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Landgericht Dortmund·8 O 28/18 [Kart]·14.01.2020

Verbandsdisziplin im Reitsport: Doping-Sperre wegen Flunixin bestätigt

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtVereinsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff eine verbandsinterne Ordnungsmaßnahme (5‑monatige Sperre von Pferdeleistungsprüfungen) wegen eines positiven Dopingbefunds bei einem Turnier an. Streitpunkt war u.a. die Zuordnung der Probe trotz eines Datumsfehlers in Laborunterlagen sowie die Frage von Beweislast und fairem Verfahren. Das Landgericht hielt die verbandsgerichtlichen Entscheidungen für gerichtlich überprüfbar, aber im Ergebnis rechtmäßig. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil blieb ohne Erfolg; die Klage wurde als unbegründet abgewiesen und das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Ausgang: Einspruch erfolglos; Feststellungsklage gegen die 5‑monatige Sperre als unbegründet abgewiesen, Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verbandsgerichtliche Disziplinarmaßnahmen unterliegen staatlicher Kontrolle nur dahingehend, ob Unterwerfung, satzungsmäßige Grundlage, Verfahrensregeln und allgemeine Verfahrensgrundsätze eingehalten sind; Tatsachenfeststellungen sind auf ihre Richtigkeit überprüfbar.

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Besteht wegen überragender Verbandsmacht eine Aufnahmepflicht, erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle zusätzlich auf Vereinsrecht und Strafbemessung sowie auf die inhaltliche Angemessenheit der angewandten Bestimmungen nach § 242 BGB; eine AGB-Kontrolle findet insoweit nicht statt.

3

Die Unterwerfung unter die Disziplinargewalt eines Sportverbandes kann auch bei Nichtmitgliedern durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt, etwa durch Lizenzbeantragung und Turnierteilnahme unter Anerkennung des Regelwerks, wirksam erfolgen.

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Ein bloßer Datumsübertragungsfehler in Laborunterlagen ist für sich genommen unerheblich, wenn die Identität und Zuordnung der entnommenen A- und B-Probe anhand der Gesamtumstände und der dokumentierten Code-Nummern verlässlich feststeht.

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Es verstößt nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn im Rahmen verbandlicher Anti-Doping-Regelwerke dem Betroffenen abverlangt wird, entlastende Umstände zur Widerlegung eines Verschuldensvorwurfs darzulegen.

Relevante Normen
§ Art. 9 GG§ 242 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 06.03.2019 bleibt aufrechterhalten.

2.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits

3.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung eben dieser Sicherheit aufrechterhalten werden.

Tatbestand

2

Der Kläger ist als Springreiter und Landwirt auf dem elterlichen Gehöft in C1 (C2) tätig, wo er die Zucht, Haltung und Ausbildung von Springpferden sowie eine Hengststation betreibt. Er ist mehrmaliger C2 X-meister im Springreiten.

3

Die Beklagte betreibt die Beaufsichtigung des Reitsports in Deutschland und ist zuständig für die Erteilung von Turnierlizenzen, zur Registrierung von Turnierpferden und dergleichen. In diesem Rahmen erteilt sie Lizenzen, die zur Teilnahme an Pferdeleistungsprüfungen berechtigen,  wobei Voraussetzung ist, dass sich der Reitsportler dem Reglement (LPO = Leistungsprüfungsordnung und AMDR = Antidoping- und Medikationsregeln) unterwirft.

4

Dem Kläger wurde auf dessen Antrag für das Jahr 2017 eine Jahresturnierlizenz erteilt; zudem hat er sich auch durch die Nennung bei dem hier streitgegenständlichen Turnier in D1 sowie die konkrete Teilnahme dort dem Reglement unterworfen.

5

Der Kläger nahm bei diesem Turnier in D1 am 00.00.2017 mit mehreren Pferden an der Prüfung Nr. 32, einer Springprüfung der Klasse M**, teil. Von dem Pferd „E1“ wurde unmittelbar nach der Prüfung gegen 9.20 Uhr eine Probe entnommen. Die Analyse der A- sowie der B-Probe ergab das Vorhandensein von Flunixin im Organismus des Pferdes, einer im Wettkampf verbotenen Substanz.

6

In Konsequenz dessen wurde der Kläger durch die Disziplinarkommission und daran anschließend durch das große Schiedsgericht der FN auf die Sitzung vom 00.00.2018 mit einer Ordnungsmaßnahme belegt, nach der er für die Dauer von fünf Monaten an der Teilnahme von Pferdeleistungsprüfungen ausgeschlossen wurde. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.

