Sportstudio-AGB: Unterlassung zahlreicher Klauseln gegenüber Verbrauchern
KI-Zusammenfassung
Ein Verbraucherschutzverein verlangte vom Betreiber eines Sportstudios die Unterlassung mehrerer AGB-Klauseln gegenüber Nichtkaufleuten. Streitpunkt war, ob die Klauseln nach dem AGBG unwirksam sind und trotz behaupteter Änderungen Wiederholungsgefahr besteht. Das LG Dortmund gab der Klage überwiegend statt und untersagte zahlreiche Klauseln, u.a. zu Kündigungsausschluss, sofortiger Fälligkeit, Öffnungszeit-/Trainingsbeschränkungen, Hausverbot bei Fortzahlung sowie Mahngebühren. Eine Klausel zur Befolgung von Anweisungen/Hausordnung hielt das Gericht hingegen für unbedenklich; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Unterlassung der Verwendung zahlreicher Sportstudio-AGB-Klauseln angeordnet; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG wird bei Verwendung von AGB regelmäßig vermutet und entfällt nicht durch die bloße Erklärung, die beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden.
Eine AGB-Klausel, die eine vorzeitige Vertragsbeendigung ausnahmslos ausschließt, ist bei Verträgen mit dienstvertraglichen Elementen unwirksam, weil sie die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausschließen darf.
Eine formularmäßige Fälligstellung der gesamten Restschuld bei Zahlungsrückstand benachteiligt den Kunden unangemessen, wenn sie gesetzliche Verzugs- und Einwendungsrechte (insbesondere Verschuldens- und Leistungsverweigerungsrechte) unzulässig verkürzt.
Formularklauseln, die Tatsachenerklärungen des Kunden zur Einbeziehung der AGB oder zum Erhalt von Vertragsunterlagen fingieren, sind unwirksam, wenn sie die Beweislast zu Lasten des Kunden hinsichtlich der Einbeziehungsvoraussetzungen verändern oder erschweren.
Eine pauschale Mahngebühr ist nach § 11 Nr. 5 AGBG unwirksam, soweit sie den typischerweise entstehenden Porto- und Materialaufwand deutlich überschreitet.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu DM 500.000,00 ersatzweise Ordnunghaft bis zu sechs Monaten gegen
die Inhaberin des Beklagten zu unterlassen, in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nachfolgende Klauseln oder inhaltsgleiche Be-
stimmungen gegenüber Nichtkaufleuten zu verwenden:
1. Da auch bei verringerter Teilnehmerzahl die-selben festen Unkosten anfal-
len. ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung ausgeschlossen.
2. Kommt das Mitglied mit 2 Monatsbeträgen in Rückstand, ist der gesamte Rest-
betrag sofort fällig.
3. Der Trainingsteilnehmer versichert, an keinen Krankheiten oder Verletzungen
zu leiden, die seine Lehrgangsteilnahme in Frage stellen.
4. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
5. Der Teilnehmer erkennt den Vertragsinhalt unter Einschluß der umsöitigen Ge-
schäftsbedigungen an, welche Bestandteil dieses Vertrages sind ....
6. .... und bestätigt, einen Formulardurchschlag erhalten zu haben.
7. Sachbeschädigungen in den Trainingsräumen werden auf Kosten dessen behoben, der sie verursacht hat
8. Die Tage, an denen trainiert werden kann, können vom Trainer festgelegt wer-
den.
9. Versäumt der Teilnehmer die festgelegten Trainingszeiten ganz oder teilwei-
se, so entbindet ihn dies nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem
Sportstudio. Dieses ist weder zu irgendeiner Nachleistung noch zur ganzen
oder teilweisen Rückzahlung des Entgeltes oder zur Duldung irgendeiner Auf-
rechnung verpflichtet.
