Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·8 O 115/87·13.07.1987

Heimvertrag-AGB: Unterlassung unzulässiger Klauseln zu Entgelt, Heimordnung, Haftung und Kündigung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Verbraucherschutzverband nahm die Trägerin eines Seniorenzentrums auf Unterlassung mehrerer AGB-Klauseln in Heimverträgen in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Klauseln nach AGBG/Heimgesetz Bewohner unangemessen benachteiligen und ob der Unterlassungsanspruch verjährt ist. Das LG Dortmund untersagte die Klauseln zu Entgelt bei Abwesenheit, dynamischer Heimordnung, Haftungsbegrenzung, verschuldensunabhängiger Schadensersatzpflicht, Kündigungsfristen sowie Pflegesatzänderung und fristloser Kündigung wegen Rückständen. Lediglich die Zahlungsfrist „innerhalb einer Woche nach Rechnungslegung“ hielt das Gericht für wirksam; Verjährung verneinte es wegen fortlaufender Neuverwendung der Klauseln.

Ausgang: Unterlassung von 7 von 8 Heimvertragsklauseln angeordnet; Zahlungsfristklausel (Nr. 2) als wirksam angesehen und Klage insoweit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verbandsklageverfahren nach § 13 AGBG ist bei der Inhaltskontrolle von AGB grundsätzlich von der verbraucherfeindlichsten Auslegung der Klausel auszugehen.

2

Eine Entgeltklausel in Heimverträgen benachteiligt Bewohner unangemessen, wenn sie auch bei längerer Abwesenheit die Vergütung für nicht erbrachte Pflege- und Verpflegungsleistungen ohne hinreichende Begrenzung verlangt.

3

Eine AGB-Klausel, die eine Heimordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung zum Vertragsbestandteil erklärt, ist unwirksam, soweit sie dem Heimträger nach Vertragsschluss ein einseitiges Änderungsrecht hinsichtlich vertraglicher Nebenpflichten eröffnet.

4

Eine Haftungsregelung in AGB ist unwirksam, wenn sie nach ihrem Inhalt auch für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu einer Haftungsfreizeichnung führt (vgl. § 11 Nr. 7 AGBG).

5

Wird eine beanstandete AGB-Klausel fortlaufend in neuen Verträgen verwendet, beginnt die Verjährungsfrist des Unterlassungsanspruchs nach § 13 Abs. 4 AGBG mit jeder erneuten Verwendung neu zu laufen.

Relevante Normen
§ 690 BGB§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.§ 2 Nr. 1 AGBG§ 242 BGB§ 13 Abs. 1 und 2 Nr.§ 9 Abs. 1 AGBG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, unter

Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe

von 50.000,00 DM für jeden Fall des

Zuwiderhandelns die Verwendung folgender

und diesen inhaltsgleichen Klauseln in

Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im

Rahmen seines Handelsgewerbes zu

Unterlassen:

In Bezug auf: Heimverträge

1) Das Entgelt ändert sich durch

vorübergehende Abwesenheit des Heim-

bewohners nicht;

2) ...

3) Die Heimordnung in der jeweils

gültigen Fassung ist Bestandteil dieses

Heimvertrages.

4) Das Heim übernimmt eine Haftung gem.

§ 690 BGB für eingebrachte Wert- und

Sohmuckgegenstände sowie Geldbeträge nur

Insoweit, als diese der Verwaltung gegen

Quittung zur Aufbewahrung ausgehändigt

werden.

5) Für Schäden, die der Heimbewohner,

seine Gäste und von ihm beauftragte

Personen in und am Heim verursachen, ist

Schadensersatz zu leisten.

6) Dieser Vertrag kann beiderseits

jeweils 4-wöchentlich zum Monatsende

gekündigt werden.

7) Das berührt nicht die Pflegesätze,

die täglich kündbar sind und u.U.

rückwirkend erhöht werden können.

8) Dieser Vertrag kann vom Heim ohne

Einhaltung einer Frist gekündigt werden,

wenn der Heimbewohner mit der Zahlung

von Pflegekosten für zwei aufein-

anderfolgende Termine in Höhe eines

monatlichen Pflegesatzes in Verzug ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu

7/8 der Beklagten und zu 1/8 dem Kläger

auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

für den Kläger jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung von 2.300,00 DM.

