AGB im Heimvertrag: Unwirksame fristlose Kündigungs- und Heimordnungsklauseln
KI-Zusammenfassung
Ein Verbraucherschutzverband verlangte von einem Heimträger die Unterlassung mehrerer Klauseln in Heimverträgen für behinderte Volljährige. Streitpunkt war, ob die Klauseln zur fristlosen Kündigung, zur Schadenspauschalierung und zur Einbeziehung einer jederzeit änderbaren Heimordnung nach § 9 AGBG wirksam sind. Das LG Dortmund gab der Unterlassungsklage statt. Es sah durchweg unangemessene Benachteiligungen, u.a. wegen Abweichungen von miet- bzw. dienstvertraglichen Leitbildern, fehlender Schutzmechanismen bei Zahlungsverzug, Kündigungsmöglichkeiten bei nur vorübergehender Versorgungslücke sowie einseitiger Vertragsänderung.
Ausgang: Unterlassungsklage gegen die Verwendung der beanstandeten Heimvertrags-AGB wurde vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Klauseln in Heimverträgen, die dem Heimträger eine fristlose Kündigung bereits bei nur vorübergehender Unmöglichkeit der Versorgung eröffnen, benachteiligen den Bewohner unangemessen und weichen von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab (§ 9 AGBG).
Eine an § 554 BGB angelehnte AGB-Klausel zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist unangemessen, wenn sie die gesetzlichen Schonregelungen (Hinfälligkeit der Kündigung bei Nachzahlung oder Kostenübernahmeerklärung) nicht übernimmt.
Eine AGB-Klausel ist treuwidrig, wenn sie dem Verwender erlaubt, eine fristlose Kündigung aus einer von ihm selbst zu vertretenden Leistungsstörung herzuleiten.
Eine Kündigungsklausel, die fristlose Beendigung auch bei schuldlosem Verhalten des Vertragspartners ermöglicht oder gesetzliche Ausschlussfristen (z.B. § 626 Abs. 2 BGB) nicht wahrt, verstößt gegen § 9 AGBG.
Eine pauschale Haftung auf entgangenes Entgelt ohne Abzug ersparter Aufwendungen sowie eine Klausel, die nach Vertragsschluss einseitige Änderungen von Nebenpflichten über eine „jeweils gültige“ Ordnung erlaubt, benachteiligen den Vertragspartner unangemessen (§ 9 AGBG; § 11 Nr. 5a AGBG; §§ 145 ff. BGB).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, bei Androhung eines
Ordnungsgeldes In Höhe von bis zu 50.000,-- DM für
jeden Fall des Zuwiderhandelns die Verwendung folgen-
der und diesen inhaltsgleichen Klauseln in allgemeinen
Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einem
Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes zu unter-
lassen:
"1. Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist aus einem wichtigem Grund kündigen,
insbesondere
1. wenn der Gesundheitszustand des Heimbewohners
sich nach ärztlichem Zeugnis so verändert, daß
eine sachgerechte Versorgung im Heim nicht mehr
möglich ist;
2. Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist aus einem wichtigen Grund kündigen,
insbesondere
2. wenn der Heimbewohner mit der Zahlung des
Pflegesatzes für aufeinanderfolgende
Termine in Höhe des monatlichen Pflegesatzes in
Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über
mehr als zwei Termine erstreckt, mit der
Entrichtung des Pflegesatzes in Höhe eines
Betrages in Verzug gekommen ist, der den
Pflegesatz für zwei Monate erreicht;
3. Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist aus einem wichtigen Grund kündigen,
insbesondere
3. wenn der Heimbewohner seine Verpflichtung aus §8
Satz 3 nicht erfüllt: welcher lautet: "Der
Heimbewohner verpflichtet sich bereits jetzt,
dieses Angebot anzunehmen, wenn es den vor-
stehenden Voraussetzungen entspricht. "
4, Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist aus einem wichtigen Grund kündigen,
insbesondere
4. wenn ihm infolge des Verhaltens des Heimbe-
wohners die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr
zugemutet werden kann;
5. Beruht die fristlose Kündigung des Vertrages auf
einem Verschulden des Heimbewohners und kann dem
Heimträger die Fortsetzung des Vertrages bis zu
einer Neubesetzung des Heimplatzes nicht zugemutet
werden, so haftet der Heimbewohner für den etwaigen
Ausfall des Pflegesatzes bis zu einem Monat.
6. Die Heimordnung in der jeweils gültigen Fassung ist
Bestandteil dieses Vertrages.“
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten
auferlegt.
Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 2.200,—- DM.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt unter Ausschluß eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes den Zweck, die Interessen der Verbraucher
durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern. Er
geht insbesondere gerichtlich und außergerichtlich gegen für
unzulässig gehaltene allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die
im Geschäftsverkehr gegenüber Nichtkaufleuten verwendet und
empfohlen werden.
Die Beklagte betreibt ein Altenheim, in das namentlich
volljährige behinderte aber geschäftsfähige Personen aufge-
nommen werden. Die Beklagte schließt mit den Bewerbern um
einen Heimplatz einen "Heimvertrag für behinderte Volljährige
soweit diese geschäftsfähig sind". Gegenstand dieses Ver-
trages sind allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese enthalten
unter anderem die aus dem Tenor ersichtlichen Klauseln.
Der Kläger meint, die beanstandeten Klauseln verstießen gegen
§ 9 Absätze 1 und 2 AGBG.
Mit Abmahnung vom 16.12.1986 forderte der Kläger die Beklagte
auf, die Verwendung der von ihm beanstandeten Klauseln zu
unterlassen. Zugleich verlangte er die Abgabe einer strafbe-
wehrten Unterlassungserklärung. In ihrem Antwortschreiben
verteidigte die Beklagte die umstrittenen Vertragsbedingungen
und lehnte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungser-
klärung ab.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die vertraglichen Bestimmungen über die außeror-
dentliche Kündigung In § 9 Abs. 2 der AGB entsprächen dem
gesetzlichen Leitbild des § 626 BGB. In einem Falle, In dem
die Beklagte den Heimbewohner nicht mehr sachgerecht versor-
gen könne, liege es in dessen Interesse, daß der Vertrag
unverzüglich beendet werde. Der betroffene Heimbewohner habe
dann Anspruch auf anderweitige öffentliche Fürsorge. Dazu
komme es dann, wenn aus einem Pflegefall ein Krankheitsfall
werde. Der Betroffene werde dann unverzüglich in ein Kranken-
haus verlegt. Die Kündigung aus wichtigem Grunde, zu der die
Beklagte in diesem Fall berechtigt sei, lasse die Verpflich-
tung des Heimbewohners zur Zahlung des monatlichen Pflege-
satzes entfallen. Die Regelung wirke sich damit zu seinem
Vorteil aus.
Der in § 9 Abs. 2 Satz 2 AGB vorgesehene Kündigungsgrund
betreffe nur den geringen Anteil der Selbstzahler, deren
Heinikosten nicht von der öffentlichen Hand getragen werden.
Die beanstandete Klausel stelle lediglich die Übernahme der
gesetzlichen Regelung des § 554 BGB dar. Falls das auf eine
außerordentliche Kündigung gestützte Räumungsbegehren der
Beklagten für den Heimbewohner eine unbillige Härte dar-
stellen würde, so könnte diese im Zwangsvollstreckungsver-
fahren abgewendet werden.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Ziff. 3 in Verbindung mit § 8
AGB trage den Interessen des Heimbewohners deshalb angemessen
Rechnung, weil die Beklagte sich danach verpflichte, dem
Bewohner eine anderweitige geeignete Versorgung anzubieten,
wenn diese in ihrem Hause nicht mehr sichergestellt sei. Nur
wenn der Heimbewohner sich auf ein solches Angebot nicht
einlasse, sei die Beklagte zur Kündigung aus wichtigem Grunde
berechtigt.
In § 9 Abs. 2 Satz 4 der AGB sieht die Beklagte ebenfalls
keine unangemessenene Benachteiligung des Heimbewohners. Sie
müsse berechtigt sein, bei schuldhaften Verstößen des
Heimbewohners gegen vertragliche Verpflichtungen den Vertrag
zu beenden und auch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 5 AGB Schadenser-
satzansprüche geltend zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten
Schriftsätze und der dazu überreichten Anlagen Bezug ge-
nommen.
Entscheidungsgründe
Die auf § 13 Absätze 1 und 2 Nr. 1 AGBG gestützte Klage ist
begründet. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Klagebe-
fugnis des Klägers sind unbestritten und gerichtsbekannt.
Die von dem Kläger beanstandeten Klauseln sind durchweg dazu
angetan, die Vertragspartner der Beklagten entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen
(§ 9 Abs. 1 AGBG).
1, Die in § 9 Abs. 2 Satz 1 der AGB enthaltene Klausel ist
mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der
sie abweicht, nicht zu vereinbaren (§ 9 Abs. 2 Satz 1
AGBG).
