Unterlassung unklarer Preisanpassungsklausel in Flüssiggaslieferverträgen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (qualifizierte Stelle i.S.v. UKlaG) begehrt Unterlassung gegen eine in AGB verwendete Preisanpassungsklausel für Flüssiggaslieferverträge. Zentrale Frage war, ob die Klausel gegen §§ 305 ff., insbesondere § 307 BGB, verstößt. Das LG verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, da die Klausel intransparent ist und unkontrollierbare Gewinnsteigerungen ermöglicht; Veröffentlichung des Tenors im Bundesanzeiger wurde zugestanden.
Ausgang: Unterlassungsklage des Klägers gegen Verwendung der intransparenten Preisanpassungsklausel als begründet stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie das Transparenzgebot erfüllen und Anlass sowie berechtigten Umfang von Preisänderungen für den Verbraucher nachvollziehbar darlegen.
Formulierungen, die dem Verwender ermöglichen, nachträglich und nahezu unkontrollierbar den Gewinnanteil im Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhöhen, benachteiligen Verbraucher unangemessen und verstoßen gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Unbestimmte Bezugnahmen auf „vergleichbare Verbraucher“ oder den „Markt allgemein“, die dem Verbraucher nicht ermöglichbar machen, die maßgebliche Vergleichsgruppe oder Marktpreise zu ermitteln, sind intransparent und damit unwirksam.
Eine einseitige Berechtigungsregelung zur Preiserhöhung ohne Verpflichtung zur Weitergabe von Preisermäßigungen schafft eine unangemessene Schlechterstellung des Verbrauchers und ist mit § 307 BGB nicht vereinbar.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollstrecken gegenüber den Geschäftsführern der Beklagten bzw. der
Komplementärin, zu unterlassen, als Flüssiggaslieferant im
Zusammenhang mit Vereinbarungen über die Lieferung von Flüssiggas
in den AGB'en folgende Klauseln gegenüber Verbrauchern zu
verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender
Vertragsverhältnisse auf diese Klausel zu berufen:
,,Ändern sich die Einkaufspreise von Q für Flüssiggas, so
kann jeder Vertragspartner gemäß § 315 BGB eine
entsprechende Anpassung des künftig gültigen Abnahmepreises
verlangen. Gleiches gilt, wenn sich der Abgabepreis für
Flüssiggas für vergleichbare Verbraucherkunden im Markt
allgemein verändert. Q trägt dem Rechnung durch
Ausweisung des jeweiligen Tagespreises auf der Rechnung."
Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der
Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im
Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zumachen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, zu dessen Betrieb auch der
Handel mit Flüssiggas gehört. Teil des Unternehmens ist u. a. die
Zurverfügungstellung eines Flüssiggastanks im Rahmen eines Flüssiggasliefervertrages.
Der Kläger hält eine von der Beklagten u. a. gegenüber deren Kunden D
verwendete Preisanpassungsklausel für unzulässig, weil sie ihrer Meinung nach
gegen die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB verstoße. Die Klausel lautet:
"Ändern sich die Einkaufspreise von Q für Flüssiggas, so kann jeder
Vertragspartner gemäß § 315 BGB eine entsprechende Anpassung des
künftig gültigen Abnahmepreises verlangen. Gleiches gilt, wenn sich der
Abgabepreis für Flüssiggas für vergleichbare Verbraucherkunden im Markt
allgemein verändert. Q trägt dem Rechnung durch Ausweisung des
jeweiligen Tagespreises auf der Rechnung."
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.03.2006 ab und forderte sie
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte lehnte
die Abgabe einer solchen Erklärung ab, weil ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen
AGB-rechtliche Vorschriften nicht vorliege.
Der Kläger beantragt, wie erkannt
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die von ihr verwendete Klausel für zulässig. Die Klausel sei für ihre Kunden
ausreichend verständlich und benachteilige diese schon wegen der Möglichkeit einer
Preisanpassung zu deren Gunsten nicht.
Wegen des weitergehenden Vortrages wird auf die von den Parteien wechselseitig
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger ist eine anspruchsberechtigte Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, S. 1 Nr. 1
UKlaG.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1
UKlaG, 307 BGB zu, weil die streitgegenständliche Klausel die Verbraucher
unangemessen benachteiligt.
