Heimvertrag-AGB: Unterlassung unzulässiger Klauseln zu Entgelt, Heimordnung, Haftung und Kündigung
KI-Zusammenfassung
Ein Verbraucherschutzverband nahm die Trägerin eines Seniorenzentrums auf Unterlassung mehrerer AGB-Klauseln in Heimverträgen in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Klauseln nach AGBG/Heimgesetz Bewohner unangemessen benachteiligen und ob der Unterlassungsanspruch verjährt ist. Das LG Dortmund untersagte die Klauseln zu Entgelt bei Abwesenheit, dynamischer Heimordnung, Haftungsbegrenzung, verschuldensunabhängiger Schadensersatzpflicht, Kündigungsfristen sowie Pflegesatzänderung und fristloser Kündigung wegen Rückständen. Lediglich die Zahlungsfrist „innerhalb einer Woche nach Rechnungslegung“ hielt das Gericht für wirksam; Verjährung verneinte es wegen fortlaufender Neuverwendung der Klauseln.
Ausgang: Unterlassung von 7 von 8 Heimvertragsklauseln angeordnet; Zahlungsfristklausel (Nr. 2) als wirksam angesehen und Klage insoweit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verbandsklageverfahren nach § 13 AGBG ist bei der Inhaltskontrolle von AGB grundsätzlich von der verbraucherfeindlichsten Auslegung der Klausel auszugehen.
Eine Entgeltklausel in Heimverträgen benachteiligt Bewohner unangemessen, wenn sie auch bei längerer Abwesenheit die Vergütung für nicht erbrachte Pflege- und Verpflegungsleistungen ohne hinreichende Begrenzung verlangt.
Eine AGB-Klausel, die eine Heimordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung zum Vertragsbestandteil erklärt, ist unwirksam, soweit sie dem Heimträger nach Vertragsschluss ein einseitiges Änderungsrecht hinsichtlich vertraglicher Nebenpflichten eröffnet.
Eine Haftungsregelung in AGB ist unwirksam, wenn sie nach ihrem Inhalt auch für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu einer Haftungsfreizeichnung führt (vgl. § 11 Nr. 7 AGBG).
Wird eine beanstandete AGB-Klausel fortlaufend in neuen Verträgen verwendet, beginnt die Verjährungsfrist des Unterlassungsanspruchs nach § 13 Abs. 4 AGBG mit jeder erneuten Verwendung neu zu laufen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, unter
Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe
von 50.000,00 DM für jeden Fall des
Zuwiderhandelns die Verwendung folgender
und diesen inhaltsgleichen Klauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im
Rahmen seines Handelsgewerbes zu
Unterlassen:
In Bezug auf: Heimverträge
1) Das Entgelt ändert sich durch
vorübergehende Abwesenheit des Heim-
bewohners nicht;
2) ...
3) Die Heimordnung in der jeweils
gültigen Fassung ist Bestandteil dieses
Heimvertrages.
4) Das Heim übernimmt eine Haftung gem.
§ 690 BGB für eingebrachte Wert- und
Sohmuckgegenstände sowie Geldbeträge nur
Insoweit, als diese der Verwaltung gegen
Quittung zur Aufbewahrung ausgehändigt
werden.
5) Für Schäden, die der Heimbewohner,
seine Gäste und von ihm beauftragte
Personen in und am Heim verursachen, ist
Schadensersatz zu leisten.
6) Dieser Vertrag kann beiderseits
jeweils 4-wöchentlich zum Monatsende
gekündigt werden.
7) Das berührt nicht die Pflegesätze,
die täglich kündbar sind und u.U.
rückwirkend erhöht werden können.
8) Dieser Vertrag kann vom Heim ohne
Einhaltung einer Frist gekündigt werden,
wenn der Heimbewohner mit der Zahlung
von Pflegekosten für zwei aufein-
anderfolgende Termine in Höhe eines
monatlichen Pflegesatzes in Verzug ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu
7/8 der Beklagten und zu 1/8 dem Kläger
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung von 2.300,00 DM.
