Abweisung der Nichtigkeitsklage: Vertikal-GVO, Handelsvertreterprivileg und Tankstellenvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit ihres seit 2010 bestehenden Tankstellen-/Vertriebsvertrags wegen Verstößen gegen § 1 GWB, Art.101 AEUV und die Vertikal-GVO 330/2010. Das LG Dortmund weist die Klage ab. Es nimmt an, dass das Handelsvertreterprivileg greift, die Beklagte unter der 30%-Marktanteilsschwelle liegt und die Wettbewerbsbeschränkung durch Nachtrag auf 5 Jahre begrenzt wurde; eine bloß faktische Unmöglichkeit, Konkurrenzprodukte anzubieten, rechtfertigt keine Vertragsnichtigkeit.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Tankstellenvertrags wegen Kartellverstößen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Kartellverbot findet auf vertikale Vereinbarungen keine Anwendung, wenn der Vertragspartner als in die Vertriebsorganisation des Lieferanten eingegliedertes Handelsvertreterunternehmen anzusehen ist und nur unbedeutende finanzielle bzw. wirtschaftliche Risiken trägt (Handelsvertreterprivileg).
Vertikale Vereinbarungen unterliegen der Gruppenfreistellungsverordnung (VO 330/2010), soweit die Marktanteilsgrenzen eingehalten werden; die Vereinbarung einer längeren Vertragslaufzeit führt nicht zur Unwirksamkeit des Gesamtvertrags, solange das dem Abnehmer auferlegte Wettbewerbsverbot wirksam auf die zulässige Höchstdauer (grundsätzlich 5 Jahre) befristet ist und sonstige Voraussetzungen der GVO erfüllt sind.
Eine rein faktische Unmöglichkeit, auf einem konkreten Standort Konkurrenzprodukte anzubieten (z.B. aus räumlichen oder baulichen Gründen), begründet für sich genommen kein rechtliches Wettbewerbsverbot und macht den Vertrag nicht kartellrechtswidrig.
Die Unwirksamkeit einer einzelnen Wettbewerbsklausel wegen Wettbewerbsrechtsverstoßes führt nicht ohne Weiteres zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, insbesondere wenn eine salvatorische Klausel besteht und die übrigen Vertragsregelungen fortbestehen können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in X1 eine B1-Tankstelle. Sie erwarb im März 2010 diese komplett mit Gebäuden und Tanktechnik von der Beklagten und schloss einen „vertikalen“ Vertriebsvertrag für den Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen ab (im Hinblick auf die Einzelheiten wird auf Anlage 1 Bezug genommen).
Dieser Vertrag beinhaltet unter Ziffer 5.2 ein Wettbewerbsverbot zwischen den Parteien, welches die Klägerin ursprünglich verpflichtete, bis zum 31.12.2019 ausschließlich Agenturprodukte der Beklagten zu verkaufen. Mit Nachtrag vom 19.10.2010 wurde dieses Wettbewerbsverbot auf 5 Jahre befristet (im Hinblick auf die Einzelheiten wird auf Anlage K 2 Bezug genommen).
Die Klägerin hält diesen Vertrag vom 09.03.2010 für nichtig. Sie meint, nach der GVO 330/2010 dürften vertikale Vertriebsverträge dann nicht mehr zulässig sein, wenn sie auf einen längeren Zeitraum als 5 Jahre abgeschlossen seien. Offensichtlich habe die Beklagte versucht, die Unwirksamkeit des ursprünglich geschlossenen Vertrags durch die Neufassung zu vermeiden. Gleichwohl bestehe jedenfalls ein faktisches Wettbewerbsverbot fort, was zur Nichtigkeit des Vertrages führe. Durch die Vertragsgestaltung des Pachtvertrages über das Betreiben einer Tankstelle auf dem Grundstück bis 2019 und dem damit verbundenen Abschluss eines Vertrages für 10 Jahre falle der Gesamtvertrag unter die Verbote der GVO. Eine Konkrete Abwicklung des Vertrages führe nämlich insoweit zu einer Umgehung des Verbots. Auf dem Grundstück sei kein Platz, um weitere Tanks oder Ähnliches für die Abgabe von Mineralölprodukten erforderlichen technischen Anlagen aufzubauen. Die Beklagte habe so auch die Aufforderung der Klägerin, die Markenzeichen zu entfernen, damit die Klägerin die bestehende Technik zum Vertrieb von Wettbewerbsprodukten nutzen könne, abgelehnt. Damit sei auch erwiesen, dass insbesondere vor dem Hintergrund des Zusammenspiels der Artikel 5, Ziff. 1 a) und b) der GVO sich ergebe, dass die Regelung unzulässig sei, da Wettbewerbern die Zutrittsmöglichkeit verwehrt werde.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Tankstellenvertrag (DoDO), Abn-Nr: ##/##/##/######## vom 09.03.2010 zwischen ihr und der Beklagten unwirksam ist,
die Beklagte zu verurteilen, an sie die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.636,90 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte weist zunächst darauf hin, dass der in Rede stehende Vertrag aus ihrer Sicht kein Pachtvertrag, sondern ein um die Lizenzrechte erweiterter Handelsvertretervertrag sei, was sich aus Ziffer 1.1 des Tankstellenvertrages ergebe.
