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Landgericht Dortmund·8 O 245/05·16.10.2007

Werklohn für Oldtimer-Restaurierung: Stundenansatz, Verzicht auf Stundensatz, Transportkosten

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Restaurator verlangte restlichen Werklohn aus der Restaurierung eines Oldtimer-Mercedes, nachdem der Auftrag die ursprünglichen Kostenschätzungen deutlich überschritten hatte. Streitig waren insbesondere die abrechenbaren Stunden, der maßgebliche Stundensatz, die Abrechnung von Technikpositionen sowie Transport- und Lackierkosten. Das LG sprach Werklohn nur teilweise zu, stützte sich bei den Stunden auf das Sachverständigengutachten und wertete das Schreiben des Unternehmers als Verzicht auf den ursprünglich höheren Stundensatz. Transportkosten wurden mangels Vereinbarung und wegen Risikosphäre des Unternehmers nicht zugesprochen; Lackier- und Technikleistungen wurden teils nach Kostenschätzung/Festpreis, teils nach Angemessenheit anerkannt.

Ausgang: Werklohnklage nur in Höhe von 14.227,56 € zzgl. Zinsen und anteiligen vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Werkvertrag auf Grundlage einer Kostenschätzung mit Stundenansätzen geschlossen, kann die Vergütung für die betreffenden Leistungen grundsätzlich nach Stunden abgerechnet werden, soweit die Abrechnungsgrundlage vertraglich angelegt ist.

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Kann der Unternehmer den tatsächlichen Stundenanfall nicht durch geeignete Nachweise (z.B. Stundenzettel) belegen, sind nur diejenigen Arbeitsstunden vergütungsfähig, die zur Ausführung der dargelegten Arbeiten objektiv erforderlich waren; die Erforderlichkeit kann durch Sachverständigengutachten geschätzt werden.

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Teilt der Unternehmer dem Besteller einen deutlich niedrigeren Stundensatz als Grundlage seiner Abrechnung mit, ist dies nach §§ 133, 157 BGB als rechtsgeschäftlicher Verzicht auf den ursprünglich vereinbarten/höher angesetzten Stundensatz auszulegen, wenn keine Anhaltspunkte für ein freibleibendes Angebot bestehen.

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Bei einem für den Besteller vorteilhaften Verzicht kann eine ausdrückliche Annahmeerklärung entbehrlich sein (§ 151 BGB); unterbleibt ein Widerspruch, kann von Annahme ausgegangen werden.

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Transportkosten für die Einschaltung von Subunternehmern oder Verbringungen sind nur ersatzfähig, wenn eine entsprechende Abrede substantiiert dargelegt ist; andernfalls fallen sie grundsätzlich in die Risikosphäre des Unternehmers.

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 133, 157 BGB§ 151 BGB§ 397 BGB§ 632 BGB§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.227,56 € (in Worten: vierzehntausendzweihundertsiebenundzwanzig 56/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.667,56 € für die Zeit vom 24.12.2004 bis 13.05.2005 und aus 14.227,56 € ab 14.05.2005 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 876,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.07.2005 aus 811,88 € und aus weiteren 64,85 € seit 19.09.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 66 % und der Beklagte 34 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Beklagte beauftragte den Kläger im Sommer 2003 mit der Restaurierung seines Oldtimer Mercedes 300 (Adenauer) Baujahr 1960.

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Der Auftragserteilung zugrunde lag eine Kostenschätzung vom 01.07.2003 hinsichtlich der Karosseriearbeiten. Es waren verschiedene Arbeitsschritte aufgeführt und mit Stundenangaben belegt. Insgesamt endete der Kostenvoranschlag mit 258 Stunden zu 76,00 €. Unter demselben Datum wurde eine Kostenschätzung hinsichtlich des Technikbereichs erstellt. Die Kostenschätzung bezog sich auf Vorderachse, Kardanwelle, Kühler, Bremskraftverstärker ohne Bremse, ohne Motorinstandsetzung. Die einzelnen betroffenen Technikteile waren mit einem Einheitspreis belegt (z. B.: "Vorderachse komplett überholen, da Querlenkerträger oben und unten festgerostet, defekt, sämtliche Gummi porös, Menge 1, 8.000,00 €"). Enthalten war u. a. dann auch eine Position "Teillackierung Türen und Kotflügel, Menge 1, 2.400,00 €."

