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Landgericht Dortmund·8 O 114/87·03.06.1987

AGB im Heimvertrag: Unwirksame fristlose Kündigungs- und Heimordnungsklauseln

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Verbraucherschutzverband verlangte von einem Heimträger die Unterlassung mehrerer Klauseln in Heimverträgen für behinderte Volljährige. Streitpunkt war, ob die Klauseln zur fristlosen Kündigung, zur Schadenspauschalierung und zur Einbeziehung einer jederzeit änderbaren Heimordnung nach § 9 AGBG wirksam sind. Das LG Dortmund gab der Unterlassungsklage statt. Es sah durchweg unangemessene Benachteiligungen, u.a. wegen Abweichungen von miet- bzw. dienstvertraglichen Leitbildern, fehlender Schutzmechanismen bei Zahlungsverzug, Kündigungsmöglichkeiten bei nur vorübergehender Versorgungslücke sowie einseitiger Vertragsänderung.

Ausgang: Unterlassungsklage gegen die Verwendung der beanstandeten Heimvertrags-AGB wurde vollständig zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Klauseln in Heimverträgen, die dem Heimträger eine fristlose Kündigung bereits bei nur vorübergehender Unmöglichkeit der Versorgung eröffnen, benachteiligen den Bewohner unangemessen und weichen von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab (§ 9 AGBG).

2

Eine an § 554 BGB angelehnte AGB-Klausel zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist unangemessen, wenn sie die gesetzlichen Schonregelungen (Hinfälligkeit der Kündigung bei Nachzahlung oder Kostenübernahmeerklärung) nicht übernimmt.

3

Eine AGB-Klausel ist treuwidrig, wenn sie dem Verwender erlaubt, eine fristlose Kündigung aus einer von ihm selbst zu vertretenden Leistungsstörung herzuleiten.

4

Eine Kündigungsklausel, die fristlose Beendigung auch bei schuldlosem Verhalten des Vertragspartners ermöglicht oder gesetzliche Ausschlussfristen (z.B. § 626 Abs. 2 BGB) nicht wahrt, verstößt gegen § 9 AGBG.

5

Eine pauschale Haftung auf entgangenes Entgelt ohne Abzug ersparter Aufwendungen sowie eine Klausel, die nach Vertragsschluss einseitige Änderungen von Nebenpflichten über eine „jeweils gültige“ Ordnung erlaubt, benachteiligen den Vertragspartner unangemessen (§ 9 AGBG; § 11 Nr. 5a AGBG; §§ 145 ff. BGB).

Relevante Normen
§ 626 BGB§ 554 BGB§ 9 Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. § 8§ 13 Absätze 1 und 2 Nr. 1 AGBG§ 9 Abs. 1 AGBG§ 9 Abs. 2 Satz 1 AGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, bei Androhung eines

Ordnungsgeldes In Höhe von bis zu 50.000,-- DM für

jeden Fall des Zuwiderhandelns die Verwendung folgen-

der und diesen inhaltsgleichen Klauseln in allgemeinen

Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einem

Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes zu unter-

lassen:

"1. Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-

gungsfrist aus einem wichtigem Grund kündigen,

insbesondere

1. wenn der Gesundheitszustand des Heimbewohners

sich nach ärztlichem Zeugnis so verändert, daß

eine sachgerechte Versorgung im Heim nicht mehr

möglich ist;

2. Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-

gungsfrist aus einem wichtigen Grund kündigen,

insbesondere

2. wenn der Heimbewohner mit der Zahlung des

Pflegesatzes für aufeinanderfolgende

Termine in Höhe des monatlichen Pflegesatzes in

Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über

mehr als zwei Termine erstreckt, mit der

Entrichtung des Pflegesatzes in Höhe eines

Betrages in Verzug gekommen ist, der den

Pflegesatz für zwei Monate erreicht;

3. Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-

gungsfrist aus einem wichtigen Grund kündigen,

insbesondere

3. wenn der Heimbewohner seine Verpflichtung aus §8

Satz 3 nicht erfüllt: welcher lautet: "Der

Heimbewohner verpflichtet sich bereits jetzt,

dieses Angebot anzunehmen, wenn es den vor-

stehenden Voraussetzungen entspricht. "

4, Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-

gungsfrist aus einem wichtigen Grund kündigen,

insbesondere

4. wenn ihm infolge des Verhaltens des Heimbe-

wohners die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr

zugemutet werden kann;

5. Beruht die fristlose Kündigung des Vertrages auf

einem Verschulden des Heimbewohners und kann dem

Heimträger die Fortsetzung des Vertrages bis zu

einer Neubesetzung des Heimplatzes nicht zugemutet

werden, so haftet der Heimbewohner für den etwaigen

Ausfall des Pflegesatzes bis zu einem Monat.

6. Die Heimordnung in der jeweils gültigen Fassung ist

Bestandteil dieses Vertrages.“

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten

auferlegt.

Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-

heitsleistung in Höhe von 2.200,—- DM.

Tatbestand

2

Der Kläger verfolgt unter Ausschluß eines wirtschaftlichen

3

Geschäftsbetriebes den Zweck, die Interessen der Verbraucher

4

durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern. Er

5

geht insbesondere gerichtlich und außergerichtlich gegen für

6

unzulässig gehaltene allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die

7

im Geschäftsverkehr gegenüber Nichtkaufleuten verwendet und

8

empfohlen werden.

9

Die Beklagte betreibt ein Altenheim, in das namentlich

10

volljährige behinderte aber geschäftsfähige Personen aufge-

11

nommen werden. Die Beklagte schließt mit den Bewerbern um

12

einen Heimplatz einen "Heimvertrag für behinderte Volljährige

13

soweit diese geschäftsfähig sind". Gegenstand dieses Ver-

14

trages sind allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese enthalten

15

unter anderem die aus dem Tenor ersichtlichen Klauseln.

16

Der Kläger meint, die beanstandeten Klauseln verstießen gegen

17

§ 9 Absätze 1 und 2 AGBG.

18

Mit Abmahnung vom 16.12.1986 forderte der Kläger die Beklagte

19

auf, die Verwendung der von ihm beanstandeten Klauseln zu

20

unterlassen. Zugleich verlangte er die Abgabe einer strafbe-

21

wehrten Unterlassungserklärung. In ihrem Antwortschreiben

22

verteidigte die Beklagte die umstrittenen Vertragsbedingungen

23

und lehnte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungser-

24

klärung ab.

25

Der Kläger beantragt,

26

wie erkannt.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Sie meint, die vertraglichen Bestimmungen über die außeror-

30

dentliche Kündigung In § 9 Abs. 2 der AGB entsprächen dem

31

gesetzlichen Leitbild des § 626 BGB. In einem Falle, In dem

32

die Beklagte den Heimbewohner nicht mehr sachgerecht versor-

33

gen könne, liege es in dessen Interesse, daß der Vertrag

34

unverzüglich beendet werde. Der betroffene Heimbewohner habe

35

dann Anspruch auf anderweitige öffentliche Fürsorge. Dazu

36

komme es dann, wenn aus einem Pflegefall ein Krankheitsfall

37

werde. Der Betroffene werde dann unverzüglich in ein Kranken-

38

haus verlegt. Die Kündigung aus wichtigem Grunde, zu der die

39

Beklagte in diesem Fall berechtigt sei, lasse die Verpflich-

40

tung des Heimbewohners zur Zahlung des monatlichen Pflege-

41

satzes entfallen. Die Regelung wirke sich damit zu seinem

42

Vorteil aus.

43

Der in § 9 Abs. 2 Satz 2 AGB vorgesehene Kündigungsgrund

44

betreffe nur den geringen Anteil der Selbstzahler, deren

45

Heinikosten nicht von der öffentlichen Hand getragen werden.

46

Die beanstandete Klausel stelle lediglich die Übernahme der

47

gesetzlichen Regelung des § 554 BGB dar. Falls das auf eine

48

außerordentliche Kündigung gestützte Räumungsbegehren der

49

Beklagten für den Heimbewohner eine unbillige Härte dar-

50

stellen würde, so könnte diese im Zwangsvollstreckungsver-

51

fahren abgewendet werden.

