Lieferverweigerung viskoelastischer Matratzen: Keine Marktbeherrschung, keine Abhängigkeit (§§ 19, 20 GWB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten die weitere Belieferung mit viskoelastischen Matratzen der Marke „U“ sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht nach Kündigung der Händlerbeziehung. Streitentscheidend war, ob eine kartellrechtliche Belieferungspflicht wegen Marktbeherrschung (§ 19 GWB) oder Abhängigkeit (§ 20 GWB) besteht bzw. § 21 GWB/UWG Ansprüche tragen. Das LG Dortmund verneinte einen eigenständigen Markt für viskoelastische Matratzen und nahm einen einheitlichen Matratzenmarkt an; danach fehle es bei unter 7 % Marktanteil an Marktbeherrschung. Zudem sei die Klägerin kein KMU und eine sortiments- oder Spitzenstellungsabhängigkeit nicht schlüssig dargetan; § 21 GWB und UWG trügen die Anträge ebenfalls nicht. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung der Lieferverweigerung und Feststellung von Schadensersatzpflicht vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung des relevanten Marktes nach dem Bedarfsmarktkonzept richtet sich nach der Austauschbarkeit der Produkte aus Sicht der Nachfrager; unterschiedliche Materialarten eines Produkts begründen für sich genommen keinen eigenständigen Markt.
Eine marktbeherrschende Stellung setzt schlüssigen Vortrag zu Markt, Marktanteilen und Wettbewerbsverhältnissen voraus; ein Marktanteil von unter 10 % spricht im Regelfall gegen Marktbeherrschung.
Ansprüche aus § 20 Abs. 1 GWB setzen voraus, dass der Anspruchsteller als kleines oder mittleres Unternehmen einzustufen ist; hierfür können die KMU-Kriterien der EU-Kommission (u.a. Umsatz- und Mitarbeitergrenzen) herangezogen werden.
Eine sortimentsbedingte Abhängigkeit i.S.d. § 20 GWB erfordert die Darlegung, dass das Fehlen der betroffenen Marke/Ware die Wettbewerbsfähigkeit des Nachfragers spürbar beeinträchtigt; bloße Sortimentswünsche oder ein Vollsortimentsanspruch genügen nicht.
§ 21 Abs. 2 GWB ist als Verbotsnorm nicht ohne Weiteres Anspruchsgrundlage für einen Kontrahierungs- bzw. Wiederbelieferungsanspruch; entsprechende Unterlassungs- und Feststellungsanträge müssen auf tragfähige Anspruchsnormen gestützt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in Nordrhein-Westfalen # großflächige Einrichtungswarenhäuser an den Standorten X, C3, I1 und S. Sie betreibt diese als sogenannte Vollsortiments-Einrichtungswarenhäuser, die sämtliche Bereiche des Einrichtens mit einem vollständigen Warensortiment dem Kunden anbieten. Hierzu gehört an sämtlichen Standorten eine große Abteilung für Betten, Bettwaren und Matratzen, mit umfangreichem Sortiment in allen Preislagen und für alle typischen Nachfrageprodukte. Mit ihren Tochtergesellschaften verfügt die Klägerin über einen Konzernumsatz von ca. 340 Millionen Euro im Jahr 2016, wobei etwa 50 Millionen Euro auf die zum Jahresanfang 2016 erworbene Beteiligung an der Firma T GmbH entfallen.
Die Beklagte bietet sogenannte viskoelastische Matratzen für Betten an. Viskoelastische Matratzen bestehen ganz oder teilweise aus einem Polymer mit Erinnerungsvermögen. Die Besonderheit dieser Matratzen ist die Tatsache, dass die Matratze der Körperform nachgibt, bei Entlastung aber immer wieder elastisch in ihre Ausgangsform zurückkehrt. Die Beklagte verfügt nach einer Marktbefragung der Stiftung Warentest von Dezember 2015 mit den Produkten der Marke „U“ über einen Marktanteil von 6,3 % bezogen auf den Gesamtmarkt der Matratzen. In Bezug auf den Marktanteil bei Produkten aus viskoelastischem Schaum entspricht dies einem Marktanteil von ca. 70 bis 80 %. Dabei bietet die Beklagte eine Gesamtzusammensetzung bestehend aus Matratzen, Systemrahmen, Betten, Kissen und Accessoires an.
