Kartellschadensersatz: Substantiierung vieler Erwerbsvorgänge und Verweis auf E‑Anlagen
KI-Zusammenfassung
In einem Kartellschadensersatzprozess (Händlerkartell) erteilt das LG Dortmund Hinweise zur Schlüssigkeit, Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 ZPO) und zur weiteren Substantiierung des Klägervortrags zu zahlreichen Erwerbsvorgängen. Der bisherige Vortrag sei überwiegend schlüssig, müsse aber nach substantiierter Bestreitung weiter nachgearbeitet und elektronisch besser auffindbar belegt werden (z.B. durch Hyperlinks). Zudem thematisiert die Kammer eine mögliche Aussetzung wegen eines EuGH‑Vorlageverfahrens zur Anspruchseinheit bei fortgesetzten Kartellen. Zur Schadensdarlegung bejaht sie grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung kartellbedingter Preisüberhöhung auch bei Händlerkartellen, verlangt aber vertieften Vortrag zur Schadenshöhe sowie Auseinandersetzung mit Gegenvortrag; Pass-on und Verjährung erscheinen nach vorläufiger Einschätzung nicht durchgreifend.
Ausgang: Hinweisbeschluss nach mündlicher Verhandlung; Frist zur ergänzenden Stellungnahme gesetzt, keine Endentscheidung in der Sache.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage ist schlüssig, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen lassen; Wahrscheinlichkeit und Erkenntnisquelle des Vortrags sind hierfür grundsätzlich unerheblich.
Erhebt die Gegenseite substantiierte Einwendungen gegen einzelne Tatsachenbehauptungen, ist die darlegungsbelastete Partei nach allgemeinen prozessualen Regeln zu weiterem substantiieren Vortrag verpflichtet; hierzu ist regelmäßig gerichtlicher Hinweis und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Eine Bezugnahme zur weiteren Substantiierung auf Anlagen ist zulässig, wenn die Wiedergabe im Schriftsatz eine bloße Wiederholung wäre und die Anlage ebenso verständlich ist; bei Massenvorgängen muss der Vortrag zudem ein leichtes, unmittelbares Auffinden der jeweils relevanten Belege ermöglichen.
Bei kartellrechtswidrigen Preisabsprachen streitet grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die im Kartell erzielten Preise im Durchschnitt über dem Wettbewerbsniveau liegen; hiervon ist nicht allein wegen der Einordnung als Händlerkartell abzuweichen.
Für eine gerichtliche Schadensschätzung und/oder sachverständige Begutachtung bedarf es hinreichender Anknüpfungstatsachen; dazu gehört regelmäßig substantiierter Vortrag zur Schadenshöhe und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Gegenvortrag (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO).
Tenor
weist die Kammer im Anschluss an die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung auf folgende Aspekte hin: (siehe unten)
Rubrum
weist die Kammer im Anschluss an die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung auf folgende Aspekte hin:
I.
Vor die Klammer gezogen sei ausgeführt, dass vorliegend - entgegen der durch die Beklagtenseite sowie deren Streithelferinnen in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rechtsmeinung - keinesfalls ein entscheidungsreifer Sachverhalt zugunsten der Beklagten vorliegt.
Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Zulässigkeit wie Begründetheit der Klage, soweit diese Aspekte vom Vortrag der Klägerseite im Hinblick auf die Darlegung der Erwerbsvorgänge abhängen.
1. Schlüssigkeit des Vortrages sowie Anforderungen an die (weitere) Substantiierung
Der Vortrag der einzelnen Erwerbsvorgänge ist zunächst, gemessen an den Anforderungen minimaler Schlüssigkeit (vgl. hierzu ebenfalls unter dem Gesichtspunkt von Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage BGH, [Versäumnis-]Urteil vom 16.11.2016 - VIII ZR 297/15), in wesentlichem Umfange als schlüssig anzusehen.
Die zur Entscheidung gestellten Erwerbsvorgänge sind jeweils in einer Anlage dargestellt; ihnen ist ein Konvolut von Nachweisen in einer auf einem USB-Stick befindlichen Datei zugeordnet.
Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, juris Rn. 11). Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 21 und ausführlich auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20. November 2025 - 2 U 263/21 -, Rn. 60, juris). Dies ist vorliegend in überwiegendem Maße der Fall, da klägerseits die Vertragsparteien, Preise, Liefernummern, das Datum der Verträge usw. angegeben werden.
