Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Anwendbarkeit ausländischen Rechts
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und die vorläufig unentgeltliche Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Gericht stellt fest, dass die Anspruchsbeurteilung nach pakistanischem Recht erfolgen müsse und sich gegebenenfalls Kenntnisse hierüber durch Gutachten zu verschaffen seien. Da das PKH-Verfahren nicht zur endgültigen Entscheidung über zweifelhafte Rechtsfragen dient, wird Prozesskostenhilfe vorläufig bewilligt, um die Erfolgsaussichten im Hauptverfahren zu klären. Zudem wird ein Anwalt beigeordnet; Ratenzahlung wird vorerst nicht angeordnet.
Ausgang: Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und vorläufige Beiordnung eines Rechtsanwalts stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ist auf einen vom Gericht zu beurteilenden Sachverhalt ausländisches Recht anzuwenden, hat das Gericht sich die erforderliche Kenntnis dieses Rechts zu verschaffen, ggf. durch Einholung eines Rechtsgutachtens oder Beweisaufnahme.
Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht der abschließenden Entscheidung über zweifelhafte oder nur im Hauptsacheverfahren endgültig zu klärende Rechtsfragen.
Sind die Erfolgsaussichten der Klage wegen Anwendbarkeit ausländischen Rechts derzeit nicht abschließend beurteilbar, ist Prozesskostenhilfe vorläufig zu bewilligen, damit die Frage im Hauptsacheverfahren geklärt werden kann.
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann dem Bedürftigen ein Rechtsanwalt vorläufig unentgeltlich beigeordnet werden; Bedingungen der Beiordnung können an die Tätigkeit eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts geknüpft werden.
Tenor
wird den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt.
Zugleich wird Rechtsanwalt L2 aus C zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.
Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Parteien wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.
Gründe
Die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche bestehen, richtet sich nach Auffassung der Kammer unter Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstandes nach pakistanischem Recht.
Ist auf einen vom Gericht zu beurteilenden Sachverhalt ausländisches Recht anwendbar und ist dieses ausländische Recht dem erkennenden Gericht unbekannt, hat es sich die erforderliche Kenntnis – ggf. im Wege der Beweisaufnahme durch die Einholung eines Rechtsgutachtens – zu verschaffen (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 293 ZPO Rn. 2, 9 ff., 14 ff.). Da jedoch das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dem Zweck dient, über zweifelhafte Rechtsfragen, deren Beantwortung grundsätzlich dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben muss, vorweg abschließend zu entscheiden (vgl. Zöller, a.a.O., § 114 Rn. 21), ist in einer derartigen Fallkonstellation Prozesskostenhilfe zunächst zu bewilligen, um die Erfolgsaussichten der angestrebten Rechtsverfolgung abschließend im Hauptsacheverfahren klären zu können.