Aus Art. 5 Abs. 1 Vertikal-GVO ergebe sich auch, dass keine zeitliche Befristung der gesamten Vertragslaufzeit nötig sei. Es genüge, das Wettbewerbsverbot zeitlich zu befristen, ohne das auch das zugrundeliegende Vertragsverhältnis limitiert sein müsste. Dabei könne die Vereinbarung einer längeren Vertragsdauer ohne weiteres vereinbart werden, so lange nur das dem Abnehmer auferlegte Wettbewerbsverbot auf höchstens 5 Jahre begrenzt sei.
Die Beklagte behauptet, unter der Marktanteilsschwelle von 30 % zu liegen; der Wert betrage nur 21,5 % national und im Umfeld der hier interessierenden Tankstelle sei er noch geringer. Die Beklagte weist darüber hinaus auf die Salvatorische Klausel in Ziff. 16.5 des Vertrages hin, da auch ein Wettbewerbsverstoß gegen GWB oder AEUV nicht dazu führe, dass der gesamte Tankstellenvertrag unwirksam sei.
Insbesondere bestehe für die Klägerin bei Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes ohne weiteres die Möglichkeit, auch Kraftstoffe anderer Anbieter verkaufen zu dürfen, wofür es auch schon parallele Fälle gebe. Dass dies auf dem konkreten Tankstellengrundstück aus Platzgründen unmöglich sei, könne rechtliche Bedeutung nicht erlangen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Ein Verstoß des Vertrages bzw. einzelner seiner Klauseln gegen § 1 GWB oder Art. 101 AEUV ist nicht gegeben, weshalb insbesondere auch keine Nichtigkeit des Gesamtvertrages nach § 134 BGB in Betracht kommt.
1)
Die Nichtigkeit des Vertrages hier enthält schon unter dem Gesichtspunkt des so genannten Handelsvertreterprivilegs (grundlegend EuGH, Urt. vom 15.09.2005, Slg 2005 II-3319, TZ 86, 102 - Daimler Chrysler).
Nach der Rechtsprechung des EuGH findet nämlich das Kartellverbot auf Handelsvertreterverträge keine Anwendung, wenn, wie hier, der Handelsvertreter ihnen die Vertriebsorganisation des Herstellers eingegliedert ist und er selber keine oder nur unbedeutende finanzielle oder wirtschaftliche Risiken zu tragen hat. Im
Nachdem zu Grunde liegenden Vertrag erhält die Klägerin weitestgehende Vorgaben, so dass die Eingliederung in die Vertriebsorganisation außer Zweifel steht. Ihr wird im Einzelnen vorgegeben, welche Produkte sie vorzuhalten und zu veräußern hat (vgl. Ziff. 1.2). Ferner wird ihr ein Agenturbestand an Agentur waren unentgeltlich und ohne Eigentumsübertragung zur Verfügung gestellt (Ziff. 2.1). die Geschäftsabwicklung sowie der Auftritt nach außen hin geschehen nach Vorgabe der Beklagten (Ziff. 3 und 4); auch wird die Führung des Betriebes und andere Aspekte durch die Beklagte vorgegeben. Demgegenüber trägt die Klägerin nur unbedeutende finanzielle beziehungsweise wirtschaftliche Risiken. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sie gemäß Ziff. 8.4 des Vertrages eine monatliche Garantie in Form eines Netto- Mindestbetrages für die Provisionserlöse erhält. Die demgegenüber durch die Klägerin zu stellende Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von 60.000 € und das Erfordernis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung stellen demgegenüber ersichtlich nur unbedeutende finanzielle und wirtschaftliche Risiken dar.
Damit greift bereits unter diesem Aspekt ein durch die Klägerin gerügte Verstoß gegen die oben genannten Normen unter Hinzuziehung von möglichen Verboten der GVO 330/2010 nicht durch.
2)
Jedoch liegt auch ein Verstoß im Hinblick auf das durch die Klägerin gerügte Wettbewerbsverbot nicht vor, da § 2 Abs. 2 GWB eingreift und die hier relevanten Absprachen unter die Gruppenfreistellungsverordnung fallen.
Vorliegend geht es ersichtlich um eine vertikale Vereinbarung nach Art. 2 der Vertikal-GVO. Zudem ist auch der substantiierte Vortrag der Beklagten, wonach die 30 %-Marktanteilsschwelle nach Art. 3 nicht erreicht sei, durch die Klägerin unwidersprochen geblieben.
