Aussetzung wegen vorgreifendem Anfechtungsverfahren bei Amtshaftung nach Umwandlungseintragung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen vorzeitiger Eintragung einer Umwandlung und rügen Amtspflichtverletzung des Amtsverwalters. Die Kammer hält eine drittbezogene Amtspflichtverletzung und Fahrlässigkeit für gegeben, setzt das Verfahren nach §148 ZPO aus. Der Erfolg der Anfechtung ist für die Ersatzfähigkeit der Schäden entscheidend; bei erfolgloser Anfechtung sind formale Verstöße nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.8.2001 wird nicht abgeholfen; Verfahren nach §148 ZPO ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht setzt das Verfahren nach §148 ZPO aus, wenn der Ausgang eines parallel laufenden Verfahrens für die Begründetheit der Klage vorgreifend ist.
Ein Amtshaftungsanspruch nach §839 BGB setzt eine drittbezogene Amtspflichtverletzung voraus; Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Amtsträger die gebotene Nachfrage bei der zuständigen Stelle unterlässt.
Ersatzfähige Schäden wegen vorzeitiger Eintragung einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme bestehen nur, wenn die angefochtene Maßnahme rechtswidrig ist; der Erfolg eines Anfechtungsverfahrens ist daher für die Haftungsprüfung entscheidend.
Ein etwaiges Mitverschulden der Kläger kann die Ersatzpflicht mindern; zugleich sind vorrangige Ersatzmöglichkeiten gegen anmeldepflichtige Gesellschaftsorgane zu prüfen.
Tenor
hilft die Kammer der Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß vom 24.8.2001 nicht ab.
Gründe
Die Kammer hält die Aussetzung der Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO für erforderlich, weil der Ausgang des Anfechtungsverfahrens (LG Hagen, Az. 9 0 130/00) für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist.
Die Kläger haben den Umwandlungsbeschluß der Hauptversammlung der A1 AG vom 24.2.2000 angefochten.
Das Landgericht Hagen hat die Anfechtungsklage durch Urteil vom 17.1.2001 abgewiesen. Das Verfahren befindet sich zur Zeit in der Berufungsinstanz.
Die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses und damit der Erfolg oder der Mißerfolg der Anfechtungsklage sind für das vorliegende Verfahren von entscheidender Bedeutung.
Feststellungs- und Leistungsklage sind zulässig.
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwischen den Parteien besteht nämlich Streit darüber, ob eine das beklagte Land zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung durch die vorzeitige Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister durch den C1 beim Amtsgericht x vorliegt.
Eine umfassende bezifferte Leistungsklage können die Kläger zur Zeit noch nicht er heben, da ein Schadenseintritt zwar wahrscheinlich, aber das Schadensbild noch nir konkretisierbar ist.
Daß das Ausmaß des Schadens auch von dem weiteren Verhalten der Kläger abhän gig ist, betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage, dies ist vielmehr eine Frage der Be gründetheit (Mitverschulden) .
Die Feststellungsklage ist geeignet, die zwischen den Parteien bestehende Unsicher heit zu beseitigen.
Auch die Formulierung der Feststellungsanträge steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Anträge mögen zwar zu weit gefaßt sein, dies kann aber im Wege der Auslegung, ggf. auch durch rechtliche Hinweise, behoben werden.
Für die Begründetheit der Leistungs- und Feststellungsklage ist der Ausgang des Anfechtungsverfahrens entscheidend .
Die Klage wäre nämlich nur begründet, wenn der Umwandlungsbeschluß vom 24.2.2000 rechtswidrig gewesen wäre.
Sie ist zur Zeit auch nicht unter anderen Gesichtspunkten abweisungsreif.
Die Kläger machen einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land B1 geltend, weil der C1 die am 28.3.2000 erfolgte Eintragung der Umwandlung bereits am Montag, den 27.3.2000, angeordnet hat, obwohl die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage erst am Freitag , den 24.3.2000, 24 Uhr , abgelaufen war und die Kläger die Klage rechtzeitig eingereicht hatten.
Die Kammer hält insoweit eine Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht durch den C1 für gegeben. § 16 UmwG soll u.a. im Interesse der an den betroffenen Gesellschaften beteiligten Personen verhindern, daß eine Umwandlung eingetragen wird, die sich später nach Durchführung eines Anfechtungverfahrens als rechtswidrig erweist.
Dem handelnden C1 ist auch Fahrlässigkeit zur Last zur legen. Denn der C1 ist ohne Nachfrage bei dem zuständigen Landgericht Hagen, was nach Kenntnis der Kammer üblich und geboten war, hier zu einem Zeitpunkt tätig geworden, in dem eine Zustellung einer Anfechtungsklage an den Vorstand der AG noch gar nicht möglich war.
