der Schulräume des Beklagten die

233

Trainingsmöglichkeiten zum Nachteil der Kunden unzumutbar

234

eingeschränkt würden.

235

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Soweit der Be-

236

klagte die Klage anerkannt hat, lag ein Fall eines sofortigen

237

Anerkenntnisses nach § 93 ZPO nicht vor, weil der Beklagte

238

durch sein vorprozessuales Verhalten (Verweigerung der Abgabe

239

einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) Veranlassung zur

240

Klageerhebung gegeben hat.

241

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt

242

sich aus § 709 ZPO.