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Der Kläger hält die Ordnungsmaßnahme für rechtswidrig.

8

Das Urteil der Disziplinarkommission beruhe darauf, dass er sich bis heute nicht von dem Vorwurf habe entlasten können, insbesondere nicht dargetan habe, wie die verbotene Substanz in den Stoffwechsel des Pferdes habe gelangen können. Das Schiedsgericht sei davon ausgegangen, dass die Probenentnahme ordnungsgemäß war und auch dem Pferd habe zugeordnet werden können, weil die Code-Nummer des Entnahmeprotokolls mit derjenigen im Analysebericht übereinstimme. Diese weise allerdings aus, dass eine Entnahme am 00.00. und nicht am 00.00. geschehen sei. Dies hält der Kläger für rechtswidrig, da es im Grundsatz eines faieren Verfahrens widerspreche, wenn ein Täter seine Unschuld nachweisen müsse. Auch sei es rechtswidrig, dem hiesigen Kläger keine Erklärungsfrist zu dem im Hauptverhandlungstermin am 09.07.2018 erteilten Hinweis zu gewähren, dass das große Schiedsgericht allein aufgrund übereinstimmender Code-Nummer von der Identität am 00.00.2017 sowie der laut Papierform am 00.00.2017 entnommenen und im Labor untersuchten Probe ausgehe. Dies verletzte den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Der Kläger meint, dass insoweit für die regelgerechte Analyse und Verwertung der Doping-Probe einschließlich deren Entnahme beweispflichtige Beklagte diesen Beweis nicht geführt habe.

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Der Kläger behauptet, dass der streitgegenständliche Hengst E1 überhaupt keine Medikamente und insbesondere keine Arzneistoffe erhalten habe, die der Verbotsliste der Beklagten und der FEI unterliegen würden. Der Hengst sei vielmehr gesund gewesen, insbesondere im hier interessierenden Zeitraum. Er bestreitet, dass die am 00.00.2017 in D1 genommene Probe vom FN-Tierarzt E2 und dem ….-Beauftragten E3 lediglich fälschlich auf den 00.00.2017 datiert und gekennzeichnet worden seien sowie dass das Institut für Biochemie der Sporthochschule xxx die Probe auf den 00.00.2017 datiert habe. Er bestreitet, dass die für den 00.00.2017 gekennzeichnete und in diesem Verfahren dem Hengst E1 zugeschriebene Probe von dem Hengst stamme.

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Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

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festzustellen, dass der Kläger aufgrund des Schiedsspruch der Beklagten vom 00.00.20187 nicht für die Dauer von 5 Monaten von der Teilnahme an allen Leistungsprüfungen und Pferdeleistungsschauen ausgeschlossen ist.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2019 keinen Antrag gestellt.

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Daraufhin hat die Kammer die Klage mit Versäumnisurteil vom gleichen Tage abgewiesen. Gegen das am 02.04.2019 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger unter dem 16.04.2019 Einspruch eingelegt.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Dortmund vom 06.03.2019 – 8 O 28/18 – Kartell festzustellen, dass der Kläger aufgrund des Schiedsspruchs der Beklagten vom 00.00.2018 nicht für die Dauer von 5 Monaten von der Teilnahme an allen Leistungsprüfungen und Pferdeleistungsschauen ausgeschlossen ist.

18

Der Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

20

Der Beklagte bestreitet zunächst, dass der Hengst E1 seit jeher gesund gewesen und niemals mit Medikamenten behandelt worden sei; dies sei im höchsten Maße unplausibel und jeglicher Lebenserfahrung bei der Haltung und Aufzucht von Sportpferden widersprechend.

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Der Kläger habe das während der Probeentnahme ordnungsgemäß erstellte Protokoll, welches Datum auch den 00.00.2017 ausgewiesen habe, selber unterschrieben. Daher bestehe angesichts des weiteren Ablaufs keinerlei Grund für die Annahme, dass dem Kläger trotz der versehentlich fehlerhaften Übernahme des Datums der Probeentnahme durch das Dopinglabor nicht zu jeder Zeit klar gewesen sei, dass die Entnahme am 00.00.2017 erfolgt gewesen sei, zumal der Kläger auch gar nicht dargelegt habe, welches andere seiner Pferde denn am 00.00. beprobt worden wäre. Umso klarer habe dem Kläger dies sein müssen, da er angesichts des „Austauschs“ der ursprünglich zu beprobenden Stute xxx. und die damit zusammenhängende Umstände deutliche Ansatzpunkte gehabt habe, die Vorgänge zu identifizieren.

