Werklohnklage: Bestelleridentität bei Wohnungsarbeiten nicht substantiiert dargetan
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Werklohn für Anstreicherarbeiten in der Wohnung der Beklagten. Streitpunkt ist, ob die Beklagten Auftraggeber oder ein Dritter (Vater der Beklagten) waren. Das Landgericht weist die Klage ab, weil die Kläger die Bestellereigenschaft der Beklagten nicht substantiiert bewiesen haben. Tatsächliche Ausführungsanweisungen durch den Wohnungsinhaber begründen nicht zwingend einen Werkvertrag.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Werklohn gegen die Beklagten mangels substantiiertem Vortrag zur Bestellerstellung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Schuldner einer Werklohnforderung nach § 631 Abs. 1 BGB ist nur der Besteller; der Anspruch richtet sich gegen den Auftraggeber.
Der Kläger hat die Bestellereigenschaft des Beklagten substantiiert mit tatsächlichen Anhaltspunkten darzulegen; bloße Behauptung einer Auftraggeberschaft genügt nicht.
Tatsächliche Anweisungen zur Durchführung der Arbeiten (z. B. Auswahl von Tapeten oder Farbtönen) begründen nicht zwingend eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung über die Übernahme der Auftraggeberschaft.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung setzt feststehende Vermögensvorteile und das Fehlen eines vertraglichen Schuldverhältnisses voraus; die bloße Möglichkeit, dass ein Dritter Auftraggeber war, reicht demgegenüber nicht aus.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 7 U 2/73 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird. abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den
Klägern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 600,— DM durch die Beklagten
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger betreiben als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ein Maler- und Anstreichergeschäft in
I. Sie hatten geschäftlich wiederholt mit dem
Vater der beklagten Ehefrau, Herrn C, zu tun,
der bis zu seinem Tode am 9.10.1971 Bauführer im
Architektenbüro Brückner war, dem vom Staatshochbau-
amt die Bauleitung über den Neubau der Jugendvoll-
zugsanstalt in Hennen übertragen worden war. Herrn
C oblag es unter anderem, die Abschlagsrechnungen
der dort arbeitenden Handwerker zu prüfen und zur
Zahlung weiterzugeben. Er hatte sich wiederholt
dafür eingesetzt, daß Abschlagszahlungen der eben-
falls dort tätigen Kläger vom Staatshochbauamt
prompt reguliert wurden. Die Kläger hatten sich
dafür auch schon erkenntlich gezeigt und
kleinere Anstreicherarbeiten in seiner
Wohnung kostenlos erledigt.
Als die Beklagten sich Ende 1970 auch auf Drängen
von Herrn C zum Bezug einer größeren Wohnung
entschlossen hatten, die vor ihrem Einzug voll-
ständig renoviert werden sollte, trat dieser an
den Kläger D heran und fragte, ob sie
die dort anfallenden Anstreicherarbeiten machen
könnten. D sagte nach anfänglichem Zögern
wegen zahlreicher anderer vorliegender Aufträge zu
und traf sich dann mit Herrn C und den Beklagten
zu einer Besprechung in ihrer neuen Vierzimmerwohnung.
Dort wurde im einzelnen abgestimmt, welche Arbeiten
ausgeführt werden sollten, wie und in welcher Reihen-
folge, ohne daß dabei aber von Preisen und Kosten
oder davon gesprochen worden wäre, wer denn nun
Auftraggeber sein solle.
Die Kläger führten die festgelegten Arbeiten aus
und übermittelten den Beklagten 1 1/4 Jahre später
unter dem 1.3.1972 eine nach Material- und Zeitauf-
wand zusammengestellte Rechnung im Gesamtbetrage
von 6.850,50 DM.
Die Kläger behaupten, daß sie den zugrundeliegenden
Auftrag von den Beklagten erhalten hätten und ver-
langen von ihnen den Rechnungsbetrag als ortsüblichen
Werklohn. Zur Verringerung des Prozeßrisikos verlangen
sie hier nur 80 % des Rechnungsbetrages.
Sie beantragen daher,
die Beklagten als Gesamtschuldner
zu verurteilen, an sie 5.480,40 DM
nebst 10 % Zinsen seit dem 21.3.
1972 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
Klageabweisung.
Sie bestreiten, die Kläger mit der Ausführung dieser
Arbeiten beauftragt zu haben. Auftraggeber sei viel-
mehr ihr Vater bzw. Schwiegervater gewesen. Dieser
habe ihnen seinerzeit gesagt, sie sollten ihm
3.000,-- DM geben, dann würde er mit Hilfe ihm
beruflich nahestehender Handwerker die neue Wohnung
vollständig renovieren lassen. Damit seien sie einver-
standen gewesen und hätten ihm auch die 3.000,-- DM
bezahlt.
Auch der Kläger D habe genau gewußt, daß
sein Auftraggeber hier Herr C gewesen sei. Als die
aufwendig und sorgfältig ausgeführten Arbeiten nämlich
schon geraume Zeit im Gange gewesen und ihnen Beden-
ken wegen der Kosten gekommen seien, habe der von ihnen
darauf angesprochene Herr D sie beruhigt und
ihnen gesagt, das koste sie gar nichts, das werde
er alles mit "Opa C" regeln. Mit diesem habe er
wahrscheinlich sogar vereinbart, diese Arbeiten unent-
geltlich auszuführen, denn das habe er Frau C er-
zählt und hinzugefügt, er mache das bei den Beklagten
umsonst aus Dankbarkeit, weil Herr C ihm in geschäft-
lichen Schwierigkeiten geholfen habe. Für die Unentgelt-
lichkeit spreche im übrigen auch, daß die Kläger zu
Lebzeiten von Herrn C weder an diesen noch an
sie wegen der Bezahlung dieser Arbeiten herangetreten
seien.