Dem Kläger wird nachgelassen, die

Vollstreckung der Beklagten gegen

Sicherheitsleistung von 330,00 DM

abzuwenden, falls nicht die Beklagte

zuvor in gleicher Höhe Sicherheit

leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger verfolgt unter Ausschluß eines wirtschaftlichen

3

Geschäftsbetriebes den Zweck, die Interessen der Verbraucher

4

durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern. Er

5

geht insbesondere gerichtlich und außergerichtlich gegen für

6

unzulässig gehaltene Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die

7

im Geschäftsverkehr gegenüber Nichtkaufleuten verwendet und

8

empfohlen werden. Die Beklagte betreibt unter anderem als

9

Trägerin das Seniorenzentrum "H". Im Rahmen des

10

zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Heimbewohner

11

geschlossenen Heimvertrages verwendet die Beklagte Klauseln,

12

die nach Meinung des Klägers mit dem Gesetz zur Regelung der

13

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) nicht In Über-

14

einstimmung stehen. Sie beanstandet insbesondere die In den

15

Klageanträgen zu Ziff. 1) bis 8) ersichtlichen Klauseln.

16

Unter Angabe der Gründe im einzelnen mahnte der Kläger die

17

Beklagte mit Schreiben vom 16.12.1986 ab und forderte sie zur

18

Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

19

Dieses Ansinnen wurde von der Beklagten unter Hervorhebung

20

der Rechtsgültigkeit der beanstandeten Klauseln zurück-

21

gewiesen. Der Kläger meint, die beanstandeten Klauseln

22

verstießen insgesamt gegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.

23

2 Nr. 1 AGBG, § 242 BGB sowie mit Vorschriften des Heim-

24

gesetzes.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Beklagte zu verurteilen, unter

27

Androhung eines Ordnungsgeldes In Höhe

28

von 50.000,00 DM für jeden Fall des

29

Zuwiderhandelns die Verwendung folgender

30

und diesen inhaltsgleichen Klauseln in

31

Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

32

ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im

33

Rahmen seines Handelsgewerbes, zu

34

unterlassen:

35

In Bezug auf: Heimverträge

36

1) Das Entgelt ändert sich durch

37

vorübergehende Abwesenheit des Heim-

38

bewohners nicht;

39

2) im übrigen sind Leistungen des Heimes

40

innerhalb einer Woche nach Rechnungs-

41

legung zu zahlen.

42

3) Die Heimordnung in der jeweils

43

gültigen Fassung ist Bestandteil dieses

44

Heimvertrages.

45

4) Das Heim übernimmt eine Haftung gem.

46

§ 690 BGB für eingebrachte Wert- und

47

Schmuckgegenstände sowie Geldbeträge nur

48

insoweit, als diese der Verwaltung gegen

49

Quittung zur Aufbewahrung ausgehändigt

50

werden.

51

5) Für Schäden, die der Heimbewohner,

52

seine Gäste und von ihm beauftragte

53

Personen in und am Heim verursachen, ist

54

Schadensersatz zu leisten.

55

6) Dieser Vertrag kann beiderseits

56

jeweils 4-wöchentlich zum Monatsende

57

gekündigt werden.

58

7) Das berührt nicht die Pflegesätze,

59

die täglich kündbar sind und u.U.

60

rückwirkend erhöht werden können.

61

8) Dieser Vertrag kann vom Heim ohne

62

Einhaltung einer Frist gekündigt werden,

63

wenn der Helmbewohner mit der Zahlung

64

von Pflegekosten für 2 aufeinander-

65

folgende Termine in Höhe eines monat-

66

lichen Pflegesatzes in Verzug ist.

67

Die Beklagte beantragt,

68

die Klage abzuweisen.

69

Sie verteidigt die beanstandeten Klauseln und hält sie nach

70

wie vor für rechtmäßig. Sie erhebt darüber hinaus die Einrede

71

der Verjährung und trägt hierzu vor, die beanstandeten

72

Klauseln fänden seit 1977 Verwendung.

73

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vor-

74

getragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihrer

75

Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

77

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

78

Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 13 Abs. 1 und 2 Nr.

79

1 AGBG. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift

80

sind unbestritten und gerichtsbekannt.

81

Die von dem Kläger beanstandeten Klauseln zu 1) sowie 3) bis

82

8) benachteiligen die Vertragspartner der Beklagten entgegen

83

den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1

84

AGBG).

85

1) Die Klausel Nr. 1) verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG in

86

Verbindung mit § 242 BGB und § 2 Abs. 1 Nr. 4 Heimgesetz.

