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Landgericht Dortmund·8 O 152/72·04.10.1972

Werklohnklage: Bestelleridentität bei Wohnungsarbeiten nicht substantiiert dargetan

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Werklohn für Anstreicherarbeiten in der Wohnung der Beklagten. Streitpunkt ist, ob die Beklagten Auftraggeber oder ein Dritter (Vater der Beklagten) waren. Das Landgericht weist die Klage ab, weil die Kläger die Bestellereigenschaft der Beklagten nicht substantiiert bewiesen haben. Tatsächliche Ausführungsanweisungen durch den Wohnungsinhaber begründen nicht zwingend einen Werkvertrag.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Werklohn gegen die Beklagten mangels substantiiertem Vortrag zur Bestellerstellung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Schuldner einer Werklohnforderung nach § 631 Abs. 1 BGB ist nur der Besteller; der Anspruch richtet sich gegen den Auftraggeber.

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Der Kläger hat die Bestellereigenschaft des Beklagten substantiiert mit tatsächlichen Anhaltspunkten darzulegen; bloße Behauptung einer Auftraggeberschaft genügt nicht.

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Tatsächliche Anweisungen zur Durchführung der Arbeiten (z. B. Auswahl von Tapeten oder Farbtönen) begründen nicht zwingend eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung über die Übernahme der Auftraggeberschaft.

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Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung setzt feststehende Vermögensvorteile und das Fehlen eines vertraglichen Schuldverhältnisses voraus; die bloße Möglichkeit, dass ein Dritter Auftraggeber war, reicht demgegenüber nicht aus.

Relevante Normen
§ 631, 632 BGB§ 631 Abs. 1 BGB§ 631 BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 7 U 2/73 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird. abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den

Klägern auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 600,— DM durch die Beklagten

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger betreiben als Gesellschaft bürgerlichen

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Rechts ein Maler- und Anstreichergeschäft in

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I. Sie hatten geschäftlich wiederholt mit dem

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Vater der beklagten Ehefrau, Herrn C, zu tun,

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der bis zu seinem Tode am 9.10.1971 Bauführer im

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Architektenbüro Brückner war, dem vom Staatshochbau-

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amt die Bauleitung über den Neubau der Jugendvoll-

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zugsanstalt in Hennen übertragen worden war. Herrn

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C oblag es unter anderem, die Abschlagsrechnungen

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der dort arbeitenden Handwerker zu prüfen und zur

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Zahlung weiterzugeben. Er hatte sich wiederholt

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dafür eingesetzt, daß Abschlagszahlungen der eben-

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falls dort tätigen Kläger vom Staatshochbauamt

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prompt reguliert wurden. Die Kläger hatten sich

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dafür auch schon erkenntlich gezeigt und

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kleinere Anstreicherarbeiten in seiner

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Wohnung kostenlos erledigt.

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Als die Beklagten sich Ende 1970 auch auf Drängen

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von Herrn C zum Bezug einer größeren Wohnung

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entschlossen hatten, die vor ihrem Einzug voll-

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ständig renoviert werden sollte, trat dieser an

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den Kläger D heran und fragte, ob sie

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die dort anfallenden Anstreicherarbeiten machen

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könnten. D sagte nach anfänglichem Zögern

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wegen zahlreicher anderer vorliegender Aufträge zu

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und traf sich dann mit Herrn C und den Beklagten

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zu einer Besprechung in ihrer neuen Vierzimmerwohnung.

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Dort wurde im einzelnen abgestimmt, welche Arbeiten

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ausgeführt werden sollten, wie und in welcher Reihen-

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folge, ohne daß dabei aber von Preisen und Kosten

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oder davon gesprochen worden wäre, wer denn nun

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Auftraggeber sein solle.

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Die Kläger führten die festgelegten Arbeiten aus

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und übermittelten den Beklagten 1 1/4 Jahre später

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unter dem 1.3.1972 eine nach Material- und Zeitauf-

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wand zusammengestellte Rechnung im Gesamtbetrage

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von 6.850,50 DM.

