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Landgericht Dortmund·8 O 223/90·24.10.1990

Unterlassungsurteil: Fitnessstudio-AGB wegen Verstoßes gegen AGB-Gesetz für unwirksam erklärt

ZivilrechtVertragsrechtAGB-RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Verbraucherschutzverband) begehrt die Unterlassung zahlreicher Klauseln in den AGB eines Fitnessstudios. Das Landgericht Dortmund gab der Klage statt und erklärte mehrere Klauseln nach dem AGB-Gesetz für unwirksam. Beanstandet wurden u.a. die Bestätigung des Vertragserhalts, Schriftformvorrang, Kündigungserschwernisse, überhöhte Mahngebühren und Haftungsfiktionen. Kosten- und Veröffentlichungsanordnung erfolgten zugunsten der Klägerin.

Ausgang: Unterlassungsklage der Klägerin gegen die Verwendung der beanstandeten AGB-Klauseln vollumfänglich stattgegeben; Kosten- und Veröffentlichungsanordnung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klausel, die die Bestätigung des Erhalts einer Vertragsdurchschrift fordert, verlagert die Beweislast zulasten des Kunden und ist gemäß § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz unwirksam.

2

Eine generelle Schriftformklausel, die den Vorrang individuell getroffener mündlicher Abreden negiert, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz und ist unzulässig.

3

Klauseln, die das Recht zur außerordentlichen Kündigung ausschließen oder unzulässig erschweren, sind nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksam; dies gilt auch bei gemischten Verträgen, in denen § 626 BGB zur Anwendung kommt.

4

Pauschal erhobene Mahngebühren, die über dem tatsächlichen Porto- und Materialaufwand liegen, stellen eine unangemessene Benachteiligung dar und verstoßen gegen § 11 Nr. 5 AGB-Gesetz.

5

Klauseln, die Kündigungen an ein Einschreiben binden, unklare Verlängerungsfristen vorsehen, eine grundsätzliche Haftung Dritter (Erziehungsberechtigte) begründen oder fingierte Vollmachten schaffen, sind wegen unangemessener Benachteiligung bzw. Verstoßes gegen §§ 9, 10, 11 AGB-Gesetz und einschlägiger BGB-Vorschriften unwirksam.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 AGB-Gesetz§ 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz§ 11 AGB-Gesetz§ 9 Abs. 1 AGB-Gesetz§ 4 AGBG§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlunq vom Gericht festzusetzenden

Ordnungsgeldes bis zu 500.0OO,0O DM, ersatz-

weise 0rdnungshaft bis zu 6 Monaten zu unter-

lassen, im Zusammenhang mit \/erträqen, sofern

diese nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines

Handelsgewerbes abgeschlossen werden, in all-

gemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder

inhaltsgleiche Klauseln zu vewenden:

1.

Das Mitglied hat eine Kopie dieser Beitrittserklärung

Erhalten

2. Mündliche Absprachen sind ungültig. Sie

bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3.Krankheit oder sonstiger Hinderungsgrund

zur Teilnahme am Training entbindet nicht von

der Beitragszahlung.

4. Die Mitgliedschaft ruht nur während der

Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen

Grundwehrdienstes.

5. Bei eventuellen Mahnungen wird pro Mahnung

eine Gebühr in Höhe von 5,00 DM erhoben.

6. Wenn nicht spätestens zwei Monate vor Ab-

lauf der Reitrittserklärung schriftlich

-per Einschreiben- gekündigt wird, verlängert

sich die Mitgliedschaft jeweils um 6 Monate.

7. Wird es dem Fitneß-Center aus Gründen, die

es nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt)

unmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat der

Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadens-

ersatz bzw. Ersatzstunden.

8. Bei Minderjähriqkeit des Trainingsteil-

nehmers haften die Erziehungsberechtigten

für die Erfüllung der Beitragspflicht.

9. Unterschreibt nur ein Erziehungsberechtigter,

so versichert er damit, auch in Vollmacht des

anderen Erziehungsberechtigten zu handeln.

II. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen,

die Urteilsformel mit der Bezeichnung des ver- .

urteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten

im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten

bekanntzumachen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der

Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für

die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheits-

leistung in Höhe von 10.000,00 DM.