Kernbeschränkungen des Art. 4 werden durch das vorliegende Vertragswerk ersichtlich nicht berührt.
Es liegen allerdings auch keine verbotenen Klauseln nach Art. 5 vor. Weder verstößt hier ein Teil der Vereinbarung gegen Art. 5 noch würde sich aus einem unterstellten Verstoß durch die Wettbewerbsklausel die Nichtigkeit auf den ganzen Vertrag erstrecken. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Wettbewerbsklausel jedenfalls im Rahmen der Nachtragsvereinbarung, Anlage K 2, die Regelungen der GVO 330/2010 berücksichtigte, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot nunmehr die zulässigen 5 Jahre einhielt. Die durch die Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob dies anders ist, wenn aufgrund faktischer Gegebenheiten, insbesondere dem Umstand, dass Konkurrenzprodukte aufgrund förmlicher oder baulicher Gegebenheiten nicht vertrieben werden können und der Vertrag an sich eine längere Laufzeit als die Wettbewerbsklausel beinhaltet, ist zu verneinen.
Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass es der Klägerin nunmehr freisteht, Waren anderer Anbieter auf dem fraglichen Tankstellengrundstück zu vertreiben. Problemlos möglich ist dies für Waren aus dem Tankstellen-Shop, wie es im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert worden und dort auch letztlich unstreitig geblieben ist. Der bloße Umstand, dass aufgrund räumlicher Gegebenheiten die Klägerin nicht, wie etwa andere Tankstellen, weitere Zapfsäulen mit Kraftstoffen anderer Anbieter aufstellen kann, kann insoweit zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine solche rein faktische Unmöglichkeit kann nicht den Rang eines rechtlichen Wettbewerbsverbotes erlangen, insbesondere auch deshalb, da es letztlich im Einzelfall von Zufälligkeiten abhängen würde, wenn ein den rechtlichen Rahmen der Wettbewerbsverbote beachtender Vertrag aufgrund anderer Einzelfallumstände nun kartellrechtlich unwirksam wäre oder nicht.
Zudem ist, auch wenn die Klägerin Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks inclusive der Gebäude und Tanktechnik sein mag, die Regelung des Art. 5 Abs. 2 VO 330/2010 wenigstens entsprechend zu berücksichtigen. Denn diese Klausel soll den Lieferanten für wirtschaftliche Investitionen gleichsam entschädigen. Hier ist im Tankstellenvertrag selber unter Ziff. 15.1 ausgeführt, dass die Beklagte Investitionen in die Entwicklung und technische Ausstattung des Standortes unternommen hat, welche durch den Kaufpreis nicht angemessen berücksichtigt werden konnten. Damit ist die Situation vergleichbar, als würde die Klägerin in einem gemieteten beziehungsweise gepachteten Räumlichkeiten tätig werden, bei denen der Eigentümer der Räumlichkeiten ebenfalls zuvor wirtschaftliche Risiken eingegangen ist. Gestützt wird dies noch durch das Grundbuch ich gesichertes Rückkaufsrecht der Beklagten. Allerdings kommt es, da wie gezeigt schon kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt, hierauf nicht entscheidend an.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich anderes auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 in Sachen G1; in der dortigen Entscheidung ging es um das Verbot, bestimmte Produkte über das Internet im Rahmen eines selektiven Vertriebsnetzes zu vertreiben. Das Urteil beschäftigte sich dabei mit einer rein rechtlichen Betrachtung, die faktische Auswirkungen gehabt haben mag; keinesfalls ging es aber darum, aufgrund faktischer Aspekte rechtliche Wertungen durchzuführen.
Zu keinem anderen Ergebnis führen kann der Vortrag der Klägerin, ihr sei durch diverse Ziffern des Vertrages geboten, die Markenzeichen der Beklagten zu verwenden, weshalb sie auch beispielsweise den Shop als „B1-Shop“ betreiben müsse und daher andere Konkurrenzprodukte nicht vertreiben könne. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert geblieben. Dass die Beklagte der Klägerin nach Auslaufen des Wettbewerbsverbotes unter Androhung von Schadensersatzansprüchen verweigert habe, im Rahmen des nunmehr rechtlich Zulässigen Alternativprodukte zu verkaufen, ist durch die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. So ist nicht ersichtlich, wieso der Hinweis auf B1 bei einzelnen Schildern bzw. im Shop-Geschäft den Verkauf von Konkurrenzprodukten hindern kann.
In Ermangelung unwirksamer vertraglicher Regeln kommt es vor diesem Hintergrund auf die Frage, ob aus der Unwirksamkeit einer Einzelregelung auch die Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach §§ 134, 139 BGB folge, nicht an, obwohl viel dafür spricht, dass eine Gesamtnichtigkeit nicht anzunehmen wäre.
Damit ist die Klage aber unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.