Der Heimvertrag ist ein gemischter Vertrag, der den
Helmträger verpflichtet, dem Heimbewohner Unterkunft,
Verpflegung, Betreuung und Pflege gegen Entgelt zu
gewähren. Ob sich die Möglichkeiten der außerordentlichen
Kündigung an den mietrechtlichen oder dienstvertraglichen
Bestimmungen des BGB messen lassen müssen, ist zwischen
Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während im
Schrifttum überwiegend die Anwendung der mietrechtlichen
Schutzgesetze auf Pflegeheimverträge abgelehnt wird, hat
das OLG Köln (NJW 1980/1395) die Anwendbarkeit des § 624
BGB abgelehnt. Auch Hensen (Ulmer, Brandner, Hensen, AGBG,
4. Auflage, Köln 1982, Anhang zu §§ 9 bis 11 Randnr. 63)
will die außerordentliche Kündigung von Altenwohnheimver-
trägen nicht an den dienstrechtlichen Kündigungsvorschrif-
ten sondern am mietrechtlichen Kündigungsschutzrecht
messen. Dagegen wollen Dahlem, Giese, Heimgesetz,
Köln-Berlin-Bonn-München, § 4 Randnr. 9.2 bei der
Rechtswahl darauf abstellen, ob dienst- oder mietver-
tragliche Elemente überwiegen.
Für die Bewertung der in § 9 Abs. 2 Satz 1 der AGB
enthaltenen Klausel kann dahinstehen, ob mietrechtliche
oder dienstvertragliche Rechte zum Prüfungsmaßstab erhoben
werden. Weder das gesetzliche Mietrecht noch das gesetz-
liche Dienstvertragsrecht geben dem Vermieter/Dienstver-
pfllchteten das Recht zur außerordentlichen Kündigung für
den Fall, daß der Mieter/Dienstberechtigte an der Nutzung
der Mieträume bzw. Entgegennahme der Dienste vorübergehend
gehindert ist. Von diesen gesetzlichen Vorschriften weicht
die Klausel zum Nachteil des Verwendungsgegners unbillig
ab. Nach der vertraglichen Vorschrift soll der Beklagten
nämlich auch dann ein Grund zur fristlosen Kündigung
zustehen, wenn der Bewohner auch nur vorübergehend in der
Einrichtung der Beklagten nicht mehr versorgt werden kann.
Das wäre etwa dann der Fall, wenn er sich wegen einer
Operation für einen von vornherein überschaubaren Zeitraum
in Krankenhausbehandlung begeben muß. Selbst dann, wenn
die Tatsache seiner Rückkehr von vornherein feststeht und
auch der Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Krankenhaus
absehbar ist, wäre die Beklagte nach ihren AGB berechtigt,
den Heimvertrag fristlos zu kündigen und eine Aufnahme des
Bewohners nach der Krankenhausentlassung zu verweigern.
Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Handha-
bung vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Wegen der im Verbandsklageverfahren nach § 13 AGB gebote-
nen generalisierend-abstrakten Betrachtungsweise kommt es
nicht darauf an, ob die Beklagte im Einzelfall tatsächlich
gedenkt, in der vorbezeichneten Weise zu verfahren.
Entscheidend ist allein, daß ihr die von ihr verwendeten
AGB bei verbraucherfeindlicher Auslegung die Möglichkeit
zu einem derartigen Verhalten geben sollen.
2. Auch die Klausel des § 9 Abs. 2 Satz 2 der AGB ist mit
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von
der diese Bestimmung abweicht, nicht zu vereinbaren und
stellt eine treuwidrige unangemessene Benachteiligung des
Verwendungsgegners dar. Die Frage, an welchen gesetzlichen
Bestimmungen vertragliche Regelungen über die außerordent-
liche Kündigung von Pflegeheimverträgen zu messen ist,
entscheidet die Kammer dahin, daß in erster Linie die
gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts zu Vergleichs-
zwecken heranzuziehen sind. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2
Satz 2 AGB ist zwar an die Bestimmungen des § 554 Abs. 1
Nr. 1 und 2 BGB angelehnt. Eine Abweichung von § 554 BGB
liegt jedoch darin, daß die Vorschriften des § 554 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 nicht übernommen worden sind.
