Ordnungsgeld nach § 890 ZPO wegen weiterer Anwendung der N1FAR-Regelungen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubiger beantragten Ordnungsmittel, weil die Schuldnerin trotz Unterlassungstitels bestimmte Regelungen der N1FAR weiterhin angewandt bzw. deren Umsetzung gefördert habe. Streitpunkt war insbesondere, ob der Titel räumlich auf Deutschland beschränkt sei und ob die Schuldnerin aktive Beseitigungsmaßnahmen schulde. Das LG Dortmund bejahte schuldhafte Zuwiderhandlungen, u.a. durch fortgesetzte Aufforderung zur Unterwerfungserklärung und unzureichende Information über die Unanwendbarkeit betroffener Regeln. Es setzte ein Ordnungsgeld von 150.000 EUR (ersatzweise Ordnungshaft) fest und legte der Schuldnerin die Kosten auf.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen den Unterlassungstitel erfolgreich; Ordnungsgeld festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungstitel ist nach Tenor, erforderlichenfalls unter Heranziehung von Gründen und Parteivortrag, dahin auszulegen, welche Verhaltensweisen er erfasst und ob er ausnahmsweise auch aktives Handeln verlangt.
Hat der Schuldner durch eine verbotene Handlung einen fortdauernden Störungszustand geschaffen, umfasst ein Unterlassungstitel regelmäßig auch die Pflicht, im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung des Störungszustands zu ergreifen.
Eine Zuwiderhandlung i.S.d. § 890 ZPO liegt auch vor, wenn der Schuldner die Anwendung einer untersagten Regelung durch fortgesetzte Aufforderungen oder organisatorische Umsetzungsmaßnahmen faktisch weiter betreibt.
Die räumliche Reichweite eines Unterlassungstitels kann nicht durch eine eigenmächtige Beschränkung des Schuldners reduziert werden, wenn sich eine solche Begrenzung dem Tenor nicht entnehmen lässt.
Ein Rechtsirrtum des Schuldners lässt das für § 890 Abs. 1 ZPO erforderliche Verschulden grundsätzlich nicht entfallen, wenn keine Umstände vorliegen, die den Irrtum als unvermeidbar erscheinen lassen.
Tenor
wird gegen die Schuldnerin und Verfügungsbeklagte zu 1) wegen Verstoßes gegen die im Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 (8 O 1/23 [Kart.]) unter Ziffer 1. a) bis i) tenorierten Verbote, die dort benannten Regelungen der N1FAR nicht anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 150.000,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.500,00 EUR ein Tag Ordnungshaft.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin und Verfügungsbeklagte zu 1) (§ 891 S. 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO).
Gründe
I.
Der Schuldnerin und Verfügungsbeklagten zu 1) (nachfolgend nur als Schuldnerin bezeichnet) wurde mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 (8 O 1/23 [Kart.]) unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt, die im Tenor unter Ziffer 2 a) bis i) benannten Regelungen der am 16. Dezember 2022 von ihr beschlossenen N1 Football Agent Regulations („N1FAR“) anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Tenors des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 (8 O 1/23 [Kart.]) Bezug genommen.
Die Schuldnerin informierte zu Beginn des Jahres 2023 über die von ihr beschlossenen N1FAR, indem sie die offizielle Fassung der N1FAR nebst einer Vielzahl ergänzender Informationen zu den sich aus den N1FAR vermeintlich ergebenden Änderungen und Pflichten für den Bereich der Spielervermittlung auf ihrer Website auch zum Download bereitstellt. So bietet sie über ihre Website u.a. Webinare an, veröffentlicht Begleitdokumente, etwa "FAQ" (Frequently Asked Questions) zu den N1FAR, und informiert über die in Kooperation mit den nationalen Fußballverbänden, u.a. dem Schuldner, ausgerichteten Prüfungen zur Erlangung einer Spielervermittler-Lizenz gemäß N1FAR. Hieran hat sich seit Erlass des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 nichts geändert.
Bis zur entsprechenden Geltendmachung durch die Gläubiger mit Schreiben vom 15.06.2023 forderte die Schuldnerin Spielervermittler bei Registrierung für die nach den N1FAR ab dem 01.10.2023 erforderliche Lizenz bzw. das dazu erforderliche Examen auch nach dem 24.05.2023 in und außerhalb von Deutschland verbindlich dazu auf, die mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 untersagte Unterwerfungserklärung (Art. 4 Abs. 2 N1FAR) abzugeben. Mit Wirkung zum 16.06.2023 änderte die Schuldnerin dieses Vorgehen gegenüber in Deutschland ansässigen Spielervermittlern. Von außerhalb Deutschlands ansässigen Spielervermittlern fordert die Schuldnerin hingegen weiter die Abgabe der Unterwerfungserklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 N1FAR, ohne danach zu differenzieren ob diese in Deutschland und der EU tätig sind.