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Insgesamt endete die Kostenschätzung mit einem Betrag von 22.008,00 € netto.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Kostenschätzungen bzgl. Karosseriearbeiten und Technik wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung der Kostenschätzungen verwiesen (Bl. 7 und 8 d. A.).

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Im August 2003 begann der Kläger sodann mit den Restaurierungsarbeiten.

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Unter dem 24. November 2003 übersandte der Kläger dem Beklagten ein Schreiben, in welchem er ausführte, dass der Umfang der Blecharbeiten leider wesentlich umfangreicher als erwartet sei, der Kostenrahmen werde dadurch vermutlich um 20 % bis 30 % höher sein als im Kostenvoranschlag angesetzt.

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Mit Schreiben vom 26.08.2004 teilte der Kläger dem Beklagten u. a. Folgendes mit:

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"Die Karosseriearbeiten waren mehr als doppelt so umfangreich wie ursprünglich angenommen. Es sind 783 Stunden zusammengekommen. Untere Schmerzgrenze für die Karosseriestunde von maximal 80,00 € sind für mich 30,00 €, somit ergeben sich 783 h á 30,00 € 23.490,00 €

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Transport Subunternehmer + zurück 1.200,00 €

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Technik - Arbeiten bis dato 9.700,00 €

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Lack - fast Ganzlackierung 6.800,00 €

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Transport zum und vom Lackierer 400,00 €

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41.590,00 €

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(. . .)".

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Mit Datum 02.11.2004 erstellte der Kläger eine weitere Rechnung über Karosseriearbeiten betreffend "Montage und sämtliche Arbeiten nach Lackierer" sowie betreffend weiterer Technikarbeiten. Für die Karosseriearbeiten setzte der Kläger 290,5 Stunden zu 76,00 €, insgesamt 22.078,00 € an, für die Technikarbeiten 78 Stunden zu 72,00 € die Stunde, mithin 5.616,00 €. Hinzu kamen noch einige kleinere Materialien. Insgesamt endete die Rechnung mit einer Nettosumme von 28.043,14 €, unter Berücksichtigung von 4.486,09 € Mehrwertsteuer lautete die Rechnung auf 32.530,04 €.

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Sodann fertigte der Kläger eine weitere Aufstellung für den Beklagten. Diese endete mit einem Betrag von 81.470,44 € und setzte sich wie folgt zusammen:

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"1. Aufstellung lt. Schreiben vom 26.08.2004 - Kopie anbei - 41.590,00 €

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die beigefügte Rechnung vom 20.12.2003 ist in dieser Auf-

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stellung enthalten, mit dem Betrag von 9.700,00 €

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2. Rechnung vom 02.11.2004 28.043,14 €

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Transport Q - E 600,00 €

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Mehrwertsteuer 11.237,30 €

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Gesamt: 81.470,44 €".

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Die erwähnte Rechnung vom 20.12.2003 bezog sich auf den Technikbereich Vorderachse. Sie endete mit einer Nettosumme von 9.708,47 €, was einschließlich Mehrwertsteuer 11.261,83 € ergab. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen (Bl. 14 d. A.).

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Auf den Gesamtbetrag von 81.470,44 € zahlte der Beklagte insgesamt 39.440,00 €.

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Den Differenzbetrag in Höhe von 42.030,44 € machte der Kläger mit der Klage geltend. Er behauptet, zur Durchführung der Karosseriearbeiten sei das Fahrzeug vereinbarungsgemäß nach Tschechien verbracht worden. Es sei besprochen worden, dass hierfür 1.200,00 € Transportkosten anfielen. In Tschechien seien dann 783 Stunden angefallen. Wegen der Arbeiten, die dabei ausgeführt worden sein sollen, wird auf die Aufstellung Seite 3 und 4 des Schriftsatzes vom 10.11.2005 verwiesen.

