Klage auf Herausgabe von Nachlassgeld gegen Bruder wegen widersprüchlicher Testamente
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, einziger Sohn der Erblasserin, verlangt Zahlung aus nach ihrem Tod entnommenem Bargeld gegen deren Bruder. Streitpunkt war, welches Testament die Erbeinsetzung regelt und ob der Beklagte Geld entnommen hat. Das Gericht hält das Testament vom 02.12.1983 für wirksam und die Zeugenaussage zur Entnahme für glaubhaft. Es verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 8.000 DM; weitere Forderungen werden abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 8.000 DM verurteilt, übrige Forderungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine letztwillige Verfügung, die Dritten lediglich Verwaltungsaufgaben oder die Anordnung gibt, "alles zu regeln", stellt ohne eindeutigen Erbeinsetzungswillen keine Abänderung oder Widerruf einer früheren Erbeinsetzung dar.
Die Wirksamkeit einer früheren testamentarischen Erbeinsetzung bleibt bestehen, wenn aus der späteren Verfügung nicht klar hervorgeht, dass die frühere Verfügung widerrufen werden sollte.
Die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage kann trotz möglicher Interessenkollisionen bestehen bleiben, wenn die Aussage in wesentlichen Punkten konsistent und durch Umstände nicht erschüttert ist.
Hat eine Person nach dem Tod des Erblassers aus dessen Wohnung Bargeld entnommen, kann der Erbe Wertersatz für den entnommenen Nachlass verlangen, wenn die Entnahme nachgewiesen ist.
Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB sind geschuldet, wenn der Schuldner nach Mahnung mit Fristsetzung nicht Zahlung leistet.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
8.000,00 DM (i.W.: achttausend Deutsche Mark)
nebst 4 % Zinsen seit dem 05. April 1990 zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 9 %
der Kläger und zu 91 % der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 10.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist das einzige Kind der am 14. Juni 1985
verstorbenen Frau Q. Der
Beklagte ist der Bruder der Verstorbenen.
Frau Q hatte am 02.12.1983 handschriftlich
verfügt: "... meinen einzigen Erben ist mein Sohn G .. "
Mit "Testament" vom 20.04.1984 hatte sie bestimmt,
daß nach ihrem Tode ihr Bruder F alles in seine
Hände nehmen solle, "alles regeln in Geldsachen und
sonstiges, was so anfallen tut", Wegen der Einzelheiten
der beiden Schriftstücke wird auf Blatt 6 und 7 der
Akte Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, daß er sowohl nach dem .
Gesetz als auch aufgrund der letztwilligen Verfügung
vom 2. Dezember 1983 Alleinerbe seiner Mutter ge-
worden ist. Er behauptet: Nach dem Tode der Mutter
habe der Beklagte aus der Wohnung der Verstorbenen
ein Päckchen an sich genommen, in dem sich ein Bar-
geldbetrag von 16.000,00 DM befunden habe. Mit der
Klage macht der Kläger einen Teilbetrag von 8.000,00 DM
geltend. Er behauptet weiter: Der Beklagte habe von
der Verstorbenen ein Sparbuch über 4.000,00 DM er-
halten, weswegen er ihm folgende Beträge erstatten
müsse:
1. Mietzahlung im Rahmen der Auflösung
der Wohnung der Erblasserin 236,00 DM
2. Heizkostennachzahlungen 43,16 DM
und 235,80 DM
3. restliche Beerdigungskosten 252,62 DM
insgesamt 768,03 DM.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.768,03 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 05.04.1990 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß er aufgrund des Testamentes
vom 20. April 1984 Alleinerbe seiner verstorbenen Schwester
geworden sei. Mit dieser letztwilligen Verfügung habe die
Verstorbene die Bestimmungen im Testament vom 02.12.1983
widerrufen. Er bestreitet, aus der Wohnung der Verstorbenen
16.000,00 DM genommen zu haben.
Er hat hierzu vortragen lassen:
- (In der Klageerwiderungsschrift vom 08.08.1990)
Nach der Beerdigung sei er mit der Zeugin L zur
Wohnung der verstorbenen Schwester in das Altenwohnheim
gegangen. Frau L habe gewußt, wo das Päckchen war,
sie habe auch gewußt, daß in der Gaderobe Geld war, was
angeblich für sie bestimmt sei. Die Zeugin L habe
das Geld aus der Gaderobe an sich genommen und auch noch
das Geld aus dem Päckchen, welches sie dann dem Beklagten
gegeben habe. In dem Päckchen sei Geld, ein Sparbuch sowie
das Testament vom 20.04.1984 gewesen. Wieviel Geld in dem
Päckchen gewesen war, wisse er nicht.
- (Im Schriftsatz vom 04.10.1990)
Frau L habe in der Wohnung der Verstorbenen nach
dem Päckchen gesucht und es auch gefunden und danach
dem Beklagten gegeben. In dem Päckchen sei
das Testament, das Sparbuch sowie Geld gewesen.
Von diesem Geld habe die Zeugin L 10.000,00 DM
erhalt ein, soviel wie sie haben wollte. Wieviel
Geld in dem Päckchen gewesen sei, wisse er nicht.
- In der mündlichen Verhandlung vom 11.10.1990 hat
der Beklagte eingeräumt, daß in dem Päckchen wohl
16.000,00 DM gewesen sein könnten, wovon die Zeugin
L 10.000,00 DM an sich genommen habe.
Daß der Kläger Beerdigungskosten bezahlt habe, be-
streitet der Beklagte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages
wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ver-
wiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der
Zeuginnen L und I. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom
11. Oktober 1990 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich der Teilforderung von
8.000,00 DM begründet.
Der Kläger ist aufgrund der letztwilligen Verfügung
vom 02.12.1983 Alleinerbe seiner Mutter. Dieses
Testament ist wirksam und nicht durch die letztwillige
Verfügung .vom 20. April 1984 abgeändert worden. Mit
dieser hat die Verstorbene lediglich angeordnet, daß
der Beklagte "alles regeln" soll, nicht aber daß er
Teile des Nachlasses oder den Nachlaß gar insgesamt
behalten dürfe.
Die Kammer sieht es auch aufgrund der Aussage der Zeugin
L als erwiesen an, daß er in der Wohnung der Ver-
storbenen aus dem Päckchen 16.000,00 DM an sich genommen
hat. Dies hat die Zeugin L mit aller Entschieden-
heit bekundet. Die Kammer verkennt nicht, daß die Zeugin
L diesen Umstand dem Kläger erst zu einem Zeitpunkt
offengelegt hatte, als sie sich von dem Beklagten, mit
dem sie zuvor zusammengelebt hatte, getrennt hatte und wegen
Forderungen des Beklagten an ihren Schwiegersohn verärgert
war. Die Zeugin L hat ausgesagt, daß sie nach dem
Tode der Verstorbenen auf deren Weisung mit dem Beklagten
in deren Wohnung gegangen sei, wo sie aus einer. Tasche
eines an der Gaderobe hängenden Mantels einen Briefum-
schlag mit 10.000,00 DM genommen habe, der für sie be-
stimmt gewesen sei. Unter dem Bett hätten sie ein Päckchen
gefunden, in dem sich 16.000,00 DM in 100-DM-Scheinen
befunden hätten. Dieser Teil der Aussage deckt sich mit
den Angaben des Beklagten in der Klageerwiderungsschrift,
wonach die Zeugin L Geld aus der Gaderobe an sich
genommen habe und auch noch Geld aus dem Päckchen.
Von dem Geld in der Gaderobe ist im Schriftsatz vom
04.10.1990 keine Rede mehr, sondern nur noch von dem
Geld in dem Päckchen, wovon die Zeugin L
10.000,00 DM erhalten habe. Die Kammer kann auch nicht
glauben, daß der Beklagte nicht wußte, wieviel Geld
insgesamt in dem Packen war. Auf entsprechende Vorhaltungen
hat er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß
außer den 10.000,00 DM wohl noch 5.000,00 DM bis
6.000,00 DM im Päckchen gewesen sein können. Die
Zeugin L ließ auch keine verdachterregende Be-
lastungstendenzen erkennen. Im Gegenteil, sie vertrat
mit aller Bestimmtheit die Ansicht, daß das Sparbuch
mit einem Guthaben über 3.419,59 DM allein dem Beklagten ge-
bührte. Die Glaubwüdigkeit der Aussage der Zeugin
L ist auch nicht durch die Bekundung der Zeugin
I erschüttert worden, daß ein von der Zeugin
L auf dem 13.03.1990 datierter Anruf des Beklagten
deswegen nicht habe erfolgen können, weil sie sich
zu der Zeit im Sauerland aufgehalten hätten. Die
geführten Anrufe hätte der Beklagte unschwer auch
von dem Ferienort tätigen können.
Die weitergehende Klage war dagegen abzuweisen. Der
Kläger war verpflichtet, die restlichen Verbindlich-
keiten der Verstorbenen als Erbe zu erfüllen. Der
Beklagte hat bestritten, daß der Kläger Beerdigungs-
kosten getragen hat. Beweis hat der Kläger nicht
angetreten.
Der ausgeurteilte Betrag ist mit 4 % ab dem 03.04.1990
zu verzinsen, da der Beklagte mit Anwaltschreiben vom
06.03.1990 unter Fristsetzung bis zum 4. April 1990
aufgefordert worden war, den Betrag von 16.000,00 DM
an den Kläger zu zahlen (§§ 286, 288 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Ent-
scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus § 709 ZPO.