52

Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Ziff. 3 in Verbindung mit § 8

53

AGB trage den Interessen des Heimbewohners deshalb angemessen

54

Rechnung, weil die Beklagte sich danach verpflichte, dem

55

Bewohner eine anderweitige geeignete Versorgung anzubieten,

56

wenn diese in ihrem Hause nicht mehr sichergestellt sei. Nur

57

wenn der Heimbewohner sich auf ein solches Angebot nicht

58

einlasse, sei die Beklagte zur Kündigung aus wichtigem Grunde

59

berechtigt.

60

In § 9 Abs. 2 Satz 4 der AGB sieht die Beklagte ebenfalls

61

keine unangemessenene Benachteiligung des Heimbewohners. Sie

62

müsse berechtigt sein, bei schuldhaften Verstößen des

63

Heimbewohners gegen vertragliche Verpflichtungen den Vertrag

64

zu beenden und auch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 5 AGB Schadenser-

65

satzansprüche geltend zu machen.

66

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird

67

auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten

68

Schriftsätze und der dazu überreichten Anlagen Bezug ge-

69

nommen.

Entscheidungsgründe

71

Die auf § 13 Absätze 1 und 2 Nr. 1 AGBG gestützte Klage ist

72

begründet. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Klagebe-

73

fugnis des Klägers sind unbestritten und gerichtsbekannt.

74

Die von dem Kläger beanstandeten Klauseln sind durchweg dazu

75

angetan, die Vertragspartner der Beklagten entgegen den

76

Geboten von Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen

77

(§ 9 Abs. 1 AGBG).

78

1, Die in § 9 Abs. 2 Satz 1 der AGB enthaltene Klausel ist

79

mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der

80

sie abweicht, nicht zu vereinbaren (§ 9 Abs. 2 Satz 1

81

AGBG).

82

Der Heimvertrag ist ein gemischter Vertrag, der den

83

Helmträger verpflichtet, dem Heimbewohner Unterkunft,

84

Verpflegung, Betreuung und Pflege gegen Entgelt zu

85

gewähren. Ob sich die Möglichkeiten der außerordentlichen

86

Kündigung an den mietrechtlichen oder dienstvertraglichen

87

Bestimmungen des BGB messen lassen müssen, ist zwischen

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Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während im

89

Schrifttum überwiegend die Anwendung der mietrechtlichen

90

Schutzgesetze auf Pflegeheimverträge abgelehnt wird, hat

91

das OLG Köln (NJW 1980/1395) die Anwendbarkeit des § 624

92

BGB abgelehnt. Auch Hensen (Ulmer, Brandner, Hensen, AGBG,

93

4. Auflage, Köln 1982, Anhang zu §§ 9 bis 11 Randnr. 63)

94

will die außerordentliche Kündigung von Altenwohnheimver-

95

trägen nicht an den dienstrechtlichen Kündigungsvorschrif-

96

ten sondern am mietrechtlichen Kündigungsschutzrecht

97

messen. Dagegen wollen Dahlem, Giese, Heimgesetz,

98

Köln-Berlin-Bonn-München, § 4 Randnr. 9.2 bei der

99

Rechtswahl darauf abstellen, ob dienst- oder mietver-

100

tragliche Elemente überwiegen.

101

Für die Bewertung der in § 9 Abs. 2 Satz 1 der AGB

102

enthaltenen Klausel kann dahinstehen, ob mietrechtliche

103

oder dienstvertragliche Rechte zum Prüfungsmaßstab erhoben

104

werden. Weder das gesetzliche Mietrecht noch das gesetz-

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liche Dienstvertragsrecht geben dem Vermieter/Dienstver-

106

pfllchteten das Recht zur außerordentlichen Kündigung für

107

den Fall, daß der Mieter/Dienstberechtigte an der Nutzung

108

der Mieträume bzw. Entgegennahme der Dienste vorübergehend

109

gehindert ist. Von diesen gesetzlichen Vorschriften weicht

110

die Klausel zum Nachteil des Verwendungsgegners unbillig

111

ab. Nach der vertraglichen Vorschrift soll der Beklagten

112

nämlich auch dann ein Grund zur fristlosen Kündigung

113

zustehen, wenn der Bewohner auch nur vorübergehend in der

114

Einrichtung der Beklagten nicht mehr versorgt werden kann.

