UKlaG-Unterlassung: Bearbeitungsentgelt und Pauschalen bei Privatkrediten unwirksam
KI-Zusammenfassung
Eine qualifizierte Einrichtung nach dem UKlaG verlangte von einer Bank die Unterlassung mehrerer Entgeltklauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis für Privatkredite. Streitentscheidend war, ob Bearbeitungsentgelt, Kfz-Sicherstellungsentgelt sowie Gebühren für Anschriften-/Arbeitgeberermittlung AGB-rechtlich zulässig sind. Das LG Dortmund gab der Klage statt, weil das Bearbeitungsentgelt eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt und Kunden unangemessen benachteiligt, und weil die pauschalierten Entgelte gegen § 309 Nr. 5 b BGB (teilweise analog) mangels Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens/Aufwands verstoßen. Wiederholungsgefahr bejahte das Gericht trotz teilweiser Klauseländerung, da keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde; zudem wurde die Veröffentlichung nach § 7 UKlaG zugesprochen.
Ausgang: Unterlassung der Entgeltklauseln sowie Veröffentlichungsbefugnis nach UKlaG zugesprochen; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bearbeitungsentgelt für die Prüfung und interne Abwicklung eines Privatdarlehens ist regelmäßig als Preisnebenabrede nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn es keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung betrifft.
Entgeltklauseln von Kreditinstituten sind nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, soweit sie Tätigkeiten bepreisen, die als vertragliche Nebenpflichten ohnehin geschuldet sind und damit allgemeine Geschäftskosten abdecken.
Eine AGB-Klausel über pauschalierten Schadensersatz ist nach § 309 Nr. 5 b BGB unwirksam, wenn dem Kunden nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Schadens eröffnet wird.
Für pauschalierte Aufwendungsersatzklauseln kann § 309 Nr. 5 b BGB analog Anwendung finden, wenn die Klausel einen pauschalen Betrag ohne Möglichkeit des Gegenbeweises des Kunden vorsieht.
Die Wiederholungsgefahr bei UKlaG-Unterlassungsansprüchen wird durch die Verwendung einer Klausel vermutet und entfällt grundsätzlich nicht allein durch nachträgliche Klauseländerung, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird und der Verwender die Wirksamkeit der Klausel weiter verteidigt.
Tenor
Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:
„III. Regelleistungen bei privaten Krediten/Darlehen
Bearbeitungsentgelt (vom ursprünglichen
Darlehensbetrag) 4,00 %
einmaliges Bearbeitungsentgelt
(Entgelt als Abschlag) 1,00 %
IV. Sonderleistungen bei privaten Krediten/Darlehen
KFZ-Sicherstellungsentgelt 125,00 €
zuzüglich Kilometergeld 0,36 €
(von der zuständigen Niederlassung
aus berechnet)
im Falle einer erforderlichen Anschriften-
oder Arbeitgeberermittlung
- Anfrage beim Einwohnermeldeamt 23,00 €
- Auskunfteigebühren max. 40,00 €“.
Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit Bezeichnung mit der verurteilten Beklagten auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin, die in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, begehrt von der beklagten Bank, die Verwendung einer Entgeltklausel ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses im Zusammenhang mit Privatkrediten zu unterlassen.
In ihrem Preis- und Leistungsverhältnis, Stand vom 04.12.2009, verwendete die Beklagte Entgeltklauseln, wonach bei privaten Darlehen ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden soll. Außerdem wird nach dem Preis- und Leistungsverhältnis ein Kfz-Sicherstellungsentgelt erhoben sowie Gebühren für erforderliche Anschriften oder Arbeitgeberermittlung.
Mit Schreiben vom 28.12.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, diese Klauseln nicht mehr zu verwenden und es zu unterlassen, den Kunden der Beklagten entsprechende Kosten zu berechnen. Die Klägerin forderte die Beklagte weiter auf, eine strafbewährte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.
In der Folgezeit änderte die Beklagte teilweise ihr Preis- und Leistungsverzeichnis. Eine strafbewährte Unterlassungserklärung gab sie nicht ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Klauseln seien als Preisnebenabrede einzustufen. Es liege eine unangemessene Benachteiligung der Kunden vor, da das geforderte Entgelt für die Bearbeitung eines Darlehensantrages eine Leistung betreffe, die ausschließlich im Interesse der Bank vorgenommen werde. Auch bei den Entgelten für die Kfz-Sicherstellung bzw. die Anschriftenermittlung handele es sich um Leistungen, die allein im Interesse der Bank erbracht werden. Schließlich fehle es, soweit pauschalierter Schadens- bzw. Aufwendungsersatz geltend gemacht werde, an der Möglichkeit für den Kunden, den Eintritt eines geringeren Schadens bzw. Aufwandes nachzuweisen.
