Anlagebeteiligung: Schadensersatz nach § 826 BGB wegen Rückzahlungs- und Gewinngarantie
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Kündigung seiner 60-monatigen Beteiligung an einer GmbH die Rückzahlung der Einlage und stützte sich auf arglistige Täuschung durch werbliche Zusicherungen. Streitpunkt waren u.a. die örtliche Zuständigkeit wegen einer behaupteten Zweigniederlassung sowie die Frage, ob eine risikolose Anlage mit Rückzahlungs- und Gewinngarantie vorgespiegelt wurde. Das LG hielt das Teilversäumnisurteil nach zulässigem, aber unbegründetem Einspruch aufrecht. Es bejahte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB), weil das von der Beklagten bereitgestellte Werbematerial und die Beratung den Eindruck garantierter Rückzahlung und sicherer Gewinne erweckten, ohne über Verlustbeteiligung und fehlende Absicherung klar aufzuklären.
Ausgang: Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil blieb ohne Erfolg; Verurteilung zur Rückzahlung der Einlage blieb bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die örtliche Zuständigkeit nach § 21 ZPO ist gegeben, wenn am Ort der in Anspruch genommenen Niederlassung ein nicht nur untergeordnetes Büro betrieben wird und der Rechtsstreit einen Bezug zu diesem Geschäftsbetrieb aufweist.
Werden Anleger durch vom Unternehmen bereitgestelltes und verteiltes Werbematerial über das Risiko einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in dem Sinne irregeführt, dass Rückzahlung und Gewinne als garantiert dargestellt werden, kann dies eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begründen.
Besteht ein Widerspruch zwischen vertraglicher Verlustbeteiligung und werblicher Darstellung einer „risikolosen“ Anlage, trifft den Verwender des Werbematerials eine Pflicht, ausdrücklich und unmissverständlich über die Möglichkeit von Verlusten und das Fehlen einer Rückzahlungsgarantie aufzuklären.
Schadensersatz nach § 826 BGB umfasst bei verleiteter Anlageentscheidung grundsätzlich die Rückzahlung der geleisteten Einlage, wenn der Geschädigte bei Kenntnis der wahren Umstände nicht investiert hätte.
Wer nach Wiederaufnahme eines zuvor ausgesetzten Verfahrens rügelos zur Sache verhandelt, kann sich später nicht mehr mit Erfolg gegen die Aufhebung der Aussetzung wenden.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 298/00 [NACHINSTANZ]
Tenor
Das Teilversäumnisurteil vom 27.09.2002 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. .
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Voll-
Streckung aus dem Teilversäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitslei-
stung in gleicher Höhe fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger schloss am 15.03.1999 mit der Beklagten einen Gesellschafts-
vertrag über die Beteiligung an der Beklagten. Die Beratung führte der für die
Firma K tätige Zeuge D durch, der als Gruppenkoordinator
der Firma K auftrat. Die Beklagte gehört zum Firmenverband der
K2 Holding,.die ihren Sitz in der Türkei hat. Im Rahmen der Beratung
legte der Zeuge D dem Kläger umfassendes Werbematerial über die Be-
klagte und die K2 Holding vor. Dazu zählte auch eine Beschreibung der
K2 Holding mit der Überschrift "Die Welt der Vorzüge". Darin heißt es
unter der Überschrift "Transparente Gesellschafterbeteiligung" unter Ziffer 1:
"Rückgewährgarantie für den Gesellschafter hinsichtlich seines angelegten
Geldes". Unterziffer 3 wird erklärt, das die Gewinnverteilung alle 3 Monate
erfolgt und die Gewinnausschüttung über die Zweigniederlassung ausge-
zahlt werden können. In dem Werbematerial wird E als Regional-
stelle bzw. Zweigniederlassung mit der Anschrift "Steinstraße 7" benannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das mit Schriftsatz vom
15.09.2000 zu den Akten gereichte Werbematerial, insbesondere Bl. 67 u.
68 d.A., Bezug genommen.