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Ferner vertritt er die Auffassung, die Berechnung eines Stundensatzes von 30,00 € sei freibleibend ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.

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Die 600,00 € seien für den Transport von Q nach E angefallen.

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Der Beklagte sei mehrfach auf die Überschreitung des ursprünglichen Kostenrahmens hingewiesen worden. Er habe gesagt, dass weitergemacht werden solle, er wolle das Fahrzeug auf jeden Fall fertig haben. Bei Ablieferung des Fahrzeuges habe er mitgeteilt, dass er den Restbetrag zur Abrechnung später überweisen werde. Hierin liege ein Anerkenntnis.

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Er beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 42.030,44 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 47.470,44 € für die Zeit vom 24.12.2004 bis 13.05.2005, ab 14.05.2005 aus 42.030,44 €;

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den Beklagten weiter zu verurteilen, ihm vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.286,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er meint, für den gegenüber den Kostenschätzungen erhöhten Stundenaufwand nicht in vollem Umfang einstehen zu müssen. Spätestens bei der Mitteilung vom 24.11.2003 hätte angesichts der vorliegenden Fotodokumentation offensichtlich sein müssen, dass eine Überschreitung von 20 % bis 30 % der ursprünglichen Kostenschätzung für die Karosseriearbeiten nicht ausreichend sei.

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Lediglich mit einer Überschreitung in dieser Größenordnung sei er, der Beklagte, aber einverstanden gewesen. Hätte sich der Kläger korrekt verhalten und den wahren Aufwand dargelegt, hätte er den Auftrag gekündigt. Der geltend gemachte Gesamtreparaturaufwand in Höhe von 81.470,44 € übersteige den Wert des Fahrzeuges erheblich.

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Ferner bestreitet der Beklagte, dass - wie es der Kläger geltend macht - auch Motorhaube und Kofferraumdeckel lackiert worden seien. Insoweit sei auch der Betrag in Höhe von 6.800,00 € für die Lackierung übersetzt. Transportkosten seien nicht geschuldet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen zu Protokoll vom 12.04.2006 und 19.09.2007 verwiesen.

40

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen F. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten vom 30. September 2006 Bezug genommen. Das Gericht hat den Sachverständigen auch persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist mit der Hauptforderung lediglich in Höhe eines Betrages von 14.227,56 € begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

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Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 631 BGB.

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Die Arbeiten sind erbracht.

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Hinsichtlich der Karosseriearbeiten gilt, dass diese grundsätzlich nach Stunden abgerechnet werden konnten. Die Kostenschätzung basiert auf einer Abrechnung nach Stunden, auf Grundlage dieser Kostenschätzung ist der Auftrag erteilt worden.

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Für die gemäß Aufstellung Seite 3 und 4 des Schriftsatzes vom 10.11.2005 dargetanen Arbeiten könne im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen nicht, wie vom Kläger abgerechnet 783 Stunden, sondern lediglich 650 Stunden in Ansatz gebracht werden.

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Da der Kläger den Anfall der Stunden nicht unter Vorlage von Stundenzetteln nachweisen konnte, können von vornherein lediglich die Stunden angesetzt werden, die für die dargetanen Arbeiten erforderlich waren. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, ist insoweit ein Stundenaufwand von 650 Stunden als erforderlich anzusehen (Seite 7 des schriftlichen Gutachtens). Bei seiner persönlichen Anhörung hat der Sachverständige auch nochmals nachvollziehbar dargelegt, dass nach Durchführung der Arbeiten lediglich eine überschlägige Stundenermittlung auf der Grundlage von Erfahrungswerten möglich ist. Soweit er in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, dass unter günstigsten Voraussetzungen die fragliche Restaurierung in 550 Arbeitsstunden hätte durchgeführt werden können, bei Komplikationen aber auch ein Aufwand von 700 Stunden möglich ist, hat er im Termin plausibel erklärt, dass hier eine Abweichung von der mittleren Stundenzahl von 650 Arbeitsstunden letztlich nicht in Betracht kommt. Soweit Arbeiten im Bereich des Türschwellers erheblich komplikationsbehaftet gewesen sein dürften, sei im Übrigen aber anhand des Fotomaterials von günstigen Restaurierungsvoraussetzungen auszugehen, so dass es im Ergebnis bei dem Ansatz einer mittleren Stundenzahl von 650 Arbeitsstunden verbleibe.

