Anfrage nach §90 Abs.5 GWB: Begriffsumfang 'Pflanzenschutzmittel' in BKartA-Entscheidungen
KI-Zusammenfassung
Die Kammer ersucht das Bundeskartellamt gemäß §90 Abs.5 GWB um eine Stellungnahme zum damals vom Amt verwendeten Begriffsverständnis des Begriffs „Pflanzenschutzmittel“ in Bußgeldbescheiden und Fallbericht sowie zu dessen Reichweite in Fusionsentscheidungen. Anlass ist die Bedeutung der Produktabgrenzung für die Schadensschätzung in einem Kartellschadensersatzverfahren. Das Gericht hält die Auskunft für zulässig und verfassungsrechtlich unbedenklich; insbesondere verstoße sie nicht gegen §33b GWB oder die Unschuldsvermutung. Die Frist zur Übersendung der Stellungnahme wurde auf den 31.10.2025 gesetzt.
Ausgang: Kammer ersucht das Bundeskartellamt nach §90 Abs.5 GWB um Stellungnahme zum Begriffsverständnis 'Pflanzenschutzmittel' und zur Produktabgrenzung (Frist: 31.10.2025).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann das Bundeskartellamt nach §90 Abs.5 GWB nicht nur zur Höhe des Schadens, sondern auch zu konkreten Anknüpfungstatsachen der Schadensschätzung (z. B. Produktabgrenzungen) um Auskunft ersuchen.
Isolierte Fragen zur Methodik oder zu Parametern der Schadensbemessung sind nach §90 Abs.5 GWB zulässig und von der Norm gedeckt.
Die Einholung einer Auskunft des BKartA über dessen damaliges Begriffsverständnis verletzt nicht die Unschuldsvermutung oder führt zu einer Bindungswirkung nach §33b GWB, soweit es um die Dokumentation des bereits angewandten Amtsverständnisses geht.
Bei der nach §287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung sind die vom Kartellamt in Bußgeld- und Fusionsentscheidungen verwendeten Produktabgrenzungen als maßgebliche Anknüpfungstatsachen zu berücksichtigen.
Tenor
Die Kammer ersucht das Bundeskartellamt gemäß § 90 Abs. 5 S. 1 GWB um die Abgabe einer Stellungnahme zu folgenden Fragen:
1.
Welches Verständnis hat das Bundeskartellamt dem in den im Zeitraum vom 13.01.2020 bis 09.04.2020 ergangenen Bußgeldbescheiden zum Aktenzeichen 01 sowie in dem korrespondierenden Fallbericht vom 21.10.2020 verwendeten Begriff des „Pflanzenschutzmittels“, insbesondere im Hinblick auf die inhaltliche Reichweite des Begriffs, zu Grunde gelegt?
2.
Lag den Beschlüssen des Bundeskartellamtes in Fusionskontrollverfahren, zuletzt Beschluss vom Datum 01 zum Aktenzeichen 02, in denen der Begriff verwendet wurde, ein identisches Begriffsverständnis zugrunde oder wurde in den in Ziffer 1. genannten Entscheidungen eine abweichende Definition zugrunde gelegt?
3.
Welche Produkte bzw. Produktkategorien waren Gegenstand der Sanktionierung? Sind von dem den Bußgeldentscheidungen zugrundeliegenden Begriff des „Pflanzenschutzmittels“ auch Zusatzprodukte, Netzmittel, Desinfektionsmittel, Wachstumsregler und Rodentizide umfasst?
Das Bundeskartellamt wird höflich ersucht, dem Gericht die erbetene Stellungnahme bis zum 31.10.2025 zukommen zu lassen.
Rubrum
Die Kammer ersucht das Bundeskartellamt gemäß § 90 Abs. 5 S. 1 GWB um die Abgabe einer Stellungnahme zu folgenden Fragen:
1.
