Insolvenztabelle: Nachträgliche Kennzeichnung als Deliktsforderung nach § 174 Abs. 2 InsO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihre im Insolvenzverfahren titulierten Forderungen als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle gehören. Das Gericht verneinte eine ausreichende Kennzeichnung bei der Forderungsanmeldung; weder die Bezeichnung „Schadensersatz aus Notarhaftung“ noch die Übersendung des Zivilurteils genügten. Eine spätere Ergänzung um den Deliktszusatz nach bereits erfolgter Tabellenfeststellung sei wegen § 178 Abs. 3 InsO und dem Schutzzweck des § 174 Abs. 2 InsO ausgeschlossen. Der hilfsweise gegen eine weitere Person gerichtete Feststellungsantrag wurde wegen unzulässiger bedingter subjektiver Klagenhäufung als unzulässig abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Deliktseigenschaft zur Tabelle abgewiesen; Hilfsantrag wegen bedingter subjektiver Klagenhäufung unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Forderung ist nur dann als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung i.S.d. § 174 Abs. 2 InsO angemeldet, wenn dieser Rechtsgrund bei der Anmeldung hinreichend deutlich gekennzeichnet wird.
Die bloße Anmeldung einer titulierten Forderung sowie eine allgemeine Bezeichnung als Schadensersatzforderung (etwa aus Amtspflichtverletzung) genügt für die Kennzeichnung als Deliktsforderung i.S.d. § 174 Abs. 2 InsO nicht.
Hat das dem Titel zugrunde liegende Urteil die Verschuldensform ausdrücklich offengelassen, kann daraus regelmäßig keine hinreichend eindeutige Kennzeichnung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung für Zwecke des § 174 Abs. 2 InsO hergeleitet werden.
Nach Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle kann die Forderung grundsätzlich nicht nachträglich um den Zusatz „aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ ergänzt werden, da dies die Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO unterliefe.
Ein hilfsweise nur für den Fall des Unterliegens im Hauptantrag gegen einen weiteren Beklagten gerichteter Antrag ist als bedingte subjektive Klagenhäufung unzulässig, weil die Streitgenossenschaft bedingungsfeindlich ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 50.000,00 €
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die ihr im Privatinsolvenzverfahren des Herrn I angemeldeten Forderungen als solche aus vorsätzlich
begangener unerlaubter Handlung anerkannt werden. Hilfsweise begehrt sie
Feststellung, daß der Beklagte persönlich (Beklagter zu 2) zum Schadensersatz
verpflichtet ist.
Der Beklagte zu 1) ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Herrn I (im Folgenden: Insolvenzschuldner) vor
dem Amtsgericht Dortmund (Az. 258 IN 33/02). Das Verfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts am 06.06.2002 eröffnet. Hierüber informierte der Beklagte zu 1) die Klägerin mit Schreiben vom 11 .06.2002 und forderte sie gleichzeitig zur Anmeldung ihrer Forderung bis zum 16.08.2002 auf. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anl. K1 zur Klageschrift, BI. 13 f. d. A.).
Die Klägerin meldete daraufhin unter dem 13. und 18.06.2002 zwei titulierte
Forderungen in Höhe von 22.481,26 € und 2.553.624,58 € an. Sie verwendete dabei keinen Anmeldungsvordruck des Beklagten zu 1). Die Forderungen waren bezeichnet als "Rechtsstreit Landgericht Dortmund" und "Rechtsstreit, Landgericht Dortmund, Schadensersatz aus Notarhaftung". Wegen des genauen Inhalts der Anmeldung wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift Bezug genommen (BI. 16 ff. d. A.). Bei den titulierten Forderungen handelt es sich um ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Dortmund (Az. 8 0 250/99) und den entsprechenden Kostenfestsetzungsbescheid in demselben Verfahren.
Das Landgericht Dortmund verurteilte den Insolvenzschuldner zur Zahlung von
Schadensersatz an die Beklagte nach § 19 Abs. 1 BNotO wegen Verletzung einer Amtspflicht. Im Tatbestand des Urteils stellte es fest, daß der Insolvenzschuldner "wie in dem Strafverfahren Landgericht Bochum 10 KLs 35 Js 115/97 festgestellt" treuwidrig über die auf ein Anderkonto eingezahlten Darlehensbeträge der Klägerin verfügte. Wegen des genauen Inhalts des Urteils wird auf die bei der Akte befindlich Kopie Bezug genommen (Anl. K4 zur Klageschrift, BI. 19 ff. d. A.).