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In die Berechnung einzustellen ist ein Stundensatz von 30,00 €. Mit Schreiben vom 26.08.2004 hat der Kläger dem Beklagten mitgeteilt, dass seine Schmerzgrenze für die Karosseriestunde bei 30,00 € liege, auf dieser Basis hat er sodann seine Abrechnung vom 26.08.2004 erstellt. Dies ist nach §§ 133, 157 BGB als Verzicht auf den ursprünglichen Stundensatz aus der Kostenschätzung vom 01.07.2003 anzusehen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich auch nicht um ein freibleibendes Angebot ohne rechtliche Verpflichtung. Hierfür ergeben sich aus dem Schreiben vom 26.08.2004 keinerlei Anhaltspunkte.

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Die Reduzierung des Stundensatzes war auch nicht von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht. Dass sich die Reduzierung des Stundensatzes lediglich auf die Arbeiten in Tschechien beziehen sollte, ergibt sich aus dem Schreiben ebenfalls nicht.

50

Eine gesonderte Annahmeerklärung des Beklagten gegenüber dem Kläger war im Hinblick auf § 151 BGB entbehrlich. Da es sich bei dem Verzicht um ein für den Beklagten vorteilhaftes Rechtsgeschäft handelt, reicht es für die Annahme in der Regel aus, dass das Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt wird. Dass der Beklagte der Reduzierung des Stundensatzes widersprochen hätte, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger mit dem Schreiben vom 26.08.2004 gemäß § 397 BGB auf 46,00 € je Stunde für Karosseriearbeiten verzichtet hat (76,00 € gemäß Kostenschätzung - 30,00 € gemäß Schreiben vom 26.08.2004).

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Insgesamt ergibt sich insoweit damit eine Forderung des Klägers in Höhe von 19.500,00 € (650 Stunden x 30,00 €).

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Weiter kann der Kläger für die weiteren Karosseriearbeiten Nachlackierung gemäß Rechnung vom 02.11.2004 200 Stunden in Ansatz bringen. Dies ist die mittlere Stundenzahl, die nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten (Seite 8 des Gutachtens) und den Ausführungen im Termin vom 19.09.2007 als durchschnittlicher Arbeitsaufwand anzusehen ist.

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Da - wie soeben ausgeführt - aus dem Schreiben vom 26.08.2004 nicht ersichtlich ist, dass sich die Reduzierung des Stundensatzes nur auf die Arbeiten in Tschechien beziehen sollte, betrifft die Reduzierung des Stundensatzes für die Karosseriearbeiten auch die weiteren Karosseriearbeiten gemäß der Rechnung vom 02.11.2004. Insoweit kann der Kläger damit (lediglich) weitere 6.000,00 € (200 Stunden x 30,00 €) in Ansatz bringen.

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Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung von Kostenvoranschlägen stehen dem Beklagten nicht zu. Insoweit fehlt es jedenfalls an einem Schaden. Im Wege der Vorteilsausgleichung muss sich der Beklagte den Wert der Arbeiten anrechnen lassen, die tatsächlich ausgeführt worden sind. Ob insoweit eine vergütungspflichtige Wertsteigerung eingetreten ist hängt davon ab, ob die durchgeführten Arbeiten erforderlich waren und der verlangte Werklohn hierfür eine übliche und angemessene Vergütung darstellt. Davon ist auszugehen, da die abgerechneten Stunden nach den Ausführungen des Sachverständigen notwendig waren, um das Fahrzeug zu restaurieren.