Die Klägerin war seit Jahren Bestandteil des Vertriebsnetzes der Beklagten. In der Zusammenarbeit zwischen den Parteien wurden durch die Klägerin Umsätze mit den Produkten der Beklagten in Größenordnungen von 700.000,00 € im Jahr 2011, 1,1 Millionen Euro im Jahr 2012, 840.000,00 € im Jahr 2013, 650.000,00 € im Jahr 2014 und rund 1 Millionen Euro im Jahr 2015.
Trotz dieser Umsätze wurde die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien durch die Beklagte zum Ende des Jahres 2015 gekündigt, nämlich durch Schreiben vom 28.09.2015 mit einer Frist von 90 Tagen. Seit Januar 2016 wird die Klägerin durch die Beklagten nicht mehr beliefert. Nachfolgende Gespräche zwischen den Parteien betreffs der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung verliefen fruchtlos.
Die Klägerin begehrt nun, dass es der Beklagten zu 1. untersagt werde, die Belieferung mit ihren Produkten zu üblichen Konditionen zu verweigern und darüber hinaus die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.
Die Klägerin meint, dass die Beklagte aufgrund § 19 GWB verpflichtet sei, die Klägerin zu beliefern. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei auf dem Markt für viskoelastische Matratzen marktbeherrschend in der Bundesrepublik Deutschland. Marktabgrenzung sei dahingehend vorzunehmen, dass die viskoelastischen Matratzen einen eigenständigen Markt darstellen würden. Der vorliegend relevante Markt sei der Markt zum Vertrieb viskoelastischer Matratzen insbesondere durch großflächige Einrichtungswarenhäuser. In diesem Marktsegment gäbe es kein Produkt, das über eine Marktstellungl verfügen würde wie das Produkt der Marke „U“. Viskoelastische Matratzen seien im Bereich des Matratzenhandels ein eigenständiges Marktsegment. Die Klägerin werde in ihrer geschäftlichen Tätigkeit unbillig behindert, da ihr ohne sachlich gerechtfertigten Grund der Bezug der Waren der Marke „U“ verwehrt werde.
Zudem bestehe auch eine sortimentsbedingte Abhängigkeit im Sinne des § 20 GWB. Die Klägerin gehöre zur Gruppe der kleinen und mittleren Unternehmen, obwohl ihr Konzernumsatz bei etwas über 300 Millionen Euro liege. In der Vergleichsgruppe sei sie lediglich als mittleres Unternehmen wahrzunehmen.
Schließlich liege auch ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten nach § 21 GWB vor, da die Kündigung des Vertragshändlervertrages ein unzulässiges, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten darstelle.
Ferner ergäben sich die Ansprüche auch unter dem Gesichtspunkt des UWG.
Die Klägerin beantragt,
1.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Belieferung der Klägerin mit Waren der Produktlinien
Originalkollektion
Cloud Kollektion
Sensation Kollektion
Hybrid Kollektion
der Marke U zu üblichen Konditionen zu verweigern.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die in Ziff. 1 beschriebene Handlung entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) sei unter keinem Aspekt aktivlegitimiert, zumal er schon im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung der Lieferbeziehung nicht einmal bei der Beklagten zu 1) beschäftigt gewesen sei.
Eine marktbeherrschende Stellung sei genauso wenig gegeben wie die Eigenschaft der Klägerin als kleines oder mittleres Unternehmen. Auch stelle die Nichtbelieferung bzw. die Kündigung des Vertrages kein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten dar, sondern sei schlicht Ausdruck der strategischen Neuausrichtung der Beklagten zu 1), da diese im Jahre 2012 in Europa nur ein insgesamt bescheidenes Wachstum habe generieren können, das Kerngeschäft sei sogar rückläufig gewesen. Daher habe sich die Beklagte schlicht zu einem Wechsel auf ein selektives einfaches Vertriebssystem entschlossen. Da es sich zudem gegenüber der Klägerin um eine ordentliche Kündigung gehandelt habe, sei auch keine spezielle Angabe eines Grundes oder ähnliches erforderlich gewesen. Die Beklagte weist zudem darauf hin, dass es trotz der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens durch das Bundeskartellamt bis zum heutigen Tage keinerlei Beanstandung des Vorgehens der Beklagten gegeben habe.
