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Landgericht Dortmund·8 O 188/00·14.11.2002

Betreuerhaftung: Grundstücksverkäufe mit Zustimmung des Betreuten nicht pflichtwidrig

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Testamentsvollstrecker verlangte vom Vermögensbetreuer und dem Verfahrenspfleger Schadensersatz wegen angeblich übereilter Grundstücksverkäufe unter Wert und ausgelöster Steuermehrbelastung. Streitpunkt war, ob der Betreuer pflichtwidrig handelte, Alternativen verkennen musste und ob der Betreute hierfür geschäftsunfähig war. Das LG Dortmund wies die Klage ab, weil der Betreuer die Verkäufe in einer unübersichtlichen, von Liquiditätsdruck geprägten Lage nach Rücksprache und im Einverständnis des Betreuten vornahm und darauf vertrauen durfte, dass dieser Grundsatzentscheidungen noch treffen konnte. Eine weitergehende Haftung des Verfahrenspflegers schied aus, da dieser ebenfalls auf die Angaben des Betreuers und die Wünsche des Betreuten abstellen durfte.

Ausgang: Schadensersatzklage gegen Betreuer und Verfahrenspfleger wegen Grundstücksverkäufen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betreuer hat bei Maßnahmen der Vermögenssorge die Wünsche und Vorstellungen des Betreuten zu beachten, soweit dies möglich und zumutbar ist und den Betreuten nicht schädigt; Maßstab ist grundsätzlich, wie der Betreute ohne Betreuungsbedarf selbst gehandelt hätte.

2

Eine Haftung des Betreuers nach § 1908i i.V.m. § 1833 BGB setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus; handelt der Betreuer nach Rücksprache und mit Einverständnis des Betreuten und durfte er sich hierauf verlassen, fehlt es regelmäßig an Verschulden.

3

In unübersichtlichen und zeitkritischen Vermögenslagen kann es vertretbar sein, zur kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung nach abgestimmter Grundsatzentscheidung des Betreuten Vermögensgegenstände zu veräußern, um weitere Schäden und eine Eskalation der Verbindlichkeiten abzuwenden.

4

Der Betreuer darf den Weisungen des Betreuten folgen, wenn dieser nach dem für den Betreuer erkennbaren Eindruck noch in der Lage ist, die wesentlichen Grundzüge des Geschäfts zu erfassen und Grundsatzentscheidungen zu treffen; eine vollständige Detailübersicht ist nicht erforderlich.

5

Die Haftung eines im Genehmigungsverfahren bestellten Verfahrenspflegers reicht jedenfalls nicht weiter als die des Betreuers, wenn der Verfahrenspfleger auf dessen Bericht vertrauen durfte und ebenfalls die erkennbaren Wünsche des Betreuten zu respektieren hatte.

Relevante Normen
§ 1908 i.V.m. § 1833 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des jeweils

beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am

3

## .##.1937 geborenen und am ##.##.1997 verstorbenen I.

4

Aus der ersten Ehe des Erblassers stammen die Kinder I2,

5

I3 und I4. Bis zu seinem Tod lebte der Erblasser

6

mit seiner Lebensgefährtin X zusammen. Aus dieser Beziehung

7

stammen zwei noch minderjährige Kinder.

8

Alle Kinder sind testamentarische Erben des verstorbenen I.

9

Der Erblasser litt seit Anfang der 80er Jahre unter einer Tumorbildung im

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Gesicht. Es handelt sich dabei um ein adenozystisches Karzinom mit

11

Metastasenbildung. Trotz mehrfacher Operationen konnte das Wachstum

12

des Tumors nicht unterbunden werden. Infolge der Operationen und der

13

weiteren Ausdehnung des Tumors erblindete der Erblasser im Februar 1996.

14

Seine Fähigkeit zum deutlichen Sprechen wurde erheblich eingeschränkt.

15

Durch die Metastasenbildung wurde schließlich auch der Frontalbereich des

16

Gehirns in Mitleidenschaft gezogen. Seit August 1997 stellte sich schließlich

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eine erhebliche Schwerhörigkeit ein.

18

Nachdem der Erblasser zuletzt Anfang des Jahres 1997 in stationärer Behandlung

19

war, stabilisierte sich sein Zustand soweit, dass er nach Hause

20

entlassen werden konnte.

21

Wegen der Versorgung des Erblassers kam es zwischen den erwachsenen

22

Kindern und der Lebensgefährtin des Erblassers zu erheblichen Auseinandersetzungen. So verbrachten z.B. die erwachsenen Kinder ihren Vater von

23

A zu dessen Schwester nach E, wo sie ihn gegen den Willen

24

der Lebensgefährtin ohne deren Beteiligung pflegen wollten. Dies nahm die

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Lebensgefährtin zum Anlass, beim Amtsgericht Hamm die Betreuung anzuregen.

26

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 13.02.1997 (XVIII H 259)

27

wurde der Zeuge X2 zum Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise "Sorge

28

für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge" bestellt.

29

Ein Erlaubnisvorbehalt wurde nicht angeordnet.