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Die Kläger behaupten, daß sie den zugrundeliegenden

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Auftrag von den Beklagten erhalten hätten und ver-

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langen von ihnen den Rechnungsbetrag als ortsüblichen

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Werklohn. Zur Verringerung des Prozeßrisikos verlangen

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sie hier nur 80 % des Rechnungsbetrages.

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Sie beantragen daher,

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die Beklagten als Gesamtschuldner

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zu verurteilen, an sie 5.480,40 DM

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nebst 10 % Zinsen seit dem 21.3.

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1972 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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Klageabweisung.

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Sie bestreiten, die Kläger mit der Ausführung dieser

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Arbeiten beauftragt zu haben. Auftraggeber sei viel-

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mehr ihr Vater bzw. Schwiegervater gewesen. Dieser

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habe ihnen seinerzeit gesagt, sie sollten ihm

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3.000,-- DM geben, dann würde er mit Hilfe ihm

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beruflich nahestehender Handwerker die neue Wohnung

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vollständig renovieren lassen. Damit seien sie einver-

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standen gewesen und hätten ihm auch die 3.000,-- DM

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bezahlt.

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Auch der Kläger D habe genau gewußt, daß

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sein Auftraggeber hier Herr C gewesen sei. Als die

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aufwendig und sorgfältig ausgeführten Arbeiten nämlich

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schon geraume Zeit im Gange gewesen und ihnen Beden-

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ken wegen der Kosten gekommen seien, habe der von ihnen

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darauf angesprochene Herr D sie beruhigt und

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ihnen gesagt, das koste sie gar nichts, das werde

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er alles mit "Opa C" regeln. Mit diesem habe er

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wahrscheinlich sogar vereinbart, diese Arbeiten unent-

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geltlich auszuführen, denn das habe er Frau C er-

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zählt und hinzugefügt, er mache das bei den Beklagten

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umsonst aus Dankbarkeit, weil Herr C ihm in geschäft-

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lichen Schwierigkeiten geholfen habe. Für die Unentgelt-

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lichkeit spreche im übrigen auch, daß die Kläger zu

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Lebzeiten von Herrn C weder an diesen noch an

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sie wegen der Bezahlung dieser Arbeiten herangetreten

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seien.

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Vorsorglich bestreiten die Beklagten auch die

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Üblichkeit des geforderten Werklohnes. Sie hätten

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den Wert der von den Klägern ausgeführten Arbeiten

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durch einen Fachmann schätzen lassen, der dabei auf

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nur ca. 2.900,.-- DM gekommen sei.

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Die Kläger bestreiten, mit Herrn C die unentgeltliche

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Ausführung dieser Arbeiten vereinbart zu haben.

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Sie hätten das weder zu den Beklagten noch zu Frau

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C gesagt.

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Mit der Übersendung ihrer Rechnung an die Beklagten

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hätten sie nur auf Wunsch von Herrn C so lange

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gewartet, der sie wiederholt gebeten habe, den Be-

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klagten Zeit zu lassen, weil diese noch zahlreiche

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andere Anschaffungen zu bezahlen hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen

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Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt

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der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die auf die §§ 631, 632 BGB gestützte Klage ist unbe-

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gründet.

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Schuldner der geltend gemachten Werklohnforderung

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ist nach § 631 Abs. l BGB jeweils nur der Besteller,

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i d.h. der Auftraggeber. Die Kläger haben hier

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angesichts des Bestreitens der Beklagten und der von

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ihnen gegebenen Darstellung des Verlaufs der Auf-

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tragsverhandlungen und ihres Hintergrundes nicht

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hinreichend substantiiert dargetan, daß sie den Auf-

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trag zur Ausführung der Malerarbeiten von den Be-

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klagten erhalten haben. Nach ihrer eigenen Darstellung

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haben sie vor Beginn der Arbeiten und auch während

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ihrer Ausführung weder gesagt noch sonstwie klarge-

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stellt, daß sie die Beklagten als ihre Auftraggeber

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ansehen. Ihre Kontakte mit ihnen beschränkten sich auf

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die Abstimmung von Ausführungsart und-zeit. Als die

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Beklagten die Tapeten aussuchten und bei den Arbeiten

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jeweils bestimmten, welche Farbtöne die verschiedenen

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Decken und Wände haben sollten, ist nicht zwingend

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auf sie als Auftraggeber schließen, weil es sich dabei

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nicht um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen

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sondern um rein tatsächliche Anweisungen zur Durchführung

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der Arbeiten handelte.