Danach wird die Kündigung hinfällig, wenn binnen bestimm-
ter Fristen der Vermieter wegen des Mietzinsanspruchs
befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zu
seiner Befriedigung verpflichtet. Das Weglassen dieser
Bestimmungen ist eine wesentliche Abweichung von der
gesetzlichen Regelung, die sich zum Nachteil des Verwen-
dungsgegners auswirken kann. Gerade bei einem behinderten
Heimbewohner, der für die Kosten seiner Heimunterbringung
grundsätzlich selbst aufkommt, kann es geschehen, daß er
an der rechtzeitigen Erledigung seiner Angelegenheiten
vorübergehend gehindert ist. Darüber hinaus besteht die
Möglichkeit, daß er infolge einer ungünstigen Entwicklung
seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse vorüber-
gehend oder auf Dauer zur Tragung der Unterbringungskosten
ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist. Nach den
genannten Vorschriften des § 554 BGB hätte der Bewohner in
diesen Fällen die Möglichkeit, eine einmal ausgesprochene
Kündigung entweder durch Nachzahlung des rückständigen
Pflegegeldes oder durch Beibringung einer Kostenübernahme-
erklärung einer öffentlichen Stelle hinfällig werden zu
lassen. Durch § 9 Abs. 2 Satz 2 AGB sind diese Möglich-
keiten dagegen ausgeschlossen.
3. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 AGB verstößt nach
Ansicht der Kammer gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBG. Nach
dieser Klausel wäre nämlich ein Grund zur fristlosen
Kündigung zum Beispiel auch dann gegeben, wenn aus einem
von der Beklagten zu vertretenden Grunde die Beklagte die
Versorgung des Heimbewohners selbst nicht mehr sicher-
stellen kann. Die Beklagte würde einen Grund zur frist-
losen Kündigung daraus ableiten können, daß eine von ihr
selbst zu vertretene Leistungsstörung vorliegt. Hierin
liegt eine treuwidrige und unangemessene Benachteiligung
des Heimbewohners. Wer sich in ein Pflegeheim begibt,
verlegt seinen Lebensmittelpunkt dorthin. Er hat ein
berechtigtes Interesse daran, daß er dort langfristige
gesicherte Unterkunft findet. Dieses Interesse wäre nicht
gewahrt, wenn die Beklagte aus von ihr zu vertretenden
Gründen den Heimvertrag jederzeit fristlos beenden könnte.
4. § 9 Abs. 2 Nr. 4 AGB verstößt gegen § 9 Absätze 1, 2 Nr. 1
AGBG. Von der gesetzlichen Vorschrift, des § 554 a BGB
weicht die Klausel insofern ab, als auch ein schuldloses
Verhalten des Heimbewohners die fristlose Kündigung
rechtfertigen soll, während nach der zwingenden Vorschrift
des § 554 a BGB nur eine schuldhafte Pflichtverletzung die
fristlose Kündigung rechtfertigt. Zieht man die gesetz-
lichen Vorschriften über das Dienstvertragsrecht als
Prüfungsmaßstab heran, so ergeben sich ebenfalls Abwei-
chungen zum Nachteil des Verwendungsgegners. Während nach
§ 626 Abs. 2 BGB die Kündigung nur binnen zwei Wochen ab
Kenntnis des Berechtigten vom Kündigungsgrund zulässig
ist, enthält § 9 Abs. 2 Nr. 4 AGB eine derartige Frist nicht.
5. Auch § 9 Abs. 2 Satz 5 AGB verstößt gegen § 9 Absätze 1, 2
Satz 1 AGBG. Nach den gesetzlichen Bestimmungen und
aufgrund des von der Rechtsprechung entwickelten Instituts
der positiven Forderungsverletzung müßte der Heimbewohner,
der schuldhaft Anlaß zu einer fristlosen Kündigung gegeben
hat dem Heimträger den hieraus entstandenen Schaden
ersetzen. Der Heimträger hat danach Anspruch auf den
entgangenen Pflegesatz jedoch abzüglich ersparter Aufwen-
dungen. Nach der beanstandeten Klausel muß der Heimbe-
wohner dagegen den Pflegesatz ohne Abzug ersparter
Aufwendungen fortentrichten. Hierin liegt zugleich ein
Verstoß gegen §11 Nr. 5 a AGB (Pauschalierung von Scha-
densersatzansprüchen).
6. Auch die Vorschrift des § 11 AGB verstößt gegen § 9
Absätze 1, 2 Satz 1 AGBG in Verbindung mit §§ 145 ff. BGB.
Wäre § 11 AGB wirksam, so könnte die Beklagte nach
Abschluß des Vertrages die Heimordnung und die dadurch
begründeten Nebenpflichten des Bewohners einseitig zum
Nachteil des Bewohners abändern. Nach den gesetzlichen
Bestimmungen bedarf eine Veränderung der vertraglichen
Pflichten des Abschlusses eines Änderungsvertrages. Eine
einseitige Änderung des Vertragsinhalts durch eine
Vertragspartei widerspricht dem Leitbild der gesetzlichen
Regelung und führt zu einer unbilligen Benachteiligung des
Verwendungsgegners.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.