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Hinzu komme, dass der Stoff Flunixin über eine Karenzzeit von 18 Tagen verfüge, so dass auch der entsprechende Zeitraum für den Kläger klar gewesen sei, ohne dass dazu irgendeine Erklärung gekommen sei.

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Die Probefläschchen, deren Entnahme der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt habe, mit der Code-Nummer 00000000 seien als A- bzw. B-Probe im Dopinglabor erfasst und geöffnet worden; sie seien unbeschädigt und fest verschlossen gewesen. Es sei im Dopinglabor allein das Datum von dem mit dem Probefläschchen übersandten Durchschlag des Untersuchungslabors versehentlich falsch abgelesen bzw. den Unterlagen übertragen worden. Aus den durch das Institut vorgelegten Anlage ergeben sich eindeutig, dass auf dem Turnier in D1 5 weitere Proben entnommen worden seien, außerdem sämtliche FN-Proben vom 00. bis 00.00.2017; die hier streitgegenständliche Code-Nummer komme dabei nur einmal vor, so dass eine Verwechselung ausgeschlossen sei.

24

Darüber hinaus bestreitet der Beklagte, dass das streitgegenständliche Pferd Lebensmittelstatus besessen habe. Die entsprechende Seite aus dem Equidenpass sei nicht vorgelegt worden. Im Übrigen sei auch das nunmehr vorgelegte Stallbuch offensichtlich unvollständig und fehlerhaft geführt.

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Der Beklagte verteidigt das Regelwerk und die Verfahrensweise als rechtmäßig.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil der Kammer war rechtzeitig, die Klage ist gleichwohl unbegründet.

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Die Feststellungsklage ist unbegründet, da die angegriffenen Beschlüsse nicht zu beanstanden sind und einer gerichtlichen Nachprüfung standhalten.

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Bei den angegriffenen Entscheidungen handelt es sich um Entscheidungen eines Verbandsgerichts, also eines verbandinternen Organs, dem in Ausübung der autonomen Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Verbandsgewalt unterworfenen Person zugewiesen ist. Von einem solchen Verbandsorgan verhängte Sanktionen sind nicht Entscheidungen einer externen Schiedsgerichtsbarkeit, sondern eigene Disziplinarmaßnahmen des Verbandes selbst (vgl. zum Ganzen schon OLG Düsseldorf, VI U Kartell 40/13, Seite 6; ferner ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Landgericht Dortmund 8 O 80/14 Kart.). Solche verbandsgerichtlichen Entscheidungen unterliegen zwar gerichtlicher Kontrolle, der Umfang der Nachprüfung ist aber mit Rücksicht auf die grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie aus Artikel 9 Grundgesetz teilweise eingeschränkt. Das staatliche Gericht darf nach ständiger Rechtsprechung nur prüfen, ob der Betroffene der Vereinsstrafgewalt unterliegt, die Strafe eine ausreichende Grundlage in der Satzung hat und das in der Satzung oder Vereinsordnung festgelegte Verfahren sowie allgemein gültige Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind. Darüber hinaus unterliegen die auch dem Strafbeschluss zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit. Ferner sind die Anwendungen des Vereinsrechts und die Strafbemessung vollständig gerichtlich überprüfbar, wenn es sich wie hier um die Disziplinarmaßnahme eines Vereins handelt, den wegen seiner überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich eine Aufnahmepflicht trifft. In einem solchen Fall erstreckt sich die Kontrollbefugnis des Gerichts auch nur auf die inhaltliche Angemessenheit der angewandten Bestimmung nach § 242 BGB, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen herstellen müssen, die seiner Verbandsgewalt unterworfen sind; eine AGB-Kontrolle findet indessen nicht statt (zum Ganzen OLG Düsseldorf a. a. O.).

31

Der Kläger hat sich vorliegend unstreitig den Regeln der Leistungsprüfungsordnung des Beklagten wirksam unterworfen. Es galten für ihn sowohl die LPO als auch die ADMR. Dass der Kläger vorliegend auch als Nichtmitglied wirksam der Disziplinargewalt des Sportverbandes unterstellt ist, unterliegt keinen Bedenken, da die dazu nötige Unterwerfung auch durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt erfolgen kann (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.). Dies ist im Ergebnis zwischen den Parteien auch unstreitig.