Die Klägerin stellte folgenden Antrag:
1. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:„III. Regelleistungen bei privaten
Krediten/Darlehen
Bearbeitungsentgelt (vom ursprünglichen
Darlehensbetrag) 4,00 %
einmaliges Bearbeitungsentgelt
(Entgelt als Abschlag) 1,00 %
IV. Sonderleistungen bei privaten Krediten/Darlehen
KFZ-Sicherstellungsentgelt 125,00 €
zuzüglich Kilometergeld 0,36 €
(von der zuständigen Niederlassung
aus berechnet)
im Falle einer erforderlichen Anschriften-
oder Arbeitgeberermittlung
- Anfrage beim Einwohnermeldeamt 23,00 €
- Auskunfteigebühren max. 40,00 €“.
2. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit Bezeichnung mit der verurteilten Beklagten auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich bei dem Bearbeitungsentgelt nicht um eine Preisnebenabrede, so dass die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anwendbar seien. Hinsichtlich der Klauseln über das Kfz-Sicherstellungsentgelt sowie die Kosten für Anschriften oder Arbeitgeberermittlung werde in zulässiger Weise ein Schadens- bzw. Aufwendungsersatz gefordert. Außerdem fehle es diesbezüglich an einer Wiederholungsgefahr, da die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesbezüglich zwischenzeitlich geändert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich aus § 6 Abs. 2 UKlaG i. V. m. der Zuständigkeitsverordnung NRW.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 UKlaG klagebefugt. Ihr steht in Bezug auf die beanstandeten Klauseln ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG i. V. m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu.
1.
Hinsichtlich des seitens der Beklagten erhobenen Bearbeitungsentgelts handelt es sich um eine prüffähige Preisnebenabrede ? im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Es handelt sich um eine Preisnebenabrede im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Darunter fallen solche Bestimmungen, die nicht die vertragliche Hauptleistung oder zusätzlich angebotene Sonderleistungen betreffen. Die fragliche Klausel betrifft gerade nicht die seitens der Bank zu erbringende Hauptleistung. Die Hauptleistung der Bank beim Privatkreditvertrag liegt in der Auszahlung der Darlehenssumme. Die Bearbeitung stellt demgegenüber keine selbständige Leistung der Bank dar. Vielmehr handelt sich um eine Leistung, die das Vertragsverhältnis bereits zwingend voraussetzt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die fragliche Klausel den Grundsatz der Preistransparenz wahrt. Die Frage der Preistransparenz ist unabhängig von der Frage der AGB-rechtlichen Beurteilung einer Klausel zu bewerten.
Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweicht, nicht vereinbar. Der Vertragspartner wird dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach der Rechtsprechung des BGH können Entgeltklauseln von Kreditinstituten keine Vergütungsansprüche für solche Tätigkeiten festlegen, zu deren Erbringung die Bank bereits auf Grund einer Nebenpflicht des Vertrages verpflichtet ist. Vorliegend deckt die streitgegenständliche Bearbeitungsgebühr lediglich solche Leistungen ab, die die Bank auf Grund des Darlehensvertrages ohnehin zu erbringen hat. Im Wesentlichen fallen unter die Bearbeitung die Prüfung der Bonität des Kunden sowie die interne Bearbeitung des Vertragsverhältnisses seitens der Bank. Es handelt sich daher nicht um Sonderleistungen, für die die Verfügungsbeklagte ein Entgelt verlangen könnte, sondern um vertraglich geschuldete Nebenleistungen. Insofern handelt es sich bei dem dabei auffallenden Aufwand um allgemeine Geschäftskosten (vgl. auch Nobbe, WM 2008, 193, LG Karlsruhe, Urteil vom 30.11.2009, Aktenzeichen: 10 O 554/09).
2.
Soweit die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Kfz-Sicherstellungsentgelt vereinbart hat, verstößt dieses gegen § 309 Nr. 5 b BGB. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten handelt es sich bei diesem Entgelt um einen pauschalierten Schadensersatz. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 04.12.2009 sahen nicht ausdrücklich die Möglichkeit für den Kunden vor, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
3.
Auch hinsichtlich der Klausel bezüglich der Kosten für eine Anschriften- oder Arbeitgeberermittlung liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b BGB analog vor (vgl. Palandt-Grüneberg, 68. Auflage 2009, § 308 Rn. 38). Auch diesbezüglich fehlt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten an der Möglichkeit für den Kunden, einen wesentlich niedrigeren Betrag nachzuweisen.
4.
Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG erforderliche ungeschriebene Voraussetzung der Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie wird zugunsten der Klägerin durch die Verwendung der Klauseln seitens der Beklagten vermutet. Da die Beklagte ist strafbewährte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, hat sie die Wiederholungsgefahr auch nicht beseitigt. Insbesondere ist die Wiederholungsgefahr nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Klauseln teilweise nicht mehr in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Die Beklagte hat noch im Prozess die Wirksamkeit der Klauseln verteidigt und keine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben, so dass die Wiederholungsgefahren fortbesteht (Palandt, 68. Auflage, § 1 UKlaG, Rn. 8).
5.
Der Anspruch der Klägerin auf Veröffentlichung ergibt sich aus § 7 UKlaG. Zur Beseitigung der eingetretenen Störung erscheint es erforderlich, die Urteilsformel zu veröffentlichen.
6.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 12.500,00 €.