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Landgericht Dortmund·8 O 318/90·24.10.1990

Sportstudio-AGB: Unterlassung zahlreicher Klauseln gegenüber Verbrauchern

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Verbraucherschutzverein verlangte vom Betreiber eines Sportstudios die Unterlassung mehrerer AGB-Klauseln gegenüber Nichtkaufleuten. Streitpunkt war, ob die Klauseln nach dem AGBG unwirksam sind und trotz behaupteter Änderungen Wiederholungsgefahr besteht. Das LG Dortmund gab der Klage überwiegend statt und untersagte zahlreiche Klauseln, u.a. zu Kündigungsausschluss, sofortiger Fälligkeit, Öffnungszeit-/Trainingsbeschränkungen, Hausverbot bei Fortzahlung sowie Mahngebühren. Eine Klausel zur Befolgung von Anweisungen/Hausordnung hielt das Gericht hingegen für unbedenklich; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Unterlassung der Verwendung zahlreicher Sportstudio-AGB-Klauseln angeordnet; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG wird bei Verwendung von AGB regelmäßig vermutet und entfällt nicht durch die bloße Erklärung, die beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden.

2

Eine AGB-Klausel, die eine vorzeitige Vertragsbeendigung ausnahmslos ausschließt, ist bei Verträgen mit dienstvertraglichen Elementen unwirksam, weil sie die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausschließen darf.

3

Eine formularmäßige Fälligstellung der gesamten Restschuld bei Zahlungsrückstand benachteiligt den Kunden unangemessen, wenn sie gesetzliche Verzugs- und Einwendungsrechte (insbesondere Verschuldens- und Leistungsverweigerungsrechte) unzulässig verkürzt.

4

Formularklauseln, die Tatsachenerklärungen des Kunden zur Einbeziehung der AGB oder zum Erhalt von Vertragsunterlagen fingieren, sind unwirksam, wenn sie die Beweislast zu Lasten des Kunden hinsichtlich der Einbeziehungsvoraussetzungen verändern oder erschweren.

5

Eine pauschale Mahngebühr ist nach § 11 Nr. 5 AGBG unwirksam, soweit sie den typischerweise entstehenden Porto- und Materialaufwand deutlich überschreitet.

Relevante Normen
§ 323 BGB§ 13 Abs. 2 AGBG§ 13 AGB-Gesetz§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG§ 626 BGB§ 9 Abs. 1

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall

der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis

zu DM 500.000,00 ersatzweise Ordnunghaft bis zu sechs Monaten gegen

die Inhaberin des Beklagten zu unterlassen, in seinen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen nachfolgende Klauseln oder inhaltsgleiche Be-

stimmungen gegenüber Nichtkaufleuten zu verwenden:

1. Da auch bei verringerter Teilnehmerzahl die-selben festen Unkosten anfal-

len. ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung ausgeschlossen.

2. Kommt das Mitglied mit 2 Monatsbeträgen in Rückstand, ist der gesamte Rest-

betrag sofort fällig.

3. Der Trainingsteilnehmer versichert, an keinen Krankheiten oder Verletzungen

zu leiden, die seine Lehrgangsteilnahme in Frage stellen.

4. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

5. Der Teilnehmer erkennt den Vertragsinhalt unter Einschluß der umsöitigen Ge-

schäftsbedigungen an, welche Bestandteil dieses Vertrages sind ....

6. .... und bestätigt, einen Formulardurchschlag erhalten zu haben.

7. Sachbeschädigungen in den Trainingsräumen werden auf Kosten dessen behoben, der sie verursacht hat

8. Die Tage, an denen trainiert werden kann, können vom Trainer festgelegt wer-

den.

9. Versäumt der Teilnehmer die festgelegten Trainingszeiten ganz oder teilwei-

se, so entbindet ihn dies nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem

Sportstudio. Dieses ist weder zu irgendeiner Nachleistung noch zur ganzen

oder teilweisen Rückzahlung des Entgeltes oder zur Duldung irgendeiner Auf-

rechnung verpflichtet.