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Dass möglicherweise insgesamt der Reparaturaufwand den Wert des Fahrzeugs überstieg, ändert nichts daran, dass der Beklagte einen Vorteil in Form des Arbeitsaufwandes für die tatsächlich durchgeführten Arbeiten erlangt hat.

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Weiter kann der Kläger 8.000,00 € für die Technikarbeiten betreffend die Vorderachse geltend machen. Soweit er mit Rechnung vom 20.12.2003 diesbezüglich 9.708,47 € abrechnet, kann dieser Betrag nicht zugrunde gelegt werden. Die Abrechnung vom 20.12.2003 beruht auf eine Abrechnung nach Stunden und Material. Gemäß Kostenschätzung vom 01.07.2003, welche Grundlage des Vertrages zwischen den Parteien war, sind die Arbeiten an der Vorderachse indes zu einem Festpreis von 8.000,00 € abzurechnen. Eine Abrechnung nach Stunden und Material ist jedenfalls nach der Kostenschätzung insoweit nicht vorgesehen.

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Insgesamt können hier damit nur die 8.000,00 € als Einheitspreis aus der Kostenschätzung zugrunde gelegt werden.

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Weitere 5.616,00 € kann der Kläger für die weiteren Technikarbeiten gemäß Rechnung vom 02.11.2004 in Ansatz bringen. Zwar handelt es sich auch insoweit entgegen der Kostenschätzung vom 01.07.2003 um eine Abrechnung nach Stunden. Allerdings sind nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien sämtliche Arbeiten aus der Kostenschätzung vom 01.07.2003 betreffend den Technikbereich als erbracht anzusehen. Klammert man die gesondert abgerechnete Vorderachse und die gesondert abgerechnete Lackierung aus der Kostenschätzung für den Technikbereich aus, so ergibt sich aus der Kostenschätzung für die aufgeführten Arbeiten ein Betrag, der wesentlich über dem mit Rechnung vom 02.11.2004 abgerechneten Betrag liegt. Insoweit bestehen dann keine Bedenken, wenn die Klägerin - bei einer an sich nicht vorgesehenen Abrechnungsweise - einen geringeren Betrag fordert, als er sich auf der Grundlage der Kostenschätzung ergeben würde.

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Weiter können aus der Rechnung vom 02.11.2004 auch die Materialkosten in Höhe von 349,14 € (28.043,14 € Nettosumme - 22.078,00 € Lohnkosten Karosserie - 5.616,00 € Lohnkosten Mechaniker/Technik) in Ansatz gebracht werden. Dies folgt daraus, dass die Karosseriearbeiten ohnehin nach Stunden abgerechnet werden können und die Technikkosten jedenfalls ausnahmsweise. Damit ist auch der Kleinverbrauch an Material zu ersetzen.

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Ferner kann der Kläger 6.800,00 € für die Lackierung des Fahrzeuges berechnen. Hierbei handelt es sich um einen angemessenen Betrag, soweit von einer Volllackierung von Kotflügel und Türen sowie einer Lackierung von Kofferraumdeckel und Motorhaube auszugehen ist.

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An den Betrag aus der Kostenschätzung vom 01.07.2003 braucht sich der Kläger nicht festhalten lassen, da entgegen den dortigen Voraussetzungen die Türen jedenfalls ganz lackiert worden sind. Zudem sind zusätzlich Motorhaube und Kofferraumdeckel lackiert worden. Davon, dass Motorhaube und Kofferraumdeckel lackiert worden sind, ist im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen auszugehen. Nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2007 spricht der Umstand, dass keine Anpassungsschäden an Motorhaube und Kofferraumdeckel enthalten sind, dafür, dass lackiert worden ist.

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Soweit die Lackierung über die Kostenschätzung vom 01.07.2003 hinausgeht und Mehrleistungen ausgeführt worden sind, handelt es sich bezüglich des Mehrbetrages jedenfalls um die ortsübliche und angemessene Vergütung gemäß § 632 BGB.