Dass sich in Bezug auf einzelne Erwerbsvorgänge konkret vorgetragene Einwendungen der Beklagten bereits im jetzigen Prozessstadium als durchgreifend erweisen, ändert nichts daran, dass der Klägervortrag zu anderen Erwerbsvorgängen, jedenfalls auf der Darlegungsebene, gemessen an den Anforderungen minimaler Schlüssigkeit, ausreichend substantiiert ist. Insbesondere zeigt sich hier, dass der Vortrag der Klägerseite im Grundsatz einlassungsfähig für die Beklagtenseite ist.
Gleichwohl wird die Klägerseite Ihren Vortrag nachzuarbeiten haben, da die Beklagtenseite substantiierte Einwendungen jedenfalls gegenüber Teilen des Klägervortrags erhoben hat, wodurch die Klägerseite nach allgemeinen Regeln zu substantiierterem Vortrag gezwungen wird. Hierzu war ihr allerdings Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zumal einerseits die besonders vertiefte Stellungnahme einer Nebenintervenientin erst eine Woche vor dem Termin erfolgte und im Übrigen das Gericht zunächst gehalten ist, auf diese Aspekte hinzuweisen. Der Hinweis der Beklagtenseite entbindet hiervon nicht, da die Klägerseite nicht wissen kann, ob das Gericht die Einschätzung des Gegners, der den Vortrag in tatsächlicher Hinsicht für unzureichend hält, teilt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15 -, Rn. 8, juris, m.w.N. und insbesondere BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - V ZR 93/22 -, Rn. 12, juris sowie jüngst OLG Stuttgart, Urteil vom 20. November 2025 - 2 U 263/21 -, Rn. 20, juris).
Im Rahmen dieses zu erbringenden Vortrags wird es sodann zulässig sein, die weitere Substantiierung durch eine Bezugnahme auf Anlagen vorzunehmen, wenn die Wiedergabe des in der Anlage dargestellten Sachverhalts eine bloße Wiederholung wäre und die Anlage ebenso verständlich ist wie die Wiedergabe dieser Angaben im Schriftsatz selbst (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - X ZR 28/07, juris Rn. 11). Demnach genügt es für den substantiierten Vortrag zu den Erwerbsvorgängen, für die Einzelheiten auf die elektronischen Dokumente zu verweisen (vgl. jüngst OLG Stuttgart, Urteil vom 20. November 2025 - 2 U 263/21 -, Rn. 22, juris).
Hierzu ist allerdings - wie dies auch in der Entscheidung des vom OLG Stuttgart zu beurteilenden Sachverhalts der Fall war - erforderlich, dass schon angesichts der großen Anzahl der Einzelvorgänge ein unproblematisches Auffinden der jeweiligen relevanten Dokumente seitens der darlegungsbelasteten Klägerseite ermöglicht wird. Dies erfordert nach Lage der Dinge einen jeweiligen Hyperlink in der Aufstellung, der unmittelbar zum Nachweis (Rechnung und/oder Bestellvorgang, je nach dem, was vorgetragen sein soll) führt; ein Verweis auf ein mehrseitiges Konvolut mit teils auch nicht Relevantem, wie dies bislang im vorliegenden Verfahren gehandhabt worden ist, genügt nicht. Denn hier gilt die ständige Rechtsprechung des BGH und der Kammer, dass sich ein Gericht nicht selber die relevanten Informationen aus einem Verweis heraussuchen muss; dies ist vielmehr Sache des Darlegungsbelasteten (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00 = NJW-RR 2004, 639, 640, ferner BGH, Beschluss vom 02.10.2018 - VI ZR 213/17 - juris sowie LG Dortmund, Urteil vom 80.07.2020 8 O 75/19 Kart -, Rn. 54 - juris). Alles andere wäre für die Beklagtenseite auch angesichts des Umfanges der Erwerbsvorgänge nicht einlassungsfähig und für das Gericht nicht handhabbar.
Im Rahmen dieses zu erbringenden Vortrags wird die Klägerseite zudem eine Einordnung vorzunehmen haben, ob es sich bei den Erwerben um unmittelbare oder mittelbare Erwerbe bzw. um Preisschirmerwerbe handelt, ggf. auch, ob abgetretene Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 20. November 2025 - 2 U 263/21 -, Rn. 23, juris).
Die Klägerseite wird bei dieser Gelegenheit ferner die Rechnungspositionen angesichts der schon durch die Beklagtenseite wie auch die Nebenintervenienten ausgebrachten Rügen daraufhin durchzusehen haben, ob hier etwa fälschlich Gutschriften als Rechnungen behandelt wurden und ob Rechnungspositionen, die schon prima vista keine kartellierten Güter darstellen können, enthalten sind. Soweit dies der Fall ist, wird die Klägerseite dies zu berichtigen bzw. eine Schadenstheorie darzulegen haben, inwieweit diese Produkte auch kartellbedingt verteuert worden sind.