30

Der Betreute begann in den 80er Jahren damit, im großen Umfang Grundstücke

31

zu erwerben und zu bebauen. Weil sich der Betreuer X2 wegen

32

der Vielzahl der Immobiliengeschäfte mit der Vermögenssorge überfordert

33

fühlte , regte er die Bestellung eines Juristen als Betreuer für diesen Aufgabenkreis

34

an.

35

Mit Beschluss vom 14.02.1997 wurde der Beklagte zu 1. durch das Amtsgericht

36

Hamm zum Betreuer mit dem Wirkungskreis "Vermöqenssorqe" bestellt.

37

Die Bestellung enthält keinen Erlaubnisvorbehalt, so dass sowohl der Betreuer

38

als auch der Betreute wirksame Willenserklärungen abgeben konnten.

39

Der Beklagte zu 1. fand bei der Übernahme der Betreuung - wie der Kammer

40

auch aus anderen Verfahren bekannt ist - ein Chaos vor:

41

Sämtliche Einnahmen und Ausgaben liefen über ein einziges Girokonto der

42

Spar- und Darlehenskasse A. Hier wurden auch private

43

Gelder mit öffentlichen Mitteln vermengt. Der von dem Erblasser beauftragte

44

Bauunternehmer G, der seit Jahren mit dem Erblasser zusammenarbeitete, wurde auf Kontokorrentbasis bezahlt, teilweise ohne Rechnungen.

45

Der Bauunternehmer G erhielt auf Anforderung zum Teil

46

auch Bargeld und setzte dann seine Tätigkeit fort . Im März 1997 machte die

47

Firma G noch Forderungen in Höhe von mehr als 1,3 Millionen

48

DM gegen den Erblasser geltend . Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage

49

2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2000 (Bl. 455 ff. d.A.) Bezug

50

genommen.

51

Die Geschäftsunterlagen wurden dem Beklagten zu 1. ungeordnet in zwei

52

großen Wäschekörben überreicht.

53

Der Beklagte zu 1. kam bei der Überprüfung der Vermögensverhältnisse zu

54

dem Ergebnis , dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen würden,

55

die offenen Forderungen zu begleichen.

56

Zu dieser Zeit sah sich der Beklagte zu 1. folgenden Forderungen gegenüber:

57

• Der Überziehungskredit bei der Spar- und Darlehenskasse A in Höhe von 600.000,00 DM war seit Monaten überschritten.

58

• Bei der B Lebensversicherung bestanden erhebliche Rückstände.

59

• Die Rückstände bei der D Lebensversicherung beliefen sich

60

auf 59.502 ,70 DM.

61

• Bei der B2 Lebensversicherung bestand ein Rückstand in Höhe

62

von mindestens 48.300,00 DM, hier waren Raten zu je 16.700,00 DM

63

zu zahlen.

64

• Ein Großteil der Bauvorhaben war öffentlich gefördert. Zum 30.06.1997

65

waren folgende Zahlungen an die Wohnungsbauförderungsanstalt fällig :

66

S -Straße 40.192,02 DM

67

F-weg 19.570,04 DM

68

I-straße 20.450,72 DM

69

U 17.315,50 DM

70

S2 Straße 1.224,28 DM

71

V 2.748 ,58 DM

72

G-straße 23.863,30 DM

73

Gesamt 125.364,44 DM

74

• Forderungen der Firma G in Höhe von 1,3 Millionen DM.

75

Diese Forderungen waren später Gegenstand des Rechtsstreits

76

8 0 457/98 LG Dortmund, der mit einem Vergleich beendet wurde.

77

• Die Stadt A machte Zahlungen in Höhe von 819.000,00 DM geltend.

78

Diese Forderung war Gegenstand des Verfahrens 8 0 580/99 LG Dortmund.

79

Auch dieses Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet.

80

Angesichts dieser Forderungen suchte der Beklagte zu 1. nach einer Möglichkeit,

81

um möglichst kurzfristig an Finanzmittel zur Tilgung der Rückstände

82

zu gelangen. Er entschloss sich zum Verkauf von 3 Grundstücken.

83

Am 25.06.1997 verkaufte der Beklagte zu 1. mit notariellem Vertrag des

84

Notars M aus P (UR-Nr. ####/97) das Grundstück U zu einem Preis von 1,8 Millionen DM, das Grundstück S-Straße für 4,2 Millionen DM und das Grundstück F-weg für 1,4 Millionen DM an den Käufer T.

85

Gemäß Gutachten des Dipl.-Ing. B vom 25.07.1999 (Anl. K 41

86

zum Schriftsatz vom 04.05.2000) hatte das Grundstück S-Straße

87

einen Verkehrswert von 5,8 Millionen DM. In einer Vermögensaufstellung

88

des Beklagten zu 1. (Anl. K 1 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 36 d.A.)

89

wurde das Grundstück mit einem Verkehrswert von 5,2 Millionen DM angegeben.

90

Das Grundstück F-weg hatte It. Gutachten vom 17.02.1999 (Anl. K 43

91

zum Schriftsatz vom 04.05.2000 , BI. 120 d.A.) einen Verkehrswert von

92

1.950.000,00 DM. In der Vermögensaufstellung wird der Verkehrswert mit

93

1,55 Millionen DM angegeben.

94

Das Grundstück U hat gemäß Gutachten vom 24.07.1999

95

(Anl. K 45 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 132 d.A.) einen Verkehrswert

96

von 2,2 Millionen DM, in der Vermögensaufstellung werden als Verkehrswert

97

2,155 Millionen DM genannt.

