UKlaG-Klage gegen Mobilfunk-AGB: 24 Monate Laufzeit und 12 Monate Verlängerung wirksam
KI-Zusammenfassung
Ein Verbraucherschutzverband nahm einen Mobilfunk-Service-Provider auf Unterlassung einer AGB-Klausel zu Mindestlaufzeit und Verlängerung sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Klausel (24 Monate Laufzeit, automatische Verlängerung um 12 Monate bei 3‑Monats-Kündigungsfrist) nach § 309 Nr. 9 oder § 307 BGB unwirksam ist. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klausel die Höchstgrenzen des § 309 Nr. 9 BGB einhält und keine besonderen mobilfunkspezifischen Umstände eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB begründen. Mangels Unwirksamkeit der Klausel war auch die Abmahnung nicht berechtigt, sodass kein Anspruch auf Abmahnpauschale besteht.
Ausgang: Unterlassungs- und Zahlungsantrag wegen Mobilfunk-AGB-Laufzeitklausel vollumfänglich abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Mobilfunkverträge, bei denen der Anbieter Telekommunikationsleistungen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, sind als Dienstverträge und damit als Dauerschuldverhältnisse im Sinne von § 309 Nr. 9 BGB einzuordnen.
Eine formularmäßige Vereinbarung einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren und einer automatischen Verlängerung um bis zu ein Jahr bei rechtzeitiger Kündigungsmöglichkeit verstößt nicht gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a und b BGB.
Erfüllt eine Laufzeitklausel die Vorgaben des § 309 Nr. 9 BGB, kommt eine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nur ausnahmsweise bei besonderen, vertragstypbezogenen Umständen in Betracht; die Generalklausel darf die gesetzgeberische Grundentscheidung nicht unterlaufen.
Allgemeine Marktdynamik, technischer Fortschritt und ein allgemeines Flexibilitätsinteresse der Kunden stellen für sich genommen keine besonderen Umstände dar, die eine innerhalb der Grenzen des § 309 Nr. 9 BGB liegende Laufzeitregelung im Mobilfunkbereich als unangemessen benachteiligend erscheinen lassen.
Ist die beanstandete AGB-Klausel wirksam, fehlt es an der Berechtigung der Abmahnung; ein Anspruch auf Erstattung einer Abmahnpauschale nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG besteht dann nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist ein sogenannter Mobilfunk-Service-Provider. Sie bietet Mobildienstleistungen an. Hierbei erwirbt sie diese Dienstleistungen bei den vorhandenen deutschen Netzbetreibern und verkauft diese dann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Endnutzer weiter.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten findet sich folgende Klausel:
„Verträge über Mobilfunkleistungen haben eine Laufzeit von 24 Monaten und verlängern sich jeweils um 12 Monate, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit kündigt.“
Mit Schreiben vom 06.04.2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die formularmäßigen Regelungen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sind. Er ist der Ansicht, dass die Bestimmungen den Kunden unangemessen benachteiligen. Hierauf bezieht sich sein Klageantrag zu 1.
Mit dem Klageantrag zu 2. macht der Kläger die Abmahnpauschale im Sinne des § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 S. 2 UWG geltend.
Er beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Telekommunikationsmobilfunkleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
„ Verträge über Mobilfunkleistungen haben eine Laufzeit von 24 Monaten und verlängern sich jeweils um 12 Monate(, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit kündigt).“
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich unbegründet.
I.
Der Anspruch gem. § 1 UKlaG besteht nicht. Die Beklagte verwendet keine Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gemäß §§ 307 – 309 BGB unwirksam sind.
1.
Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich nicht aus § 309 Nr. 9 a) und b) BGB.