87

Nach der zuletzt genannten Vorschrift darf in Heimverträgen

88

durch den Träger nur eine angemessene Vergütung verlangt

89

werden. Werden nicht erbrachte Leistungen berechnet, liegt in

90

jedem Falle eine unangemessene Vergütung vor, weil hierfür

91

eine Gegenleistung fehlt. Die Klausel 1) läßt nicht erkennen,

92

welche Dauer einer "vorübergehenden" Abwesenheit die Zahlung

93

des vollen Entgeltes noch erfordern soll. Die Bestimmung kann

94

daher im Sinne einer verbraucherfeindlichen Auslegung so

95

verstanden werden, daß auch noch Abwesenheitszeiten von mehr

96

als 1 Monat (z.B. Krankenhausaufenthalte) als vorübergehende

97

Abwesenheit zu werten ist, für die das volle Entgelt zu

98

zahlen ist, obwohl die in dem Entgelt enthaltenen Pflege-

99

kostenanteile sowie die Anteile für die Verpflegung nicht

100

verbraucht werden.

101

Auch die von der Beklagten vorgetragene Ergänzung des

102

Heimvertrages vom 1.4.1979, in der eine abgestufte Regelung

103

für die Erhebung der Pflegesätze in Abwesenheit der Heim-

104

bewohner getroffen ist, kommt es nicht an; denn die Beklagte

105

hat nicht vorgetragen, daß aufgrund dieser Ergänzung die

106

beanstandete Klausel nicht mehr Verwendung findet. Es ist

107

nicht ausgeschlossen, daß trotz der Ergänzung lediglich der

108

"seit 1977 unveränderte " Vertragstext verwendet wird. Im

109

übrigen wird die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel

110

durch die in § 7 der Ergänzung getroffenen Regeln nicht

111

ausgeschlossen; denn dort ist vorgesehen, daß ein ermäßigter

112

Pflegesatz nur für höchsten 28 Tage im Kalenderjahr gewährt

113

wird, so daß für längere Abwesenheiten in jedem Fall un-

114

zulässigerweise das volle Pflegegeld verlangt werden kann.

115

2) Die Klausel 2) ist indes entgegen der Meinung des Klägers

116

nicht zu beanstanden. Die Kammer versteht die Regelung, daß

117

Leistungen des Heimes innerhalb einer Woche nach Rechnungs-

118

legung zu bezahlen sind, so, daß damit nur bereits er-

119

brachte Leistungen gemeint sind. Der Wortlaut der

120

beanstandeten Regelung erfaßt nicht etwa auch zukünftige

121

Leistungen, da hierüber üblicherweise eine Rechnungslegung

122

nicht vorab zu erfolgen pflegt. Die so verstandene Klausel 2)

123

ist nicht zu beanstanden, da sie über die gesetzliche

124

Regelung des § 271 Abs. 1 BGB zugunsten der Heimbewohner

125

hinausgeht. Nach § 271 Abs. 1 BGB sind nämlich Forderungen

126

sofort fällig. Demgegenüber hat die Beklagte eine Zahlungs-

127

frist von 1 Woche eingeräumt. Das berücksichtigt die Inter-

128

essen der Heimbewohner in ausreichender Form. Ein Verzugs-

129

eintritt im Sinne des § 284 Abs. 1 oder 2 BGB ist mit dem

130

Ablauf der Wochenfrist nicht verbunden, da die Zahlungsfrist

131

nicht kalendermäßig bestimmt ist. Wegen der Klausel 2) war

132

die Klage daher abzuweisen.

133

3) Die Klausel 3) verstößt gegen §§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz

134

1 AGBG in Verbindung mit §§ 145 ff. BGB. Die beanstandete

135

Klausel ermöglicht es der Beklagten nach Abschluß des

136

Vertrages, die Heimordnung und die durch sie begründeten

137

Nebenpflichten der Heimbewohner einseitig zum Nachteil der

138

Heimbewohner zu ändern. Nach den gesetzlichen Bestimmungen

139

bedarf eine Veränderung der vertraglichen Pflichten eines

140

Änderungsvertrages, an dem beide Vertragsparteien beteiligt

141

werden. Eine einseitige Änderung des Vertragsinhaltes durch

142

eine Vertragspartei widerspricht dem Leitbild der

143

gesetzlichen Regelung des Vertrages und führt daher zu einer

144

unbilligen Benachteiligung der Heimbewohner.