10. Das Sportstudio behält sich Änderungen der Öffnungszeiten vor.
11. Krankheiten, Wohnungswechsel U.A. entbinden den Teilnehmer nicht von den
Verpflichtungen aus dem Vertrag. Bei Unterbrechung infolge Krankheit, Unfäl-
le o.a. (oder auch anderen wichtigen Gründen) ist gegen Nachweis (z.B. ärzt-
liches Attest) eine Stundung des Programms möglich. Die vereinbarte Zah-
lungsweise des Programmes wird davon nicht betroffen bzw. unterbrochen. Die-
se versäumte Zeit kann nach Absprache an dem jeweils 2. Besuchstag pro
Woche innerhalb der Laufzeit des Vertrages nachgeholt werden. In nachgewie-
senen Ausnahmefällen, wie Dauererkrankung oder sonstige Härtefälle kann der
Teilnehmer im Einvernehmen mit dem Sportstudio einen Programmwechsel vornehmen oder eine Ersatzperson anmelden,unabhängig von der vereinbarten Zahlungsverpflichtung.
12. Wer grob gegen die Regeln des Anstandes oder der Hausordnung verstößt, er-
hält ohne Nachsicht Hausverbot, wobei jedoch die Monatsbeiräge weiter ent-
richtet werden müssen.
13. Da bei den vereinbarten Preisen eine wirtschaftliche Führung des Sportstu-
dios nur möglich ist, wenn alle Teilnehmer ihren Zahlungsverpflichtungen
pünktlich nachkommen, wird wegen des damit verbundenen Mehraufwandes an Per-
sonal- und Sachkosten für jede Mahnung DM 5,00 Mahngebühren erhoben.
14. Die vertraglichen Verpflichtungen werden durch Verkauf oder Verlegung des
Sportstudios innerhalb des Stadtgebietes nicht berührt.
II.
Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Be-
zeichnung der verurteilten Verwenderin auf Kosten der Beklagten im Bundesan-
zeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
lm übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 93 %
und der Kläger zu 7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 13.000,00 DM.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch vorbehaltlose Bürgschaft
eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen westdeutschen
Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger, ein gerichtsbekannter Verbraucherschutzverein
im Sinne von § 13 Abs. 2 AGBG, begehrt von dem Beklagten,
der in E ein Sportstudio betreibt und Trainings-
verträge für unterschiedliche Bereiche anbietet, die
Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln,
die nach Auffassung des Klägers gegen Vorschriften des
AGB-Gesetzes verstoßen.
Die von dem Kläger vorprozessual verlangte Unterzeichnung
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte der
Beklagte durch Schreiben seines Anwalts vom 29.05.1990
ab. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, daß
einige der beanstandeten Klauseln zwischenzeitlich
geändert worden seien und daß sämtliche Vertrags-
Neuabschlüsse unter Berücksichtigung dieser Änderungen
getätigt würden und daß alle bereits bestehenden
Vertragsverhältnisse so behandelt würden, als wären
dort diese Änderungen ausnahmslos schon erfolgt.
Der Kläger beantragt,
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom
Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu DM 500.000,00 ersatzweise Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten gegen die Inhaberin des
Beklagten zu unterlassen, in seine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nachfolgende Klauseln
oder inhaltsgleiche Bestimmungen gegenüber
Nichtkaufleuten zu verwenden:
1. Da auch bei verringerter Teilnehmerzahl
dieselben festen Unkosten anfallen, ist
eine vorzeitige Vertragsbeendigung aus-
geschlossen.
2. Kommt das Mitglied mit zwei Monatsbeträgen
in Rückstand, ist der gesamte Restbetrag
sofort fällig.
3. Der Trainingsteilnehmer versichert, an keinen
Krankheiten oder Verletzungen zu leiden,
die seine Lehrgangsteilnahme in Frage stellen.
4. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
5. Der Teilnehmer erkennt den Vertragsinhalt
unter Einschluß der umseitigen Geschäfts-
bedingungen an, welche Bestandteil dieses
Vertrages sind ...
6. ... und bestätigt, einen Formulardurchschlag
erhalten zu haben.
7. Jeder Teilnehmer muß den Anweisungen des
Lehrpersonals und der Hausordnung Folge leisten.
8. Sachbeschädigungen in den Trainingsräumen
werden auf Kosten dessen behoben, der sie
verursacht hat.
9. Die Tage, an denen trainiert werden kann,
können vom Trainer festgelegt werden.