§ 309 Nr. 9 BGB ist anwendbar. Das Klauselverbot gilt für Dauerschuldverhältnisse, die die Verwendung von Dienstleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben. Bei den Verträgen, die die Beklagte mit ihren Mobilfunkkunden abschließt, handelt es sich um Dienstverträge im Sinne der §§ 611 BGB. „Normale“ Mobilfunkverträge zwischen einem Mobilnetzanbieter, der seinen Kunden seine Leitungen und Leistungen anbietet, sind als Dienstverträge zu qualifizieren (BGH NJW 2002, 361). Die Tätigkeit der Beklagten stellt sich so dar, dass sie zwischen den Netzbetreiber und den Endverbraucher geschaltet ist. Sie „kauft“ die Mobilfunkdienstleistungen bei den Netzbetreibern und gibt diese an den Endverbraucher weiter. Durch diese Konstellation ändert sich nichts an dem Charakter als Dienstvertrag.
Gem. § 309 Nr. 9 a) und b) BGB dürfen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine maximale Laufzeit von zwei Jahren und eine Vertragsverlängerung bei Nichtkündigung von maximal einem Jahr vereinbart werden. Diese Zeitspannen werden nicht überschritten – weder mit der Grundlaufzeit von zwei Jahren, noch mit der Verlängerungslaufzeit von einem Jahr.
2.
Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich auch nicht aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Grundsätzlich kann eine Klausel, die nicht gegen ein Verbot aus §§ 308, 309 BGB verstößt, dennoch aus besonderen Gründen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sein (BGH NJW 1997, 739). In § 309 Nr. 9 BGB hat der Gesetzgeber nur Höchstfristen statuiert, bei deren Überschreitung eine Klausel jedenfalls unwirksam ist (BGHZ 90, 280; 120, 114). § 307 Abs. 1 S. 1 BGB gilt neben den Klauselverboten des § 309 BGB als Auffangtatbestand. Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darf jedoch nicht zu einer Umgehung der in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht des Gesetzes führen (BGH NJW 1997, 739). Laufzeitregeln, die den Anforderungen des § 309 Nr. 9 entsprechen, können deshalb nur ausnahmsweise nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB beanstandet werden (Palandt/Grüneberg § 307 Rn. 2). Es wäre unzulässig, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu beurteilenden Vertrages ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu „auf den Kopf zu stellen“ (BGH NJW 1997, 739).
Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass es im Jahre 1976 bei Erlass der Vorgängerregelung des § 309 Nr. 9 BGB, nämlich des § 11 Nr. 12 AGBG, noch keine Mobilfunkverträge gab und der Gesetzgeber deshalb dessen Besonderheiten damals nicht berücksichtigt hat. Mobilfunkverträge können – wie alle anderen Dauerschuldverhältnisse im Sinne des § 309 Nr. 9 BGB – nur unter besonderen, fallspezifischen Voraussetzungen gegen § 307 BGB verstoßen, wenn sie die Regelung des § 309 Nr. 9 a) und b) BGB beachten. Denn als die Regelung im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung im Jahre 2001 in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen wurde, hat der Gesetzgeber in Kenntnis des mittlerweile bestehenden und bekannten Mobilfunkes keinen Anlass gesehen, die Regelung zu ändern. Ein Mobilfunkvertrag weist nicht schon für sich genommen Besonderheiten auf, die zur Unzulässigkeit von formularvertraglich vereinbarten Laufzeiten, die unterhalb der in § 309 Nr. 9 a) und b) BGB festgesetzten Grenzen liegen, führen.
Sämtliche vom Kläger vorgetragenen Erwägungen stellen keine mobilfunkspezifischen Besonderheiten dar, die zur Folge haben, dass die streitgegenständlichen Klauseln als unangemessen benachteiligend anzusehen wären. Sämtliche Argumente bieten keine Grundlage für eine Abweichung von der in § 309 Nr. 9 a) und b) BGB verankerten Grundentscheidung des Gesetzgebers.
Keine zur Unwirksamkeit der Klauseln führende Besonderheit ergibt sich daraus, dass der Mobilfunkmarkt regelmäßigen Veränderungen und technischen Entwicklungen unterliegt. Bei sämtlichen Dienstleistungsverträgen, die im Zusammenhang mit Technik und/oder Kommunikation stehen (zum Beispiel Verträge über Telefon- oder Internetleitungen), treten häufig Veränderungen auf dem Markt ein und es herrscht intensiver Wettbewerb. Dass häufig Veränderungen stattfinden, bedeutet gerade auch ein Interesse der Beklagten an der Bindung ihrer Kunden. Ihrerseits ist es berechtigt, durch nicht allzu kurz bemessene Vertragslaufzeiten Planungssicherheit zu schaffen.