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Insgesamt kann der Kläger mithin berechtigt 46.265,14 € abrechnen (19.500,00 € + 6.000,00 € + 8.000,00 € + 5.616,00 € + 349,14 € + 6.800,00 €).

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Transportkosten für die Verbringung des Fahrzeuges nach Tschechien und für die Verbringung von Q nach E können nicht geltend gemacht werden. Insoweit hat der Kläger nicht unter Beweisantritt vorgetragen, dass entsprechende Abreden getroffen worden sind. Die Durchführung der Arbeiten bei einem Subunternehmer in Tschechien liegt zudem in seiner eigenen Risikosphäre. Gleiches gilt für die Transportkosten zum und vom Lackierer.

65

Auf den Betrag von 46.265,14 € kann der Kläger Mehrwertsteuer verlangen. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass aus dem Angebot vom 01.07.2003 betreffend die Kostenschätzung hervorgeht, dass es sich bei den Beträgen letztlich um Nettosummen handeln soll. Umstände, die dafür sprechen, dass dies bei den Technikarbeiten anders sein soll als bei den Karosseriearbeiten sind nicht ersichtlich. Im Übrigen stellt der Beklagte die Berechtigung, Mehrwertsteuer zu verlangen auch nicht in Abrede.

66

Damit ergibt sich insgesamt eine Forderung in Höhe von 53.667,56 € (46.265,14 € + 7.402,42 € (16 % Mehrwertsteuer)).

67

Auf den Gesamtbetrag von 53.667,56 € hat der Beklagte 39.440,00 € gezahlt, so dass sich noch eine offene Forderung in Höhe von 14.227,56 € ergibt.

68

Gegenrechte werden seitens des Beklagten nicht geltend gemacht. Etwaige Mängelansprüche sind jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2007 ausdrücklich fallen gelassen worden.

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Zinsen auf die Forderung können ab 24.12.2004 verlangt werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2004 ist die Restzahlung unter Fristsetzung zum 23.12.2004 angefordert worden. Hinsichtlich eines weiteren Betrages von 5.440,00 € können für die Zeit vom 24.12.2004 bis 13.05.2005 Zinsen verlangt werden. Dieser zusätzliche Betrag war zunächst im Zeitpunkt des Mahnschreibens vom 13.12.2004 noch nicht beglichen worden und ist erst am 13.05.2005 bezahlt worden.

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Vorprozessuale Anwaltskosten kann der Kläger ebenfalls ersetzt verlangen. Mit Schreiben vom 15.11.2004 hat der Beklagte über die bereits gezahlten 34.000,00 € hinaus jedwede weitere Zahlung abgelehnt, abgesehen von der Mehrwertsteuer auf den Betrag von 34.000,00 €, welche 5.440,00 € ausmacht.

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In Höhe eines Betrages, der 39.440,00 € überschreitet, liegt in dem Schreiben eine endgültige Zahlungsverweigerung, so dass wegen des darüber hinausgehenden Betrages ab diesem Zeitpunkt Verzug bestand, so dass auch die vorprozessuale Inanspruchnahme des Klägervertreters, welcher dann das Mahnschreiben vom 13.12.2004 fertigte, als verzugsbedingt anzusehen ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

72

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH können die vorprozessualen Anwaltskosten in voller Höhe geltend gemacht werden.

73

Bei einer 1,3 Gebühr ergibt sich aufgrund einer berechtigten Forderung von 14.227,56 € eine Honorarforderung einschließlich Auslagenpauschale von 755,80 €, was zuzüglich Mehrwertsteuer 876,73 € ergibt.

74

Die Klage ist am 30.07.2005 zugestellt worden. Geltend gemacht worden sind zunächst nur 811,88 €, eine Erweiterung der Klage ist insoweit erst im Termin vom 19.09.2007 erfolgt.

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Insgesamt war damit wie aus dem Tenor ersichtlich zu erkennen.

76

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.