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Landgericht Dortmund·8 O 171/06·18.01.2007

Unterlassung unklarer Preisanpassungsklausel in Flüssiggaslieferverträgen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtAGB-RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (qualifizierte Stelle i.S.v. UKlaG) begehrt Unterlassung gegen eine in AGB verwendete Preisanpassungsklausel für Flüssiggaslieferverträge. Zentrale Frage war, ob die Klausel gegen §§ 305 ff., insbesondere § 307 BGB, verstößt. Das LG verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, da die Klausel intransparent ist und unkontrollierbare Gewinnsteigerungen ermöglicht; Veröffentlichung des Tenors im Bundesanzeiger wurde zugestanden.

Ausgang: Unterlassungsklage des Klägers gegen Verwendung der intransparenten Preisanpassungsklausel als begründet stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie das Transparenzgebot erfüllen und Anlass sowie berechtigten Umfang von Preisänderungen für den Verbraucher nachvollziehbar darlegen.

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Formulierungen, die dem Verwender ermöglichen, nachträglich und nahezu unkontrollierbar den Gewinnanteil im Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhöhen, benachteiligen Verbraucher unangemessen und verstoßen gegen § 307 Abs. 1 BGB.

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Unbestimmte Bezugnahmen auf „vergleichbare Verbraucher“ oder den „Markt allgemein“, die dem Verbraucher nicht ermöglichbar machen, die maßgebliche Vergleichsgruppe oder Marktpreise zu ermitteln, sind intransparent und damit unwirksam.

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Eine einseitige Berechtigungsregelung zur Preiserhöhung ohne Verpflichtung zur Weitergabe von Preisermäßigungen schafft eine unangemessene Schlechterstellung des Verbrauchers und ist mit § 307 BGB nicht vereinbar.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 315 BGB§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG§ 305 ff. BGB§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 307 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu

vollstrecken gegenüber den Geschäftsführern der Beklagten bzw. der

Komplementärin, zu unterlassen, als Flüssiggaslieferant im

Zusammenhang mit Vereinbarungen über die Lieferung von Flüssiggas

in den AGB'en folgende Klauseln gegenüber Verbrauchern zu

verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender

Vertragsverhältnisse auf diese Klausel zu berufen:

,,Ändern sich die Einkaufspreise von Q für Flüssiggas, so

kann jeder Vertragspartner gemäß § 315 BGB eine

entsprechende Anpassung des künftig gültigen Abnahmepreises

verlangen. Gleiches gilt, wenn sich der Abgabepreis für

Flüssiggas für vergleichbare Verbraucherkunden im Markt

allgemein verändert. Q trägt dem Rechnung durch

Ausweisung des jeweiligen Tagespreises auf der Rechnung."

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der

Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im

Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zumachen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG.

3

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, zu dessen Betrieb auch der

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Handel mit Flüssiggas gehört. Teil des Unternehmens ist u. a. die

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Zurverfügungstellung eines Flüssiggastanks im Rahmen eines Flüssiggasliefervertrages.

6

Der Kläger hält eine von der Beklagten u. a. gegenüber deren Kunden D

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verwendete Preisanpassungsklausel für unzulässig, weil sie ihrer Meinung nach

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gegen die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB verstoße. Die Klausel lautet:

9

"Ändern sich die Einkaufspreise von Q für Flüssiggas, so kann jeder

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Vertragspartner gemäß § 315 BGB eine entsprechende Anpassung des

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künftig gültigen Abnahmepreises verlangen. Gleiches gilt, wenn sich der

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Abgabepreis für Flüssiggas für vergleichbare Verbraucherkunden im Markt

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allgemein verändert. Q trägt dem Rechnung durch Ausweisung des

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jeweiligen Tagespreises auf der Rechnung."

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Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.03.2006 ab und forderte sie

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zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte lehnte

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die Abgabe einer solchen Erklärung ab, weil ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen

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AGB-rechtliche Vorschriften nicht vorliege.

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Der Kläger beantragt, wie erkannt

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die von ihr verwendete Klausel für zulässig. Die Klausel sei für ihre Kunden

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ausreichend verständlich und benachteilige diese schon wegen der Möglichkeit einer

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Preisanpassung zu deren Gunsten nicht.

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Wegen des weitergehenden Vortrages wird auf die von den Parteien wechselseitig

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eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger ist eine anspruchsberechtigte Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, S. 1 Nr. 1

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UKlaG.