In dem zitierten Strafverfahren wurde der Insolvenzschuldner von dem Landgericht Bochum wegen Untreu zulasten der Klägerin am 16.03.1998 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er seit September 1999 verbüßte. Strafende war für Juni 2004 vorgesehen.
Am 23.06.2002 übersandte die Klägerin an den Beklagten zu 1) den mit
Rechtskraftvermerk versehenen Originaltitel des Urteils des Landgericht Dortmund an den Beklagten zu 1).
Der Beklagte zu 1) nahm die angemeldeten Forderungen unter der Bezeichnung "Forderung aus Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluß des LG Dortmund (8 0 259/99)" zur Tabelle und bestritt beide Forderungen zunächst. Erst nach Androhung einer Klageerhebung erkannte er die Forderungen am 04.11.2002 in voller Höhe an (Anl. K6, 7 zur Klageschrift, Bl. 31 ff. d. A.). Aus dem entsprechenden Schreiben ergibt sich keine Differenzierung zwischen Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und anderen.
Unter dem 25.02.2004 forderte die Klägerin den Beklagten zu 1) auf, eine
klarstellende Berichtigung der Eintragung ihrer Forderung in der Insolvenztabelle vorzunehmen und übersandte gleichzeitig das gegen den Insolvenzschuldner ergangene Strafurteil des Landgericht Bochum (Anl. K7 zur Klageschrift, Bl. 34 d. A.). Der Beklagte zu 1) lehnte dies unter Hinweis auf § 178 Abs. 3 InsO ab. Er blieb in der Folgezeit nach umfänglicher Korrespondenz der Parteien und – erfolglosen- aufsichtsrechtlichen Maßnahmen bei seiner Rechtsauffassung.
Das Insolvenzgericht setzte mit Beschluß vom 11.05.2005 einen Schlußtermin auf den 30.06.2005 fest. An diesem Termin nahmen u. a. für die Klägerin deren
Prozeßbevollmächtigter und der Insolvenzschuldner teil. In dem Termin wurde u. a. festgestellt, daß die Fristen der §§ 189, 190 und 193 InsO abgelaufen sind und Einwendungen nicht erhoben wurden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin äußerte sich im Rahmen der Anhörung zur Restschuldbefreiung zur
Deliktseigenschaft der Forderung der Klägerin. Er beantragte, die Deliktseigenschaft solle nachträglich festgestellt werden. Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis sollten nicht mit dem Argument erhoben werden, es liege noch eine nicht angemeldete Forderung vor. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Niederschrift zum Schlußtermin vom 30.06.2005 (Anl. B3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 08.09.2005).
Durch Beschluß vom 04.07.2005 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung angekündigt (Anl. B4 zum Schriftsatz des Beklagten vom 08.09.2005).
Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie habe ihre Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schon von Beginn an innerhalb der durch den Beklagten zu 1) gesetzten Frist hinreichend deutlich angemeldet. Jedenfalls sei eine Änderung der bereits angemeldete Forderung in Bezug auf den Schuldgrund möglich. Hierzu legt sie ein Rechtsgutachten des Q vom 09.06.2005 vor, das sie dem Beklagten zu 1) schon vorprozessual am 10.06.2005 übersandt hatte.
Nachdem die Klägerin ursprünglich hilfsweise die Feststellung beantragt hat, daß der Beklagte zu 1) zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 16.01.2006 auf den Beklagten zu 2) erweitert und beantragt nunmehr, die Forderung der Klägerin in Höhe von 2.576.104,83 € als Forderung wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle festzustellen und
hilfsweise
festzustellen, daß der Beklagten zu 2) verpflichtet ist, ihr den Schaden zu
ersetzen, der ihr daraus entstehen wird, daß ihre Forderung in Höhe von
2.576.105,84 € in Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten zu 1)
nicht mehr als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu
Insolvenztabelle festgestellt werden konnte.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er rügt die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts. Weiterhin meint er, eine
nachträgliche Änderung des Schuldgrundes sei nicht möglich.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien
wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des Hilfsantrages ist die Klage unzulässig.
A.
Die Klage gegen Beklagten zu 1) (Hauptantrag) ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Das Landgericht ist bei einem Streitwert von 50.000,00 € sachlich zuständig. Der Zuständigkeitsstreitwert bemisst sich bei Haupt- und Hilfsantrag nach dem höheren der beiden Werte (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 "Eventual- und Hauptantrag").
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nach den Angaben der Klägerin mit 50.000,00 € zu bewerten.
