Unterlassungsurteil: Fitnessstudio-AGB wegen Verstoßes gegen AGB-Gesetz für unwirksam erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Verbraucherschutzverband) begehrt die Unterlassung zahlreicher Klauseln in den AGB eines Fitnessstudios. Das Landgericht Dortmund gab der Klage statt und erklärte mehrere Klauseln nach dem AGB-Gesetz für unwirksam. Beanstandet wurden u.a. die Bestätigung des Vertragserhalts, Schriftformvorrang, Kündigungserschwernisse, überhöhte Mahngebühren und Haftungsfiktionen. Kosten- und Veröffentlichungsanordnung erfolgten zugunsten der Klägerin.
Ausgang: Unterlassungsklage der Klägerin gegen die Verwendung der beanstandeten AGB-Klauseln vollumfänglich stattgegeben; Kosten- und Veröffentlichungsanordnung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel, die die Bestätigung des Erhalts einer Vertragsdurchschrift fordert, verlagert die Beweislast zulasten des Kunden und ist gemäß § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz unwirksam.
Eine generelle Schriftformklausel, die den Vorrang individuell getroffener mündlicher Abreden negiert, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz und ist unzulässig.
Klauseln, die das Recht zur außerordentlichen Kündigung ausschließen oder unzulässig erschweren, sind nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksam; dies gilt auch bei gemischten Verträgen, in denen § 626 BGB zur Anwendung kommt.
Pauschal erhobene Mahngebühren, die über dem tatsächlichen Porto- und Materialaufwand liegen, stellen eine unangemessene Benachteiligung dar und verstoßen gegen § 11 Nr. 5 AGB-Gesetz.
Klauseln, die Kündigungen an ein Einschreiben binden, unklare Verlängerungsfristen vorsehen, eine grundsätzliche Haftung Dritter (Erziehungsberechtigte) begründen oder fingierte Vollmachten schaffen, sind wegen unangemessener Benachteiligung bzw. Verstoßes gegen §§ 9, 10, 11 AGB-Gesetz und einschlägiger BGB-Vorschriften unwirksam.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlunq vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.0OO,0O DM, ersatz-
weise 0rdnungshaft bis zu 6 Monaten zu unter-
lassen, im Zusammenhang mit \/erträqen, sofern
diese nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines
Handelsgewerbes abgeschlossen werden, in all-
gemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder
inhaltsgleiche Klauseln zu vewenden:
1.
Das Mitglied hat eine Kopie dieser Beitrittserklärung
Erhalten
2. Mündliche Absprachen sind ungültig. Sie
bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3.Krankheit oder sonstiger Hinderungsgrund
zur Teilnahme am Training entbindet nicht von
der Beitragszahlung.
4. Die Mitgliedschaft ruht nur während der
Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen
Grundwehrdienstes.
5. Bei eventuellen Mahnungen wird pro Mahnung
eine Gebühr in Höhe von 5,00 DM erhoben.
6. Wenn nicht spätestens zwei Monate vor Ab-
lauf der Reitrittserklärung schriftlich
-per Einschreiben- gekündigt wird, verlängert
sich die Mitgliedschaft jeweils um 6 Monate.
7. Wird es dem Fitneß-Center aus Gründen, die
es nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt)
unmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat der
Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadens-
ersatz bzw. Ersatzstunden.
8. Bei Minderjähriqkeit des Trainingsteil-
nehmers haften die Erziehungsberechtigten
für die Erfüllung der Beitragspflicht.
9. Unterschreibt nur ein Erziehungsberechtigter,
so versichert er damit, auch in Vollmacht des
anderen Erziehungsberechtigten zu handeln.
II. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen,
die Urteilsformel mit der Bezeichnung des ver- .
urteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten
im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten
bekanntzumachen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für
die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 10.000,00 DM.
Tatbestand
Die Kläqerin, ein qerichtsbekannter Verbraucherschutzverband
im Sinne yon § 13 Abs. 2 Z i F f. 2 AG B - Gesetz, beqehrt von dem
Beklaqten, der unter der Firma "G" in J
ein Fitneß-Studio betreibt, die Unterlassung von Verwendung
bestimmter AGB-Klauseln, die die Klägerin weqen Verstoßes
gegen das AGB-Gesetz für unwirksam hält.
Die Kläqerin beantragt,
I. den Beklagten zu verurteilen,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatz-
weise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unter-
lassen, in Zusammenhang mit Verträgen, sofern
dieses nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines
Handelsgewerbes abgeschlossen werden, in all-
gemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder
inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:
1. Das Mitglied hat eine Kopie dieser Beitritts-
erklärung erhalten.
2. Mündliche Absprachen sind ungültig. Sie
bedürfender schriftlichen Bestätigung.
3. Krankheit oder sonstiger Hinderungsgrund
zur Teilnahme am Training entbindet nicht von
der Beitragszahlung.
4. Die Mitgliedschaft ruht nur während der
Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen
Grundwehrdienstes.
5. Sei eventuellen Mahunqen wird pro
Mahnung eine Gebühr in Höhe von 5,00 DM
erhoben.
6. Wenn nicht spätestens zwei Monate vor Ab-
lauf der Beitrittserklärung schriftlich
-per Einschreiben- qekündigt wird, verlängert
sich die Mitgliedschaft jeweils um 6 Monate.
7. Wird es demFitneß-Center aus Gründen, die
es nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt)
unmöqlich, Leistungen zu erbringen, so hat
der Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadens-
ersatz bzw. Ersatzstunden.
8. Bei Minderjährigkeit der Trainingsteilnehmers
haften die Erziehunqsberechtiqten für die Er-
füllung der Beitragspflicht.