10. Das Sportstudio behält sich Änderungen der Öffnungszeiten vor.

11. Krankheiten, Wohnungswechsel U.A. entbinden den Teilnehmer nicht von den

Verpflichtungen aus dem Vertrag. Bei Unterbrechung infolge Krankheit, Unfäl-

le o.a. (oder auch anderen wichtigen Gründen) ist gegen Nachweis (z.B. ärzt-

liches Attest) eine Stundung des Programms möglich. Die vereinbarte Zah-

lungsweise des Programmes wird davon nicht betroffen bzw. unterbrochen. Die-

se versäumte Zeit kann nach Absprache an dem jeweils 2. Besuchstag pro

Woche innerhalb der Laufzeit des Vertrages nachgeholt werden. In nachgewie-

senen Ausnahmefällen, wie Dauererkrankung oder sonstige Härtefälle kann der

Teilnehmer im Einvernehmen mit dem Sportstudio einen Programmwechsel vornehmen oder eine Ersatzperson anmelden,unabhängig von der vereinbarten Zahlungsverpflichtung.

12. Wer grob gegen die Regeln des Anstandes oder der Hausordnung verstößt, er-

hält ohne Nachsicht Hausverbot, wobei jedoch die Monatsbeiräge weiter ent-

richtet werden müssen.

13. Da bei den vereinbarten Preisen eine wirtschaftliche Führung des Sportstu-

dios nur möglich ist, wenn alle Teilnehmer ihren Zahlungsverpflichtungen

pünktlich nachkommen, wird wegen des damit verbundenen Mehraufwandes an Per-

sonal- und Sachkosten für jede Mahnung DM 5,00 Mahngebühren erhoben.

14. Die vertraglichen Verpflichtungen werden durch Verkauf oder Verlegung des

Sportstudios innerhalb des Stadtgebietes nicht berührt.

II.

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Be-

zeichnung der verurteilten Verwenderin auf Kosten der Beklagten im Bundesan-

zeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

lm übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 93 %

und der Kläger zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheits-

leistung in Höhe von 13.000,00 DM.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch vorbehaltlose Bürgschaft

eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen westdeutschen

Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

2

Der Kläger, ein gerichtsbekannter Verbraucherschutzverein

3

im Sinne von § 13 Abs. 2 AGBG, begehrt von dem Beklagten,

4

der in E ein Sportstudio betreibt und Trainings-

5

verträge für unterschiedliche Bereiche anbietet, die

6

Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln,

7

die nach Auffassung des Klägers gegen Vorschriften des

8

AGB-Gesetzes verstoßen.

9

Die von dem Kläger vorprozessual verlangte Unterzeichnung

10

einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte der

11

Beklagte durch Schreiben seines Anwalts vom 29.05.1990

12

ab. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, daß

13

einige der beanstandeten Klauseln zwischenzeitlich

14

geändert worden seien und daß sämtliche Vertrags-

15

Neuabschlüsse unter Berücksichtigung dieser Änderungen

16

getätigt würden und daß alle bereits bestehenden

17

Vertragsverhältnisse so behandelt würden, als wären

18

dort diese Änderungen ausnahmslos schon erfolgt.

19

Der Kläger beantragt,

20

I.

21

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung

22

eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom

23

Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis

24

zu DM 500.000,00 ersatzweise Ordnungshaft

25

bis zu sechs Monaten gegen die Inhaberin des

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Beklagten zu unterlassen, in seine Allgemeinen

27

Geschäftsbedingungen nachfolgende Klauseln

28

oder inhaltsgleiche Bestimmungen gegenüber

29

Nichtkaufleuten zu verwenden:

30

1. Da auch bei verringerter Teilnehmerzahl

31

dieselben festen Unkosten anfallen, ist

32

eine vorzeitige Vertragsbeendigung aus-

33

geschlossen.

34

2. Kommt das Mitglied mit zwei Monatsbeträgen

35

in Rückstand, ist der gesamte Restbetrag

36

sofort fällig.

37

3. Der Trainingsteilnehmer versichert, an keinen

38

Krankheiten oder Verletzungen zu leiden,

39

die seine Lehrgangsteilnahme in Frage stellen.

40

4. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

41

5. Der Teilnehmer erkennt den Vertragsinhalt

42

unter Einschluß der umseitigen Geschäfts-

43

bedingungen an, welche Bestandteil dieses

44

Vertrages sind ...

45

6. ... und bestätigt, einen Formulardurchschlag

46

erhalten zu haben.

47

7. Jeder Teilnehmer muß den Anweisungen des

48

Lehrpersonals und der Hausordnung Folge leisten.

49

8. Sachbeschädigungen in den Trainingsräumen

50

werden auf Kosten dessen behoben, der sie

51

verursacht hat.

52

9. Die Tage, an denen trainiert werden kann,

53

können vom Trainer festgelegt werden.

54

10. Versäumt der Teilnehmer die festgelegten

55

Trainingszeiten ganz oder teilweise, so

56

entbindet ihn dies nicht von der Zahlungs-

57

verpflichtung gegenüber dem Sportstudio.