Tatbestand

2

Die Kläqerin, ein qerichtsbekannter Verbraucherschutzverband

3

im Sinne yon § 13 Abs. 2 Z i F f. 2 AG B - Gesetz, beqehrt von dem

4

Beklaqten, der unter der Firma "G" in J

5

ein Fitneß-Studio betreibt, die Unterlassung von Verwendung

6

bestimmter AGB-Klauseln, die die Klägerin weqen Verstoßes

7

gegen das AGB-Gesetz für unwirksam hält.

8

Die Kläqerin beantragt,

9

I. den Beklagten zu verurteilen,

10

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der

11

Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden

12

Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatz-

13

weise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unter-

14

lassen, in Zusammenhang mit Verträgen, sofern

15

dieses nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines

16

Handelsgewerbes abgeschlossen werden, in all-

17

gemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder

18

inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:

19

1. Das Mitglied hat eine Kopie dieser Beitritts-

20

erklärung erhalten.

21

2. Mündliche Absprachen sind ungültig. Sie

22

bedürfender schriftlichen Bestätigung.

23

3. Krankheit oder sonstiger Hinderungsgrund

24

zur Teilnahme am Training entbindet nicht von

25

der Beitragszahlung.

26

4. Die Mitgliedschaft ruht nur während der

27

Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen

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Grundwehrdienstes.

29

5. Sei eventuellen Mahunqen wird pro

30

Mahnung eine Gebühr in Höhe von 5,00 DM

31

erhoben.

32

6. Wenn nicht spätestens zwei Monate vor Ab-

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lauf der Beitrittserklärung schriftlich

34

-per Einschreiben- qekündigt wird, verlängert

35

sich die Mitgliedschaft jeweils um 6 Monate.

36

7. Wird es demFitneß-Center aus Gründen, die

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es nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt)

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unmöqlich, Leistungen zu erbringen, so hat

39

der Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadens-

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ersatz bzw. Ersatzstunden.

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8. Bei Minderjährigkeit der Trainingsteilnehmers

42

haften die Erziehunqsberechtiqten für die Er-

43

füllung der Beitragspflicht.

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9. Unterschreibt nur ein Erziehungsberechtigter,

45

so versichert er damit, auch in Vollmacht

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des anderen Erziehungsberechtigten zu handeln.

47

II. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen,

48

die Urteilsformel mit der Bezeichnung des ver-

49

urteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten

50

im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene

51

Kosten bekanntzumachen.

52

Der Beklaqte beantragt.

53

die Klage abzuweisen

54

Wegen der weiteren Einzelheiten, des Sach- und Streitstandes

55

wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den

56

Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-

57

stand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

59

Die Klaqe ist begründet.

60

Die von der Klägerin beanstandeten AGB-Klauseln sind wegen

61

Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam und dürfen von

62

dem Beklagten nicht weiter verwendet werden:

63

Die Klausel "das Mitglied hat eine Kopie der B e i t r i t t s e r k l ä r u n q

64

erhalten" verstößt gegen § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz, weil sie

65

eine Tatsachenbestätigung enthält, die die Beweislast faktisch

66

zum Nachteil des Kunden verschiebt, so ist insbesondere die

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Bestätigung, eine Durchschrift des Vertrages erhalten zu

68

haben, unzulässig (Palandt-Heinrichs, BGH NJW 1988, 2108 Anm. 15 c zu §11 AGB-Gesetz.

69

Die von der Klägerin beanstandete Schriftformklausel verstößt

70

gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz, weil sie den grundsätzlichen Vor-

71

rang der auch mündlich getroffenen Individualabreden (§ 4 AGBG)

72

negiert.

