Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nach § 6 UKlaG an LG Frankfurt
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Dortmund erklärt sich örtlich unzuständig, weil nach § 6 UKlaG das Landgericht Frankfurt aufgrund der gewerblichen Niederlassung der Beklagten ausschließlich zuständig ist. § 21 ZPO findet insoweit keine ergänzende Anwendung. Zweigniederlassungen begründen regelmäßig keinen Gerichtsstand, außer die AGB betreffen ausschließlich diese Zweigstelle. Auf Antrag des Klägers erfolgte die Verweisung gemäß § 281 ZPO.
Ausgang: Landgericht erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Klage an das Landgericht Frankfurt (§ 6 UKlaG, § 281 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die örtliche Zuständigkeit für Unterlassungsklagen nach dem UKlaG richtet sich abschließend nach § 6 UKlaG; diese Vorschrift begründet die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der gewerblichen Niederlassung der Beklagten.
Spezialregelungen zur Zuständigkeit in einem Gesetz (hier § 6 UKlaG) schließen die ergänzende Heranziehung allgemeiner Gerichtsstandsregeln (§ 21 ZPO) aus.
Zweigniederlassungen begründen regelmäßig keinen gerichtsstandsbegründenden Sitz der Niederlassung im Sinne von § 6 UKlaG; dies dient der Konzentration des Gerichtsstands.
Eine Ausnahme besteht, wenn die beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Bereich der Zweigniederlassung beschränkt sind; dann kann diese Zweigniederlassung Gerichtsstand begründen.
Ist das Gericht örtlich unzuständig, kann es auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das örtlich und sachlich zuständige Gericht verweisen.
Tenor
Das Landgericht Dortmund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gemäß § 281 ZPO an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Frankfurt.
Gründe
Gemäß § 6 UKlaG ist das Landgericht Frankfurt für die vorliegende Klage ausschließlich zuständig, da die Beklagte ihre gewerbliche Niederlassung dort hat. Unerheblich ist, dass im hiesigen Landgerichtsbezirk eine Niederlassung besteht. Die Regelung des § 21 ZPO ist hier nicht ergänzend heranzuziehen. Die Zuständigkeit ist abschließend in § 6 UKlaG bestimmt. Der Tendenz der Regelung des § 6 UKlaG zur Gerichtsstandkonzentration würde es widersprechen, auch Zweigniederlassungen als gerichtsstandsbegründend anzusehen. Anders nur dann, wenn auf den Bereich der Zweigniederlassung beschränkte AGB beanstandet werden (Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., 2009, § 6 UKlaG Rn. 7). Dass das fragliche Formular nur im hiesigen Landgerichtsbezirk verwendet wird, ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Örtlich und sachlich zuständig ist damit gemäß § 6 UKlaG das Landgericht Frankfurt. Gemäß § 281 ZPO war der Rechtsstreit daher auf Antrag des Klägers zu verweisen.