Der Kläger beteiligte .sich mit 20.000,00 DM an der Beklagten. Er zahlte die-
ses Geld bar an den Zeugen D. Die Beteiligung wurde auf 60 Monate
angelegt. Der Kläger unterzeichnete am 15.03.1999 den Gesellschafterver-
trag, in dem auch geregelt ist, dass er als Gesellschafter Mitinhaber der Ge-
winne und Verluste der GmbH sei. Außerdem unterzeichnete der Kläger eine
Gewinnanteils-Verteilungspunkteliste. Darin ist festgelegt, nach welchem
System die Gewinnanteile verteilt werden würden. Wegen der Einzelheiten
wird auf die mit Schriftsatz vom 15.09.2000 überreichten Verträge nebst
Übersetzungen (Bl. 57 -62 d.A.) Bezug genommen. Nach Abschluss des .
Vertrages erhielt der Kläger außerdem eine Auflistung über die Gewinnan-
teile für den Zeitraum Januar bis März 1999. Anhand dieser Tabelle kann
abgelesen werden, welchen Mindestgewinn in Prozent der Anleger bei
welchem Gesellschaftsanteil in welchem Zeitraumerzielen kann. Der ge-
ringste Prozentsatzbeträgt 3,5 %. Diese Tabelle hat den Stand 21.04.1999
und enthält den Zusatz: "Achtung! Die obigen Werte sind Werte in etwa. Es
können Abweichungen eintreten." (Anl. z. Schriftsatz vom 15.09.2000, Bl. 63
d.A.).
Der Kläger erhielt in der Folgezeit folgende Gewinnausschüttungen:
01.05.1999 247,50 DM
19.08.1999 1.120,00 DM
06.11.1999 1.173,OODM
Weitere Zahlungen erhielt der Kläger nicht.
Da er aus der Presse von erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der
Beklagten erfuhr, forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom
10.02.2000 zur Rückzahlung seiner Einlage auf (Anl. z. Klageschrift, Bl. 14
d.A.). Da darauf keine Reaktion folgte, kündigte der Kläger seine Beteiligung
mit Schreiben vom 02.03.2000 auch gegenüber der Regionalstelle der Be-
klagten in E. Außerdem erklärte er die Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung, weil er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er über die
Verlustbeteiligung aufgeklärt worden wäre und er keine Rückzahiungsgaran-
tie erhalten hätte.
Der Kläger behauptet, dass er bei Vertragsschluss nicht über die Risiken .
Aufgeklärt worden sei. Der Zeuge D habe vielmehr eine Rückzahlungs-
und Gewinngarantie abgegeben. Er habe das Unternehmen äußerst positiv
dargestellt, habe mehrfach betont, dass die Einlage absolut risikolos sei und
nicht die Gefahr einer "Pleite" bestehe. Auf eine Verlustbeteiligung sei nicht
hingewiesen worden. Im Übrigen sei der im Vertrag festgelegte
Gewinnschlüssel nicht transparent.
Die Kammer hat ursprünglich den Rechtsstreit gemäß § 149 ZPO mit Be-
schluss vom. 03.02.2001 bis zur Erledigung des Strafverfahrens gegen die
Beklagte ausgesetzt. Nachdem jedoch in einem Parallelverfahren ein ent-
sprechender Aussetzungsbeschluss in der Beschwerdeinstanz aufgehoben
worden war, setzte die Kammer dieses Verfahren fort und bestimmte Termin
zur mündlichen Verhandlung.
Der Kläger hat beantragt, .
die Beklagte zu verurteilen, an ihn20.000,00 DM nebst 4%Zinsen
seit dem 15.03.1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachdem die Beklagte in einer weiteren mündlichen Verhandlung trotz
ordnungsgemäßer Ladung säumig war, erließ die Kammer auf Antrag des
Klägers am 27.09.2002 ein Teilversäumnis- und Schlussurteil, mit dem die
Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 10.225,84 € (= 20.000,00 DM)
nebst 4 % Zinsen seit dem 12.02.2000 zu zahlen. Wegen der weitergehen-
den Zinsforderung wurde die Klage abgewiesen, weil der Zahlungsanspruch
erst mit Zugang der Kündigung vom 10.02.2000 fällig wurde.