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Es ist allerdings richtig, daß nach der allgemeinen

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Lebenserfahrung bei der Ausführung von Anstreicher-

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arbeiten in Wohnungen regelmäßig der Wohnungsinhaber

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Auftraggeber und damit Schuldner des Werklohnes für

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alle Arbeiten ist, die in seiner Wohnung ausgeführt

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werden. Arbeitet ein Malermeister in der Wohnung

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eines Kunden, so wird er es in der Regel auf Grund

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eines Werkvertrages mit diesem tun. Deswegen sind

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auch die Kläger hier möglicherweise als selbstver-

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ständlich davon ausgegangen daß die Beklagten ihre

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Auftraggeber seien und eine besondere Klarstellung

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gar nicht für erforderlich hielten. Dieser der

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allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Regel-

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fall liegt hier aber gerade nicht vor. Hier ist

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es nach dem unstreitigen Sachverhalt ebensogut

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möglich, daß Auftraggeber der Vater der beklagten

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Ehefrau, der verstorbene Herr C war. Er ist zuerst

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an die Kläger herangetreten und hat sie gebeten,

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diese Arbeiten in der Wohnung seiner Kinder auszu-

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führen. Er legte Wert darauf, daß diese die neue

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Wohnung bezogen, obwohl sie Bedenken gegen die damit

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auf sie zukommenden erheblichen Renovierungskosten

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hatten. Er stand mit den Klägern beruflich in Ver-

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bindung und war ihnen wiederholt gefällig gewesen.

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Die Kläger waren an einer weiteren guten Zusammenarbeit

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mit ihm naturgemäß sehr interessiert. In solchen

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fällen widerspricht es keineswegs der Lebenserfahrung,

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daß ein Handwerker auch für Familienangehörige

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eines ihm so wichtigen Mannes Arbeiten ausführt,

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sei es unentgeltlich oder für einen mit ihm auszu-

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handelnden Vorzugspreis.

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So gesehen spricht hier genausoviel oder genauso-

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wenig für die Behauptung der Kläger, die Beklagten

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seien ihre Auftraggeber gewesen, wie für die Be-

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hauptung der Beklagten, nicht sie, sondern Herr

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C habe die bei ihnen ausgeführten Arbeiten bei

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den Klägern in Auftrag gegeben. Unter diesen Umständen

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erschien es auch nicht sinnvoll, die vom Kläger in

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seinem Schriftsatz vom 2.10.1972 angebotenen

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drei Zeugen darüber zu vernehmen, daß Auftrag-

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geber der Kläger hier die Beklagten gewesen seien.

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Die Kläger haben keine Tatsachen, sondern lediglich

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eine Rechtsfolge in ihr Wissen gestellt und dem-

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entsprechend hat auch der Kläger D in der

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mündlichen Verhandlung bestätigt, daß Zeugen

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Tatsachen, die auf eine Bestellereigenschaft im

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Sinne des § 631 BGB schließen lassen, nicht bekunden

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können.

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Da schließlich auch nicht feststellbar ist, daß zwischen

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den Parteien hinsichtlich der Bestellerqualifikation

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ein Dissens vorgelegen hat mit der Folge, daß ein

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Werkvertrag über die Arbeiten nicht zustande gekommen

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ist und die Beklagten die in ihrer Wohnung geleisteten

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Arbeiten wenigstens aus dem Gesichtspunkt der unge-

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rechtfertigten Bereicherung bezahlen müssen, war die

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Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Aus-

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spruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf

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§ 710 ZPO.