Möglicherweise ist den Klägern ein Mitverschulden anzulasten, weil sie das eintra gende Amtsgericht über die Erhebung der Anfechtungsklage nicht informiert haben, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Das Mitverschulden erscheint aber jedenfalls nicht so groß, daß dadurch eine Haftung des Landes vollständig aus geschlossen würde.
Die Kläger haben den Rechtsweg ausgeschöpft. Sie haben ein Verfahren auf Löschung der Eintragung erfolglos durchgeführt (vgl. Beschluß des OLG Hamm vom 19.1.2001, BI. 754 ff. d.A.) sowie Rechstpflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG eingelegt. Auch in diesem Verfahren hatten sie keinen Erfolg (vgl. Beschluß des OLG Hamm vom 28.5. 2001, BI. 76'1 d.A.). Die vorherige Durchführung einer Verfassungs beschwerde ist nicht erforderlich.
Anderweitige Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 839 Abs.1 S. 2 BGB sind nicht vorhanden. Zwar haften nach § 205 UmwG auch die Vertretungsorgane der Gesellschaft. Jedoch handelt es sich dabei um eine verschuldensabhängige Haftung. Daß die Anmelder in dem Bewußtsein gehandelt haben, daß die Umwandlung rechtswidrig wäre, ist aber zur Zeit nicht ersichtlich, sondern vielmehr Gegenstand der Anfechtungsklage. Aus dem selben Grund scheiden auch andere Anspruchsgrundlagen wie § 826 BGB zur Zeit aus. Im übrigen gewährt§ 205 UmwG keine Schadensersatzansprüche für Fehler der Anmeldenden im Zusammenhang mit dem Eintragunsverfahren (vgl. Lutter, UmwG, § 205 Rdn. 18).
Als Schäden machen die Kläger u.a. solche gelten, die bereits dadurch entstanden sind, daß die Eintragung vorzeitig und nicht erst nach Abschluß des Anfechtungsver fahrens erfolgt ist. Dazu zählten zum Beispiel Rechtsverfolgungskosten und Vermö gensnachteile, die dadurch entständen, daß die Kläger für die Zeit, in der die Um wandlung noch nicht hätte eingetragen sein dürfen, ihre wirtschaftliche Dispositions möglichkeit verlören und als Kommanditisten besteuert würden. U.a. sei für sie die Stellung eines Aktionärs steuerlich günstiger. Danach wäre lediglich das Ausmaß der Schäden, nicht aber der grundsätzliche Eintritt eines Schadens, von dem Ausgang des Anfechtungsverfahrens abhängig.
Die Kammer ist demgegenüber der Auffassung, daß bei einer erfolglosen Anfechtungsklage und damit bei einem rechtmäßigen Umwandlungsbeschluß den Klägern zwar auch in der Zeit von der vorzeitigen Eintragung der Umwandlung bis zum rechts kräftigen Abschluß des Anfechtungsverfahrens Nachteile entstehen, diese Schäden aber nicht nach § 839 BGB erstattungsfähig sind. In diesem Fall läge nämlich wegen der vorzeitigen Eintragung lediglich ein formaler Verstoß vor, der Inhalt der Eintragung würde aber dem materiellen Recht(= rechtmäßige und wirksame Umwandlung) ent sprechen. Solche Schäden werden vom Schutzzweck der Norm nicht erfaßt. Entspricht ein durch eine Formverletzung herbeigeführter Zustand dem materiellen Recht, ist der Betroffene nicht schutzwürdig (vgl BGHZ 126, 369 f.). Alles andere wäre unbillig.
Da ein erstattungsfähiger Schaden nur bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage gegeben sein kann, ist der Ausgang des Anfechtungsverfahrens vorgreiflich.
Die Kammer hat bei der nach § 148 ZPO vorzunehmenden Ermessensentscheidung kein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse der Kläger an einer alsbaldigen Ent scheidung feststellen können, weil sich die Kläger insoweit wiederum nur auf eine for male Position stützen , die bei einer rechtmäßigen Umwandlung mit der materiellen Rechtslage nicht in Einklang steht.
Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte vor , daß den Klägern nicht wiedergutzu machende Nachteile drohen. Hier ist zu berücksichtigen, daß die Kläger nur im gerin gen Umfang an der A1 AG spekulativ beteiligt waren.
Danach hält die Kammer die Aussetzung des Verfahrens für geboten, damit nicht eventuell divergierende Entscheidungen über die Wirksamkeit des Umwandlungsbe schlusses in die Welt gesetzt werden.