Vorsorglich bestreiten die Beklagten auch die
Üblichkeit des geforderten Werklohnes. Sie hätten
den Wert der von den Klägern ausgeführten Arbeiten
durch einen Fachmann schätzen lassen, der dabei auf
nur ca. 2.900,.-- DM gekommen sei.
Die Kläger bestreiten, mit Herrn C die unentgeltliche
Ausführung dieser Arbeiten vereinbart zu haben.
Sie hätten das weder zu den Beklagten noch zu Frau
C gesagt.
Mit der Übersendung ihrer Rechnung an die Beklagten
hätten sie nur auf Wunsch von Herrn C so lange
gewartet, der sie wiederholt gebeten habe, den Be-
klagten Zeit zu lassen, weil diese noch zahlreiche
andere Anschaffungen zu bezahlen hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen
Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt
der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die auf die §§ 631, 632 BGB gestützte Klage ist unbe-
gründet.
Schuldner der geltend gemachten Werklohnforderung
ist nach § 631 Abs. l BGB jeweils nur der Besteller,
i d.h. der Auftraggeber. Die Kläger haben hier
angesichts des Bestreitens der Beklagten und der von
ihnen gegebenen Darstellung des Verlaufs der Auf-
tragsverhandlungen und ihres Hintergrundes nicht
hinreichend substantiiert dargetan, daß sie den Auf-
trag zur Ausführung der Malerarbeiten von den Be-
klagten erhalten haben. Nach ihrer eigenen Darstellung
haben sie vor Beginn der Arbeiten und auch während
ihrer Ausführung weder gesagt noch sonstwie klarge-
stellt, daß sie die Beklagten als ihre Auftraggeber
ansehen. Ihre Kontakte mit ihnen beschränkten sich auf
die Abstimmung von Ausführungsart und-zeit. Als die
Beklagten die Tapeten aussuchten und bei den Arbeiten
jeweils bestimmten, welche Farbtöne die verschiedenen
Decken und Wände haben sollten, ist nicht zwingend
auf sie als Auftraggeber schließen, weil es sich dabei
nicht um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen
sondern um rein tatsächliche Anweisungen zur Durchführung
der Arbeiten handelte.
Es ist allerdings richtig, daß nach der allgemeinen
Lebenserfahrung bei der Ausführung von Anstreicher-
arbeiten in Wohnungen regelmäßig der Wohnungsinhaber
Auftraggeber und damit Schuldner des Werklohnes für
alle Arbeiten ist, die in seiner Wohnung ausgeführt
werden. Arbeitet ein Malermeister in der Wohnung
eines Kunden, so wird er es in der Regel auf Grund
eines Werkvertrages mit diesem tun. Deswegen sind
auch die Kläger hier möglicherweise als selbstver-
ständlich davon ausgegangen daß die Beklagten ihre
Auftraggeber seien und eine besondere Klarstellung
gar nicht für erforderlich hielten. Dieser der
allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Regel-
fall liegt hier aber gerade nicht vor. Hier ist
es nach dem unstreitigen Sachverhalt ebensogut
möglich, daß Auftraggeber der Vater der beklagten
Ehefrau, der verstorbene Herr C war. Er ist zuerst
an die Kläger herangetreten und hat sie gebeten,
diese Arbeiten in der Wohnung seiner Kinder auszu-
führen. Er legte Wert darauf, daß diese die neue
Wohnung bezogen, obwohl sie Bedenken gegen die damit
auf sie zukommenden erheblichen Renovierungskosten
hatten. Er stand mit den Klägern beruflich in Ver-
bindung und war ihnen wiederholt gefällig gewesen.
Die Kläger waren an einer weiteren guten Zusammenarbeit
mit ihm naturgemäß sehr interessiert. In solchen
fällen widerspricht es keineswegs der Lebenserfahrung,
daß ein Handwerker auch für Familienangehörige
eines ihm so wichtigen Mannes Arbeiten ausführt,
sei es unentgeltlich oder für einen mit ihm auszu-
handelnden Vorzugspreis.
So gesehen spricht hier genausoviel oder genauso-
wenig für die Behauptung der Kläger, die Beklagten
seien ihre Auftraggeber gewesen, wie für die Be-
hauptung der Beklagten, nicht sie, sondern Herr
C habe die bei ihnen ausgeführten Arbeiten bei
den Klägern in Auftrag gegeben. Unter diesen Umständen
erschien es auch nicht sinnvoll, die vom Kläger in
seinem Schriftsatz vom 2.10.1972 angebotenen
drei Zeugen darüber zu vernehmen, daß Auftrag-
geber der Kläger hier die Beklagten gewesen seien.
Die Kläger haben keine Tatsachen, sondern lediglich
eine Rechtsfolge in ihr Wissen gestellt und dem-
entsprechend hat auch der Kläger D in der
mündlichen Verhandlung bestätigt, daß Zeugen
Tatsachen, die auf eine Bestellereigenschaft im
Sinne des § 631 BGB schließen lassen, nicht bekunden
können.
Da schließlich auch nicht feststellbar ist, daß zwischen
den Parteien hinsichtlich der Bestellerqualifikation
ein Dissens vorgelegen hat mit der Folge, daß ein
Werkvertrag über die Arbeiten nicht zustande gekommen
ist und die Beklagten die in ihrer Wohnung geleisteten
Arbeiten wenigstens aus dem Gesichtspunkt der unge-
rechtfertigten Bereicherung bezahlen müssen, war die
Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Aus-
spruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
§ 710 ZPO.