2. Beabsichtigtes Vorgehen der Kammer nach ergänzendem Vortrag
Im Hinblick auf das beabsichtigte weitere Vorgehen der Kammer nach entsprechender Ergänzung des Klägervortrags wird zur Vermeidung überlanger Ausführungen im Beschluss hier Bezug genommen auf Klumpe, WuW 2022, 596, 599 ff. (vgl. zum dort vorgeschlagenen Vorgehen im Wege von Stichproben jetzt auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20. November 2025 - 2 U 263/21-, Rn. 58, juris).
II.
Für die weiteren Aspekte Verfahrens weist die Kammer auf folgendes hin:
1. Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO
Im Hinblick auf die Frage der Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO (vgl. hierzu in vergleichbarer Fallgestaltung zutreffend auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20. November 2025 - 2 U 263/21 -, Rn. 19 f., juris) weist die Kammer auf die mögliche Bedeutung des Verfahrens EuGH (Stichting Cartel Compensation / Luftfrachtkartell; Rs. C-426/25) hin. Die Vorlagefrage des Hoge Raad der Niederlande geht dahin, ob ein „einheitliches und fortgesetztes“ Kartell je Geschädigten nur einen einzigen (ggf. viele Transaktionen umfassenden) Schadensersatzanspruch auslöst oder ob jede Transaktion als ein eigener Anspruch anzusehen ist.
Mag es in der Vorlage zwar um das für den Einzelfall (bzw. eben die Gesamttat) anwendbare Recht gehen, so sind die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Implikationen doch nicht zu verkennen. Denn es stellt sich sowohl im Hinblick auf die Bestimmtheit als auch im Hinblick auf die allgemeinen materiellen Anforderungen zum Vortrag des Schadensumfangs dieselbe Frage, nämlich, ob jeder einzelne Erwerbsvorgang einen gesondert zu betrachtenden Schaden (inklusive Hin- und Zurückrechnung bei Gutschriften etc. und der Relevanz bei Teilabweisung etc.) darstellt oder ob nicht vielmehr ein einheitlicher Gesamtschaden anzunehmen ist, bei dem es dann auf die Zuordnung zu einzelnen Erwerbsvorgängen nicht ankäme, sondern einfach Abzüge von der Gesamtsumme des einheitlichen Schadens vorzunehmen wären. Die Rechtskrafterstreckung wäre dann einheitlich vom ersten bis zum letzten Erwerbsvorgang.
Diese Frage kann - je nach weiterer Entwicklung des klägerischen Vortrags - erkennbar Bedeutung für das Verfahren hier erlangen. Die Kammer wird daher eine Aussetzung oder ggf. auch eine eigene Vorlage zu erwägen haben.
2. Parteifähigkeit/Aktivlegitimation im Hinblick auf klagende GbR
Die Klägerseite wird angesichts des jüngsten Vortrags der Beklagtenseite bzw. der Nebenintervenientinnen ihren Vortrag zur Parteifähigkeit nochmals zu überprüfen haben.
3. Vortrag der Klägerseite zum Schaden
a)
Die Kammer sieht zunächst - entgegen der von der Beklagtenseite vorgetragenen Auffassung - keinen Anlass, im Hinblick auf die Kriterien für eine tatsächliche Vermutung beim vorliegenden „Händlerkartell“ andere Anforderungen zu stellen als bei einem „Herstellerkartell“.
Insofern ist zu beachten, dass Unternehmen, die sich aufgrund von Absprachen über Preise, Quoten oder Kundenzuordnungen nicht dem Wettbewerb stellen müssen, im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen. Durch solche Absprachen sind die beteiligten Unternehmen in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen. Sie zielen mithin darauf, den Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft zu setzen. Nach ökonomischen Grundsätzen wird bei Kartellen vielfach eine Kartellrendite entstehen. Treffen Unternehmen trotz der damit einhergehenden erheblichen Risiken solche Absprachen, streitet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 -, juris Rn. 55 - Schienenkartell I; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 -, juris Rn. 40 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 -, juris Rn. 26 - LKW-Kartell II und jüngst OLG Stuttgart, Urteil vom 20. November 2025 - 2 U 263/21 -, Rn. 86, juris).
Dass von diesen Grundsätzen bei Händlerkartellen abzuweichen wäre, ist nicht ersichtlich und durch die Beklagtenseite bzw. deren Streithelferinnen auch nicht nachhaltig vorgetragen.