Ebenso wenig greift das Argument, der Kunde müsse heutzutage flexibel sein und seine Bedürfnisse änderten sich häufig. Zum einen kann es bei sämtlichen Dauerschuldverhältnisse dazu kommen, dass sich das Interesse eines Vertragspartners ändert. Beispielsweise bei der Bestellung einer Zeitung kann es ebenfalls geschehen, dass das Informationsinteresse zu einem Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss wegfällt. Zum anderen liegt es im Verantwortungsbereich des Kunden der Beklagten, sich über seine Bedürfnisse bewusst zu werden und einen Vertrag abzuschließen, der selbige abdeckt. Auch entstehen neue Technologien (beispielsweise UTMS) nicht so kurzfristig, dass der Kunde diese bei Vertragsschluss nicht in seine Überlegungen mit einbeziehen könnte. Schwerwiegende Veränderungen und Neuerungen kündigen sich regelmäßig über lange Zeiträume an. Entscheidet sich der Kunde nicht für einen flexiblen Prepaid-Tarif, sondern für einen Laufzeitvertrag, liegt das Risiko hinsichtlich des Umfangs des gewählten Tarifes (Nachrichtendienste, Internetnutzung, Telefonie etc.) allein bei ihm. Gegen eine unangemessene Benachteiligung spricht zudem folgender Aspekt: Sofern der Kunde im Laufe der Vertragslaufzeit ein Bedürfnis an einer Nutzungsmöglichkeit feststellt, die in seinem Vertrag nicht mit vereinbart ist, steht es ihm frei, den Vertrag zu erweitern. Bei der Beklagten ist es stets möglich, Mobilfunkverträge um neue Bestandteile zu ergänzen den Umfang und so an persönliche Bedürfnisse und technische Innovationen anzupassen.
Ähnliches gilt für den klägerischen Vortrag hinsichtlich des Umstandes, dass die Beklagte sich ein einseitiges Recht vorbehält, die Vertragskonditionen zu ändern, sofern die Marktentwicklung dies erfordert. Auch hieraus ergibt sich keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass dem Kunden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Ziffer 1.3) im Falle der Änderung ein Widerspruchsrecht zur Seite steht. Macht er von diesem Gebrauch, bleibt der Vertrag mit den ursprünglich vereinbarten Konditionen bestehen.
Im Rahmen der Interessenabwägung spielt das Amortisationsinteresse der Beklagten nach der Wertung des Gesetzgebers keine Rolle. Entgegen der Ansicht des Klägers führt der Umstand, dass die streitgegenständlichen Klauseln auch für Verträge gelten, in denen eine Bereitstellungsgebühr erhoben wird und kein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt wird (und somit keine Amortisation stattfinden soll), nicht zur Unzulässigkeit der Klauseln. Auch die Tatsache, dass jedenfalls bei der Verlängerung des Vertrages das Amortisationsinteresse der Beklagten zurücktreten muss, führt nicht zu diesem Ergebnis. Das Fehlen eines Amortisationsinteresses bedeutet keine unangemessene Benachteiligung des Kunden. § 309 Nr. 9 BGB gilt für sämtliche Dauerschuldverhältnisse, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienst- oder Werkleitungen durch den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Gegenstand haben. Hiervon sind auch solche Vertragstypen erfasst, bei denen dem Verwender keinerlei Kosten entstehen, die sich amortisieren müssten. Der Gesetzgeber hat hier vorgegeben, dass die in § 309 Nr. 9 BGB statuierten Höchstfristen auch dann grundsätzlich zulässig sind, wenn auf Seiten des Verwenders kein Amortisationsinteresse zu berücksichtigen ist.
II.
Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 S. 3 UWG besteht nicht. Die gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung war nicht berechtigt. Die von der Beklagten verwendeten Klauseln sind wirksam.
III.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 Alt. 2 in Verbindung mit § 711 S. 1 und 2 ZPO.