98

Am 01.07.1997 stellte der Beklagte zu 1. bei dem Amtsgericht Hamm den

99

Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Grundstücksverkäufe

100

(Anl. K 18 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 72 d.A.). Das Amtsgericht

101

bestellte im Rahmen dieses Verfahrens den Beklagten zu 2. am

102

02.07.1997 zum Verfahrenspfleger (Anl. K 24 zum Schriftsatz vom

103

04.05.2000, BI. 81 d.A.) . Der Beklagte zu 2. erstattete seinen Bericht am

104

07.07.1997 (Anl. K 25 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 82 d.A.) . Auf dieser

105

Grundlage genehmigte das Vormundschaftsgericht die Geschäfte am

106

08.07.1997 (Anl. K 26, BI. 84 d.A.).

107

Der Kaufpreis reichte nicht aus, um alle Verbindlichkeiten zu tilgen . Statt der

108

erwarteten Liquidität von 1 Millionen DM verblieb lediglich ein Betrag von

109

687.731,39 DM. Darüber hinaus stellte sich der Verkauf der Grundstücke

110

aufgrund der Anzahl und der Größe als gewerblicher Grundstückshandel

111

dar, was zu einer höheren Steuerbelastung führte. Die Stadt A machte

112

mit Gewerbesteuerbescheid vom 16.02.2001 einen Betrag von

113

509.116,00 DM geltend (Anl. K 85 zum Schriftsatz vom 21.02.2001, BI. 615

114

d.A.). Das Finanzamt A erließ am 16.1.2001 einen Einkommensteuerbescheid

115

über 779.448,15 DM (Anlage K 80 zum Schriftsatz vom

116

11.02.2001, BI. 589).

117

Der Kläger ist der Auffassung , dass der Beklagte zu 1. seine Pflichten als

118

Betreuer schuldhaft verletzt habe. Der Beklagte zu 1. habe die Grundstücke

119

überstürzt unter Wert veräußert und steuerliche Nachteile bewirkt.

120

Der Verkauf sei nicht dringend gewesen , weil keine finanzielle Notlage bestanden

121

habe. Die Forderungen seien entweder nicht fällig , der Höhe nach

122

ungerechtfertigt oder gestundet gewesen.

123

Von den Gläubigern hätte noch niemand Zwangsmaßnahmen angekündigt.

124

Im Übrigen habe diese Vermögenssituation bereits seit geraumer Zeit bestanden, ohne dass es zum Zusammenbruch gekommen sei.

125

Der Beklagte zu 1. habe folgende Fehler gemacht:

126

• Er habe die Grundstücke nicht nach Liquiditätsgesichtspunkten ausgewählt.

127

Es seien gerade die Grundstücke verkauft worden, die auf Dauer

128

Gewinn brächten, andere, verlustreiche Grundstücke habe der Beklagte

129

zu 1. behalten.

130

• Der Beklagte zu 1. habe die Grundstücke an den erstbesten Interessenten

131

verkauft. Er habe (unstr.) keine Vergleichsangebote eingeholt und auch

132

keinen Makler beauftragt.

133

• Der Beklagte zu 1. habe die Grundstücke verkauft, obwohl er zuvor von

134

den Steuerberatern gewarnt worden sei, dass bei dieser Größenordnung

135

zusätzliche Steuern wegen gewerblichen Grundstückshandels anfallen

136

würden.

137

Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. sei auch darin zu sehen, dass er

138

keine Alternativen zum Verkauf der Grundstücke in Betracht gezogen habe.

139

Als solche Alternativen hätten sich aufgedrängt:

140

1. Aufstockung des Überziehungskredits gegen Beleihung weiterer Grundstücke.

141

2. Verwertung eines Kontos in Österreich, das im Juni 1997 ein Guthaben in

142

Höhe von ca. 141.370,00 DM aufgewiesen habe.

143

3. Der Erblasser sei Eigentümer eines Hauses in Österreich im Wert von

144

2,5 Millionen öS gewesen, das hätte verkauft werden können.

145

4. Der Betreute hätte Darlehen , die der Erblasser seinen nahen Angehörigen

146

wie seiner Lebensgefährtin oder dem Sohn I2 gewährt

147

hatte, zurückfordern können.

148

5. Der Beklagte zu 1. hätte andere Grundstücke verkaufen können, insbesondere

149

das Grundstück G-straße hätte sich mit hohem Gewinn

150

verkaufen lassen.

151

6. Der Beklagte zu 1. hätte die Darlehen zurückfordern können, die der

152

Schwester des Erblassers, T2 gewährt worden waren. Diese

153

Darlehen waren Gegenstand des Verfahrens 8 0 200/98 LG Dortmund . In

154

diesem Verfahren wurde mit der Klage 523.000,00 DM geltend gemacht.

155

Auch dieses Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet.

156

Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass der Beklagte zu 2. nicht gleichzeitig

157

als Verfahrenspfleger und als Prüfer des Kaufpreises habe auftreten

158

dürfen. Der Beklagte zu 2. sei nicht qualifiziert gewesen. Er habe leichtfertig

159

falsche Angaben in seinem Bericht gemacht.

