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Landgericht Dortmund·8 O 313/90·10.10.1990

Klage auf Herausgabe von Nachlassgeld gegen Bruder wegen widersprüchlicher Testamente

ZivilrechtErbrechtNachlassabwicklungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, einziger Sohn der Erblasserin, verlangt Zahlung aus nach ihrem Tod entnommenem Bargeld gegen deren Bruder. Streitpunkt war, welches Testament die Erbeinsetzung regelt und ob der Beklagte Geld entnommen hat. Das Gericht hält das Testament vom 02.12.1983 für wirksam und die Zeugenaussage zur Entnahme für glaubhaft. Es verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 8.000 DM; weitere Forderungen werden abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 8.000 DM verurteilt, übrige Forderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine letztwillige Verfügung, die Dritten lediglich Verwaltungsaufgaben oder die Anordnung gibt, "alles zu regeln", stellt ohne eindeutigen Erbeinsetzungswillen keine Abänderung oder Widerruf einer früheren Erbeinsetzung dar.

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Die Wirksamkeit einer früheren testamentarischen Erbeinsetzung bleibt bestehen, wenn aus der späteren Verfügung nicht klar hervorgeht, dass die frühere Verfügung widerrufen werden sollte.

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Die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage kann trotz möglicher Interessenkollisionen bestehen bleiben, wenn die Aussage in wesentlichen Punkten konsistent und durch Umstände nicht erschüttert ist.

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Hat eine Person nach dem Tod des Erblassers aus dessen Wohnung Bargeld entnommen, kann der Erbe Wertersatz für den entnommenen Nachlass verlangen, wenn die Entnahme nachgewiesen ist.

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Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB sind geschuldet, wenn der Schuldner nach Mahnung mit Fristsetzung nicht Zahlung leistet.

Relevante Normen
§ 286 BGB§ 288 BGB§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

8.000,00 DM (i.W.: achttausend Deutsche Mark)

nebst 4 % Zinsen seit dem 05. April 1990 zu

zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 9 %

der Kläger und zu 91 % der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 10.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist das einzige Kind der am 14. Juni 1985

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verstorbenen Frau Q. Der

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Beklagte ist der Bruder der Verstorbenen.

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Frau Q hatte am 02.12.1983 handschriftlich

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verfügt: "... meinen einzigen Erben ist mein Sohn G .. "

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Mit "Testament" vom 20.04.1984 hatte sie bestimmt,

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daß nach ihrem Tode ihr Bruder F alles in seine

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Hände nehmen solle, "alles regeln in Geldsachen und

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sonstiges, was so anfallen tut", Wegen der Einzelheiten

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der beiden Schriftstücke wird auf Blatt 6 und 7 der

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Akte Bezug genommen.

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Der Kläger ist der Ansicht, daß er sowohl nach dem .

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Gesetz als auch aufgrund der letztwilligen Verfügung

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vom 2. Dezember 1983 Alleinerbe seiner Mutter ge-

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worden ist. Er behauptet: Nach dem Tode der Mutter

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habe der Beklagte aus der Wohnung der Verstorbenen

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ein Päckchen an sich genommen, in dem sich ein Bar-

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geldbetrag von 16.000,00 DM befunden habe. Mit der

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Klage macht der Kläger einen Teilbetrag von 8.000,00 DM

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geltend. Er behauptet weiter: Der Beklagte habe von

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der Verstorbenen ein Sparbuch über 4.000,00 DM er-

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halten, weswegen er ihm folgende Beträge erstatten

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müsse:

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1. Mietzahlung im Rahmen der Auflösung

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der Wohnung der Erblasserin 236,00 DM

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2. Heizkostennachzahlungen 43,16 DM

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und 235,80 DM

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3. restliche Beerdigungskosten 252,62 DM

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insgesamt 768,03 DM.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.768,03 DM nebst

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4 % Zinsen seit dem 05.04.1990 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, daß er aufgrund des Testamentes

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vom 20. April 1984 Alleinerbe seiner verstorbenen Schwester

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geworden sei. Mit dieser letztwilligen Verfügung habe die

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Verstorbene die Bestimmungen im Testament vom 02.12.1983

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widerrufen. Er bestreitet, aus der Wohnung der Verstorbenen

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16.000,00 DM genommen zu haben.

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Er hat hierzu vortragen lassen:

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- (In der Klageerwiderungsschrift vom 08.08.1990)

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Nach der Beerdigung sei er mit der Zeugin L zur

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Wohnung der verstorbenen Schwester in das Altenwohnheim

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gegangen. Frau L habe gewußt, wo das Päckchen war,

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sie habe auch gewußt, daß in der Gaderobe Geld war, was

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angeblich für sie bestimmt sei. Die Zeugin L habe

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das Geld aus der Gaderobe an sich genommen und auch noch

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das Geld aus dem Päckchen, welches sie dann dem Beklagten

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gegeben habe. In dem Päckchen sei Geld, ein Sparbuch sowie

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das Testament vom 20.04.1984 gewesen. Wieviel Geld in dem

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Päckchen gewesen war, wisse er nicht.