Dem Kläger wird nachgelassen, die
Vollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung von 330,00 DM
abzuwenden, falls nicht die Beklagte
zuvor in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt unter Ausschluß eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes den Zweck, die Interessen der Verbraucher
durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern. Er
geht insbesondere gerichtlich und außergerichtlich gegen für
unzulässig gehaltene Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die
im Geschäftsverkehr gegenüber Nichtkaufleuten verwendet und
empfohlen werden. Die Beklagte betreibt unter anderem als
Trägerin das Seniorenzentrum "H". Im Rahmen des
zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Heimbewohner
geschlossenen Heimvertrages verwendet die Beklagte Klauseln,
die nach Meinung des Klägers mit dem Gesetz zur Regelung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) nicht In Über-
einstimmung stehen. Sie beanstandet insbesondere die In den
Klageanträgen zu Ziff. 1) bis 8) ersichtlichen Klauseln.
Unter Angabe der Gründe im einzelnen mahnte der Kläger die
Beklagte mit Schreiben vom 16.12.1986 ab und forderte sie zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Dieses Ansinnen wurde von der Beklagten unter Hervorhebung
der Rechtsgültigkeit der beanstandeten Klauseln zurück-
gewiesen. Der Kläger meint, die beanstandeten Klauseln
verstießen insgesamt gegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
2 Nr. 1 AGBG, § 242 BGB sowie mit Vorschriften des Heim-
gesetzes.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter
Androhung eines Ordnungsgeldes In Höhe
von 50.000,00 DM für jeden Fall des
Zuwiderhandelns die Verwendung folgender
und diesen inhaltsgleichen Klauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im
Rahmen seines Handelsgewerbes, zu
unterlassen:
In Bezug auf: Heimverträge
1) Das Entgelt ändert sich durch
vorübergehende Abwesenheit des Heim-
bewohners nicht;
2) im übrigen sind Leistungen des Heimes
innerhalb einer Woche nach Rechnungs-
legung zu zahlen.
3) Die Heimordnung in der jeweils
gültigen Fassung ist Bestandteil dieses
Heimvertrages.
4) Das Heim übernimmt eine Haftung gem.
§ 690 BGB für eingebrachte Wert- und
Schmuckgegenstände sowie Geldbeträge nur
insoweit, als diese der Verwaltung gegen
Quittung zur Aufbewahrung ausgehändigt
werden.
5) Für Schäden, die der Heimbewohner,
seine Gäste und von ihm beauftragte
Personen in und am Heim verursachen, ist
Schadensersatz zu leisten.
6) Dieser Vertrag kann beiderseits
jeweils 4-wöchentlich zum Monatsende
gekündigt werden.
7) Das berührt nicht die Pflegesätze,
die täglich kündbar sind und u.U.
rückwirkend erhöht werden können.
8) Dieser Vertrag kann vom Heim ohne
Einhaltung einer Frist gekündigt werden,
wenn der Helmbewohner mit der Zahlung
von Pflegekosten für 2 aufeinander-
folgende Termine in Höhe eines monat-
lichen Pflegesatzes in Verzug ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die beanstandeten Klauseln und hält sie nach
wie vor für rechtmäßig. Sie erhebt darüber hinaus die Einrede
der Verjährung und trägt hierzu vor, die beanstandeten
Klauseln fänden seit 1977 Verwendung.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vor-
getragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihrer
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 13 Abs. 1 und 2 Nr.
1 AGBG. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift
sind unbestritten und gerichtsbekannt.
Die von dem Kläger beanstandeten Klauseln zu 1) sowie 3) bis
8) benachteiligen die Vertragspartner der Beklagten entgegen
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1
AGBG).
1) Die Klausel Nr. 1) verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG in
Verbindung mit § 242 BGB und § 2 Abs. 1 Nr. 4 Heimgesetz.