Nur am Rande sei erwähnt, dass es bisher auch hier am Vortrag einer Theory of no harm fehlt.
b)
Die Klägerseite wird dezidierter zur Schadenshöhe vorzutragen haben, zumal sie über ein - aus nicht ersichtlichen Gründen bislang nicht vorgelegtes - Sachverständigengutachten verfügt.
Zwar ist der Klägerseite zuzugestehen, dass sie - schon vor dem Hintergrund der Jedermann-Rechtsprechung (vgl. hierzu etwa Klumpe/Paha, WuW 2024, 447 m.w.N.) - sich nicht notwendig zur Substantiierung ihrer Klage eines Gutachtens bedienen muss. Angesichts der die Klägerseite gleichwohl treffenden Darlegungs- und Beweislast wäre sie indes gehalten, nicht nur substantiiert Schätzungsgrundlagen vorzutragen, sondern sie wäre insbesondere vor dem Hintergrund des § 138 Abs. 2 und 3 ZPO auch verpflichtet, sich angesichts des dezidierten Vortrags der Beklagten sowie der Nebenintervenientinnen substantiiert mit deren Vortrag auseinanderzusetzen. An letzterem fehlt es bislang beinahe vollständig.
Insbesondere aufgrund des letzten Aspekts wäre derzeit eine freie Schätzung auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH und des BGH zum sog. „Dieselskandal“ (vgl. hierzu Klumpe, NZKart 2024, 237, 238) bzw. unter Anwendung des Stufenmodells des OLG Stuttgart (Urteil vom 20. November 2025 - 2 U 263/21 -, Rn. 97 ff., juris und hierzu Weitbrecht, NZKart 2026, 15 ff.) bzw. in entsprechender Vorgehensweise mit Berücksichtigung von Fallbesonderheiten (etwa wie im Urteil der Kammer vom 30.09.2020 - 8 O 115/14 Kart -) möglich. Insbesondere wäre die Ermittlung des anzuwendenden Schätzkorridors im Sinne des OLG Stuttgart nicht möglich.
Ohne einen solchen Vortrag dürften auch nicht genügend Anknüpfungstatsachen für eine sachverständige Begutachtung vorliegen, sofern man deren Anwendung überhaupt in einem kontradiktorischen Gerichtsverfahren für praxistauglich hält (vgl. instruktiv hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 20. November 2025 - 2 U 263/21 -, Rn. 95, juris).
Ein solcher Vortrag ist jedenfalls einer Partei, die ohnehin bereits ein privates Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat, auch zumutbar. Ob diese Anforderungen an eine substantiierte Erwiderung von Kartellklägern vor dem Hintergrund der Jedermann-Rechtsprechung und des Effektivitätsgrundsatzes generell gilt, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben.
Nötig ist ein vertiefter Vortrag zudem auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerseite in Teilen von Preisschirmschäden auszugehen scheint; insoweit müsste näherer Vortrag zum Entstehen eines Preisschirmes vor dem Hintergrund der Entscheidung BGH KZR 8/18 (Schienenkartell IV; siehe im Übrigen auch bereits LG Dortmund, Beschluss vom 6. November 2019 - 8 O 15/15 (Kart) -, Rn. 50, juris) erfolgen.
Im Hinblick auf die Frage von Skonti und nachträglichen Gutschriften ist zum einen auf die Erwägungen zur EuGH-Vorlage Bezug zu nehmen. Zum anderen ist auf die Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 15. Juni 2023 - 61 O 1/23 Kart -, Rn. 165 - 166, juris) zu verweisen, die mit beachtlichen Argumenten zur Unbeachtlichkeit dieser Aspekte gelangt.
4. Pass-On
Soweit von Seiten der Beklagten bzw. deren Streithelferinnen der Weiterwälzungseinwand geltend gemacht wird, dürfte dies vor dem Hintergrund der Ausführungen des BGH zum Weiterwälzungseinwand bei Streuschäden auf der nächsten Marktstufe (BGH KZR 8/18 - Schienenkartell IV; vgl. auch LG Dortmund Urteil vom 27. Juni 2018 - 8 O 13/17 Kart - Truck) verfehlt sein.
5. Verjährung
Schließlich geht die Kammer nach bisherigem Sach- und Streitstand davon aus, dass auch die Verjährungseinrede, insbesondere nach den Ausführungen des EuGH in der Rs. Firma 01, ins Leere gehen dürfte; insoweit kann auch auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen werden.
III.
Die Klägerseite erhält zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme auf diese Hinweise binnen 4 Monaten ab Zugang dieses Beschlusses.
Im Anschluss hieran werden für die Beklagtenseite bzw. der Streithelferinnen weitere Fristen gesetzt.