32

Die notwendigen Rechtsgrundlagen für die gegen den Kläger verhängte Sperre sowie für die Möglichkeit des großen Schiedsgerichts der Beklagten, über die Beschwerden des Klägers zu entscheiden, liegen in der LPO in Verbindung mit der ADMR.

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Der zur Überprüfung stehende Beschluss ist, soweit ersichtlich, auch unter Beachtung des in der Satzung und LPO des Beklagten vorgesehenen Verfahrens ergangen.

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Die Kammer geht auch davon aus, dass die Entscheidung des großen Schiedsgerichts in der Sache zutreffend ist.

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Dabei war zu berücksichtigen, dass zwischen den Parteien letztlich unstreitig geblieben ist, dass das vom Kläger unterschriebene Protokoll (Bl. 65 d.A., Anlage B 3) im Rahmen der Beprobung des streitgegenständlichen Hengstes aufgestellt worden ist und dass die Code-Bezeichnungen sich anhand der weiteren Unterlagen exakt zur Beprobung am 00.00.2017 zuordnen lassen. Dies nennt auch den streitgegenständlichen Hengst als beprobtes Pferd.

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Ansatzpunkte für irgendwelche Fehler bei der Probenentnahme oder ähnliches sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der einzige durch den Kläger letztlich vorgetragene Schönheitsfehler, nämlich der Umstand, dass in den Unterlagen des Dopinglabors der 00.00.2017 genannt ist, ist demgegenüber unerheblich, weil feststeht und auch durch den Kläger nicht substantiiert angegriffen worden ist, dass die am 00.00.2017 entnommenen Proben, und zwar die A- und die B-Probe, analysiert wurden und die unzulässige Substanz Flunixin widerspiegelten. Insoweit kann angesichts der gesamten Aktenlage kein vernünftiger Zweifel an diesem Umstand bestehen.

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Entsprechenden Beweisantritten zu diesem Aspekt war nicht nachzugehen, da jeglicher abweichende Vortrag des Klägers diesen Aspekt nicht zu entkräften vermag, zumal es insoweit auch nicht auf die Frage ankommt, in welcher Form oder durch wen die Fehlübertragung des Datums, die sich nach menschlichen Ermessen nun angesichts des Zeitablaufs ohnehin nicht mehr im Wege der Beweisaufnahme aufklären lassen wird, von Statten ging.

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Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, die Annahme seines Verschuldens zu widerlegen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass ein Vortrag bezüglich der Nichtmedikamentierung des Pferdes und der Umstände der „Lebensmittelqualität“ den Verschuldensvorwurf hier nicht ausräumen können. Zu berücksichtigen war dabei, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen, nämlich das Stallbuch und auch der Equidenpass, unvollständig vorgelegt worden sind, was durch den Beklagten schon mit Schriftsatz vom 12.07.2019 gerügt wurde, ohne dass dieses Manko im weiteren Verfahrensverlauf beseitigt worden wäre.

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Insoweit war auch nicht aufzuklären, ob es hier in der Tierarztpraxis der den Hengst behandelnden Tierärztin ebenfalls zu Verwechselungen und Fehleinträgen gekommen ist; es ist nicht ausschließen, dass dem Tier anderweitig die verbotene Substanz zugefügt worden ist; der benannten Tierärztin bedurfte es daher nicht und somit kann auch durch den entsprechenden Beweisantritt dieser Zweifel schon denklogisch nicht ausgeräumt werden.

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Weitere Bedenken bestehen nicht. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass hier eine Ungleichbehandlung in Form im Vergleich zu dem Fall „G1“ gegeben ist. Denn insofern liegen schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor, da der Fall G1 in einem anderen Regelungsregime, nämlich dem (internationalen) Reglement der XX, unterlag. Schon deshalb ist der Gleichheitssatz hier nicht anwendbar.

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Schließlich ist auch in der Rechtsprechung der Kammer, wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es nicht dem Grundsatz des fairen Verfahrens widerspricht, wenn der Täter wie hier seine Unschuld nachweisen muss. Insoweit kann auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf a. a. O., Seite 18 bis 21, Bezug genommen werden.

42

Auf alle weiteren durch die Parteien eingebrachten Umstände kommt es angesichts der obigen Erörterungen schon nicht mehr an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 – 3 ZPO.