10. Versäumt der Teilnehmer die festgelegten
Trainingszeiten ganz oder teilweise, so
entbindet ihn dies nicht von der Zahlungs-
verpflichtung gegenüber dem Sportstudio.
Dieses ist weder zu irgendeiner Nachleistung
noch zur ganzen oder teilweisen Rückzahlung
des Entgeltes oder zur Duldung irgendeiner
Aufrechnung verpflichtet.
11. Das Sportstudio behält sich Änderungen der
Öffnungszeiten vor.
12. Krankheiten, Wohnungswechsel u.a. entbinden
den Teilnehmer nicht von den Verpflichtungen
aus dem Vertrag. Bei Unterbrechung infolge
Krankheit, Unfälle o.a. (oder auch anderen
wichtigen Gründen) ist gegen Nachweis (z.B.
ärztliches Attest) eine Stundung des Programms
möglich. Die vereinbarte Zahlungsweise des
Programmes wird davon nicht betroffen bzw.
unterbrochen. Diese versäumte Zeit kann nach
Absprache an dem jeweils zweiten Besuchstag
pro Woche innerhalb der Laufzeit des Vertrages
nachgeholt werden. In nachgewiesenen Ausnahme-
fällen, wie Dauererkrankung oder sonstige
Härtefälle kann der Teilnehmer im Einvernehmen
mit dem Sportstudio einen Programmwechsel
vornehmen oder eine Ersatzperson anmelden,
unabhängig von der vereinbarten Zahlungsver-
pflichtung.
13. Wer grob gegen die Regeln des Anstandes oder
der Hausordnung verstößt, erhält ohne Nachsicht
Hausverbot, wobei jedoch die Monatsbeträge
weiter entrichtet werden müssen.
14. Da bei den vereinbarten Preisen eine wirt-
schaftliche Führung des Sportstudios nur
möglich ist, wenn alle Teilnehmer ihren
Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommen,
wird wegen des damit verbundenen Mehraufwandes
an Personal- und Sachkosten für jede Mahnung
DM 5,00 Mahngebühren erhoben.
15. Die vertraglichen Verpflichtungen werden durch
Verkauf oder Verlegung des Sportstudios innerhalb
des Stadtgebietes nicht berührt.
II.
Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen,
die Urteilsformel mit der Bezeichnung der
verurteilten Verwenderin auf Kosten der
Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf
eigene Kosten bekannt zu machen;
ihm zu gestatten, eine von ihm zu erbringende
Sicherheit durch eine selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse
zu erbringen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet:
Die für die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungs-
ansprüche nach § 13 AGB-Gesetz erforderliche Wiederholungs
gefahr ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Hinblick
darauf, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen gerade in
einer Vielzahl von Fällen verwendet werden sollen,
streitet für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr
in der Regel eine tatsächliche Vermutung (Palandt-
Heinrichs, § 13 Anm. 2 e), diese tatsächliche Vermutung
hat der Beklagte vorliegend nicht entkräftet. Seine
einfache Erklärung, die alten AGB's auch bei Abwicklung
von Altverträgen nicht mehr zu verwenden, reicht nicht.
Sie bietet keine hinreichende Gewähr dafür, daß sich
der Beklagte tatsächlich an diese Erklärung hält, zumal
er einige Klauseln noch immer verteidigt.
Hinsichtlich der im einzelnen vom Kläger beanstandeten
Klauseln liegen folgende Verstöße gegen das AGB-Gesetz
vor:
Ziffer l. l. der Klageschrift:
Diese Klausel verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. l AGBG,
denn bei Vorliegen eines wichtigen Grundes muß eine
außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB möglich sein,
da die vom Beklagten angebotenen Trainingsverträge
dienstvertragliche Elemente enthalten.
Ziffer l. 2. der Klageschrift:
Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 sowie Abs.
2 Nr. 1 AGBG vor. Diese Bestimmung steht im Widerspruch
zu der gesetzlichen Regelung, wonach ein Verzug ohne
Verschulden nicht möglich ist (§ 285 BGB), außerdem
werden durch diese Bestimmungen etwaige Leistungs-
verweigerungsrechte des Kunden ausgehöhlt.
