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Landgericht Dortmund·8 O 308/96·21.05.1997

Klage auf Ersatz von Steuerberaterkosten nach Amtspflichtverletzung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Ersatz von Steuerberatergebühren, nachdem ein Veranlagungsbescheid Einkünfte mechanisch doppelt ausgewiesen hatte. Sie beriefen sich auf Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 14 GG) und nahmen die Klage teilweise zurück. Das Landgericht wies die Klage ab, weil nach § 249 BGB nur erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind und die Einschaltung des Steuerberaters hier nicht erforderlich war. Zudem entfalle der Ersatzanspruch wegen Mitverschuldens, da der Fehler offenkundig war und die Kläger ihre Schadensminderungspflichten nicht erfüllten.

Ausgang: Klage auf Ersatz von Steuerberatergebühren nach Amtspflichtverletzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 249 BGB sind nur die für die Wiederherstellung erforderlichen Aufwendungen eines Geschädigten ersatzfähig; nicht erforderliche Kosten eines Bevollmächtigten (z. B. Steuerberater) werden nicht ersetzt.

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Die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Dritten bemisst sich nach Zumutbarkeit und Erkennbarkeit des Fehlers; bei offensichtlichen Eingabefehlern im Verwaltungsbescheid ist die Einschaltung eines Steuerberaters nicht erforderlich.

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Ein Mitverschulden des Geschädigten kann gemäß § 254 Abs. 2 BGB zur vollständigen Ungegründetheit eines Ersatzanspruchs führen, wenn der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht offensichtlich verletzt.

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Wer die Pflichten zur Schadensminderung auf einen Dritten überträgt, kann die hierdurch entstehenden Kosten gegenüber dem Schädiger nicht als ersatzfähigen Schaden geltend machen.

Relevante Normen
§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 14 GG§ 249 BGB§ 254 Abs. 2 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 100 Abs. 1 ZPO, § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits

je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von

450, 00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land

zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der klagende Ehemann ist Angestellter der Firma C.

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Er ist zudem Inhaber der Firma C2.

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Die Buchhaltung beider Betriebe

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wird durch den Steuerberater L erledigt. Dieser führt

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sämtliche Korrespondenz mit der Finanzverwaltung. Die kla-

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gende Ehefrau ist Hausfrau; sie geht im übrigen einer Teil-

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zeitbeschäftigung nach, die nichts mit steuerlicher Tätig-

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keit zu tun hat. Die Kläger wurden durch einen Bescheid des

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Finanzamtes Dortmund-Ost vom 16.01.1996 zur Einkommens- und

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Kirchensteuer 1994 gemeinsam veranlagt. Aufgrund eines

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mechanischen Eingabeversehens übernahm der Veranlagungs-

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bescheid die von dem klagenden Ehemann auf dem Formular

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GSE erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 78.615,00 DM

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doppelt; einmal als Einkünfte eines Einzelunternehmers mit

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78.615,00 DM und ein weiteres mal aus Beteiligungen mit wiederum

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78.615,00 DM. Der Steuerberater L erhob gegen diesen Ein-

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kommenssteuerbescheid Einspruch. Zugleich beantragte er die

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Aussetzung der Vollziehung wegen der übererhobenen Summe.

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Mit der Veranlagung 1994 erhielten die Kläger Vorauszahlungs-

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bescheide für 1995 und für 1996. Auch gegen diese Voraus-

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zahlungsbescheide, die auf dem Einkommenssteuerbescheid 1994

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beruhten, erhob der Steuerberater L jeweils Einspruch.

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Den drei Einsprüchen gab die Finanzverwaltung antragsgemäß

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statt.

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Die Kläger begehren mit der Klage den Ersatz der hierbei entstandenen Steuerberatergebühren.

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Sie sind der Auffassung, daß die doppelte Veranlagung durch

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den Sachbearbeiter des Finanzamtes vermeidbar und damit

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schuldhaft gewesen sei. Deshalb stehe ihnen ein Anspruch gegen

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das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtver-

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letzung zu.

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Die Kläger haben ursprünglich angekündigt, zu beantragen,

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das beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger als Ge-

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samtgläubiger 2.163,15 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 11.03.1996

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zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 22.05.1997

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haben sie die Klage jedoch teilweise zurückgenommen und

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beantragen nunmehr,

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das beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger als

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Gesamtgläubiger 1.881,00 DM nebst 4 % Zinsen ab dem

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11.03.1996 zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Kläger haben keinen Anspruch

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aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 14 Grundgesetz

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gegen das beklagte Land. Es kann dabei dahinstehen, ob

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die Amtshaftungsansprüche grundsätzlich für den Ersatz von

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Steuerberaterkosten neben den Vorschriften der Abgabenordnung

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anwendbar sind oder nicht. Denn selbst wenn man vorliegend

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eine Amtspflichtverletzung durch den Sachbearbeiter des

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Finanzamtes bejaht, so steht den Klägern gleichwohl der

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geltend gemachte Anspruch nicht zu. Ersetzt werden nämlich

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im Rahmen von § 249 BGB nicht alle Aufwendungen für Be-

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vollmächtigte, sondern nur die erforderlichen (vgl.

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Palandt/Heinrichs, § 249 Rn. 21). Vorliegend war die Ein-

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schaltung eines Steuerberaters jedoch nicht erforderlich,

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denn es wäre zumindest für den geschäftlich erfahrenen klagen-

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den Ehemann ohne weiteres erkennbar gewesen, daß Einkünfte

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in Höhe von 78.615,00 DM doppelt berücksichtigt worden sind

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und daß dies auf einem Versehen des Sachbearbeiters beim

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Finanzamt beruhte. Die Kläger hätten sich dann mit dem Sach-

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bearbeiter in Verbindung setzen und auf den Fehler aufmerk-

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sam machen müssen. Wie die umgehende positive Bescheidung

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der von dem Steuerberater eingelegten Einsprüche zeigt,

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war das Finanzamt auch zur sofortigen Fehlerberichtigung

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bereit.

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Dasselbe ergibt sich ferner aus dem Gesichtspunkt des Mit-

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verschuldens im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB. Zwar führt

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grundsätzlich ein Mitverschulden nur zur Anspruchsminderung.

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Es kann im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB aber auch zu einem

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gänzlichen Wegfall der Ersatzpflicht des Schädigers führen.

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(vgl. Palandt/Heinrichs, § 254 Rn. 52). Aufgrund der Offen-

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sichtlichkeit des Versehens des Sachbearbeiters war hiervon

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im vorliegenden Fall auszugehen. Es spielt auch keine Rolle,

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daß der Steuerberater ohnehin die gesamte Buchführung erle-

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digte und die Kläger ständig betreute. Denn die Pflicht zur

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Schadensminderung trifft grundsätzlich die Kläger selbst.

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Wenn sie sich statt dessen bei der Erfüllung dieser Pflichten

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eines Dritten bedienen, so können sie mithin die dafür an-

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fallenden Kosten nicht von dem Schädiger ersetzt verlangen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 in

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Verbindung mit 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.