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- (Im Schriftsatz vom 04.10.1990)

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Frau L habe in der Wohnung der Verstorbenen nach

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dem Päckchen gesucht und es auch gefunden und danach

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dem Beklagten gegeben. In dem Päckchen sei

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das Testament, das Sparbuch sowie Geld gewesen.

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Von diesem Geld habe die Zeugin L 10.000,00 DM

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erhalt ein, soviel wie sie haben wollte. Wieviel

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Geld in dem Päckchen gewesen sei, wisse er nicht.

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- In der mündlichen Verhandlung vom 11.10.1990 hat

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der Beklagte eingeräumt, daß in dem Päckchen wohl

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16.000,00 DM gewesen sein könnten, wovon die Zeugin

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L 10.000,00 DM an sich genommen habe.

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Daß der Kläger Beerdigungskosten bezahlt habe, be-

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streitet der Beklagte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages

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wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ver-

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wiesen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der

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Zeuginnen L und I. Wegen des Ergebnisses

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der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom

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11. Oktober 1990 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist hinsichtlich der Teilforderung von

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8.000,00 DM begründet.

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Der Kläger ist aufgrund der letztwilligen Verfügung

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vom 02.12.1983 Alleinerbe seiner Mutter. Dieses

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Testament ist wirksam und nicht durch die letztwillige

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Verfügung .vom 20. April 1984 abgeändert worden. Mit

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dieser hat die Verstorbene lediglich angeordnet, daß

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der Beklagte "alles regeln" soll, nicht aber daß er

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Teile des Nachlasses oder den Nachlaß gar insgesamt

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behalten dürfe.

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Die Kammer sieht es auch aufgrund der Aussage der Zeugin

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L als erwiesen an, daß er in der Wohnung der Ver-

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storbenen aus dem Päckchen 16.000,00 DM an sich genommen

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hat. Dies hat die Zeugin L mit aller Entschieden-

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heit bekundet. Die Kammer verkennt nicht, daß die Zeugin

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L diesen Umstand dem Kläger erst zu einem Zeitpunkt

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offengelegt hatte, als sie sich von dem Beklagten, mit

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dem sie zuvor zusammengelebt hatte, getrennt hatte und wegen

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Forderungen des Beklagten an ihren Schwiegersohn verärgert

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war. Die Zeugin L hat ausgesagt, daß sie nach dem

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Tode der Verstorbenen auf deren Weisung mit dem Beklagten

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in deren Wohnung gegangen sei, wo sie aus einer. Tasche

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eines an der Gaderobe hängenden Mantels einen Briefum-

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schlag mit 10.000,00 DM genommen habe, der für sie be-

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stimmt gewesen sei. Unter dem Bett hätten sie ein Päckchen

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gefunden, in dem sich 16.000,00 DM in 100-DM-Scheinen

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befunden hätten. Dieser Teil der Aussage deckt sich mit

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den Angaben des Beklagten in der Klageerwiderungsschrift,

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wonach die Zeugin L Geld aus der Gaderobe an sich

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genommen habe und auch noch Geld aus dem Päckchen.

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Von dem Geld in der Gaderobe ist im Schriftsatz vom

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04.10.1990 keine Rede mehr, sondern nur noch von dem

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Geld in dem Päckchen, wovon die Zeugin L

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10.000,00 DM erhalten habe. Die Kammer kann auch nicht

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glauben, daß der Beklagte nicht wußte, wieviel Geld

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insgesamt in dem Packen war. Auf entsprechende Vorhaltungen

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hat er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß

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außer den 10.000,00 DM wohl noch 5.000,00 DM bis

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6.000,00 DM im Päckchen gewesen sein können. Die

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Zeugin L ließ auch keine verdachterregende Be-

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lastungstendenzen erkennen. Im Gegenteil, sie vertrat

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mit aller Bestimmtheit die Ansicht, daß das Sparbuch

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mit einem Guthaben über 3.419,59 DM allein dem Beklagten ge-

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bührte. Die Glaubwüdigkeit der Aussage der Zeugin

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L ist auch nicht durch die Bekundung der Zeugin

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I erschüttert worden, daß ein von der Zeugin

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L auf dem 13.03.1990 datierter Anruf des Beklagten

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deswegen nicht habe erfolgen können, weil sie sich

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zu der Zeit im Sauerland aufgehalten hätten. Die

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geführten Anrufe hätte der Beklagte unschwer auch

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von dem Ferienort tätigen können.

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Die weitergehende Klage war dagegen abzuweisen. Der

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Kläger war verpflichtet, die restlichen Verbindlich-

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keiten der Verstorbenen als Erbe zu erfüllen. Der

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Beklagte hat bestritten, daß der Kläger Beerdigungs-

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kosten getragen hat. Beweis hat der Kläger nicht

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angetreten.

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Der ausgeurteilte Betrag ist mit 4 % ab dem 03.04.1990

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zu verzinsen, da der Beklagte mit Anwaltschreiben vom

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06.03.1990 unter Fristsetzung bis zum 4. April 1990

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aufgefordert worden war, den Betrag von 16.000,00 DM

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an den Kläger zu zahlen (§§ 286, 288 BGB).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Ent-

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scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt

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aus § 709 ZPO.