Welches Verständnis hat das Bundeskartellamt dem in den im Zeitraum vom 13.01.2020 bis 09.04.2020 ergangenen Bußgeldbescheiden zum Aktenzeichen 01 sowie in dem korrespondierenden Fallbericht vom 21.10.2020 verwendeten Begriff des „Pflanzenschutzmittels“, insbesondere im Hinblick auf die inhaltliche Reichweite des Begriffs, zu Grunde gelegt?
2.
Lag den Beschlüssen des Bundeskartellamtes in Fusionskontrollverfahren, zuletzt Beschluss vom Datum 01 zum Aktenzeichen 02, in denen der Begriff verwendet wurde, ein identisches Begriffsverständnis zugrunde oder wurde in den in Ziffer 1. genannten Entscheidungen eine abweichende Definition zugrunde gelegt?
3.
Welche Produkte bzw. Produktkategorien waren Gegenstand der Sanktionierung? Sind von dem den Bußgeldentscheidungen zugrundeliegenden Begriff des „Pflanzenschutzmittels“ auch Zusatzprodukte, Netzmittel, Desinfektionsmittel, Wachstumsregler und Rodentizide umfasst?
Das Bundeskartellamt wird höflich ersucht, dem Gericht die erbetene Stellungnahme bis zum 31.10.2025 zukommen zu lassen.
Gründe
I.
Nach § 90 Abs. 5 GWB kann das BKartA auf Antrag eines Gerichts, das über einen Schadensersatzanspruch nach § 33a Abs. 1 S. 1 GWB zu entscheiden hat, eine Stellungnahme zur Höhe des Schadens abgeben, der durch den Verstoß entstanden ist.
Anlass des entsprechenden Antrages der Kammer hier ist der Umstand, dass zwischen den Parteien des vorliegend zu entscheidenden Kartellschadensersatzverfahrens Streit darüber besteht, auf welche konkreten Produkte bzw. Produktkategorien sich die Bußgeldentscheidungen des BKartA im Zeitraum 13.01.2020 bis 09.04.2020 zum Aktenzeichen 01 betreffend das sog. Pflanzenschutzmittelkartell beziehen, sofern dort der Begriff der „Pflanzenschutzmittel“ benutzt wird.
§ 90 Abs. 5 GWB ermächtigt das Gericht, dem BKartA Fragen zur Bemessung des Schadens zu stellen. Das Gericht ist dabei nicht darauf beschränkt, das BKartA pauschal zur Höhe des Schadens zu befragen. Anerkannt ist vielmehr, dass etwa auch isolierte Fragen zur Schadensbemessung wie beispielsweise die Höhe einer in Ansatz zu bringenden Schadensabwälzung (Bunte/Bornkamm/Tolkmitt Rn. 12) oder die Bestimmung einer geeigneten Methodenwahl zur Ermittlung eines Schadens zulässig sind. Wäre dies anders, würde die Norm ansonsten in Fällen leerlaufen, in denen das BKartA aufgrund des behördlichen Verfahrens keine Erkenntnisse hinsichtlich der Schadenshöhe hat (Bunte/Bornkamm/Tolkmitt § 90 GWB Rn. 13 und zum Ganzen BeckOK KartellR/Rombach/Vogt-Beheim, 17. Ed. 1.7.2025, GWB § 90 Rn. 12 ff.).
Muss sich die Frage demnach nicht pauschal auf die Bezifferung des Schadens an sich beziehen, so muss ein Gericht notwendiger Weise auch berechtigt sein, einzelne Parameter auf dem Weg zur Bestimmung bzw. Schätzung des Schadens zu erfragen.
Vor diesem Hintergrund muss ein Gericht naturgemäß auch berechtigt sein, dem BKartA Fragen zu den Anknüpfungstatsachen der Schadensberechnung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur mit dem BGH der einzelne Erwerbsvorgang schon deshalb Eckpfeiler einer Schätzung der Schadenshöhe ist, weil die aus einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden materiell-rechtlich jeweils selbständige Ansprüche darstellen (vgl. hierzu BGH KZR 4/19, BeckRS 2020, 33556 Rn. 70 – Schienenkartell V sowie BeckOK KartellR/Hempel, 17. Ed. 1.7.2025, GWB § 33a Rn. 63), sondern auch als maßgebliche Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung des Schadens relevant sind und somit notwendig integraler Bestandteil jeder Schadensfeststellung der Höhe nach sein müssen.