58

Dieses ist weder zu irgendeiner Nachleistung

59

noch zur ganzen oder teilweisen Rückzahlung

60

des Entgeltes oder zur Duldung irgendeiner

61

Aufrechnung verpflichtet.

62

11. Das Sportstudio behält sich Änderungen der

63

Öffnungszeiten vor.

64

12. Krankheiten, Wohnungswechsel u.a. entbinden

65

den Teilnehmer nicht von den Verpflichtungen

66

aus dem Vertrag. Bei Unterbrechung infolge

67

Krankheit, Unfälle o.a. (oder auch anderen

68

wichtigen Gründen) ist gegen Nachweis (z.B.

69

ärztliches Attest) eine Stundung des Programms

70

möglich. Die vereinbarte Zahlungsweise des

71

Programmes wird davon nicht betroffen bzw.

72

unterbrochen. Diese versäumte Zeit kann nach

73

Absprache an dem jeweils zweiten Besuchstag

74

pro Woche innerhalb der Laufzeit des Vertrages

75

nachgeholt werden. In nachgewiesenen Ausnahme-

76

fällen, wie Dauererkrankung oder sonstige

77

Härtefälle kann der Teilnehmer im Einvernehmen

78

mit dem Sportstudio einen Programmwechsel

79

vornehmen oder eine Ersatzperson anmelden,

80

unabhängig von der vereinbarten Zahlungsver-

81

pflichtung.

82

13. Wer grob gegen die Regeln des Anstandes oder

83

der Hausordnung verstößt, erhält ohne Nachsicht

84

Hausverbot, wobei jedoch die Monatsbeträge

85

weiter entrichtet werden müssen.

86

14. Da bei den vereinbarten Preisen eine wirt-

87

schaftliche Führung des Sportstudios nur

88

möglich ist, wenn alle Teilnehmer ihren

89

Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommen,

90

wird wegen des damit verbundenen Mehraufwandes

91

an Personal- und Sachkosten für jede Mahnung

92

DM 5,00 Mahngebühren erhoben.

93

15. Die vertraglichen Verpflichtungen werden durch

94

Verkauf oder Verlegung des Sportstudios innerhalb

95

des Stadtgebietes nicht berührt.

96

II.

97

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen,

98

die Urteilsformel mit der Bezeichnung der

99

verurteilten Verwenderin auf Kosten der

100

Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf

101

eigene Kosten bekannt zu machen;

102

ihm zu gestatten, eine von ihm zu erbringende

103

Sicherheit durch eine selbstschuldnerische

104

Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse

105

zu erbringen.

106

Der Beklagte beantragt,

107

die Klage abzuweisen.

108

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

109

wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von

110

den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen,

111

die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

113

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet:

114

Die für die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungs-

115

ansprüche nach § 13 AGB-Gesetz erforderliche Wiederholungs

116

gefahr ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Hinblick

117

darauf, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen gerade in

118

einer Vielzahl von Fällen verwendet werden sollen,

119

streitet für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr

120

in der Regel eine tatsächliche Vermutung (Palandt-

121

Heinrichs, § 13 Anm. 2 e), diese tatsächliche Vermutung

122

hat der Beklagte vorliegend nicht entkräftet. Seine

123

einfache Erklärung, die alten AGB's auch bei Abwicklung

124

von Altverträgen nicht mehr zu verwenden, reicht nicht.

125

Sie bietet keine hinreichende Gewähr dafür, daß sich

126

der Beklagte tatsächlich an diese Erklärung hält, zumal

127

er einige Klauseln noch immer verteidigt.

128

Hinsichtlich der im einzelnen vom Kläger beanstandeten

129

Klauseln liegen folgende Verstöße gegen das AGB-Gesetz

130

vor:

131

Ziffer l. l. der Klageschrift:

132

Diese Klausel verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. l AGBG,

133

denn bei Vorliegen eines wichtigen Grundes muß eine

134

außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB möglich sein,

135

da die vom Beklagten angebotenen Trainingsverträge

136

dienstvertragliche Elemente enthalten.

137

Ziffer l. 2. der Klageschrift:

138

Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 sowie Abs.

139

2 Nr. 1 AGBG vor. Diese Bestimmung steht im Widerspruch

140

zu der gesetzlichen Regelung, wonach ein Verzug ohne

141

Verschulden nicht möglich ist (§ 285 BGB), außerdem

142

werden durch diese Bestimmungen etwaige Leistungs-

143

verweigerungsrechte des Kunden ausgehöhlt.