Die vorliegende Klausel genügt nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1, S. 2
BGB. Sie ist nicht hinreichend klar und verständlich formuliert.
Preisanpassungsklauseln, die grundsätzlich zulässig sind, müssen so konkret
gefasst sein, dass dem Verbraucher der Grund für eine Erhöhung oder Ermäßigung
der Preise anhand der Ermächtigungsklausel nachvollziehbar ist. Dies ist für Kunden
der Beklagten nicht möglich, weil sie weder den Anlaß für ein
Preisänderungsverlangen noch dessen berechtigten Umfang erkennen können.
Weiterhin ist es der Beklagten nach dem Wortlaut der Klausel unzulässigerweise
möglich, nachträglich nahezu unkontrollierbar den im Äquivalenzverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung stehenden Gewinnanteil zu erhöhen. Damit verstößt sie
auch gegen § 307 Abs. 1, S. 1 BGB.
Nach Satz 1 i. V. m. S. 3 der Klausel könnte die Beklagten nahezu jederzeit ihre
Preise erhöhen, nämlich schon dann eine Preiserhöhung vornehmen, wenn nur ganz
geringfügige oder kurzfristige Steigerungen ihres Einkaufspreises eintreten.
Die Beklagte könnte die Preiserhöhung auch langfristig festsetzen und damit auch
einen Zeitraum überbrücken, in dem sie selbst deutlich niedrigere Preise zahlen
müsste . Sie wäre also in der Lage, die Preise zu ändern, wenn sie selbst den
höheren Einkaufspreis effektiv nicht zahlen muß. Sie ist auf der anderen Seite nicht
verpflichtet, sondern nur berechtigt, Ermäßigungen ihres Einkaufspreises an den
Kunden weiterzugeben. Diesem ist wiederum nur schwer möglich, selbst
Preisanpassungen zu verlangen, weil er sich nicht in zumutbarer Weise über die
Einkaufspreise der Beklagten informieren kann.
Weiterhin kann die Beklagte nach der Formulierung des Satzes 1 eine
Preiserhöhung auch dann durchsetzen, wenn zwar ihr eigener Einkaufspreis steigt,
ihre übrigen Kalkulationsparameter wie Betriebskosten, Löhne etc. aber zu ihren
Gunsten sinken. Hierdurch könnte sie - bei der im Verbandsprozeß anzuwendenden
kundenfeindlichsten Auslegung (BGH, NJW-RR 2005, 1717, 1718 unter 3. c))- ebenfalls eine Steigerung ihres Gewinnanteils erreichen.
Der zweite Satz der Klausel benachteiligt den Kunden ebenfalls, weil für ihn völlig
unklar ist, welcher vergleichbare Verbraucher und welcher Markt gemeint sind. Es ist
dem Kunden nicht möglich, in zumutbarer Weise in Erfahrung zu bringen, welche
anderen Verbraucher welche konkreten Preise zahlen. Wie die Beklagte selbst
vorträgt, existiert keine Möglichkeit, Marktpreise i. S. eines durchschnittlichen
Abgabepreises von Flüssiggas an langjährig gebundene Kunden zu ermitteln. Soweit
die Beklagte den Sinn der Klausel in der Klageerwiderung zu erklären versucht,
nämlich mit der für die Kunden bestehenden Möglichkeit, durch Verhandlungen einen
günstigeren Preis zu erzielen, wenn eine Preisermäßigung anderer
Flüssiggasversorgungsunternehmer angezeigt werde, ergibt sich dies aus der
Klausel selbst gerade nicht.
Der letzte Satz der Klausel stellt zwar für sich allein genommen keinen Verstoß
gegen § 307 BGB dar; er steht jedoch in Abhängigkeit zu den beiden weiteren
Sätzen der Klausel.
Antragsgemäß ist dem Kläger gem. § 7 UKlaG die Befugnis der Veröffentlichung
des Urteilstenors im Bundesanzeiger zu gestatten, weil dies zur Beeinträchtigung der
durch die Verwendung der Klausel eingetretenen Störung erforderlich und geeignet
erscheint.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.