Der Zulässigkeit des Hauptantrages stehen auch nicht die Vorschriften der §§ 189, 190, 193 InsO entgegen. Diese finden auf die vorliegende Konstellation keine Anwendung. Sie gelten nur bei der Bewertung von Forderungen, die von dem Insolvenzverwalter nicht festgestellt wurden und für die ein vollstreckbarer Titel nicht vorliegt, § 189 InsO; sowie für Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger, § 190 InsO. Hier liegt aber hinsichtlich der beiden geltend gemachten Forderungen der Klägerin jeweils ein rechtskräftiger Titel vor. Weiterhin wurden die Forderungen zur Tabelle festgestellt. Umstritten ist lediglich die rechtliche Bewertung der Forderungen als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
II.
Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf
Feststellung zur Insolvenztabelle gem. §§ 174 ff. InsO zu. Sie hat die Bewertung ihres Anspruches als einen solchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bei der Anmeldung nicht ausreichend gekennzeichnet. Mit einer nachträglichen Bezeichnung ist sie präkludiert.
1.)
Aus den Anmeldungen der beiden Forderungen unter dem 13./18.06.2002 ergibt sich nicht ausreichend im Sinne des § 174 Abs. 2 InsO, dass nach Einschätzung der Klägerin eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vorliegt.
Aus den Anmeldungen selbst ist bloß erkennbar, dass jeweils eine titulierte
Forderung des Landgerichts Dortmund existierte. Die Bezeichnung "Schadensersatz aus Notarhaftung" lässt ebenfalls nicht auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung schließen. Ebenso wenig reichte die Übersendung des zugrundeliegenden Urteils des Landgerichts Dortmund am 23.06.2002 für eine ausreichende Kennzeichnung der Forderung aus. Die Übersendung lag zwar noch innerhalb der von dem Beklagten zu 1) gesetzten Anmeldefrist. Auch aus dem Urteil ist aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, ob eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach Einschätzung der Klägerin vorliegen sollte.
Denn aus den Entscheidungsgründen des Urteils ist im Gegenteil ablesbar, dass das Gericht die Verschuldensform ausdrücklich offen gelassen hat. Mithin hat es keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung festgestellt. Dagegen spricht auch nicht die Bezugnahme im Tatbestand des Urteils auf das Strafverfahren vor dem Landgericht Bochum. Die darin erfolgte Darstellung der vom Landgericht Bochum festgestellten treuwidrigen Verfügung des Insolvenzschuldners über Anderkonten kann angesichts der später erfolgten deutlichen Ausführungen zur Verschuldensform nicht zu einer Bewertung als vorsätzliche unerlaubte Handlung gewertet werden. Der Rechtsgrund für titulierten Forderung wird für den Leser maßgeblich durch die ausdrückliche Beschreibung in den Entscheidungsgründen festgelegt.
2.)
Eine nachträgliche Änderung der Bezeichnung der Forderungen der Klägerin nach der Feststellung des Beklagten zu 1) zur Insolvenztabelle ist nicht mehr möglich. Gegen eine Änderung spricht die Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO und der Schutzzweck des § 174 Abs. 2 InsO.
Nach der Feststellung einer Forderung zur Tabelle, die hier am 04.11.2002 erfolgte, kann die Forderung nicht mehr um den Zusatz "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" ergänzt werden (Uhlenbruck in: Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 175, Rn. 14; § 178 Rn. 13 mwN). Dem steht die Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO entgegen, wonach die Eintragung in die Tabelle für die festgestellte Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gilt. Hiergegen spricht auch nicht die Regelung des § 177 Abs. 1, S. 3 InsO. Würde man hieraus den Schluß ziehen, dass ein wie hier begehrter nachträglicher Zusatz möglich ist, würde die normierte Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO unterlaufen.
Gegen die Möglichkeit eines nachträglichen Zusatzes nach der Feststellung zur
Tabelle spricht auch der Schutzzweck des § 174 Abs. 2 InsO, wonach der
Insolvenzgläubiger möglichst frühzeitig davon Kenntnis erhalten soll, ob eine
Forderung von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen sein soll. Bei einer ca. 1 1/2 Jahre nach Anmeldeschluß erfolgten Anmeldung wird diesem Schutzzweck nicht Genüge getan.
B.
Der hilfsweise gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachte Anspruch ist unzulässig. Eine bedingte subjektive Klagenhäufung ist unzulässig; die Streitgenossenschaft ist bedingungsfeindlich (BGH, NJW 1972, 2302; Schilken in Münchner Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 59 Rn. 11). Der Hilfsantrag, mit dem allein eine Verurteilung des Beklagten zu 2) begehrt wird, ist unter die prozessuale Bedingung der Unbegründetheit des Hauptantrages gestellt.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.