9. Unterschreibt nur ein Erziehungsberechtigter,
so versichert er damit, auch in Vollmacht
des anderen Erziehungsberechtigten zu handeln.
II. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen,
die Urteilsformel mit der Bezeichnung des ver-
urteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten
im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene
Kosten bekanntzumachen.
Der Beklaqte beantragt.
die Klage abzuweisen
Wegen der weiteren Einzelheiten, des Sach- und Streitstandes
wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-
stand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klaqe ist begründet.
Die von der Klägerin beanstandeten AGB-Klauseln sind wegen
Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam und dürfen von
dem Beklagten nicht weiter verwendet werden:
Die Klausel "das Mitglied hat eine Kopie der B e i t r i t t s e r k l ä r u n q
erhalten" verstößt gegen § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz, weil sie
eine Tatsachenbestätigung enthält, die die Beweislast faktisch
zum Nachteil des Kunden verschiebt, so ist insbesondere die
Bestätigung, eine Durchschrift des Vertrages erhalten zu
haben, unzulässig (Palandt-Heinrichs, BGH NJW 1988, 2108 Anm. 15 c zu §11 AGB-Gesetz.
Die von der Klägerin beanstandete Schriftformklausel verstößt
gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz, weil sie den grundsätzlichen Vor-
rang der auch mündlich getroffenen Individualabreden (§ 4 AGBG)
negiert.
Die unter Ziff. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Beklagten aufgeführte Klausel ist wegen Verstoßes gegen
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz unzulässig:
Durch diese Regelung wird das Recht auf eine außerordent-
liche Kündigung nach § 626 BG3 ausgeschlossen bzw. in
unzulässiger Weise erschwert. Insbesondere längere Er-
krankungen stellen grundsätzlich einen Grund für eine
außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB dar.. Entgegen
der Auffassung des Beklagten ist diese Vorschrift vor-
liegend nicht: schon deswegen unanwendbar, weil bei den
von dem Beklagten abgeschlossenen Verträgen mietvertragliche
Elemente überwiegen. Bei diesen Verträgen handelt es sich
nicht um reine Mietverträge, sondern um gemischte Verträge,
die auch Dienstleistungselemente beinhalten und bei denen
infolgedessen eine Kündigungsmöglichkeit auch nach §626 BGB
bestehen muß.
Die in Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Be-
klagten erfolgte Festschreibung von Mahnqebühren von 5,00 D M
pro Mahnung verstößt gegen § 11 Nr. 5 a und N r. 5 b AGB-Gesetz.
Insbesondere ist in diesen Fällen davon auszugehen, daß bei
derartigen Mahnungen nur Porto- und Materialaufwand entsteht,
weswegen allenfalls Kosten von 1,00 bis 2,00 DM pro Mahnung
angemessen erscheinen (OLG Stuttgart NJW RR 1988, 1082).
Unzulässig ist auch die unter Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen des Beklagten aufgeführte Regelung: Das Verlangen,
daß eine Kündigung per Einschreiben zu erfolgen habe, ver-
stößt gegen § 11 Nr. 16 AGB-Gesetz. Derartige Klauseln werden
von Kunden oft übersehen und ergeben nur den Sinn, dem Kunden
die Durchsetzung seiner Rechte zu erschweren (Ulmer -Brandner-
Hensen, 5. Aufl., Rd-Nr. 2 zu § 11 Nr. 16). Eine weitere
Erschwerung der Kündigungsrechte wird vorliegend auch durch
die unklare Formulierung der Kündigungsfrist "2 Monate vor
Ablauf der Beitrittserklärung" verursacht.
Die Klausel, wonach sich die Mitgliedschaft bei nicht er-
folgter Kündigung um jeweils weitere 6 Monaten verlängern
soll, ist ebenfalls rechtswidrig. Zwar ergibt sich in
diesem Zusammenhang kein Verstoß gegen § 11 Nr. 12 AGB-Gesetz,
weil diese Vorschrift auf gemischte Verträge, bei denen der
Schwerpunkt auf Gebrauchsüberlassung liegt, keine Anwendung
findet, doch beinhaltet hier die vom Beklagten verwendete
Verlängerungsklausel eine unangemessene Benachteiligung
im Sinne von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz, weil nicht auszuschließen
ist, daß mit Hilfe dieser Klausel in Fällen einer nur für
einen kürzeren Zeitraum vereinbarten Mitgliedschaft deren
Dauer unangemessen verlängert wird. Dies ist insbesondere
deswegen nicht auszuschließen, weil unklar ist, welche
Primärlaufzeiten der Beklagte jeweils vereinbart.
Ziff. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten
ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz un-
zulässig, weil danach unter Mißachtung der gesetzlichen
Regelung des § 323 BGB der Beklagte trotz Unmöglichkeit
der Leistung seinen Vergütungsanspruch behalten soll.
Das laut Ziff. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Beklagten bei Minderjährigkeit des Trainingsteilnehmers
dessen Erziehungsberechtigte für die Erfüllung der Bei-
tragspflicht haften sollen, verstößt gegen § 9 Abs. 2
Nr. 1 AGB-Gesetz. Eine grundsätzliche Haftung der Er-
ziehungsberechtigten entspricht gerade nicht der gesetz-
lichen Regelung (§ 108 BGB) und würde außerdem auf einen
unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter hinauslaufen.
Die in Ziff. 11 ebenfalls enthaltene Fiktion einer Be-
vollmächtigung durch den anderen Erziehungsberechtigten
verstößt gegen § 10 Nr. 5 AGB-Gesetz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus § 709 ZPO.