Die Beklagte beruft sich im Übrigen auf Verjährung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da die Beklagte weder durch die ausgesprochene ordentliche Kündigung des Händlervertrages noch in sonstiger Weise gegen Kartellrecht oder gegen Lauterkeitsrecht verstoßen hat.
Kartellrechtliche Ansprüche scheiden aus, da die Beklagten zum einen keine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 18 GWB innehat. So hat die Klägerin schon nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte in irgendeiner Art und Weise marktbeherrschend wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag das Gericht nämlich einen Markt allein für viskoelastische Matratzen nicht zu erkennen. Erst Recht kann ein solcher dann nicht für den Vertrieb solcher Matratzen durch großflächige Einrichtungshäuser bestehen. Vielmehr ist von einem einheitlichen Markt für Matratzen auszugehen, unabhängig davon, aus welchem Material diese bestehen. Auf einem solchen hat selbst nach Aussage der Klägerin die Beklagte einen Marktanteil von unter 7 %. Auszugehen ist insoweit vom Bedarfsmarktkonzept, d. h. aus Sicht der Nachfrageseite. Entscheidend ist dabei, ob die jeweiligen Waren aus Sicht der Nachfrager, also der Marktgegenseite, austauschbar sind (vgl. statt Aller Bechtold/Bosch, § 18 GWB, Rd. 5 m.w.N.). Der grundsätzliche Verwendungszweck einer Matratze, nämlich die Abpolsterung einer Schlafstätte, wird letztlich durch jedwede Matratze in gleicher Weise erfüllt. Soweit die Klägerin hier zusätzlich Aspekte einführt, wird dies schon durch den unstreitigen Aspekt, dass tatsächlich trotz des angeblich so hohen Marktanteils bei viskoelastischen Matratzen gleichwohl nicht unerheblichen Umsatzrückgängen bei der Beklagten zu 1) zu verzeichnen waren, konterkariert. Wären nämlich bei bestimmten Rückenleiden die Matratzen der Beklagten zu 1) das Mittel der Wahl und somit nicht durch andere Arten von Matratzen substituierbar, so ist in keiner Weise ersichtlich, dass überhaupt dem Verbraucher Alternativen zur Verfügung stünden, er also überhaupt zu anderen Matratzen greifen könnte. Da der Verbraucher dies – wie die Umsatzrückgänge belegen – ersichtlich aber doch tut, zeigt, dass unter dem Gesichtspunkt des Bedarfsmarktkonzepts eben doch eine Substituierbarkeit vorliegt und die Marktabgrenzung der Klägerseite deutlich zu eng ist.
Dies wird im Übrigen auch durch die mit Anlage K 2 vorgelegte Auswertung der Stiftung Warentest belegt, aus der sich nicht nur ergibt, dass die Beklagte lediglich über einen Marktanteil von 6,3 % verfügt, sondern aus der auch insgesamt ein reges Wettbewerbsgeschehen zwischen den einzelnen Matratzenanbieter deutlich wird. Insbesondere zeigt dies aber auch, dass selbst eine Institution wie die Stiftung Warentest offensichtlich keine Beschränkung auf das Segment viskoelastischer Matratze vornimmt, sondern ihrerseits von einem Gesamtmarkt für Matratzen ausgeht, da sonst derart vergleichende Tests überhaupt gar keinen Sinn ergeben würden. Ein weiteres Anzeichen für die Richtigkeit der durch das Gericht vorgenommenen Marktabgrenzung ist schließlich, dass auch die Kartellbehörden soweit ersichtlich allein auf einen einheitlichen Markt für Matratzen abstellen und nicht etwa zwischen den einzelnen Herstellern bzw. Matratzentypen unterscheiden (vgl. Anlage B 4).