Denn es liegt auf der Hand, dass die Schadensberechnung maßgeblich durch den Umfang der unmittelbar von der Kartellabsprache erfassten Produktgruppen bestimmt wird, zumal hiervon ausgehend auch – sofern eine entsprechende Schadenstheorie (beispielsweise ein Preisschirmschaden für benachbarte, verwandte Produktgruppen oder Substitute) unterbreitet ist – Schäden für andere Produktgruppen geschätzt werden können, sollten auch solche streitgegenständlich sein. Diese werden aber naheliegender Weise einer gesonderten Schätzung unter Berücksichtigung zusätzlicher Aspekte bedürfen im Vergleich zu Produktgruppen, die unmittelbar Gegenstand einer Preisvereinbarung waren. Damit wirkt sich die erfragte Produktgruppe unmittelbar auf die Schätzung der Schadenshöhe aus.
II.
Sind aber all diese Aspekte unmittelbar für die durch § 287 ZPO determinierte Schadensschätzung der Höhe nach entscheidend, kommt hier § 90 Abs. 5 GWB auch unmittelbar und nicht etwa nur analog zum Tragen.
III.
Dem kann seitens der Beklagten bzw. der auf Beklagtenseite beigetretenen Nebenintervenientinnen nicht entgegengehalten werden, die Einholung der Stellungnahme würde einen Verstoß gegen § 33b GWB oder gar die verfassungsrechtlich verankerte Unschuldsvermutung darstellen. Abgesehen davon, dass § 33b GWB ohnehin keine Bindungswirkung für die Schadensfeststellung oder – sofern man das Merkmal überhaupt für relevant hält – die Kartellbetroffenheit hat (vgl. zu beiden Aspekten BeckOK KartellR/Hempel, 17. Ed. 1.7.2025, GWB § 33a Rn. 56 und Rn. 71 sowie Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun/Kersting § 33b GWB Rn. 26) und der Vorwurf daher ohnehin schon ins Leere geht, ist auch festzuhalten, dass es bei der Anfrage allein um das damalige Verständnis des Amtes geht, welches der bereits ergangenen Bußgeldentscheidung zugrunde gelegt worden ist. Somit kommt schon nicht im Ansatz ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung in Betracht.
Aus gleichem Grunde ist auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG nicht betroffen, weil es gerade nicht um eine nachträgliche Begriffsbestimmung geht, sondern allein um die Frage, wie die damalige Begriffsbestimmung, welche der Entscheidung zugrunde lag und somit ohne weiteres rechtsmittelfähig war, ausgesehen hat.
Da ferner diese Option im Gesetz vorgegeben ist, bleibt auch unerfindlich, wieso die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 89c GWB vorrangig sein sollte, jedenfalls in Fällen wie hier, wo es um Aspekte geht, die erkennbar keinem besonderen Geheimnisschutz unterliegen können, sodass fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten die Anfrage erkennbar nicht hindern können. Denn das hier erfragte Begriffsverständnis des BKartA kann unter keinem wie auch immer gearteten Rechtsverständnis als schützenswertes Geheimnis eines Kartellanten angesehen werden.
Dass durch eine Anfrage das Kartellamt belastet werde, wie durch eine der Nebenintervenientinnen ausgeführt wird, ist bedauerlich, liegt aber angesichts der mit § 90 Abs. 5 GWB geschaffenen Möglichkeit in der Natur der Sache.
Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass nicht etwa wie in Fällen, in denen das BKartA unmittelbar um Angaben zur Schadenshöhe angegangen würde, das Amt noch umfangreichere Arbeiten zur Schadensermittlung durchführen müsste, was aber zweifellos ebenfalls von § 90 Abs. 5 GWB gedeckt wäre. Vielmehr geht es hier um eine Auskunft, welche das Amt erkennbar unschwer und aus Sicht der Kammer ohne größere Recherchen geben kann.