In Deutschland ansässige Spielervermittler, die bereits eine Unterwerfungserklärung abgegeben hatten, werden von der Schuldnerin seit dem 15.06.2023 auf der Agent Platform der Schuldnerin darüber informiert, dass die Unterwerfungserklärung für sie keine Wirkung entfaltet. Einen Hinweis auf die weiteren vom Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 betroffenen Bestimmungen der N1FAR enthält die Plattform nicht. Im Ausland ansässige Spielervermittler, auch wenn diese in Deutschland und der EU tätig sind, wurden und werden von der Schuldnerin nicht informiert.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2023 forderten die Gläubiger die Schuldnerin unter Fristsetzung bis zum 21.07.2023 auf, die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 ergebenden Verpflichtungen zu ergreifen (Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des als Anlage O1 zu den Gerichtsakten gereichten Schreibens vom 15.06.2023 Bezug genommen).
Hierauf reagierte die Schuldnerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2023. Darin teilte sie im Wesentlichen mit, die Auffassung zu vertreten, dass allein Auftraggeber sowie Spielervermittler mit Sitz oder Registrierung in Deutschland für die Geltungsdauer des Urteils von diesem erfasst seien, ein Verstoß gegen die N1FAR durch einen Spielervermittler oder Auftraggeber mit Sitz oder Registrierung in Deutschland für die Geltungsdauer des Urteils nicht von der Schuldnerin sanktioniert werden könne, Spielervermittler mit Sitz in Deutschland für die Geltungsdauer des Urteils nicht länger eine Erklärung gemäß § 4 Abs. 2 N1FAR abgeben müssten und die Schuldnerin der Verfügungsbeklagten zu 2) empfehle, mit der Umsetzung eines nationalen Spielervermittlerreglements mit allen Regularien bis zum 30.09.2023 fortzufahren, dies jedoch unter Aussetzung des Inkrafttretens der den streitgegenständlichen Regeln entsprechenden Vorschriften für die Geltungsdauer des Urteils. (Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des als Anlage O2 zu den Gerichtsakten gereichten Schreibens vom 21.06.2023).
Die Gläubiger und Verfügungskläger sind der Auffassung, dass die Schuldnerin gegen die im Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 unter Ziffer 1. a) bis i) tenorierten Verbote verstoße und beantragen aus diesem Grund,
gegen die Schuldnerin ein empfindliches Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verhängen. Dabei stellen sie die Höhe des festzusetzenden Ordnungsmittels in das Ermessen des Gerichts.
Die Schuldnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist mit näherem Sachvortrag der Auffassung, dass ihr (Nicht-)Handeln im Einklang mit den sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 ergebenden Pflichten stehe, dessen Reichweite ohnehin auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sei (so ausdrücklich im Schriftsatz 11.08.23, Rz. 8, 13 ff.).
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Gegen die Schuldnerin ist gemäß § 890 ZPO das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsmittel festzusetzen.
Die Voraussetzungen zur Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin nach § 890 ZPO liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist der zu einem Unterlassen verpflichtete Schuldner auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.
Die Schuldnerin hat gegen die sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 ergebende Unterlassungsverpflichtung, die Anwendung und Durchsetzung der in Ziffer 1. a) bis i) des Urteilstenors bezeichneten Regelungen zu unterlassen, schuldhaft verstoßen.
1. Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung
Das der Schuldnerin über ihre Prozessbevollmächtigten unter dem 02.06.2023 von Anwalt zu Anwalt und unter dem 07.06.2023 durch einen Gerichtsvollzieher im Parteibetrieb zugestellte Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 (8 O 1/23 [Kart.]) verbietet der Schuldnerin, die unter der Ziffer 1. a) bis i) aufgeführten Regelungen der N1FAR anzuwenden bzw. anwenden zu lassen oder durchzusetzen bzw. durchsetzen zu lassen.
Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen, dass das in einem Unterlassungstitel enthaltene Verbot den Schuldner außer zum Unterlassen weiterer Handlungen auch dazu verpflichten kann, aktiv Maßnahmen zu ergreifen. Diese Handlungspflicht des Schuldners beschränkt sich allerdings darauf, im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken. Zudem gelten bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Unterschied zur Vollstreckung eines Titels aus einem Hauptsacheverfahren Beschränkungen, die sich aus der Eigenart des Verfügungsverfahrens und aus den engen Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache sowie aus den im Verfügungsverfahren eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners ergeben (BGH, Beschl. v. 11.10.2017 – I ZB 96/16 =GRUR 2018, 292, beck-online).
Der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung kann zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Abweichend von der Verwendung des Begriffs des „Unterlassens“ im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Rechtsprechung des BGH folgend im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet. Dabei ist vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen und sind erforderlichenfalls ergänzend die Entscheidungsgründe sowie gegebenenfalls die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen. Dagegen ist es für die Auslegung ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BGH, GRUR 2015, 1248 Rn. 20–23 – Tonerkartuschen; GRUR 2017, 208 Rn. 22 = WRP 2017, 305 – Rückruf von RESCUE-Produkten).
Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte (vgl. dazu etwa BGH, GRUR 2015, 190 Rn. 11–17 = WRP 2015, 212 – EX-RAF-Terroristin) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (BGH, Beschl. v. 11.10.2017 – I ZB 96/16 =GRUR 2018, 292, beck-online; BGH, GRUR 1977, 614 [616] – Gebäudefassade; GRUR 2015, 258 Rn. 63 f. = WRP 2015, 356 – CT-Paradies; BGHZ 206, 289 Rn. 40 = GRUR 2016, 104 – Artikel auf Internetportal „recht§billig“; BGH, GRUR 2016, 406 Rn. 28 f. = WRP 2016, 331 – Piadina-Rückruf; BGHZ 206, 347 Rn. 32 = NJW 2016, 789; BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 34 = WRP 2016, 854 – Hot Sox; GRUR 2017, 208 Rn. 24 – Rückruf von RESCUE-Produkten; GRUR 2017, 823 Rn. 26 = WRP 2017, 944 – Luftentfeuchter).
Gemessen an diesen Maßstäben sind nachfolgende Verstöße der Schuldnerin gegen die sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 ergebenden Unterlassungsverpflichtungen festzustellen:
a) Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung
Indem die Schuldnerin in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 N1FAR in Deutschland ansässige Spielervermittler, die sich für das Spielervermittlerexamen beabsichtigen anzumelden bzw. anmelden, bis zum 16.06.2023 dazu aufforderte, verbindlich zu erklären, dass sie sich den N1FAR sowie den N1-Statuten, dem N1-Ethikkodex, dem N1-Disziplinarreglement, und dem N1-Reglement zum Status und Transfer von Spielern unterwerfen, verstieß sie gegen die unter Ziffer 1. i) tenorierte Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023.
Soweit sie dies gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Spielervermittlern noch immer macht, stellt diese Praxis weiterhin eine Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 ergebende Verpflichtung (dort Ziffer 1. i) des Urteilstenors) dar. Denn die vorgenommene Beschränkung der Geltung des Urteils auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist dem Urteil entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht zu entnehmen; Unklarheiten des Tenors der Entscheidung sind nicht im Ansatz erkennbar.
Dieses Urteil verpflichtet den Schuldner vielmehr dazu, Umsetzungs- und Anwendungsmaßnahmen der mit der Entscheidung als kartellrechtswidrig beurteilten Bestimmungen der N1FAR generell zu unterlassen. Unter Berücksichtigung des sogenannten Auswirkungsprinzips, wonach eine Kartellrechtsordnung auf alle wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen Anwendung findet, die sich spürbar auf den betreffenden Markt auswirken (vgl. MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO Art. 6 Rn. 277), kann es allenfalls darauf ankommen, ob die Anwendung oder Umsetzung der streitgegenständlichen Normen der N1FAR einen Bezug zum Binnenmarkt der EU haben (vgl. hierzu: EuGH (Große Kammer), Urteil vom 6.9.2017, C-413/14 P – Intel Corporation Inc/Kommission; EuGH, Urteil vom 20.06.2013, C-269/12 P – Canas; EuGH, 15.02.2005, C 12/03 – Gencor; EuGH Rs . C 48/69, Slg. 1972, 619 – Imperial Chemical Industries Ltd.). Es kommt mithin allein auf den betroffenen Marktort der nachgefragten Spielervermittlerleistung an.
b) Information bereits lizensierter bzw. zur Prüfung angemeldeter Spielervermittler
Indem die Schuldnerin bereits lizensierte bzw. zur Prüfung angemeldete Spielervermittler, die hierzu eine Unterwerfungserklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 N1FAR abgeben mussten, nicht darüber informiert, dass diese Erklärung aktuell keine Geltung beansprucht, verstößt sie gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023. Die Schuldnerin hat mit der Aufforderung zur Abgabe der entsprechenden Unterwerfungserklärung einen Störungszustand im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geschaffen, den sie mit geeigneten Mitteln zu beseitigen verpflichtet ist.
c) Schaffung und Aufrechterhaltung des Störungszustands, Art. 22 Abs. 2 N1FAR
Die Schuldnerin ist mit Blick auf die Bestimmung des Art. 22 Abs. 2 N1FAR verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, gegenüber ihren nationalen Mitgliedsverbänden, Vereinen und Spielern deutlich zu machen, dass die Bestimmungen der N1FAR – soweit sie Gegenstand des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 sind – weder angewendet noch umgesetzt werden dürfen. Art. 22 Abs. 2 N1FAR bestimmt, dass alle neuen Vertretungsvereinbarungen oder Verlängerungen bestehender Vertretungsvereinbarungen, die nach der Genehmigung dieses Reglements geschlossen werden, die Vorgaben der N1FAR ab dem 01.10.2023 2023 einhalten müssen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, bei Verträgen, die über den 01.10.2023 fortgelten sollen, schon jetzt die Bestimmungen der N1FAR zu berücksichtigen.
Zwar ist der Schuldnerin zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass nicht alle Bestimmungen der N1FAR von dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 erfasst sind und insoweit umgesetzt und angewendet werden können bzw. nach internem Verbandsrecht umzusetzen bzw. anzuwenden sind. Die Schuldnerin informiert auf ihrer Internetseite allerdings nicht darüber, dass und welche Bestimmungen der N1FAR aufgrund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 25.05.2023 weder angewendet oder angewendet werden lassen bzw. durchgesetzt oder durchgesetzt werden lassen dürfen. Hierdurch entsteht zumindest eine – von der Schuldnerin zu vertretene – Unsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen der N1FAR.
Dieselbe Verpflichtung zur Information ihrer nationalen Verbände, von Vereinen und Spielern ergibt sich aus dem Umstand, dass die Schuldnerin mit Erlass der N1FAR und der dazugehörigen öffentlichkeitswirksamen Kommunikation, u.a. auf ihrer Website und den bisher eingeleiteten Umsetzungsschritten einen Störungszustand geschaffen hat. Diesen Störungszustand zu beseitigen ist sie nach vorgenannten Maßstäben verpflichtet.
Die Notwendigkeit zur Information aller – nicht nur der in Deutschland ansässigen Marktteilnehmer – ergibt sich zudem, wie das von den Gläubigern und Verfügungsklägern anschaulich vorgetragene Beispiel zeigt, selbst bei Zugrundelegung der schuldnerischen Auslegung. Vermittelte der Gläubiger zu 2) als in Deutschland ansässiger Spielervermittler in einem Transfer zwischen zwei spanischen Vereinen einen spanischen Fußballspieler, dürften auch nach Auslegung der Schuldnerin die streitgegenständlichen Bestimmungen der N1FAR aufgrund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 keine Anwendung finden. Allerdings gehen die spanischen Vereine sowie der spanische Spieler infolge der Kommunikation der Schuldnerin von der Gültigkeit der N1FAR in Gänze aus. Sie sind nicht von der Schuldnerin offiziell unterrichtet, dass die streitgegenständlichen Regelungen aufgrund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 in dem Beispiel nicht angewendet werden dürfen. Die Berufung auf eine – vermeintlich auch in Spanien erfolgte Medienberichterstattung – ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH, wonach der Schuldner zur Beseitigung der von ihm geschaffenen Störung verpflichtet ist, nicht erfolgreich möglich. Es liegt auf der Hand, dass – was für das Ausland umso mehr gilt – eine offizielle Information durch die Schuldnerin als verantwortlicher Weltverband nicht gleichwertig ist mit etwaig aus den Medien entnommenen Informationen. Dies gilt umso mehr, als die Schuldnerin die noch immer – ohne Einschränkung oder Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 – auf ihrer Website ausführlich über die Bestimmungen der N1FAR informiert.
2. Verschulden
Die Schuldnerin hat die festgestellten Verstöße zu verantworten, §§ 276 i.V.m. § 31 BGB. Umstände, die Zweifel am Vorliegen des nach § 890 Abs. 1 ZPO erforderlichen Verschuldens der Schuldnerin begründeten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Schuldnerin, der Auffassung (gewesen) zu sein, die sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen und mithin gegebenenfalls einem Rechtsirrtum zu unterliegen. Schon gar nicht können sie sich daraus ergeben, dass die Schuldnerin ein globales Regulierungsvorhaben von besonderer Bedeutung umzusetzen suche.
3. Androhung
Die gemäß § 890 Abs. 2 ZPO vor Festsetzung des Ordnungsmittels erforderliche Androhung erfolgte bereits mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023.
Aus diesen Gründen ist im Ergebnis unter Abwägung der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der besonders hohen finanziellen Leistungsfähigkeit der Schuldnerin das festgesetzte Ordnungsgeld angemessen und erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 ZPO.