Darüber hinaus ist die Klägerin auch kein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB. Als solche gelten nach Auffassung der Europäischen Kommission nur solche Unternehmen die maximal 250 Personen beschäftigen sowie einen Jahresumsatzsumme von höchstens 50 Millionen Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro aufweisen (Artikel 2 Abs. 1 der Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003). Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass die Klägerin im Jahre 2016 über einen Konzernumsatz von rund 340 Millionen Euro und gleichzeitig über weit mehr als 1.000 Mitarbeiter verfügt. Dabei kommt es auch ersichtlich nicht darauf an, dass ggf. ein Anteil von 50 Millionen erst durch den Zukauf eines Unternehmens hinzugekommen ist. Zudem handelte es sich bei der Klägerin um das elftgrößte Unternehmen seiner Art in Deutschland. Insgesamt ist die Klägerin schon vor diesem Hintergrund nicht aktivlegitimiert nach § 20 GWB.
Zudem ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin in einem sortimentsbedingten oder anderweitigen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten zu 1. stünde. Für eine solche sortimentsbedingte Abhängigkeit wäre erforderlich, dass das Nichtvorhandensein der hier in Rede stehenden Waren, also der Produkte der Beklagten zu 1), im Sortiment der Klägerin zur Beeinträchtigung deren Wettbewerbsfähigkeit führen würde (vgl. BGH NJW 1976, 801, 803). Die Darlegung dieses Umstandes ist der Klägerin nicht gelungen, zumal die von ihr vorgenommene Verengung der relevanten Vergleichsgruppe durch das Gericht nicht geteilt wird. Es ist unstreitig geblieben, dass, wie die Beklagte im Einzelnen in ihrer Klageerwiderung ausgeführt hat, zahlreiche Konkurrenzunternehmen eben auch keine „U“-Produkte führen. Hinzu kommt, dass ferner unstreitig geblieben ist, dass bei entsprechenden Befragungen nur rund 16 % der Befragten überhaupt die Marke „U“ kannten, weshalb schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine entsprechende Abhängigkeit der Klägerin davon besteht, entsprechende Waren im Sortiment zu führen. Dabei verfängt auch nicht der Hinweise der Klägerin, spezielle Kundengruppen würden gleichwohl diese Marken nachfragen, da sie anderseits eben ein Vollsortimenter ist, der vom Premiumprodukt bis zum Diskontprodukt alles führt.
Damit kann auch keine Spitzenstellungsabhängigkeit der Klägerin vorliegen, da in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass bei einem Marktanteil von weniger als 10 % nur unter besonderen Umständen von einer Spitzengruppenabhängigkeit einzelner Nachfrager ausgegangen werden kann (vgl. bspw. Landgericht Nürnberg, WUW 2010, 1272); solche besonderen Umstände hat die Klägerin aber keinesfalls vorgetragen. Insbesondere ist aber letztlich eben zu beachten, dass angesichts der Breite des Sortiments der Klägerin schlechterdings nicht erkennbar ist, dass sie ausgerechnet von den Produkten der Beklagten derartig abhängig wäre, dass sogar – und dies hat die Klägerin explizit so vorgetragen – sie zur Übernahmekandidatin würde.
Da es bereits an den grundlegenden Voraussetzungen der § 19 und 20 GWB fehlt, kommt es im Übrigen auf das durch die Klägerin behauptete missbräuchliche Verhalten der Beklagten nicht an, auch wenn erhebliche Bedenken bestehen, ob ein solches überhaupt schlüssig vorgetragen wäre.
Darüber hinaus scheidet auch die Anwendung von § 21 GWB aus. Die Beklagten hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei § 21 Abs. 2 GWB um eine Verbotsnorm handelt, aus der die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche schon im Ansatz nicht herleiten kann. Denn ein bereits in den Markt entsandtes Signal bliebe auch nach Wiederbelieferung fortbestehen. Deshalb kann die Klägerin bei unterstellter Signalwirkung ihre Anträge nicht auf § 21 GWB stützen. Im Übrigen ist aber auch angesichts des Sach- und Streitstandes nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte zu 1) die Klägerin einer Disziplinierung oder ähnlichem hätte unterziehen wollen.
Aus gleichem Gesichtspunkt können – unabhängig von der durch die Beklagten geltend gemachten Aspekte der Verjährung – solche Ansprüche schließlich nicht aus dem UWG hergeleitet werden.
Bestehen aber keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1), so scheiden sie notwendig auch gegen den Beklagte zu 2) aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.