Unterlassungsklage: 'Änderungen und Irrtümer vorbehalten' in Katalog keine AGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Verband der Verbraucherzentralen, begehrt Unterlassung der Formulierungen ‚Änderungen und Irrtümer vorbehalten‘ und ‚Abbildungen ähnlich‘ in einem Katalog, da sie als AGB i.S.d. §§ 305 ff. BGB unzulässig seien. Das Landgericht hält die Klage für unbegründet: Die Hinweise sind als invitatio ad offerendum zu verstehen und vermitteln objektiv nicht den Eindruck, vertragliche Regelungen zu schaffen. Die tatsächliche Handhabung gegenüber einzelnen Kunden ist hierfür ohne Bedeutung.
Ausgang: Unterlassungsklage des Verbraucherverbands gegen Verwendung der Hinweise als AGB als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Als Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. der §§ 305 ff. BGB kommen nur solche Regelungen in Betracht, die den Vertragsinhalt gestalten und bei dem Durchschnittskunden den Eindruck erwecken, vertragliche Rechte und Pflichten begründen zu sollen.
Werbe- und Prospektangaben, die als invitatio ad offerendum wirken und lediglich die Unzuverlässigkeit oder Vorläufigkeit von Angaben kennzeichnen (z.B. ‚Änderungen und Irrtümer vorbehalten‘, ‚Abbildungen ähnlich‘), sind in der Regel keine AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB.
Für die Qualifikation einer Klausel als AGB ist auf den objektiven Wortlaut und den Eindruck beim Empfänger abzustellen; die tatsächliche Handhabung der Klausel gegenüber einzelnen Kunden ist hierfür unbeachtlich.
Angaben, die ausdrücklich darauf hinweisen, dass bestimmte Eigenschaften oder Verfügbarkeiten nicht garantiert sind, gehören nicht zur geschuldeten Beschaffenheit der Sache und regeln daher nicht notwendigerweise vertragliche Pflichten i.S.d. § 434 BGB bzw. § 305 ff. BGB.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von bestimmten Textpassagen in deren Verkaufsprospekt in Anspruch.
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 23 Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Die Beklagte bietet am Markt u.a. den Abschluss von Verträgen über Telekommunikationsleistungen an. Sie vertreibt einen Katalog, in dem über verschiedene Produkte der Beklagten, deren Preise und ggfs. nähere Konditionen informiert wird. Ein Originalexemplar des Kataloges "September 2005" liegt der beigezogenen Akte 8 0 9/06 Landgericht Dortmund bei. Auf den näheren Inhalt des Kataloges wird insofern Bezug genommen.
Der Kläger wendet sich gegen einzelne Passagen auf Seite 39 des Prospektes (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 15 d.A.). Dort heißt es in der Schlusszeile der Fußnotenanmerkungen unmittelbar über dem im Original blauen Abschlussbalken der Seite:
"Alle Preise incl. MwSt. ! Solange der Vorrat reicht ! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich."
Der Kläger vertritt die Ansicht, die letztgenannten, hier durch Unterstreichung gekennzeichneten Hinweise seien verbraucherschutzwidrig, weil es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. der §§ 305 ff. BGB handele und durch die Verwendung der Klauseln der Verbraucher unangemessen benachteiligt werde.
Der Kläger hat die Beklagte fruchtlos aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zur Untermauerung seiner Ansicht, es handele sich bei den abgemahnten Passagen um Allgemeine Geschäftsbedingungen trägt der Kläger folgenden unstreitigen Sachverhalt vor:
Der Verbraucher V ist auf die Leistungen der Beklagten durch deren Katalog aufmerksam geworden und schloss einen Vertrag über einen mit "Data 30" bezeichneten Tarif, bei dem in dem Katalog als Besonderheit ein Inklusivvolumen von 100 Megabyte ausgewiesen war. Vor Abschluss des Vertrages wurde dem Kunden V auf Nachfrage bestätigt, dass die Angabe über die Größenordnung des Inklusivvolumens zutreffend sei. Erst im Rahmen der Vertragsabwicklung erfuhr der Kunde V, dass der Vertrag tatsächlich nur mit einem Inklusivvolumen von 30 Megabyte praktiziert wurde. Auf eine entsprechende Rüge hin teilte die Beklagte ihrem Kunden mit Schreiben vom 19.5.2005 Folgendes mit:
"Wir bedauern diesen Irrtum, weisen jedoch in der Fußnote darauf hin, dass Änderungen und Irrtümer vorbehalten sind."