160

Der Verkauf der 3 Grundstücke sei auch nicht mit dem Erblasser abgesprochen

161

gewesen. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Erblassers

162

sei es nicht mehr möglich gewesen , mit ihm komplizierte Sachverhalte

163

zu erörtern . Der Erblasser sei geschäftsunfähig gewesen.

164

Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz geltend , den er wie folgt

165

berechnet:

166

Differenz des angemessenen Kaufpreises und des tatsächlichen Kaufpreises

167

= 1,5 Millionen DM.

168

Außerdem macht der Kläger die Steuernachteile geltend.

169

Der Kläger beantragt,

170

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger

171

1.500.000,00 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 30.12.1999,

172

2. weitere 714.968,15 DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden

173

angefangenen Monat der Säumnis seit dem 19.02.2001 und

174

weitere 509.116,00 DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden

175

angefangenen Monat der Säumnis seit dem 19.03.2001 zu

176

zahlen.

177

Der Kläger beantragt weiter,

178

3. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. für den weiteren aus dem

179

Verkauf der Grundstücke S-Straße ## und ##,

180

F-weg # und # sowie U ## bis ## im Kaufvertrag

181

vom 25.06.1997/30.06.1997 vor dem Notar M UR ####/97 entstehenden Schaden verantwortlich ist.

182

Hilfsweise beantragt der Kläger zu 2.,

183

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber

184

dem Finanzamt A von der Zahlung des Betrages in Höhe von

185

714.968,15 DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat

186

der Säumnis seit dem 19.02.2001 und gegenüber dem Oberbürgermeister

187

der Stadt A von der Zahlung eines Betrages in Höhe von 509.116,00

188

DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat der Säumnis

189

seit dem 19.03.2001 freizustellen;

190

Die Beklagten beantragen,

191

die Klage abzuweisen.

192

Die Beklagten behaupten, dass die finanzielle Lage des Erblassers zum

193

Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung äußerst prekär gewesen sei. Sowohl

194

die Hausbank als auch die Wohnungsbauförderungsanstalt hätten

195

Zwangsmaßnahmen wegen der rückständigen Beträge bzw. der Überschreitung

196

des Überziehungskredits angedroht. Tilgungsaussetzung und

197

Krediterhöhungen seien abgelehnt worden. Der Verkauf von Grundstücken

198

sei zur Beschaffung von Finanzmitteln dringend geboten gewesen.

199

Der Beklagte zu 1. habe dabei alle in Betracht kommenden Maßnahmen mit

200

dem Erblasser besprochen. Eine Liste mit allen Grundstücken sei mit dem

201

Erblasser durchgesprochen worden, um herauszufinden, welche Grundstücke

202

verkauft werden sollten. Der Erblasser habe sich überhaupt nur schweren

203

Herzens zum Verkauf durchringen können. Ein Verkauf des Grundstücks in

204

Österreich sowie die Verwendung des Geldes auf österreichischen Konten

205

habe er strikt abgelehnt. Bei Besprechungen an mehreren Tagen seien die

206

Vor- und Nachteile der einzelnen Grundstücke erörtert worden. Der Erblasser

207

sei dabei im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen. Er habe der Erörterung

208

folgen können. Auch die steuerlichen Risiken seien - wenn auch

209

nicht im Einzelnen - besprochen worden. Der Erblasser habe darauf ausdrücklich

210

erklärt, dass man sich darum zurzeit nicht kümmern solle. Die von

211

dem Kläger genannten Alternativen seien ebenfalls erörtert worden. Der

212

Erblasser sei aber schließlich nur dazu bereit gewesen, sich von den Grundstücken

213

S-Straße, F-weg und U zu trennen,

214

was auch damit zusammengehangen habe, dass es sich dabei um öffentlich

215

geförderte Bauvorhaben handelte. Insbesondere mit den Mietern des

216

Grundstücks S-Straße habe der Erblasser erhebliche Schwierigkeiten

217

gehabt, so dass er sich auf jeden Fall von diesem Grundstück habe

218

trennen wollen.

219

Die Beklagten bestreiten, dass die Grundstücke unter Wert veräußert worden

220

seien. Das Ausmaß der steuerlichen Nachteile sei im Zeitpunkt des Verkaufs

221

noch nicht absehbar gewesen, weil die Chance bestanden habe, dass

222

das Finanzamt die Geschäfte als Notverkäufe anerkennen und steuerlich als

223

nicht-gewerblich einordnen würde. Im Übrigen habe sich der Erblasser mit

224

dem Verkauf dieser Grundstücke zu diesem Preis ausdrücklich einverstanden

225

erklärt. Der Erblasser habe Mindestkaufpreise vorgegeben, an die sich

226

die Beklagten auch gehalten hätten.

227

Die Beklagten sind auch der Auffassung, dass dem Beklagten zu 2. bei der

228

Abfassung seines Berichts keine Fehler unterlaufen seien.

229

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten

230

Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

231

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X , I5, N , I6, I7, I8, I2, I4, I3, N2,X2, B2, T3, T4 und C .

232

Außerdem erstattete der Sachverständige Dr. S

233

ein psychiatrisches Gutachten gemäß Beweisbeschluss vom 30.10.2001.