Gegen dieses der Beklagten am 29.10.2002 zugestellten Teilversäümnis-
urteil hat die Beklagte mit schreiben vom 29.10.2002, das am 31.10.2002
bei Gericht einging, Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Teilversäumnisurteil vom 27.09.2002 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 27.09:2002 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts
E. Die Beklagte habe in E keine Zweigniederlassung.
Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass dem Kläger bei der Beratung eine
risikolose Investition mit Gewinn- und Rückzahlungsgarantie zugesichert
worden sei. Er sei vielmehr umfassend und zutreffend über die Risiken in-
formiert worden.
Die Gewinnausschüttung sei nur deshalb unterblieben, weil in der Türkei ge-
gen die K2 Holding - zu Unrecht -ein Ermittlungsverfahren wegen Steu-
erhinterziehung eingeleitet worden sei und dabei sämtliche Konten be-
schlagnahmt worden seien. Außerdem sei der Anspruch auf Rückzahlung
der Einlage noch nichtfällig, da das Gesellschaftsverhältnis auf 60 Monate
angelegt sei. Der Kläger könne lediglich bei Beendigung des Gesellschafts-
verhältnisses eine Auseinandersetzung und Gesamtabrechnung verlangen.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2003 rügt die Beklagte erstmals, dass die Kammer
die Aussetzung rückgängig gemacht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien
wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G und
H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 27.09.2002 Bezug genommen.
Das Gericht hatte außerdem die Vernehmung des Zeugen D auf Antrag
der Beklagten angeordnet und hat dessen Ladung von der Einzahlung eines
Kostenvorschusses durch die Beklagte abhängig gemacht. Dieser Zeuge ist
nicht vernommen worden, weil trotz mehrfacher Aufforderung der Vorschuss
nicht bzw. die Zahlungsanzeige vor der mündlichen Verhandlung vom
10.04.2003 eingegangen ist.
Entscheidungsgründe
Das Teilversäumnisurteil war aufrechtzuerhalten, weil der rechtzeitig einge-
legte Einspruch zwar zulässig war, aber unbegründet. .
Die Klage ist zulässig und begründet. .
Das Landgericht Dortmund ist gemäß § 21 ZPO Örtlich zuständig, weil die
Beklagte in E eine Zweigniederlassung betreibt und die Klage Bezug
zu diesem Geschäftsbetrieb hat. Dass es sich bei dem Betrieb in E
um eine Regionalstelle bzw. Zweigniederlassung i.S.d. Vorschrift handelt, ist
bereits den Informationsmaterialien der Beklagten zu entnehmen, dort wird
E jeweils als Regionalstelle bezeichnet. Dass es sich dabei nicht nur
um ein Büro von untergeordneter Bedeutung handelt, ist auch darin zu er-
kennen, dass die Zweigniederlassung E die Auszahlung des Ge-
winnanteils an den Kläger vorgenommen hat.
Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 09.04.2003 geltend macht,
dass das Gericht die Aussetzung nicht wieder hätte aufheben dürfen, so
kann sich die Beklagte darauf nicht mehr mit Erfolg berufen, da sie nach der
Wiederaufnahme des Verfahrens bereits rügelos am 22.02.2002 verhandelt
hat.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz ge-
mäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nämlich davon
überzeugt, dass die Beklagte den Kläger arglistig hinsichtlich der Rückzah-
lungsgarantie und der Gewinngarantie getäuscht hat.
Zwar ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass der Kläger auch am
etwaigen Verlust der Gesellschaft beteiligt werden würde. Jedoch hat die
Beklagte ihrem Vertreter, dem Zeugen D, Werbematerial überlassen, aus
dem sich Anderes ergibt. So wird bei der Beschreibung der Gesellschafter-
beteiligung in dem Werbematerial mit der Überschrift "K2 Holding, die
Welt der Vorzüge" an erster Stelle die Rückgewährgarantie für den Gesell-
schafter hinsichtlich seines angelegten Geldes bestätigt. Auch die von der
Beklagten erstellten Gewinnanteils-Verteilungspunkteliste und die Liste über
die Gewinnanteile für den Zeitraum Januar bis März 1999, sind darauf an-
gelegt, dem Kläger den Eindruck zu vermitteln, dass ausschließlich Gewinne
zu verteilen sind und eine Beteiligung an Verlusten nicht erfolgt. Weil die Be-
klagte dieses Werbematerial verteilen lässt, wäre sie verpflichtet gewesen,
die Kunden, und damit auch den Kläger, ausdrücklich auf die mögliche Ver-
lustbeteiligung hinzuweisen und deutlich zu machen, dass eine Garantie für
die Rückzahlung der Einnahme gerade nicht übernommen wird. Dies gilt
insbesondere deshalb, weil die angelegten Gelder gerade ohne Absicherung
entgegen genommen wurden, wie das vorliegende Verfahren zeigt.