Der Kläger vertritt hierzu die Ansicht, aus dem Verhalten der Beklagten ergebe sich, dass sie die abgemahnten Formulierungen selbst als Vertragsbedingungen auffasse.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es unter Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern (§ 13 BGB) nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang mit Angeboten für Telekommunikationsleistungen, wie auf Seite 39 des Kataloges "September 2005" geschehen und wie aus der als Anlageantrag beigefügten Kopie ersichtlich, zu verwenden und sich auf die Bedingung bei der Abwicklung von Verträgen, die auf der Grundlage des Kataloges geschlossen wurden, zu berufen:
"Änderungen und Irrtümer vorbehalten" "Abbildung ähnlich"
- "Änderungen und Irrtümer vorbehalten"
- "Abbildung ähnlich"
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Verwendung der beanstandeten Textpassagen für rechtmäßig und meint, es handele sich schon nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. des Gesetzes.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat die Akte 8 0 9/06 beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Dem gemäß §§ 3, 4 UKlaG gerichtsbekanntermaßen klagebefugten Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG zu, weil es sich bei den beanstandeten Passagen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. der §§ 305 ff. BGB handelt.
Von dem Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bei Vertragsbedingungen auszugehen, d.h. bei Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. Darunter sind solche Texte zu verstehen, die bei dem Durchschnittskunden den Eindruck hervorrufen, der Verwender wolle vertragliche Rechte und Pflichten begründen (Palandt, BGB, 66. Auflag, § 305 Rdnr. 3; BGH, Urteil vom 3.7.1996, AZ VIII ZR 221/95, NJW 1996, 2574, 2576 = BGHZ 133, 184 ff.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil der fragliche Text nach seinem objektiven Wortlaut bei dem Empfänger nicht den Eindruck hervorruft, der Inhalt eines (vor-) vertraglichen Rechtsverhältnisses solle gestaltet werden.
Die Angaben in dem Prospekt enthalten aus Verbrauchersicht lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an die Beklagte (invitatio ad offerendum). Dabei geht der Kunde zwar davon aus, dass die von der Beklagten angebotenen Leistungen so Verhandlungsgegenstand werden sollen, wie sie in dem Prospekt beschrieben sind. Zu der Definition dieser Leistungen zählen jedoch auch die von dem Kläger beanstandeten Klauseln. Aus diesen ergibt sich für den Kunden, dass er sich bei den Vertragsverhandlungen nicht darauf verlassen können soll, dass das Angebot der Beklagten in der beschriebenen Form überhaupt noch besteht und/oder im Prospekt zutreffend wiedergegeben ist. Aus der Sicht des Verbrauchers beschreiben die beanstandeten Hinweise lediglich die (Un-) Zuverlässigkeit der Prospektangaben. Er wird sich deshalb bei Vertragsschluss entsprechend erkundigen und danach die rechtsgeschäftlich verbindlichen Erklärungen abgeben bzw. entgegennehmen. Hierfür spricht insbesondere das Aussageumfeld der beanstandeten Passagen. Diese stehen in einer Zeile hinter den Angaben "alle Preise incl. MwSt. solange der Vorrat reicht !" Hierbei handelt es sich offensichtlich um allgemein beschreibende Angaben, die nicht zur Regelung der Vertragsbeziehungen beitragen sollen. Wegen des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs der beanstandeten Formulierungen mit den zitierten weiteren Aussagen wird der Verbraucher auch die beanstandeten Passagen als bloße allgemeine Hinweise verstehen. Hierfür spricht auch die graphische Gestaltung und Platzierung der Angaben. Diese erfolgen in abgesetzter Form von den eigentlichen Fußnoten, die zum Teil Vertragsbedingungen enthalten. Weiterhin stellen die Formulierungen den Abschluss der inhaltlichen Angaben zu einzelnen Leistungs- bzw. Produktangeboten der Beklagten dar. Dem steht nicht der im Original blau behaltene Abschlussbalken mit dem dort weiß aufgedruckten Text entgegen. Hierbei handelt es sich nur um eine auf nahezu allen Seiten des Prospektes abgedruckte Fußzeile, die den Verbraucher zu einer unmittelbaren telefonischen Bestellung animieren soll.
Gegen diese Auslegung der Passagen spricht nicht die gesetzliche Neufassung des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Dabei kann dahin stehen, ob diese Regelung zur Auslegung hinzugezogen werden kann, obwohl der Gesetzgeber im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes keine vergleichbare Regelung in § 305 BGB eingefügt hat. Denn jedenfalls kann zu einer geschuldeten Beschaffenheit nur das gehören, was der Verbraucher auf Grund der Werbung als bestimmte Eigenschaft der Sache erwarten kann. Vorliegend wird mit den angegriffenen Passagen jedoch angegeben, was gerade nicht erwartet werden kann. Insofern werden Vertragsbedingungen nicht geregelt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Texte als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verstehen sind, kommt es ferner nicht auf die Behandlung des Kunden V durch die Beklagte an. Denn bei der rechtlichen Beurteilung der Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. der §§ 305 ff. BGB vorliegen, ist die Frage entscheidend, ob der Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Verhältnisses geregelt werden (BGH, aaO). Für die Beurteilung des objektiven Wortlautes ist das für die tatsächliche Handhabung der Klausel ohne Belang.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO: