§ 890 ZPO: Ordnungsgeld wegen irreführender Kommunikation zur Nichtanwendung der N1FAR
KI-Zusammenfassung
Die Gläubiger beantragten Ordnungsmittel, weil der Schuldner trotz Unterlassungsurteils zur N1FAR weiterhin Hinweise zur Geltung/Umsetzung der Regelungen veröffentlichte und Verbände/Vereine informierte. Streitpunkt war, ob Website-Informationen und Rundschreiben bereits ein „Anwenden/Durchsetzen“ bzw. die Aufrechterhaltung eines Störungszustands darstellen. Das LG Dortmund bejahte eine schuldhafte Zuwiderhandlung, u.a. wegen unzureichender Einschränkungen auf der Website, einer unzutreffenden Beschränkung auf nach deutschem Recht geschlossene Verträge und fehlender Berichtigung. Es setzte nach § 890 ZPO ein Ordnungsgeld von 150.000 EUR (ersatzweise Ordnungshaft) fest.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen den Unterlassungstitel wurde stattgegeben (150.000 EUR Ordnungsgeld).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungstitel ist anhand von Tenor und ggf. Gründen auszulegen; er kann den Schuldner neben dem Unterlassen auch zu zumutbaren aktiven Maßnahmen gegenüber Dritten verpflichten.
Schafft der Schuldner durch sein Verhalten einen fortdauernden Störungszustand, ist ein Unterlassungstitel regelmäßig dahin auszulegen, dass auch zumutbare Handlungen zur Beseitigung dieses Störungszustands geschuldet sind.
Wer nach Erlass eines Unterlassungstitels durch öffentliche Kommunikation den Eindruck fortbestehender Geltung bzw. Beachtlichkeit untersagter Regelungen erweckt, kann hierdurch gegen das Verbot des Anwendens oder Durchsetzens verstoßen.
Eine vom Unterlassungstitel nicht getragene Einschränkung der Nichtanwendung auf „nach deutschem Recht geschlossene“ Verträge kann eine Zuwiderhandlung begründen, wenn der Titel ein umfassendes Unterlassen von Umsetzungs- und Anwendungsmaßnahmen verlangt.
Ein Rechtsirrtum entlastet den Schuldner im Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO nur bei Vorliegen besonderer Umstände; andernfalls ist Verschulden nach allgemeinen Regeln zu bejahen.
Tenor
wird gegen den Schuldner und Verfügungsbeklagten zu 2) wegen Verstoßes gegen die im Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 (8 O 1/23 [Kart.]) unter Ziffer 2. a) bis i) tenorierten Verbote, die dort benannten Regelungen der N1FAR nicht anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 150.000,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.500,00 EUR ein Tag Ordnungshaft.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner und Verfügungsbeklagte zu 2).
Gründe
I.
Dem Schuldner und Verfügungsbeklagten zu 2) (nachfolgend nur als Schuldner bezeichnet) wurde mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 (8 O 1/23 [Kart.]) unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an seinem gesetzlichen Vertreter, untersagt, die im Tenor unter Ziffer 2 a) bis i) benannten Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations („N1FAR“) anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Tenors sowie auf die Gründe des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 (8 O 1/23 [Kart.]) Bezug genommen.
Der Schuldner informiert auf seiner Website umfänglich über die N1FAR und ihre Umsetzung durch ihn bzw. ihr (baldiges) Inkrafttreten auch in Deutschland. Zudem informiert der Schuldner auf seiner Website vor den Informationen über die N1FAR über das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023. Dort heißt es:
„Das Landgericht Dortmund hat dem T1 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig untersagt, bestimmte Regelungen des N1FAR anzuwenden bzw. anwenden zu lassen oder durchzusetzen bzw. durchsetzen zu lassen. Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren ist der T1 an die Verfügungen des Landgerichts Dortmund gebunden. Deshalb werden diejenigen Bestimmungen des N1FAR, die nach dem Urteil nicht angewendet werden dürfen, gegenwärtig vom T1 nicht in eigenes Verbandsrecht überführt, angewendet, durchgesetzt oder durch den T1 mittels Dritten durchgesetzt.
So werden insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage für Entgelte und zur Festlegung der Bezahlung von Spielervermittlern sowie die Unterwerfung von Spielervermittlern unter die Verbandsgerichtsbarkeit des T1 nicht angewendet. Die Verfügungen im Wortlaut können dem Tenor des Urteils des Landgerichts Dortmund entnommen werden, die wir unter dem folgenden Link zum Abruf bereitgestellt haben: Tenor LG Dortmund.“ [Am 31.07.2023 abrufbar unter: https://www.T1.de.../]
Unmittelbar an diese Information anschließend, schreibt der Schuldner:
„Die Bestimmungen des neuen N1FAR sind teilweise bereits am 9. Januar 2023 in Kraft getreten. Nach vollständigem Inkrafttreten des Reglements am 1. Oktober 2023 dürfen nur noch jene Vermittler*innen an Transaktionen gemäß N1FAR beteiligt sein, die eine gültige Lizenz der N1 nachweisen können.
Zum Lizenzerwerb müssen Sie sich zunächst auf der N1 Agent Platform registrieren, um sich dort für die abzulegende Prüfung anzumelden. Der erste Prüfungstermin ist am Mittwoch, dem 19. April 2023. Die Anmeldefrist hierfür läuft vom 9. Januar bis 15. März 2023. Spielervermittler*innen, die bis zur letzten Reform im Jahre 2015 im Besitz einer Lizenz waren, können diese mit den seitens der N1 geforderten Nachweisen ohne das erneute Ablegen einer Prüfung beantragen.
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass sich alle Spielervermittler*innen, die vor dem 1. Oktober an Transaktionen im Bereich des T1 beteiligt sind, sich nach den weiterhin gültigen Vorgaben des T1-Reglements für Spielervermittlung registrieren lassen müssen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt eines etwaigen Lizenzerwerbs.
Hinsichtlich Vertretungsvereinbarungen (representation agreement) zwischen Vermittler*innen/Klubs/Spieler*innen gilt gemäß N1 das Folgende:
Ein Vertretungsvertrag, der zum Zeitpunkt der Genehmigung der N1FAR in Kraft ist, bleibt bis zu seinem natürlichen Ablauf gültig und kann nicht verlängert werden. Alle neuen Vertretungsverträge oder Verlängerungen bestehender Vertretungsverträge, die nach der Genehmigung der N1FAR abgeschlossen werden, müssen ab dem 1. Oktober 2023 der N1FAR entsprechen. Mit anderen Worten, wo nötig, müssen die Vertragsbedingungen per 1. Oktober 2023 an die N1FAR angepasst werden, um mögliche Sanktionen zu vermeiden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird die N1 keine Provisionsansprüche durchsetzen, die über die geltende Obergrenze für Servicegebühren hinausgehen (oder eine Entscheidung, die einem solchen Anspruch stattgibt), wenn ein solcher Anspruch nach dem 1. Oktober 2023 ausgelöst wurde, auch wenn er auf einem Vertrag beruht, der zwischen der Genehmigung der N1FAR und dem 30. September 2023 (einschließlich) geschlossen wurde.
In jedem Fall muss jede Person, die einen solchen bestehenden Vertretungsvertrag abgeschlossen hat, eine Lizenz gemäß N1FAR erwerben, um ab dem 1. Oktober 2023 weiterhin Fußballagentendienstleistungen erbringen zu können (vgl. Art. 22 Abs. 3 N1FAR). Andernfalls dürfen sie nach diesem Datum keine Fußballagentendienste mehr erbringen.
Für eine Vertretungsvereinbarung, die eine Transaktion zwischen dem 16. Dezember 2022 und dem 1. Oktober 2023 abdeckt, gilt gemäß N1, dass alle Zahlungen, die im Rahmen einer solchen Vertretungsvereinbarung an einen Vermittler vereinbart wurden (sei es von einem Verein oder von oder im Namen eines Spielers), gemäß diesen Vereinbarungen ohne Bezugnahme auf die in der N1FAR enthaltenen Obergrenzen für die Servicegebühren geleistet werden können, auch wenn einige dieser Zahlungen nach dem 1. Oktober 2023 fällig werden können.
Der T1 arbeitet derzeit an einem nationalen Reglement, welches die Besonderheiten des national geltenden Rechts berücksichtigt und dort ansetzt, wo die Zuständigkeit des N1-Reglements endet. Dieses Reglement soll bis zum 30.09.2023 in Kraft treten.
Das neue N1-Reglement, die Prüfungsregeln und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der N1 oder in unserem Downloadbereich. Für etwaige Fragen im Hinblick auf die Anmeldung auf der N1 Agents Plattform oder auch bei technischen Problemen finden Sie hier das User Manual oder wenden sich bitte an (…)
Über alle weiteren Entwicklungen hinsichtlich des nationalen Reglements halten wir Sie hier auf dem Laufenden.“
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2023 forderten die Gläubiger und Verfügungskläger unter Fristsetzung bis zum 21.06.2023 auf, die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 ergebenden Verpflichtungen zu ergreifen (Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des als Anlage (01) zu den Gerichtsakten gereichten Schreibens vom 15.06.2023 Bezug genommen).
Hierauf teilte der Schuldner mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2023 mit, den vorgenannten Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Dortmund auf seiner Website veröffentlicht zu haben und kündigt an, zukünftig auch die ihm angehörigen Vereine im Sinne dieses Hinweises adressieren zu wollen.
Mit Rundschreiben vom 28.06.2023 sowie mit E-Mail vom 30.06.2023 (Anlagen 02) teilte der Schuldner den Regional- und Landesverbänden sowie allen Vereinen der 3. Liga der Herren, der Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga mit:
„Im konkreten Fall ist der T1 jedoch vorerst an die Verfügungen des Landgerichts Dortmund gebunden. Vor dem Hintergrund, dass das Urteil im einstweiligen Rechtsschutz sofort vollziehbar und vollstreckbar ist, werden die im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund streitgegenständlichen Bestimmungen des neuen N1FAR vom T1 vorerst nicht in eigenes Verbandsrecht überführt, angewendet, durchgesetzt oder durch den T1 mittels Dritten durchgesetzt. Diese Einschränkungen gelten jedoch nur für nach deutschem Recht geschlossene Vereinbarungen von Football Agents mit Spieler*innen, Trainer*innen und/oder Clubs, die in Deutschland ansässig sind.
Bitte informieren Sie insoweit auch die Personen in Ihrem Umfeld, die von diesen Regelungen betroffen sein können (Spieler*innen, Trainer*innen, Football Agents) und mit denen Sie in Verhandlungen stehen über die vorläufige Einschränkung in Bezug auf die Geltung der N1FAR.“
Mit inhaltgleichen Rundschreiben vom 29.06.2023 (Anlagen 02) informierte die W1, die als Tochter des Schuldners den Spielbetrieb der Bundesliga und 2. Bundesliga organisiert, alle Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und 2. Bundesliga. Dem Rundschreiben der W1 war zudem der geschwärzte Tenor des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 beigefügt (Anlage 03).
Die Gläubiger und Verfügungskläger sind der Auffassung, dass der Schuldner und Verfügungsbeklagte zu 2) gegen die im Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 unter Ziffer a) bis i) tenorierten Verbote verstoße und beantragen aus diesem Grund,
gegen den Schuldner und Verfügungsbeklagten zu 2) ein empfindliches Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verhängen. Dabei stellen sie die Höhe des festzusetzenden Ordnungsmittels in das Ermessen des Gerichts.
Der Schuldner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist mit näherem Sachvortrag der Auffassung, dass sein (Nicht-)Handeln im Einklang mit den sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 ergebenden Pflichten stehe.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Gegen den Schuldner ist gemäß § 890 ZPO das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsmittel festzusetzen.
Die Voraussetzungen zur Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Schuldner nach § 890 ZPO liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist der zu einem Unterlassen verpflichtete Schuldner auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.
Der Schuldner hat gegen die sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 ergebende Unterlassungsverpflichtung, die Anwendung und Durchsetzung der in Ziffer 2.a) bis i) des Urteilstenors bezeichneten Regelungen zu unterlassen, schuldhaft verstoßen.
1. Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung
Das dem Schuldner über seine Prozessbevollmächtigten unter dem 02.06.2023 von Anwalt-zu-Anwalt und unter dem 07.06.2023 durch einen Gerichtsvollzieher im Parteibetrieb zugestellte Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 (8 O 1/23 [Kart.]) verpflichtet den Schuldner, die unter der Ziffer 2. a) bis i) aufgeführten Regelungen der N1FAR nicht anzuwenden bzw. anwenden zu lassen oder durchzusetzen bzw. durchsetzen zu lassen.
Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen, dass das in einem Unterlassungstitel enthaltene Verbot den Schuldner außer zum Unterlassen weiterer Handlungen auch dazu verpflichten kann, aktiv Maßnahmen zu ergreifen. Diese Handlungspflicht des Schuldners beschränkt sich allerdings darauf, im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken. Zudem gelten bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Unterschied zur Vollstreckung eines Titels aus einem Hauptsacheverfahren Beschränkungen, die sich aus der Eigenart des Verfügungsverfahrens und aus den engen Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache sowie aus den im Verfügungsverfahren eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners ergeben (BGH, Beschl. v. 11.10.2017 – I ZB 96/16 =GRUR 2018, 292, beck-online).
Der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung kann zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Abweichend von der Verwendung des Begriffs des „Unterlassens“ im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Rechtsprechung des BGH folgend im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet. Dabei ist vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen und sind erforderlichenfalls ergänzend die Entscheidungsgründe sowie gegebenenfalls die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen. Dagegen ist es für die Auslegung ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BGH, GRUR 2015, 1248 Rn. 20–23 – Tonerkartuschen; GRUR 2017, 208 Rn. 22 = WRP 2017, 305 – Rückruf von RESCUE-Produkten).
Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte (vgl. dazu etwa BGH, GRUR 2015, 190 Rn. 11–17 = WRP 2015, 212 – EX-RAF-Terroristin) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (BGH, Beschl. v. 11.10.2017 – I ZB 96/16 = GRUR 2018, 292, beck-online; BGH, GRUR 1977, 614 [616] – Gebäudefassade; GRUR 2015, 258 Rn. 63 f. = WRP 2015, 356 – CT-Paradies; BGHZ 206, 289 Rn. 40 = GRUR 2016, 104 – Artikel auf Internetportal „recht§billig“; BGH, GRUR 2016, 406 Rn. 28 f. = WRP 2016, 331 – Piadina-Rückruf; BGHZ 206, 347 Rn. 32 = NJW 2016, 789; BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 34 = WRP 2016, 854 – Hot Sox; GRUR 2017, 208 Rn. 24 – Rückruf von RESCUE-Produkten; GRUR 2017, 823 Rn. 26 = WRP 2017, 944 – Luftentfeuchter).
Gemessen an diesen Maßstäben sind nachfolgende Verstöße des Schuldners gegen die sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 ergebenden Unterlassungsverpflichtungen festzustellen:
a) Hinweis auf Gültigkeit der N1FAR und Art. 22 Abs.2 N1FAR
Der Schuldner verstößt gegen die sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 ergebenden Unterlassungspflichten, indem er die aufgrund der Bestimmungen des Art. 22 Abs. 2 N1FAR erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift und darüber hinaus auf seiner Website ausdrücklich auf den Inhalt der Bestimmung des Art. 22 Abs. 2 N1FAR und die Gültigkeit der N1FAR hinweist.
Zwar weist der Schuldner in seiner Stellungnahme im Rahmen des gegenständlichen Vollstreckungsverfahrens zu Recht darauf hin, dass nicht alle Bestimmungen der N1FAR von dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 erfasst sind und insoweit umgesetzt und angewendet werden können bzw. nach internem Verbandsrecht umzusetzen bzw. anzuwenden sind. Dem ausdrücklichen Hinweis des Schuldners auf seiner Internetseite ist allerdings gerade diese Einschränkung – nämlich auf N1FAR-Bestimmungen, deren Umsetzung und Anwendung gerichtlich nicht untersagt wurde – nicht zu entnehmen. Im Gegenteil schreibt der Schuldner auf seiner Internetseite ohne weitere Einordnung, dass „Alle neuen Vertretungsverträge oder Verlängerungen bestehender Vertretungsverträge […] ab dem 01. Oktober 2023 der N1FAR entsprechen [müssen]“.
Diesem Absatz vorangestellt führt der Schuldner auf seiner Website zwar aus, dass das Landgericht Dortmund im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig untersagt hat, bestimmte Regelungen des N1FAR anzuwenden bzw. anwenden zu lassen oder durchzusetzen bzw. durchsetzen zu lassen. Der Schuldner weist an dieser Stelle auch darauf hin, dass er diejenigen Bestimmungen des N1FAR, die nach dem Urteil nicht angewendet werden dürfen, gegenwärtig nicht in eigenes Verbandsrecht überführe, anwende, durchsetze oder durch Dritte durchsetze.
Es bleibt indes – trotz beispielhafter Aufführung der Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage für Entgelte und zur Festlegung der Bezahlung von Spielervermittlern sowie die Unterwerfung von Spielervermittlern unter die Verbandsgerichtsbarkeit des Schuldners und der erfolgten Verlinkung zum Tenor des Urteils des Landgerichts Dortmund – dem Leser (also vor allem den Vereinen, Spielern und Spielervermittlern) selbst überlassen, die Bewertung von Inhalt, Reichweite und Konsequenzen des Urteils vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als dass die sodann von dem Schuldner aufgeführten Hinweise auf die Geltung der N1FAR keine Einschränkungen enthalten. Hierdurch wird – worauf die Gläubiger zutreffend hinweisen – in der Gesamtschau der Eindruck erweckt, dass die Bestimmungen der N1FAR Geltung beanspruchen und im Rahmen der aktuellen Transferperiode gemäß Art. 22 Abs. 2 N1FAR berücksichtigt werden müssten.
b) Rundschreiben u. E-Mails – Beschränkung auf nach dt. Recht geschl. Verträge
Der Schuldner verstößt mit den von ihm selbst bzw. durch seine Tochter, die W1, versandten Rundschreiben und E-Mails, die an Regional- und Landesverbände, die 3. Liga, die Frauen-Bundesliga und die 2. Frauen-Bundesliga, an die Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und 2. Bundesliga verschickt wurden, gegen die sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 ergebenden Unterlassungspflichten. Denn er informiert die genannten Adressaten darin fehlerhaft dahingehend, dass die sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 ergebenden „Einschränkungen [...] jedoch nur für nach deutschem Recht geschlossene Vereinbarungen von Football Agents [Spielervermittler] mit Spieler*innen, Trainer*innen und/oder Clubs, die in Deutschland ansässig sind [Geltung erlangten] […]“.
Eine derartige Einschränkung ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 nicht. Dieses Urteil verpflichtet den Schuldner vielmehr dazu, Umsetzungs- und Anwendungsmaßnahmen der mit der Entscheidung als kartellrechtswidrig beurteilten Bestimmungen der N1FAR zu unterlassen. Insoweit greift auch der Hinweis des Schuldners in seinem Schriftsatz vom 02.08.2023 (dort Rn. 10 f.) zu kurz. Unter Berücksichtigung des sogenannten Auswirkungsprinzips, wonach eine Kartellrechtsordnung auf alle wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen Anwendung findet, die sich spürbar auf den betreffenden Markt auswirken (vgl. MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO Art. 6 Rn. 277), kann es allenfalls darauf ankommen, ob die Anwendung oder Umsetzung der streitgegenständlichen Normen der N1FAR einen Bezug zum jeweils in Rede stehenden Markt haben (vgl. hierzu: EuGH (Große Kammer), Urteil vom 6.9.2017, C-413/14 P – Intel Corporation Inc/Kommission; EuGH, 15.02.2005, C 12/03 – Gencor; EuGH Rs . C 48/69, Slg. 1972, 619 – Imperial Chemical Industries Ltd.). Es kommt mithin allein auf den betroffenen Marktort der nachgefragten Spielervermittlerleistung an, nicht aber auf die Frage, wo die Handelnden ansässig sind oder welchem nationalen Recht ein Vertrag unterworfen wird.
Bei Anwendung der anderslautenden Auslegung des Schuldners – dies veranschaulichen die Gläubiger zutreffend – könnten die sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund ergebenden Unterlassungsverpflichtungen – trotz eindeutiger Betroffenheit auch des den T1 betreffenden Marktes – unzulässig umgegangen werden, indem die Vertragsparteien (auch bei Beteiligung eines in Deutschland ansässigen Spielervermittlers) bei Auslandstransfers (bspw. von einem deutschen zu einem spanischen Verein) die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vereinbarten.
c) Aufrechterhaltung des geschaffenen Störungszustands
Angesichts der vorstehend festgestellten zumindest irreführenden Information auf der Website des Schuldners sowie der fehlerhaften Information in seinen Rundschreiben und E-Mails, ist der Verweis des Schuldners darauf, dass das Urteil und dessen Inhalt aufgrund der erfolgten Presseberichterstattung und der Kommunikation der Spielervermittler öffentlich hinreichend bekannt sei, nicht ausreichend, um die von ihm geschaffenen Störungszustand effektiv zu beseitigen.
Vielmehr ist der Schuldner verpflichtet, den Störungszustand zu beseitigen. Im Hinblick auf die verschickten Rundschreiben und E-Mails ist insoweit die Berichtigung der unzutreffenden Information und die Mitteilung erforderlich, dass die von dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 betroffenen Bestimmungen der N1FAR von dem Schuldner nicht umgesetzt oder umgesetzt werden lassen bzw. nicht angewendet oder anwendet werden lassen. Hierzu ist nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade der Schuldner verpflichtet, nicht der Gläubiger. Insoweit ist den Gläubigern zuzustimmen, wenn sie darauf hinweisen, dass es einen Unterschied macht, ob eine Information aus der Medienberichterstattung entnommen werden kann oder der Schuldner als für die Umsetzung und Anwendung der N1FAR zuständiger Sportverband offiziell über die Nichtanwendung und Nichtumsetzung der von dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 betroffenen Bestimmungen informiert.
2. Verschulden
Der Schuldner hat die festgestellten Verstöße zu verantworten, §§ 276 i.V.m. § 31 BGB. Umstände, die Zweifel am Vorliegen des nach § 890 Abs. 1 ZPO erforderlichen Verschuldens des Schuldners begründeten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Schuldners, der Auffassung (gewesen) zu sein, die sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen und mithin gegebenenfalls einem Rechtsirrtum zu unterliegen.
3. Androhung
Die gemäß § 890 Abs. 2 ZPO vor Festsetzung des Ordnungsmittels erforderliche Androhung erfolgte bereits mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023.
Aus diesen Gründen ist im Ergebnis unter Abwägung der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der als hoch zu bewertenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners das festgesetzte Ordnungsgeld nicht nur angemessen sondern insbesondere auch erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 ZPO.