Nach der zuletzt genannten Vorschrift darf in Heimverträgen
durch den Träger nur eine angemessene Vergütung verlangt
werden. Werden nicht erbrachte Leistungen berechnet, liegt in
jedem Falle eine unangemessene Vergütung vor, weil hierfür
eine Gegenleistung fehlt. Die Klausel 1) läßt nicht erkennen,
welche Dauer einer "vorübergehenden" Abwesenheit die Zahlung
des vollen Entgeltes noch erfordern soll. Die Bestimmung kann
daher im Sinne einer verbraucherfeindlichen Auslegung so
verstanden werden, daß auch noch Abwesenheitszeiten von mehr
als 1 Monat (z.B. Krankenhausaufenthalte) als vorübergehende
Abwesenheit zu werten ist, für die das volle Entgelt zu
zahlen ist, obwohl die in dem Entgelt enthaltenen Pflege-
kostenanteile sowie die Anteile für die Verpflegung nicht
verbraucht werden.
Auch die von der Beklagten vorgetragene Ergänzung des
Heimvertrages vom 1.4.1979, in der eine abgestufte Regelung
für die Erhebung der Pflegesätze in Abwesenheit der Heim-
bewohner getroffen ist, kommt es nicht an; denn die Beklagte
hat nicht vorgetragen, daß aufgrund dieser Ergänzung die
beanstandete Klausel nicht mehr Verwendung findet. Es ist
nicht ausgeschlossen, daß trotz der Ergänzung lediglich der
"seit 1977 unveränderte " Vertragstext verwendet wird. Im
übrigen wird die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel
durch die in § 7 der Ergänzung getroffenen Regeln nicht
ausgeschlossen; denn dort ist vorgesehen, daß ein ermäßigter
Pflegesatz nur für höchsten 28 Tage im Kalenderjahr gewährt
wird, so daß für längere Abwesenheiten in jedem Fall un-
zulässigerweise das volle Pflegegeld verlangt werden kann.
2) Die Klausel 2) ist indes entgegen der Meinung des Klägers
nicht zu beanstanden. Die Kammer versteht die Regelung, daß
Leistungen des Heimes innerhalb einer Woche nach Rechnungs-
legung zu bezahlen sind, so, daß damit nur bereits er-
brachte Leistungen gemeint sind. Der Wortlaut der
beanstandeten Regelung erfaßt nicht etwa auch zukünftige
Leistungen, da hierüber üblicherweise eine Rechnungslegung
nicht vorab zu erfolgen pflegt. Die so verstandene Klausel 2)
ist nicht zu beanstanden, da sie über die gesetzliche
Regelung des § 271 Abs. 1 BGB zugunsten der Heimbewohner
hinausgeht. Nach § 271 Abs. 1 BGB sind nämlich Forderungen
sofort fällig. Demgegenüber hat die Beklagte eine Zahlungs-
frist von 1 Woche eingeräumt. Das berücksichtigt die Inter-
essen der Heimbewohner in ausreichender Form. Ein Verzugs-
eintritt im Sinne des § 284 Abs. 1 oder 2 BGB ist mit dem
Ablauf der Wochenfrist nicht verbunden, da die Zahlungsfrist
nicht kalendermäßig bestimmt ist. Wegen der Klausel 2) war
die Klage daher abzuweisen.
3) Die Klausel 3) verstößt gegen §§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz
1 AGBG in Verbindung mit §§ 145 ff. BGB. Die beanstandete
Klausel ermöglicht es der Beklagten nach Abschluß des
Vertrages, die Heimordnung und die durch sie begründeten
Nebenpflichten der Heimbewohner einseitig zum Nachteil der
Heimbewohner zu ändern. Nach den gesetzlichen Bestimmungen
bedarf eine Veränderung der vertraglichen Pflichten eines
Änderungsvertrages, an dem beide Vertragsparteien beteiligt
werden. Eine einseitige Änderung des Vertragsinhaltes durch
eine Vertragspartei widerspricht dem Leitbild der
gesetzlichen Regelung des Vertrages und führt daher zu einer
unbilligen Benachteiligung der Heimbewohner.