Soweit die Beklagte behauptet, dass der für sie tätige Vertreter D den
Kläger tatsächlich über Verlustbeteiligungen aufgeklärt habe, hat sie dies
nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge D auf der Grundlage
des von der Beklagten übergebenen Werbematerials gerade die Risikolosig-
keit des Geschäfts betont und entsprechende Gewinnzusicherungen und
Rückzahlungsgarantien abgegeben hat. So hat nämlich der Zeuge
H bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass der Zeuge D
dem Kläger gegenüber die Anlage aus äußerst sicher und risikolos darge-
stellt habe unter Bezugnahme auf die Zinstabellen und das übrige Werbe-
material. Er habe die dort enthaltenen Garantien noch mündlich wiederholt.
Ein Konkurs der Firma K sei ausgeschlossen, man brauche sich kei-
nerlei Sorgen zu machen. Er selbst habe auch sein Geld dort angelegt und
garantiere persönlich die Rückzahlung der Einlage und die Gewinne. Dies
wird von der Zeugin H insoweit bestätigt, als sie bekundet hat,
dass der Zeuge D auch in ihrer Gegenwart ausschließlich Gutes über die
Firma K erzählt habe und ausschließlich von Gewinnen gesprochen
habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen dieser
Zeugen. Dabei verkennt sie nicht, dass es sich um die Ehefrau bzw. den
Bruder des Klägers handelt, die ein persönliches Interesse am Ausgang des
Verfahrens haben. Die Aussagen erschienen aber deshalb glaubhaft, weil
sie nachvollziehbar und detailreich waren, Widersprüche taten sich nicht auf.
Im Übrigen stimmen die Angaben mit dem Werbematerial überein.
Der von der Beklagten benannte Zeuge D wurde von der Kammer nicht
vernommen, weil seine Ladung gemäß § 379 ZPO im Beschluss vom
22.02.2002 von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig ge-
macht wurde und nach Setzung einer letzten Frist von 2 Wochen mit Verfü-
gung vom 11.11.2002 der Vorschuss nicht eingezahlt wurde.
Danach steht zur Überzeugung des Gerichtsfest, dass die Beklagte durch
ihren Vertreter D, der mit ihrem Wissen und Wollen tätig wurde, Informa-
tionsmaterial hat verteilen lassen, das bewusst den Eindruck erweckt, die
Beteiligung an der Beklagten sei absolut risikolos und jedenfalls die Rück-
zahlung der Einlagesichergestellt, obwohl dies gerade nicht der Fall war. Die
Beklagte hat keinerlei Absicherungsmaßnahmen bzgl. der Einlagen, getrof-
fen. Dieses Verhalten stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d.
§ 826 BGB dar, das die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet.
Da die Kammer aufgrund des Vertrags des Klägers davon überzeugt ist,
dass dieser bei Kenntnis der wahren Sachlage die Einlage nicht getätigt
hätte, ist ihm gemäß § 826 BGB Schadensersatz in Höhe der von ihm gelei-
steten Einlage (20.000,00 DM = 10.225,84 €) nebst gesetzlicher Zinsen in
Höhe von 4 % ab Zugang der Kündigung am 10.02.2000 zu leisten. Das
Geld ist, wie die Kammer aus mehreren Parallelverfahren weiß, zurzeit verlo-
ren und es ist auch nicht absehbar, dass es jemals wieder eingebracht wer-
den wird. In dem Parallelverfahren 8 0 289/01 hat die Beklagte den Jahres-
abschluss per 31.12.1999 vorgelegt, der mit einem Verlust von knapp
110.000.000,00 DM endete. -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vor-
läufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage, in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.