145

4) Die Klausel Nr. 4) läßt eine Haftungsfreizeichnung der

146

Beklagten und ihrer Bediensteten auch in Fällen des vor-

147

sätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens zu, wenn die in

148

Verwahrung genommenen Wert- und Schmuckgegenstände sowie

149

Geldbeträge nicht gegen Quittung zur Aufbewahrung gegeben

150

wurden. Hierin liegt ein grober Verstoß gegen die Vorschrift

151

des § 11 Nr. 7 AGBG; denn ein Haftungsausschluß wegen Vorsatz

152

und grober Fahrlässigkeit ist unzulässig. Entgegen der

153

Auffassung der Beklagten stellt die beanstandete Klausel

154

nicht lediglich eine Wiederholung der in § 690 BGB vor-

155

gesehenen Regelung dar; denn über diese Vorschrift hinaus

156

will die Beklagte überhaupt nicht haften in den Fällen, in

157

denen -aus welchen Gründen auch immer-Heimbewohner Geld,

158

Wert- und Schmuckgegenstände an Bedienstete der Beklagte zur

159

Aufbewahrung übergeben, ohne sich eine Quittung aushändigen

160

zu lassen.

161

5) Die Klausel Nr. 5) verstößt gegen § 9 Abs. 1 in Verbindung

162

mit Abs. 2 Nr. 1 AGBG, § 276 BGB. Zutreffend legt der Kläger

163

diese Bestimmung dahin aus, daß mit der beanstandeten Klausel

164

eine verschuldensunabhängige Schadensersatzverpflichtung des

165

Heimbewohners festgeschrieben wird. Die Klausel stellt somit

166

eine Gefährdungshaftung des Altenheimbewohners für sich,

167

seine Gäste und von ihm beauftragte Personen dar. Darin liegt

168

eine unangemessene Benachteiligung der Heimbewohner; denn

169

eine verschuldensunabhängige Haftung widerspricht der

170

grundlegenden gesetzlichen Werbung des § 276 BGB. Ge-

171

fährdungstatbestände sind nur zulässig, wenn sie eigens durch

172

Gesetz begründet werden. Ein solcher Fall ist hier nicht

173

gegeben. Unzutreffend ist der Hinweis der Beklagten, die

174

Klausel betreffe nicht in jedem Falle die Heimbewohner; denn

175

als Gegenstand einer vertraglichen Regelung zwischen dem

176

Heimbewohner und der Beklagten kann diese Norm auf dritte

177

Personen nicht angewendet werden; dem Gesetz ist nämlich ein

178

Vertrag zu Lasten dritter Personen fremd.

179

6) Die Klausel Nr. 6) verstößt gegen § 9 Abs. 1 in Verbindung

180

mit Abs. 2 Nr. 1 AGBG, §§ 565 und 556 a BGB.

181

Nach Auffassung der Kammer sind die Kündigungsschutz-

182

bestimmungen für Wohnraummietverhältnisse auf die vor-

183

liegenden Heimverträge zumindest subsidiär anzuwenden. Der

184

Heimvertrag Ist ein sogenannter gemischter Vertrag, der im

185

wesentlichen dienstvertragliche (Pflege und Versorgung) wie

186

mietvertragliche (Bereitstellung von Wohnraum) enthält. Die

187

sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind in Literatur und

188

Rechtsprechung umstritten und auf den Einzelfall abgestellt

189

(vgl. OLG Köln NJW 1980, Seite 1395, insbesondere Seite 1396;

190

Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG, 4. Aufl., Köln 1982, Anhang zu §