234

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle

235

vom 23.02.2001 und 27.06 .2002 Bezug genommen.

236

Weiter waren beweiseshalber Gegenstand der mündlichen Verhandlung: das

237

Gutachten des Sachverständigen S vom 19.1.2001 in der Sache

238

8 0 28/00, seine Angaben wie zu Protokoll vom 7.9.2001 in derselben

239

Sache sowie seine schriftliche Stellungnahme vom 21.1.2002, BI. 694 d.A..

Entscheidungsgründe

241

Die Klage ist unbegründet.

242

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu.

243

I.

244

Als Anspruchsgrundlage kam hinsichtlich des Beklagten zu 1., der der Betreuer

245

für den Bereich Vermögenssorge war, § 1908 i) LV.m. § 1833 BGB in

246

Betracht.

247

Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind jedoch nicht erfüllt,

248

weil dem Beklagten zu 1. keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

249

Zu den Pflichten eines Betreuers gehört es nämlich auch, die Wünsche und

250

Vorstellungen des Betreuten zu beachten, soweit dies möglich und zumutbar

251

ist und der Betreute nicht geschädigt wird. Grundsätzlich kann von einem

252

Betreuer nur das verlangt werden, was der Betreute selbst in diese Situation

253

getan hätte, wenn eine Betreuung nicht erforderlich gewesen wäre.

254

Bei Berücksichtigung diese Aspekte stellt dann der Verkauf der 3 Grundstücke

255

zum Gesamtpreis von 7,4 Millionen DM keine schuldhafte Pflichtverletzung

256

dar, weil der Beklagte zu 1. in Absprache und mit dem Einverständnis

257

des Betreuten gehandelt hat und er sich unter den konkreten Umständen

258

auch auf die Absprache mit dem Betreuten verlassen durfte.

259

Zu berücksichtigen ist zugunsten des Beklagten zu 1. nämlich einerseits die

260

Situation, die er bei Übernahme der Betreuung vorgefunden hat. Die Vermögensverhältnisse des Betreuten stellten sich für einen Außenstehenden als

261

Chaos dar, welches nicht auf die Erkrankung des Betreuten zurückzuführen

262

war, sondern vielmehr darauf beruhte, dass der Betreute generell seine Geschäfte

263

in einer Art gehandhabt hat, die dem Umfang und dem Ausmaß nicht

264

gerecht wurde. Im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung war der Betreute

265

mit 40 verschiedenen Bauvorhaben beschäftigt, die einen unterschiedlichen

266

Entwicklungsstand aufwiesen. Teilweise handelte es sich um öffentlich geförderte

267

Bauvorhaben, teilweise um private. Der Betreute beschäftigte seit

268

vielen Jahren im Rahmen dieser Bauvorhaben den Bauunternehmer G.

269

Die Bezahlung des Bauunternehmers erfolgte teilweise ohne

270

Rechnung bar auf einer Art Kontokorrentbasis, d.h., jedes Mal, wenn der

271

Bauunternehmer weiteres Geld benötigte, bezahlte der Betreute den Bauunternehmer mit Abschlägen. Sämtliche geschäftlichen und privaten Angelegenheiten wurden über ein einziges Konto, nämlich das Girokonto bei der

272

Spar- und Darlehenskasse A geregelt. Auch die öffentlichen

273

Gelder wurden über dieses Konto gebucht, so dass eine ordentliche

274

Trennung zwischen privaten und öffentlichen Mitteln nicht gegeben war.

275

Darüber hinaus führte der Betreute keine geordnete Buchführung. Dem Beklagten

276

zu 1. wurden bei Übernahme der Betreuung mehrere Wäschekörbe

277

gefüllt mit ungeordneten Unterlagen übergeben. Darüber hinaus gab es

278

"Schwarzgelder", wie z.B. ein Guthaben, das in Österreich angelegt war sowie

279

Gelder, die der Betreute seiner Schwester übergeben hatte (Rechtsstreit

280

8 0 200/98 LG Dortmund).

281

Gleichzeitig sah sich der Beklagte zu 1. einer Vielzahl offener Forderungen

282

gegenüber. So war der Überziehungskredit bei der Spar- und Darlehenskasse

283

in A weit überschritten. Es gab rückständige Zahlungen

284

bei verschiedenen Lebensversicherungen und auch die Wohnungsbauförderungsgesellschaft hatte zum 30.06.1997 noch offene Forderungen in Höhe von 125.364,44 DM. Darüber hinaus stellten auch der Bauunternehmer G und die Stadt A erhebliche Forderungen an den

285

Betreuten. Gleichzeitig gab es keine ausreichenden liquiden Mittel , um diese

286

Forderungen zu begleichen.

287

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Forderungen tatsächlich dringend

288

getilgt werden mussten, oder ob andere Möglichkeiten, wie z.B . Stundung,

289

bestanden hätten. Weitere Schulden waren jedenfalls zu vermeiden. Der

290

Beklagte zu 1. fand auch hier eine kaum kalkulierbare Situation vor, in der

291

eine sorgfältige Prüfung der Forderungen und etwaige Alternativen in absehbarer

292

Zeit kaum möglich war. Für einen Außenstehenden, wie den Beklagten

293

zu 1., stellten sich die Vermögensverhältnisse als nahezu undurchschaubar

294

dar.