144

Ziffer l. 3. der Klageschrift:

145

Diese Bestimmung verletzt § 11 Nr. 15 b AGBG, hierdurch

146

wird zwar nicht die Beweislast geändert, das heißt

147

umgekehrt, aber zuungunsten des Kunden wird die

148

Beweisführung erschwert.

149

Ziffer l. 4. der Klageschrift:

150

Wegen des grundsätzlichen Vorranges auch mündlich

151

getroffenen Individualabreden (§ 4 AGBG) verstößt

152

diese Klausel gegen § 9 Abs. 1 AGBG.

153

Ziffer l. 5. sowie l. 6. der Klageschrift:

154

Diese Bestimmungen sind wegen Verstoßes gegen § 11

155

Nr. 15 b AGBG unwirksam. Sie beinhalten Tatsachen-

156

erklärungen des Kunden (Anerkennung der AGB sowie die

157

Bestätigung, einen Durchschlag erhalten zu haben),

158

die zum Nachteil des Kunden die Beweislast hinsichtlich

159

der Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 2 AGBG verändern.

160

Insoweit handelt es sich auch nicht um gesondert

161

unterschriebene Empfangsbekenntnisse im Sinne von § 11

162

Nr. 15 des AGB-Gesetzes.

163

Ziffer l. 7. der Klageschrift:

164

Eine AGB-Rechtswidrigkeit dieser Klausel vermag die

165

Kammer nicht festzustellen. Denn Allgemeine Geschäfts-

166

bedingungen sind so auszulegen, wie sie von verständigen

167

und redlichen Vertragspartnern verstanden werden

168

(Palandt-Heinrichs, § 5 AGBG Anm. 3). Dem Betreiber

169

eines Sportstudios muß es möglich sein, sein Hausrecht

170

durcheine Hausordnung bzw. durch entsprechend bevoll-

171

mächtigte Dritte zu regeln, eine unangemessene Be-

172

nachteiligung der Kunden ist hiermit noch nicht ver-

173

bunden. Eine Auslegung, daß hiermit auch schikanöse

174

oder willkürliche Anweisungen gemeint sein könnten,

175

ist bei der gebotenen objektiven Auslegung zu weit-

176

gehend. Auch eine Bestätigung, Kenntnis über die Be-

177

stimmungen der Hausordnung erlangt zu haben, die möglicher-

178

weise gegen § 11 Nr. 15 b AGBG verstoßen würde, ist

179

in der beanstandeten Klausel nicht enthalten.

180

Ziffer l. 8. der Klageschrift:

181

Diese Regelung verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG, grundsätz-

182

lich setzt eine Haftung für Schadensersatz ein Verschulden

183

voraus.

184

Ziffer l. 9., l. 11. und l. 15. der Klageschrift:

185

Diese Bestimmungen verletzen § 10 Nr. 4 des AGBG.

186

Sie bergen die Gefahr, daß es unter Berufung auf diese

187

Klauseln zu unzumutbaren Einschränkungen der Trainings-

188

möglichkeiten kommt.

189

Ziffer l. 10. der Klageschrift:

190

Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG

191

vor: Daß in jedem Fall der Vergütungsanspruch des

192

Beklagten bestehen bleiben soll, auch wenn er selbst

193

die ihm obliegende Leistung nicht erbracht hat, ver-

194

stößt gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen

195

Regelungen, insbesondere des § 323 BGB.

196

Ziffer l. 12. der Klageschrift:

197

Diese Bestimmung verletzt § 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1

198

AGBG, weil hierdurch eine Kündigung aus wichtigem

199

Grund ausgeschlossen wird.

200

Ziffer l. 13. der Klageschrift:

201

Bei ungünstigster Auslegung könnte unter Hinweis auf

202

diese Bestimmung einem Kunden wegen eines einmaligen

203

Verstoßes gegen die Hausordnung ein dauerndes Hausverbot

204

erteilt werden, obwohl die Monatsbeiträge weitergezahlt

205

werden müssen. Dies beinhaltet einen Verstoß gegen

206

§ 9 Abs. 1 AGBG.

207

Ziffer l. Nr. 14. der Klageschrift:

208

Diese Bedingung verstößt gegen § 11 Nr. 5 AGBG. In der-

209

artigen. Fällen ist davon auszugehen, daß nur Porto-

210

und Materialaufwand entsteht, angemessen sind daher

211

höchstens 1,00 bis 2,00 DM pro Mahnung (OLG Stuttgart,

212

NJW RR 1988, 1082).

213

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

214

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

215

auf § 709 ZPO.