4) Die Klausel Nr. 4) läßt eine Haftungsfreizeichnung der
Beklagten und ihrer Bediensteten auch in Fällen des vor-
sätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens zu, wenn die in
Verwahrung genommenen Wert- und Schmuckgegenstände sowie
Geldbeträge nicht gegen Quittung zur Aufbewahrung gegeben
wurden. Hierin liegt ein grober Verstoß gegen die Vorschrift
des § 11 Nr. 7 AGBG; denn ein Haftungsausschluß wegen Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit ist unzulässig. Entgegen der
Auffassung der Beklagten stellt die beanstandete Klausel
nicht lediglich eine Wiederholung der in § 690 BGB vor-
gesehenen Regelung dar; denn über diese Vorschrift hinaus
will die Beklagte überhaupt nicht haften in den Fällen, in
denen -aus welchen Gründen auch immer-Heimbewohner Geld,
Wert- und Schmuckgegenstände an Bedienstete der Beklagte zur
Aufbewahrung übergeben, ohne sich eine Quittung aushändigen
zu lassen.
5) Die Klausel Nr. 5) verstößt gegen § 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 Nr. 1 AGBG, § 276 BGB. Zutreffend legt der Kläger
diese Bestimmung dahin aus, daß mit der beanstandeten Klausel
eine verschuldensunabhängige Schadensersatzverpflichtung des
Heimbewohners festgeschrieben wird. Die Klausel stellt somit
eine Gefährdungshaftung des Altenheimbewohners für sich,
seine Gäste und von ihm beauftragte Personen dar. Darin liegt
eine unangemessene Benachteiligung der Heimbewohner; denn
eine verschuldensunabhängige Haftung widerspricht der
grundlegenden gesetzlichen Werbung des § 276 BGB. Ge-
fährdungstatbestände sind nur zulässig, wenn sie eigens durch
Gesetz begründet werden. Ein solcher Fall ist hier nicht
gegeben. Unzutreffend ist der Hinweis der Beklagten, die
Klausel betreffe nicht in jedem Falle die Heimbewohner; denn
als Gegenstand einer vertraglichen Regelung zwischen dem
Heimbewohner und der Beklagten kann diese Norm auf dritte
Personen nicht angewendet werden; dem Gesetz ist nämlich ein
Vertrag zu Lasten dritter Personen fremd.
6) Die Klausel Nr. 6) verstößt gegen § 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 Nr. 1 AGBG, §§ 565 und 556 a BGB.
Nach Auffassung der Kammer sind die Kündigungsschutz-
bestimmungen für Wohnraummietverhältnisse auf die vor-
liegenden Heimverträge zumindest subsidiär anzuwenden. Der
Heimvertrag Ist ein sogenannter gemischter Vertrag, der im
wesentlichen dienstvertragliche (Pflege und Versorgung) wie
mietvertragliche (Bereitstellung von Wohnraum) enthält. Die
sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind in Literatur und
Rechtsprechung umstritten und auf den Einzelfall abgestellt
(vgl. OLG Köln NJW 1980, Seite 1395, insbesondere Seite 1396;
Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG, 4. Aufl., Köln 1982, Anhang zu §
9 bis 11, Rd-Nr. 63; Darlem-Giese, Heimgesetz, Köln-
Berlin-Bonn-München, § 4 Rd-Nr. 9.2). Bei der in dem vor-
liegenden Verbandsklageverfahren gem. § 13 AGBG gebotenen
generalisierend-abstrakten Betrachtungsweise ist von der
verbraucherfeindlichsten Auslegung auszugehen. Auch aus
dieser Sicht müssen die Geschäftsbedingungen noch mit den
wesentlichen gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen. Das
ist vorliegend nicht der Fall. Es ist Im Einzelfall nämlich
durchaus lebensnah, worauf der Kläger in der Klageschrift
hinweist, daß Altenheimbewohner ihren Lebensmittelpunkt In
das Heim verlegen, und somit im wesentlichen Wert auf die
Bereitstellung des Wohnraumes legen, während dienstver-
tragliche Leistungen des Heimträgers demgegenüber zurück-
treten können. Für diese Fälle müssen die Schutzbestimmungen
der §§ 565 und 556 a BGB beachtet werden, nach denen sich die
Kündigungsmöglichkeiten für Wohnraum mit der Dauer der
Verträge verlängern. Nach der beanstandeten Klausel will die
Beklagte unabhängig von der Dauer des Vertrages und den
Besonderheiten des Einzelfalles mit einer Frist von nur 1
Monat die Verträge beenden. Dabei werden die schutzwürdigen
Interessen der Heimbewohner völlig außer acht gelassen.
Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung.
7) Die Klausel Nr. 7) ermöglicht der Beklagten, die
Pflegesätze täglich zu kündigen und rückwirkend zu erhöhen.
Dies verstößt gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG in Ver-
bindung mit § 242 BGB. Die Regelung stellt eine unzulässige
Preiserhöhungsklausel dar; denn sie begrenzt die Möglichkeit
der Pflegesatzerhöhung in keiner Weise. Die Beklagte kann
nach dem Wortlaut der beanstandeten Klausel vielmehr täglich
den Pflegesatz ggf. um ein Mehrfaches erhöhen. Auf eine
solche Preisgestaltung kann ein Heimbewohner sich nicht
einrichten. Auch der in diesem Zusammenhang von der Beklagten
vorgetragene Hinweis auf die Ergänzung des Heimvertrages vom
1.4.1979 schließt eine unangemessene Benachteiligung der
Heimbewohner nicht aus; denn es ist nicht ausgeschlossen, daß
der Ursprungsvertrag in der ungeänderten Fassung gleichwohl
Verwendung findet.
8) Die Klausel Nr. 8) Ist ersichtlich an die Bestimmungen des
§ 554 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB angelehnt. Wie bereits oben
ausgeführt., sind auf den vorliegenden Fall jedenfalls
subsidiär die mietvertraglichen Bestimmungen anzuwenden. Die
beanstandete Klausel weicht in unzulässiger Weise von den
Bestimmungen des § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB ab. Dem Heimbewohnern
wird nämlich nicht die Möglichkeit eröffnet, die einmal
gegebene Kündigungsmöglichkeit dadurch auszuschließen, daß er
die rückständigen Beträge zahlt oder eine öffentliche Stelle
sich zu der Befriedigung der Beklagten bereiterklärt. Da
erfahrungsgemäß die Pflegeheimkosten von den Bewohnern In
einer Vielzahl von Fällen nicht selbst aufgebracht werden
können, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, daß die
erforderlichen Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe zur
Verfügung gestellt werden. Wegen dieser grundsätzlichen
Möglichkeit stellt es eine unangemessene Benachteiligung der
Bewohner dar, wenn trotz der Befriedigungsmöglichkeit wegen
der rückständigen Beträge die wegen Zahlungsrückständen
entstandene Kündigungsmöglichkeit der Beklagten nicht
beseitigt werden kann.
Zusammenfassend kann daher der Kläger von der Beklagten die
Unterlassung der Klauseln 1), 3) bis 8) begehren.
Der Anspruch des Klägers ist entgegen der Meinung der
Beklagten nicht verjährt. Die in § 13 Abs. 4 AGBG
normierten 2-Jahres- bzw. 4-Jahres-Verjährungsfristen
beginnen jeweils mit der Verwendung der beanstandeten
Klauseln. Werden wie im vorliegenden Fall jedoch die be-
anstandeten Klauseln regelmäßig erneut verwendet, erneuert
sich der Anspruch fortlaufend, so daß die Verjährungsfrist
mit dem Abschluß weiterer Heimverträge jeweils neu beginnt
(vgl. Palandt-Heinrichs, Anm. 5 zu §13 AGBG m.w.N.). Da die
Beklagte unstreitig auch heute noch die beanstandeten
Klauseln ihren Heimverträgen zugrundelegt und sie auch In
Zukunft verwenden will, ist daher die Einrede der Verjährung
unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
11, 709 und 711 ZPO.