73

Die unter Ziff. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des

74

Beklagten aufgeführte Klausel ist wegen Verstoßes gegen

75

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz unzulässig:

76

Durch diese Regelung wird das Recht auf eine außerordent-

77

liche Kündigung nach § 626 BG3 ausgeschlossen bzw. in

78

unzulässiger Weise erschwert. Insbesondere längere Er-

79

krankungen stellen grundsätzlich einen Grund für eine

80

außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB dar.. Entgegen

81

der Auffassung des Beklagten ist diese Vorschrift vor-

82

liegend nicht: schon deswegen unanwendbar, weil bei den

83

von dem Beklagten abgeschlossenen Verträgen mietvertragliche

84

Elemente überwiegen. Bei diesen Verträgen handelt es sich

85

nicht um reine Mietverträge, sondern um gemischte Verträge,

86

die auch Dienstleistungselemente beinhalten und bei denen

87

infolgedessen eine Kündigungsmöglichkeit auch nach §626 BGB

88

bestehen muß.

89

Die in Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Be-

90

klagten erfolgte Festschreibung von Mahnqebühren von 5,00 D M

91

pro Mahnung verstößt gegen § 11 Nr. 5 a und N r. 5 b AGB-Gesetz.

92

Insbesondere ist in diesen Fällen davon auszugehen, daß bei

93

derartigen Mahnungen nur Porto- und Materialaufwand entsteht,

94

weswegen allenfalls Kosten von 1,00 bis 2,00 DM pro Mahnung

95

angemessen erscheinen (OLG Stuttgart NJW RR 1988, 1082).

96

Unzulässig ist auch die unter Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäfts-

97

bedingungen des Beklagten aufgeführte Regelung: Das Verlangen,

98

daß eine Kündigung per Einschreiben zu erfolgen habe, ver-

99

stößt gegen § 11 Nr. 16 AGB-Gesetz. Derartige Klauseln werden

100

von Kunden oft übersehen und ergeben nur den Sinn, dem Kunden

101

die Durchsetzung seiner Rechte zu erschweren (Ulmer -Brandner-

102

Hensen, 5. Aufl., Rd-Nr. 2 zu § 11 Nr. 16). Eine weitere

103

Erschwerung der Kündigungsrechte wird vorliegend auch durch

104

die unklare Formulierung der Kündigungsfrist "2 Monate vor

105

Ablauf der Beitrittserklärung" verursacht.

106

Die Klausel, wonach sich die Mitgliedschaft bei nicht er-

107

folgter Kündigung um jeweils weitere 6 Monaten verlängern

108

soll, ist ebenfalls rechtswidrig. Zwar ergibt sich in

109

diesem Zusammenhang kein Verstoß gegen § 11 Nr. 12 AGB-Gesetz,

110

weil diese Vorschrift auf gemischte Verträge, bei denen der

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Schwerpunkt auf Gebrauchsüberlassung liegt, keine Anwendung

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findet, doch beinhaltet hier die vom Beklagten verwendete

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Verlängerungsklausel eine unangemessene Benachteiligung

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im Sinne von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz, weil nicht auszuschließen

115

ist, daß mit Hilfe dieser Klausel in Fällen einer nur für

116

einen kürzeren Zeitraum vereinbarten Mitgliedschaft deren

117

Dauer unangemessen verlängert wird. Dies ist insbesondere

118

deswegen nicht auszuschließen, weil unklar ist, welche

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Primärlaufzeiten der Beklagte jeweils vereinbart.

120

Ziff. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten

121

ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz un-

122

zulässig, weil danach unter Mißachtung der gesetzlichen

123

Regelung des § 323 BGB der Beklagte trotz Unmöglichkeit

124

der Leistung seinen Vergütungsanspruch behalten soll.

125

Das laut Ziff. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des

126

Beklagten bei Minderjährigkeit des Trainingsteilnehmers

127

dessen Erziehungsberechtigte für die Erfüllung der Bei-

128

tragspflicht haften sollen, verstößt gegen § 9 Abs. 2

129

Nr. 1 AGB-Gesetz. Eine grundsätzliche Haftung der Er-

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ziehungsberechtigten entspricht gerade nicht der gesetz-

131

lichen Regelung (§ 108 BGB) und würde außerdem auf einen

132

unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter hinauslaufen.

133

Die in Ziff. 11 ebenfalls enthaltene Fiktion einer Be-

134

vollmächtigung durch den anderen Erziehungsberechtigten

135

verstößt gegen § 10 Nr. 5 AGB-Gesetz.

136

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

137

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt

138

sich aus § 709 ZPO.