Ziffer l. 3. der Klageschrift:
Diese Bestimmung verletzt § 11 Nr. 15 b AGBG, hierdurch
wird zwar nicht die Beweislast geändert, das heißt
umgekehrt, aber zuungunsten des Kunden wird die
Beweisführung erschwert.
Ziffer l. 4. der Klageschrift:
Wegen des grundsätzlichen Vorranges auch mündlich
getroffenen Individualabreden (§ 4 AGBG) verstößt
diese Klausel gegen § 9 Abs. 1 AGBG.
Ziffer l. 5. sowie l. 6. der Klageschrift:
Diese Bestimmungen sind wegen Verstoßes gegen § 11
Nr. 15 b AGBG unwirksam. Sie beinhalten Tatsachen-
erklärungen des Kunden (Anerkennung der AGB sowie die
Bestätigung, einen Durchschlag erhalten zu haben),
die zum Nachteil des Kunden die Beweislast hinsichtlich
der Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 2 AGBG verändern.
Insoweit handelt es sich auch nicht um gesondert
unterschriebene Empfangsbekenntnisse im Sinne von § 11
Nr. 15 des AGB-Gesetzes.
Ziffer l. 7. der Klageschrift:
Eine AGB-Rechtswidrigkeit dieser Klausel vermag die
Kammer nicht festzustellen. Denn Allgemeine Geschäfts-
bedingungen sind so auszulegen, wie sie von verständigen
und redlichen Vertragspartnern verstanden werden
(Palandt-Heinrichs, § 5 AGBG Anm. 3). Dem Betreiber
eines Sportstudios muß es möglich sein, sein Hausrecht
durcheine Hausordnung bzw. durch entsprechend bevoll-
mächtigte Dritte zu regeln, eine unangemessene Be-
nachteiligung der Kunden ist hiermit noch nicht ver-
bunden. Eine Auslegung, daß hiermit auch schikanöse
oder willkürliche Anweisungen gemeint sein könnten,
ist bei der gebotenen objektiven Auslegung zu weit-
gehend. Auch eine Bestätigung, Kenntnis über die Be-
stimmungen der Hausordnung erlangt zu haben, die möglicher-
weise gegen § 11 Nr. 15 b AGBG verstoßen würde, ist
in der beanstandeten Klausel nicht enthalten.
Ziffer l. 8. der Klageschrift:
Diese Regelung verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG, grundsätz-
lich setzt eine Haftung für Schadensersatz ein Verschulden
voraus.
Ziffer l. 9., l. 11. und l. 15. der Klageschrift:
Diese Bestimmungen verletzen § 10 Nr. 4 des AGBG.
Sie bergen die Gefahr, daß es unter Berufung auf diese
Klauseln zu unzumutbaren Einschränkungen der Trainings-
möglichkeiten kommt.
Ziffer l. 10. der Klageschrift:
Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
vor: Daß in jedem Fall der Vergütungsanspruch des
Beklagten bestehen bleiben soll, auch wenn er selbst
die ihm obliegende Leistung nicht erbracht hat, ver-
stößt gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen
Regelungen, insbesondere des § 323 BGB.
Ziffer l. 12. der Klageschrift:
Diese Bestimmung verletzt § 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1
AGBG, weil hierdurch eine Kündigung aus wichtigem
Grund ausgeschlossen wird.
Ziffer l. 13. der Klageschrift:
Bei ungünstigster Auslegung könnte unter Hinweis auf
diese Bestimmung einem Kunden wegen eines einmaligen
Verstoßes gegen die Hausordnung ein dauerndes Hausverbot
erteilt werden, obwohl die Monatsbeiträge weitergezahlt
werden müssen. Dies beinhaltet einen Verstoß gegen
§ 9 Abs. 1 AGBG.
Ziffer l. Nr. 14. der Klageschrift:
Diese Bedingung verstößt gegen § 11 Nr. 5 AGBG. In der-
artigen. Fällen ist davon auszugehen, daß nur Porto-
und Materialaufwand entsteht, angemessen sind daher
höchstens 1,00 bis 2,00 DM pro Mahnung (OLG Stuttgart,
NJW RR 1988, 1082).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf § 709 ZPO.