115

Das wäre etwa dann der Fall, wenn er sich wegen einer

116

Operation für einen von vornherein überschaubaren Zeitraum

117

in Krankenhausbehandlung begeben muß. Selbst dann, wenn

118

die Tatsache seiner Rückkehr von vornherein feststeht und

119

auch der Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Krankenhaus

120

absehbar ist, wäre die Beklagte nach ihren AGB berechtigt,

121

den Heimvertrag fristlos zu kündigen und eine Aufnahme des

122

Bewohners nach der Krankenhausentlassung zu verweigern.

123

Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Handha-

124

bung vermag die Kammer nicht zu erkennen.

125

Wegen der im Verbandsklageverfahren nach § 13 AGB gebote-

126

nen generalisierend-abstrakten Betrachtungsweise kommt es

127

nicht darauf an, ob die Beklagte im Einzelfall tatsächlich

128

gedenkt, in der vorbezeichneten Weise zu verfahren.

129

Entscheidend ist allein, daß ihr die von ihr verwendeten

130

AGB bei verbraucherfeindlicher Auslegung die Möglichkeit

131

zu einem derartigen Verhalten geben sollen.

132

2. Auch die Klausel des § 9 Abs. 2 Satz 2 der AGB ist mit

133

wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von

134

der diese Bestimmung abweicht, nicht zu vereinbaren und

135

stellt eine treuwidrige unangemessene Benachteiligung des

136

Verwendungsgegners dar. Die Frage, an welchen gesetzlichen

137

Bestimmungen vertragliche Regelungen über die außerordent-

138

liche Kündigung von Pflegeheimverträgen zu messen ist,

139

entscheidet die Kammer dahin, daß in erster Linie die

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gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts zu Vergleichs-

141

zwecken heranzuziehen sind. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2

142

Satz 2 AGB ist zwar an die Bestimmungen des § 554 Abs. 1

143

Nr. 1 und 2 BGB angelehnt. Eine Abweichung von § 554 BGB

144

liegt jedoch darin, daß die Vorschriften des § 554 Abs. 1

145

Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 nicht übernommen worden sind.

146

Danach wird die Kündigung hinfällig, wenn binnen bestimm-

147

ter Fristen der Vermieter wegen des Mietzinsanspruchs

148

befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zu

149

seiner Befriedigung verpflichtet. Das Weglassen dieser

150

Bestimmungen ist eine wesentliche Abweichung von der

151

gesetzlichen Regelung, die sich zum Nachteil des Verwen-

152

dungsgegners auswirken kann. Gerade bei einem behinderten

153

Heimbewohner, der für die Kosten seiner Heimunterbringung

154

grundsätzlich selbst aufkommt, kann es geschehen, daß er

155

an der rechtzeitigen Erledigung seiner Angelegenheiten

156

vorübergehend gehindert ist. Darüber hinaus besteht die

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Möglichkeit, daß er infolge einer ungünstigen Entwicklung

158

seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse vorüber-

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gehend oder auf Dauer zur Tragung der Unterbringungskosten

160

ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist. Nach den

161

genannten Vorschriften des § 554 BGB hätte der Bewohner in

162

diesen Fällen die Möglichkeit, eine einmal ausgesprochene

163

Kündigung entweder durch Nachzahlung des rückständigen

164

Pflegegeldes oder durch Beibringung einer Kostenübernahme-

165

erklärung einer öffentlichen Stelle hinfällig werden zu

166

lassen. Durch § 9 Abs. 2 Satz 2 AGB sind diese Möglich-

167

keiten dagegen ausgeschlossen.