295

Dem Beklagten zu 1. kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er

296

in dieser Situation nicht die Kinder des Beklagten, insbesondere den Sohn

297

I2, der im gewissen Umfang mit den Geschäften des Vaters

298

vertraut war, in die Vermögenssorge einbezogen hat. Hier ist nämlich u.a.

299

die besondere familiäre Situation zu berücksichtigen, die er bei Übernahme

300

der Betreuung vorgefunden hat. So gab es zwischen den Familien I und

301

X bereits seit einiger Zeit erhebliche Spannungen. Die Kinder des Betreuten

302

aus erster Ehe versuchten ständig , ihren Vater dem Einflussbereich

303

der Lebensgefährtin zu entziehen. Dies führte schließlich dazu, dass sie ihren

304

Vater gegen den Willen der Lebensgefährtin für längere Zeit bei der

305

Schwester des Betreuten unterbringen wollten. Der Beklagte zu 1. geriet

306

somit als Betreuer zwischen die Fronten. In dieser Situation musste er zu

307

Recht befürchten, dass bei den Kindern des Betreuten aus erster Ehe weniger

308

das Wohl ihres Vaters im Vordergrund stand als vielmehr eigene Interessen.

309

Im Hinblick auf diese besondere Situation - undurchschaubare Vermögensverhältnisse auf der einen Seite, erhebliche Streitigkeiten zwischen den Familienmitgliedern auf der anderen Seite - stellt es keine schuldhafte Pflichtverletzung dar, wenn der Beklagte zu 1. zur kurzfristigen Beschaffung von

310

liquiden Mitteln zur Befriedigung einiger Gläubiger nach Rücksprache mit

311

dem Betreuten den Verkauf der Grundstücke angeregt und durchgeführt hat.

312

Durch den kurzfristigen Verkauf der Grundstücke erhoffte sich der Beklagte

313

zu 1., etwas Zeit zu gewinnen, um eine sorgfältige Aufarbeitung vornehmen

314

zu können. Ein solcher "Befreiungsschlag" war in der konkreten Situation

315

vertretbar.

316

Der Beklagte zu 1. durfte dabei auch auf die Hilfe und Zustimmung des Betreuten

317

selbst zurückgreifen. Immerhin handelte es sich bei dem Betreuten

318

um die einzige Person, die hinsichtlich sämtlicher Geschäfte den Überblick

319

hatte. Es stellte keine Pflichtverletzung dar, wenn der Beklagte zu 1. deshalb

320

Maßnahmen mit dem Betreuten absprach, dessen Einverständnis einholte

321

und danach handelte. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisauf-

322

nahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1. die Möglichkeiten zur Beschaffung

323

von liquiden Mitteln mit dem Betreuten gründlich durchgesprochen,

324

mit diesem die Grundstücke ausgewählt hat, die verkauft werden

325

sollten, und auch steuerliche Aspekte dabei angesprochen hat. Der Beklagte

326

zu 1. hat vorgetragen , dass er in mehreren Gesprächen eine Liste mit

327

Grundstücken, die zum Verkauf geeignet gewesen seien, mit dem Betreuten

328

durchgesprochen habe. Der Betreute selbst habe zunächst überhaupt keine

329

Grundstücke verkaufen wollen, habe sich dann aber zumindest zu dem Verkauf

330

der Grundstücke S-Straße, F-weg und U

331

durchringen können . Den Verkauf des Grundstücks in Österreich sowie die

332

Verwendung des Guthabens in Österreich habe er ausdrücklich abgelehnt.

333

Der Betreute habe die Grundstücke ausgewählt, weil es dort den meisten

334

Ärger mit Mietern gegeben habe. Der Betreute habe auch Mindestpreise

335

vorgegeben, die eingehalten worden seien. Das steuerliche Probleme entstehen

336

könnten , sei dem Betreuten ebenfalls mitgeteilt worden. Darauf habe

337

dieser erklärt, dass das alles zu seiner Zeit geregelt werden sollte.

338

Die Kammer hält diese Angaben des Beklagten zu 1. für glaubhaft, zumal

339

seine Angaben durch andere Zeugen bestätigt werden.

340

So hat die Zeugin X bei ihrer Vernehmung ebenfalls bekundet, dass

341

die verschiedenen Möglichkeiten zur Beschaffung von Finanzmitteln mit dem

342

Betreuten durchgesprochen worden seien, dass der Betreute den Verkauf

343

des Grundstücks in Österreich strikt abgelehnt habe und er gemeinsam mit

344

dem Beklagten zu 1. die Grundstücke U, F-weg und S-Straße als

345

Verkaufsobjekte ausgewählt habe. Auf den Hinweis

346

des Beklagten zu 1. auf steuerliche Nachteile habe der Betreute erklärt, "dies

347

werde sich zeigen". Der Betreute habe sich schließlich auch mit dem Kaufpreis

348

einverstanden erklärt.