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Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1

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UKlaG, 307 BGB zu, weil die streitgegenständliche Klausel die Verbraucher

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unangemessen benachteiligt.

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Die vorliegende Klausel genügt nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1, S. 2

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BGB. Sie ist nicht hinreichend klar und verständlich formuliert.

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Preisanpassungsklauseln, die grundsätzlich zulässig sind, müssen so konkret

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gefasst sein, dass dem Verbraucher der Grund für eine Erhöhung oder Ermäßigung

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der Preise anhand der Ermächtigungsklausel nachvollziehbar ist. Dies ist für Kunden

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der Beklagten nicht möglich, weil sie weder den Anlaß für ein

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Preisänderungsverlangen noch dessen berechtigten Umfang erkennen können.

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Weiterhin ist es der Beklagten nach dem Wortlaut der Klausel unzulässigerweise

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möglich, nachträglich nahezu unkontrollierbar den im Äquivalenzverhältnis zwischen

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Leistung und Gegenleistung stehenden Gewinnanteil zu erhöhen. Damit verstößt sie

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auch gegen § 307 Abs. 1, S. 1 BGB.

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Nach Satz 1 i. V. m. S. 3 der Klausel könnte die Beklagten nahezu jederzeit ihre

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Preise erhöhen, nämlich schon dann eine Preiserhöhung vornehmen, wenn nur ganz

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geringfügige oder kurzfristige Steigerungen ihres Einkaufspreises eintreten.

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Die Beklagte könnte die Preiserhöhung auch langfristig festsetzen und damit auch

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einen Zeitraum überbrücken, in dem sie selbst deutlich niedrigere Preise zahlen

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müsste . Sie wäre also in der Lage, die Preise zu ändern, wenn sie selbst den

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höheren Einkaufspreis effektiv nicht zahlen muß. Sie ist auf der anderen Seite nicht

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verpflichtet, sondern nur berechtigt, Ermäßigungen ihres Einkaufspreises an den

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Kunden weiterzugeben. Diesem ist wiederum nur schwer möglich, selbst

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Preisanpassungen zu verlangen, weil er sich nicht in zumutbarer Weise über die

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Einkaufspreise der Beklagten informieren kann.

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Weiterhin kann die Beklagte nach der Formulierung des Satzes 1 eine

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Preiserhöhung auch dann durchsetzen, wenn zwar ihr eigener Einkaufspreis steigt,

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ihre übrigen Kalkulationsparameter wie Betriebskosten, Löhne etc. aber zu ihren

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Gunsten sinken. Hierdurch könnte sie - bei der im Verbandsprozeß anzuwendenden

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kundenfeindlichsten Auslegung (BGH, NJW-RR 2005, 1717, 1718 unter 3. c))- ebenfalls eine Steigerung ihres Gewinnanteils erreichen.

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Der zweite Satz der Klausel benachteiligt den Kunden ebenfalls, weil für ihn völlig

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unklar ist, welcher vergleichbare Verbraucher und welcher Markt gemeint sind. Es ist

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dem Kunden nicht möglich, in zumutbarer Weise in Erfahrung zu bringen, welche

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anderen Verbraucher welche konkreten Preise zahlen. Wie die Beklagte selbst

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vorträgt, existiert keine Möglichkeit, Marktpreise i. S. eines durchschnittlichen

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Abgabepreises von Flüssiggas an langjährig gebundene Kunden zu ermitteln. Soweit

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die Beklagte den Sinn der Klausel in der Klageerwiderung zu erklären versucht,

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nämlich mit der für die Kunden bestehenden Möglichkeit, durch Verhandlungen einen

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günstigeren Preis zu erzielen, wenn eine Preisermäßigung anderer

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Flüssiggasversorgungsunternehmer angezeigt werde, ergibt sich dies aus der

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Klausel selbst gerade nicht.

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Der letzte Satz der Klausel stellt zwar für sich allein genommen keinen Verstoß

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gegen § 307 BGB dar; er steht jedoch in Abhängigkeit zu den beiden weiteren

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Sätzen der Klausel.

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Antragsgemäß ist dem Kläger gem. § 7 UKlaG die Befugnis der Veröffentlichung

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des Urteilstenors im Bundesanzeiger zu gestatten, weil dies zur Beeinträchtigung der

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durch die Verwendung der Klausel eingetretenen Störung erforderlich und geeignet

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erscheint.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.