168

3. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 AGB verstößt nach

169

Ansicht der Kammer gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBG. Nach

170

dieser Klausel wäre nämlich ein Grund zur fristlosen

171

Kündigung zum Beispiel auch dann gegeben, wenn aus einem

172

von der Beklagten zu vertretenden Grunde die Beklagte die

173

Versorgung des Heimbewohners selbst nicht mehr sicher-

174

stellen kann. Die Beklagte würde einen Grund zur frist-

175

losen Kündigung daraus ableiten können, daß eine von ihr

176

selbst zu vertretene Leistungsstörung vorliegt. Hierin

177

liegt eine treuwidrige und unangemessene Benachteiligung

178

des Heimbewohners. Wer sich in ein Pflegeheim begibt,

179

verlegt seinen Lebensmittelpunkt dorthin. Er hat ein

180

berechtigtes Interesse daran, daß er dort langfristige

181

gesicherte Unterkunft findet. Dieses Interesse wäre nicht

182

gewahrt, wenn die Beklagte aus von ihr zu vertretenden

183

Gründen den Heimvertrag jederzeit fristlos beenden könnte.

184

4. § 9 Abs. 2 Nr. 4 AGB verstößt gegen § 9 Absätze 1, 2 Nr. 1

185

AGBG. Von der gesetzlichen Vorschrift, des § 554 a BGB

186

weicht die Klausel insofern ab, als auch ein schuldloses

187

Verhalten des Heimbewohners die fristlose Kündigung

188

rechtfertigen soll, während nach der zwingenden Vorschrift

189

des § 554 a BGB nur eine schuldhafte Pflichtverletzung die

190

fristlose Kündigung rechtfertigt. Zieht man die gesetz-

191

lichen Vorschriften über das Dienstvertragsrecht als

192

Prüfungsmaßstab heran, so ergeben sich ebenfalls Abwei-

193

chungen zum Nachteil des Verwendungsgegners. Während nach

194

§ 626 Abs. 2 BGB die Kündigung nur binnen zwei Wochen ab

195

Kenntnis des Berechtigten vom Kündigungsgrund zulässig

196

ist, enthält § 9 Abs. 2 Nr. 4 AGB eine derartige Frist nicht.

197

5. Auch § 9 Abs. 2 Satz 5 AGB verstößt gegen § 9 Absätze 1, 2

198

Satz 1 AGBG. Nach den gesetzlichen Bestimmungen und

199

aufgrund des von der Rechtsprechung entwickelten Instituts

200

der positiven Forderungsverletzung müßte der Heimbewohner,

201

der schuldhaft Anlaß zu einer fristlosen Kündigung gegeben

202

hat dem Heimträger den hieraus entstandenen Schaden

203

ersetzen. Der Heimträger hat danach Anspruch auf den

204

entgangenen Pflegesatz jedoch abzüglich ersparter Aufwen-

205

dungen. Nach der beanstandeten Klausel muß der Heimbe-

206

wohner dagegen den Pflegesatz ohne Abzug ersparter

207

Aufwendungen fortentrichten. Hierin liegt zugleich ein

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Verstoß gegen §11 Nr. 5 a AGB (Pauschalierung von Scha-

209

densersatzansprüchen).

210

6. Auch die Vorschrift des § 11 AGB verstößt gegen § 9

211

Absätze 1, 2 Satz 1 AGBG in Verbindung mit §§ 145 ff. BGB.

212

Wäre § 11 AGB wirksam, so könnte die Beklagte nach

213

Abschluß des Vertrages die Heimordnung und die dadurch

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begründeten Nebenpflichten des Bewohners einseitig zum

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Nachteil des Bewohners abändern. Nach den gesetzlichen

216

Bestimmungen bedarf eine Veränderung der vertraglichen

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Pflichten des Abschlusses eines Änderungsvertrages. Eine

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einseitige Änderung des Vertragsinhalts durch eine

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Vertragspartei widerspricht dem Leitbild der gesetzlichen

220

Regelung und führt zu einer unbilligen Benachteiligung des

221

Verwendungsgegners.

222

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.