349

Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Dabei

350

verkennt sie nicht, dass die Zeugin X inzwischen die Lebensgefährtin

351

des Beklagten zu 1. ist und demnach ein Interesse am Ausgang des Verfahrens

352

hat. Der Kammer ist die Zeugin X aber auch aus anderen Verfahren

353

bekannt, in denen sie erkennbar immer bemüht war, das Interesse des

354

verstorbenen I zu vertreten, den sie lange Jahre aufopferungsvoll

355

gepflegt hat. Auch in diesem Verfahren war ihre Aussage sachlich

356

und detailreich. Die Schilderung war lebensnah. Sie hat bei ihrer Aussage

357

auch sorgfältig unterschieden zwischen Gesprächsinhalten, bei denen sie

358

noch teilweise den Wortlaut wiedergeben konnte und solchen, die sie nur

359

dem Sinn nach wiedergeben konnte. Außerdem hat sie auch jeweils darauf

360

hingewiesen, wenn sie sich an bestimmte Einzelheiten nicht erinnern konnte.

361

Dabei handelte es sich im Wesentlichen um das Zahlenwerk, wobei nachvollziehbar

362

ist, dass die Zeugin dies nach einigen Jahren nicht mehr in Erinnerung

363

hat. Schließlich ist zu beachten, dass die Zeugin durch ein Fehlverhalten

364

des Beklagten zu 1. zumindest mittelbar über ihre zwei Kinder als

365

Miterben geschädigt worden wäre und deshalb nicht von vornherein unkritisch

366

sein dürfte.

367

Darüber hinaus wird die Aussage der Zeugin X durch die Aussage des

368

Zeugen I5 gestützt. Der Zeuge I5 hat bei seiner Ver-.

369

nehmung u.a. ein Gespräch zwischen ihm, dem Beklagten zu 1. und seinem

370

Bruder (dem Betreuten), das am 28.08.1997 stattfand, geschildert. Bei diesem

371

Gespräch sei es auch um die verkauften 3 Grundstücke gegangen. Der

372

Betreute habe damals klar gestellt , dass er mit dem Verkauf einverstanden

373

sei und dass er dem Verkauf des Hauses in Österreich nicht zugestimmt

374

hätte. Es seien verschiedene Aspekte erörtert worden, an dem Gespräch

375

habe sich der Betreute aktiv beteiligt und differenziert geäußert. Er - der

376

Zeuge I5 - habe dabei den Eindruck gewonnen, dass der Betreute dem

377

Gespräch ohne Einschränkung habe folgen können.

378

Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen

379

I5. Dieser hat das Gespräch am 28.08.1997 detailreich und sachlich

380

geschildert. Dass er noch so viele Einzelheiten wusste, ist auch nachvollziehbar,

381

weil der Zeuge I5 erklärt hat, dass er bereits während des

382

Gesprächs den Eindruck gehabt habe, er solle später einmal die Funktion

383

eines Zeugen einnehmen. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Er war in den

384

Familienstreit nicht eingebunden und hat auch kein besonderes Interesse an

385

dem Ausgang dieses Verfahrens, da er nicht zu den Erben zählt. Er war erkennbar

386

immer bestrebt, die Interessen seines verstorbenen Bruders zu wahren.

387

Die Kammer hält auch die Angaben des Beklagten zu 1. dazu, dass er die

388

steuerlichen Nachteile mit dem Betreuten erörtert habe, für glaubhaft.

389

Immerhin hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagte zu 1. bereits

390

vor dem Verkauf der Grundstücke von möglichen steuerlichen Nachteilen

391

wusste. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen N.

392

Dieser hat bekundet, dass er vor Ende Juni 1997 ein Telefongespräch mit

393

dem Beklagten zu 1. geführt habe, in dem die steuerlichen Fragen hinsicht-

394

lich des Verkaufs erörtert worden seien. Dabei habe er den Beklagten zu 1.

395

darauf hingewiesen, dass bei einer Veräußerung dieser Objekte ein gewerblicher

396

Grundstückshandel angenommen werden könne.

397

Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1.

398

den Grundstücksverkauf mit dem Betreuten abgestimmt und mit diesem

399

pflichtgemäß auch die steuerlichen Aspekte erörtert hat. Der Verkauf ist im

400

Einverständnis des Betreuten erfolgt. Der Beklagte zu 1. hätte nur dann nicht

401

den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten entsprechen dürfen, wenn

402

dieser offensichtlich geschäftsunfähig gewesen wäre.

403

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer aber davon überzeugt,

404

dass dies gerade nicht der Fall war.

405

Zwar haben die Zeugen I7, I8, I2, I4, I3 und C Situationen beschrieben, in

406

denen der Betreute nicht mehr ansprechbar erschien und auf Personen und

407

deren Fragen nicht mehr reagierte. Bei den Aussagen der Zeugen I2, I3 und I4

408

ist jedoch zu berücksichtigen,

409

dass diese ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.

410

Bei all diesen Zeugen ist zu berücksichtigen, dass sie sich nicht ständig

411

mit dem Betreuten beschäftigt, sondern diesen nur gelegentlich besucht haben.

412

Auf eine dauernde Geschäftsunfähigkeit des Betreuten kann daraus

413

nicht geschlossen werden. Die Zeugen X, X2 und B2 haben

414

bei ihrer Vernehmung hingegen abweichende Erfahrungen mit dem Betreuten

415

geschildert.

416

Wie bereits ausgeführt, hat die Zeugin X bekundet, dass ihr Lebensgefährte

417

durchaus noch in der Lage gewesen sei, komplizierte geschäftliche

418

Sachverhalte zu erfassen und insofern Entscheidungen zu treffen.