191

9 bis 11, Rd-Nr. 63; Darlem-Giese, Heimgesetz, Köln-

192

Berlin-Bonn-München, § 4 Rd-Nr. 9.2). Bei der in dem vor-

193

liegenden Verbandsklageverfahren gem. § 13 AGBG gebotenen

194

generalisierend-abstrakten Betrachtungsweise ist von der

195

verbraucherfeindlichsten Auslegung auszugehen. Auch aus

196

dieser Sicht müssen die Geschäftsbedingungen noch mit den

197

wesentlichen gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen. Das

198

ist vorliegend nicht der Fall. Es ist Im Einzelfall nämlich

199

durchaus lebensnah, worauf der Kläger in der Klageschrift

200

hinweist, daß Altenheimbewohner ihren Lebensmittelpunkt In

201

das Heim verlegen, und somit im wesentlichen Wert auf die

202

Bereitstellung des Wohnraumes legen, während dienstver-

203

tragliche Leistungen des Heimträgers demgegenüber zurück-

204

treten können. Für diese Fälle müssen die Schutzbestimmungen

205

der §§ 565 und 556 a BGB beachtet werden, nach denen sich die

206

Kündigungsmöglichkeiten für Wohnraum mit der Dauer der

207

Verträge verlängern. Nach der beanstandeten Klausel will die

208

Beklagte unabhängig von der Dauer des Vertrages und den

209

Besonderheiten des Einzelfalles mit einer Frist von nur 1

210

Monat die Verträge beenden. Dabei werden die schutzwürdigen

211

Interessen der Heimbewohner völlig außer acht gelassen.

212

Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung.

213

7) Die Klausel Nr. 7) ermöglicht der Beklagten, die

214

Pflegesätze täglich zu kündigen und rückwirkend zu erhöhen.

215

Dies verstößt gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG in Ver-

216

bindung mit § 242 BGB. Die Regelung stellt eine unzulässige

217

Preiserhöhungsklausel dar; denn sie begrenzt die Möglichkeit

218

der Pflegesatzerhöhung in keiner Weise. Die Beklagte kann

219

nach dem Wortlaut der beanstandeten Klausel vielmehr täglich

220

den Pflegesatz ggf. um ein Mehrfaches erhöhen. Auf eine

221

solche Preisgestaltung kann ein Heimbewohner sich nicht

222

einrichten. Auch der in diesem Zusammenhang von der Beklagten

223

vorgetragene Hinweis auf die Ergänzung des Heimvertrages vom

224

1.4.1979 schließt eine unangemessene Benachteiligung der

225

Heimbewohner nicht aus; denn es ist nicht ausgeschlossen, daß

226

der Ursprungsvertrag in der ungeänderten Fassung gleichwohl

227

Verwendung findet.

228

8) Die Klausel Nr. 8) Ist ersichtlich an die Bestimmungen des

229

§ 554 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB angelehnt. Wie bereits oben

230

ausgeführt., sind auf den vorliegenden Fall jedenfalls

231

subsidiär die mietvertraglichen Bestimmungen anzuwenden. Die

232

beanstandete Klausel weicht in unzulässiger Weise von den

233

Bestimmungen des § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB ab. Dem Heimbewohnern

234

wird nämlich nicht die Möglichkeit eröffnet, die einmal

235

gegebene Kündigungsmöglichkeit dadurch auszuschließen, daß er

236

die rückständigen Beträge zahlt oder eine öffentliche Stelle

237

sich zu der Befriedigung der Beklagten bereiterklärt. Da

238

erfahrungsgemäß die Pflegeheimkosten von den Bewohnern In

239

einer Vielzahl von Fällen nicht selbst aufgebracht werden

240

können, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, daß die

241

erforderlichen Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe zur

242

Verfügung gestellt werden. Wegen dieser grundsätzlichen

243

Möglichkeit stellt es eine unangemessene Benachteiligung der

244

Bewohner dar, wenn trotz der Befriedigungsmöglichkeit wegen

245

der rückständigen Beträge die wegen Zahlungsrückständen

246

entstandene Kündigungsmöglichkeit der Beklagten nicht

247

beseitigt werden kann.

248

Zusammenfassend kann daher der Kläger von der Beklagten die

249

Unterlassung der Klauseln 1), 3) bis 8) begehren.

250

Der Anspruch des Klägers ist entgegen der Meinung der

251

Beklagten nicht verjährt. Die in § 13 Abs. 4 AGBG

252

normierten 2-Jahres- bzw. 4-Jahres-Verjährungsfristen

253

beginnen jeweils mit der Verwendung der beanstandeten

254

Klauseln. Werden wie im vorliegenden Fall jedoch die be-

255

anstandeten Klauseln regelmäßig erneut verwendet, erneuert

256

sich der Anspruch fortlaufend, so daß die Verjährungsfrist

257

mit dem Abschluß weiterer Heimverträge jeweils neu beginnt

258

(vgl. Palandt-Heinrichs, Anm. 5 zu §13 AGBG m.w.N.). Da die

259

Beklagte unstreitig auch heute noch die beanstandeten

260

Klauseln ihren Heimverträgen zugrundelegt und sie auch In

261

Zukunft verwenden will, ist daher die Einrede der Verjährung

262

unbegründet.

263

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung

264

über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.

265

11, 709 und 711 ZPO.