419

Auch der Zeuge X2, der zum Betreuer des Erblassers I

420

bestellt worden war, hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er noch

421

sinnvolle Gespräche mit dem Betreuten in der Zeit um den Verkauf der

422

Grundstücke bis hinein in den August 1997 geführt habe. Zwar habe er sich

423

nicht mit komplizierten Sachverhalten beschäftigt, sondern mit den Problemen

424

des täglichen Lebens wie Pflege und Ernährung des Betreuten. Dabei

425

habe der Betreute, wenn auch in kurzen Sätzen, angemessen auf Fragen

426

reagiert. Man habe wegen der Schwerhörigkeit nur entsprechend laut sprechen

427

müssen. Sogar im August 1997 habe der Betreute Probleme von sich

428

aus angesprochen. Der Betreute habe dabei auch von sich aus ärztliche

429

Untersuchungen und Befunde noch einmal erörtert. Eine besondere Vergesslichkeit

430

sei nicht zutage getreten.

431

Die Zeugin B2, die den Betreuten gepflegt hat, hat bei ihrer Vernehmung

432

bekundet, dass sie bis in den August 1997 hinein mit ihm noch

433

ernsthafte Gespräche habe führen können. Sie habe sich zweimal täglich

434

von einer 1/2 bis zu 1 1/2 Stunden mit dem Betreuten beschäftigt. In dieser Zeit

435

habe er durchaus konzentriert Gesprächen folgen können. Er sei immer ansprechbar

436

gewesen. Sie habe mit dem Betreuten auch ernsthafte Gespräche,

437

wie z.B. über das Thema Leben und Tod führen können. Er habe dabei

438

auch z.B. regen Anteil an dem Tod ihrer Großmutter genommen.

439

Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Angaben der Zeugen X2 und

440

B2 überzeugt. Beide Zeugen sind Außenstehende und haben kein

441

besonderes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Sie haben sich ausschließlich

442

um das Wohl des Betreuten gekümmert. Die Kammer ist auch

443

davon überzeugt, dass die Erinnerung der Zeugen zuverlässig ist. Insbesondere

444

dem Zeugen X2 war seine starke Betroffenheit anzumerken, als er

445

von seinen Erlebnissen mit dem Betreuten berichtet hat. Damals wie heute

446

hat den Zeugen X2 das Leid des Betreuten besonders berührt.

447

Schließlich hat auch der Zeuge I5, wie bereits ausgeführt, bei seinem

448

Gespräch im August 1997 den Eindruck gewonnen, dass der Erblasser

449

auch schwierige Sachverhalte, wie in geschäftlichen Angelegenheiten, noch

450

nachvollziehen konnte .

451

Auch der Sachverständige Dr. S, der dem Gericht als zuverlässig,

452

gewissenhaft und sachkundig bekannt ist, hält es nicht für ausgeschlossen,

453

dass der Betreute trotz seiner schweren Erkrankung und der Auswirkungen

454

auf das Stirnhirn noch in der Lage war, an manchen Tagen konzentriert

455

schwierigen Gesprächen zu folgen. Bei der Art der Erkrankung seien

456

Schwankungen der Befindlichkeiten auf emotionaler und intellektueller Ebene

457

möglich gewesen.

458

Eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf den Schriftsatz

459

der Klägerseite vom 9.8.2002 war nicht mehr erforderlich. Letztendlich

460

kann es nämlich dahingestellt bleiben, ob der Betreute I an

461

den Tagen, an denen er die Weisungen bzgl. des Verkaufs der Grundstücke

462

gegeben hat, noch geschäftsfähig war. Jedenfalls durfte der Beklagte zu 1.

463

aufgrund des Eindrucks, den der Betreute vermittelt hat, davon ausgehen,

464

dass jener zumindest die wesentlichen Grundlagenentscheidungen noch

465

treffen konnte. Aufgrund der Zeugenaussagen ist das Gericht - wie bereits

466

ausgeführt - davon überzeugt, dass der Betreute in gewissem Ausmaß noch

467

Gesprächen folgen und Entscheidungen treffen konnte. Dabei war es nicht

468

erforderlich, dass er die Geschäfte noch in allen Einzelheiten überschauen

469

konnte. Es reichte aus, wenn er die wesentlichen Grundzüge der Geschäfte

470

noch erfasste und Grundsatzentscheidungen treffen konnte. Nach dem Ergebnis

471

der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass dies

472

noch der Fall war. Es stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn der Beklagte

473

zu 1. den Wünschen und Weisungen des noch geschäftsfähig wirkenden

474

Betreuten Folge leistet.

475

Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1. scheiden damit aus.

476

II.

477

Aus den unter I. aufgeführten Gründen scheidet auch eine Haftung des Beklagten

478

zu 2. aus.

479

Seine Haftung als Verfahrenspfleger kann nämlich nicht weiter gehen als die

480

des Betreuers. Infolge dessen durfte der Verfahrenspfleger auf den Bericht

481

des Beklagten zu 1. vertrauen . Auch der Beklagte zu 2. durfte und musste

482

die Wünsche des Betreuten respektieren.

483

III.

484

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige

485

Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.