Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·7 O 72/17·17.06.2019

Drittschuldner-Vollstreckungserinnerung: Pfändung 'gepfändet' genügt für Arrestatorium

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Drittschuldner-Vollstreckungserinnerung gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob ein ausdrückliches Arrestatorium/Inhibitorium erforderlich und die gepfändeten Forderungen hinreichend bestimmt seien. Das LG Dortmund hält den Begriff „gepfändet“ für ausreichend und findet die Beschreibung der Forderungskategorien konkret genug. Kostenentscheidung zugunsten der Erinnerungsgegnerin nach § 91 ZPO.

Ausgang: Vollstreckungserinnerung des Drittschuldners wird kostenpflichtig abgewiesen; Pfändung und Bestimmtheit für wirksam erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Drittschuldner können im Wege der Vollstreckungserinnerung Einwendungen gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erheben, wenn sie im vorherigen Arrestverfahren nicht beteiligt waren.

2

Bei der Pfändung einer Geldforderung ist der ausdrückliche Ausspruch des Arrestatoriums und des Inhibitoriums nicht erforderlich, sofern der Pfändungsbeschluss durch die Verwendung des Begriffs „gepfändet“ die den Drittschuldner und Schuldner treffenden Verpflichtungen hinreichend zum Ausdruck bringt.

3

Die Bestimmtheit des gepfändeten Vermögensrechts ist an den Wortlaut des Pfändungsbeschlusses zu messen; es genügen dabei keine überzogenen Anforderungen, und allgemeine Kategorien (z. B. Rückzahlungsansprüche aus Darlehen, Ansprüche aus Geschäftsanteilen, deliktische Ansprüche) können hinreichend bestimmt sein.

4

Bei der Auslegung des Pfändungsgegenstands dürfen Umstände außerhalb des Beschlusses nicht herangezogen werden; der Beschluss selbst muss für Dritte und übrige Gläubiger Klarheit über den Pfändungsumfang bieten.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO§ 766 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Drittschuldner-Vollstreckungserinnerung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Mit Urteil vom 06.04.2017 (vgl. Bl. 135 ff d. A.) ordnete das Landgericht Dortmund den dinglichen Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten wegen einer Geldforderung der Erinnerungsgegnerin in Höhe von 62.091,74 EUR an. Mit vorbenannter Entscheidung erließ das Landgericht Dortmund die Pfändung mit folgendem Wortlaut.

4

„In Vollziehung des Arrestes wird die angebliche Forderung der Arrestbeklagten gegen

5

[..]

6

c. T1 GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer W1, E-Straße 00, C1

7

[..]

8

wegen sämtlicher Ansprüche der Arrestbeklagten auf Rückzahlung von gewährten Darlehen, aus Geschäftsanteilen, auf Rückzahlung von Forderungen, aus unerlaubter Handlung aus vertraglichen Pflichtverletzungen, aus Schadensersatzansprüchen, von GmbH-Anteilen sowie aller Rechte und Pflichten aus Beteiligungen sowie sämtlicher möglicher weiterer Ansprüche gepfändet.“

9

Der Tenor der vorbenannten Pfändung enthält dem Wortlaut nach weder das Verbot an die Erinnerungsführerin, an die Arrestbeklagte zu zahlen, noch das Gebot an die Arrestbeklagte, sich der Verfügung über die Forderungen, insbesondere deren Einziehung, zu enthalten.

10

Die Erinnerungsführerin ist der Ansicht, die Pfändung sei nichtig, weil das Drittschuldnerverbot fehle. Das Arrestatorium sei unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung. Zudem ergäbe sich die Unwirksamkeit daraus, weil die die gepfändeten Forderungen nicht hinreichend genug bestimmt seien.

11

Die Erinnerungsführerin beantragt,

12

die mit Urteil vom 06.04.2017 vorgenommene Pfändung sämtlicher Ansprüche der S2 AG gegen sie für unzulässig zu erklären.

13

Die Erinnerungsgegnerin beantragt,

14

              die Erinnerung kostenpflichtig zurückzuweisen.

15

Sie ist der Auffassung, dass die fehlende Bestimmtheit der zu pfändenden Forderungen nicht mit der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden könne. Ohnehin, müsste die Pfändung dann jedenfalls hinsichtlich der hinreichend bestimmten Forderungen aufrechterhalten werden. Das Arrestatorium sei entbehrlich, da allein der Ausspruch, dass ein Anspruch gepfändet wurde, dem Drittschuldner die Konsequenzen verdeutliche. Die Pfändung sei außerdem bestandskräftig und könne mit keinem Rechtsmittel mehr angegriffen werden.

16

II.

17

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

18

1.

19

Die Erinnerung ist zulässig. Die Erinnerungsführerin, kann die hier erhobenen Einwände im Rahmen der Drittschuldner-Vollstreckungserinnerung geltend machen, da sie an dem vorangegangenen Verfahren als Drittschuldner nicht zu beteiligen war (vgl. Stöber in Zöller, 31. Auflage, § 766, Rn. 16; MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 766 Rn. 30).

20

2.

21

Die Erinnerung ist indes unbegründet.

22

(a.)              Der Wirksamkeit der Pfändung steht nicht entgegen, dass dieser der ausdrückliche Ausspruch des Arrestatorium (Zahlungsverbot) und des Inhibitoriums (Gebot an den Schuldner, sich der Verfügungen zu enthalten) fehlt. Bereits durch die in der angegriffenen Entscheidung verwendete Formulierung – „gepfändet“ – werden die an die Drittschuldner und Schuldner jeweils gerichteten Verpflichtungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Diese sind dem Begriff Pfändung, soweit es wie hier um die Pfändung einer Geldforderung geht, bereits im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und der amtlichen Überschrift sprachlich immanent. Die nach § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu erlassenen Verbote/Gebote werden mithin in einem Begriff – Pfändung – sprachlich zusammengefasst.

23

Die seitens der Erinnerungsführerin in Bezug genommene Entscheidung des OLG Oldenburg steht dem nicht entgegen. Das OLG führt in den Gründen zwar aus, dass das Arrestatorium konstitutiv sei und daher die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt werden müsse (OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 31. Mai 2012 – 8 U 43/12 –, Rn. 15, juris). Der Entscheidung ist allerdings nicht zu entnehmen, welchen Inhalt der Pfändungsbeschluss tatsächlich hatte.

24

Auch die Entscheidung des OLG München, auf welche die Erinnerungsführerin hinweist, steht der Rechtsauffassung der Kammer nicht entgegen. Zwar kann der Entscheidung entnommen werden, dass das OLG München – ohne jede Begründung – davon ausging, dass ein Pfändungsbeschluss – als Mindestinhalt – ein ausdrückliches Arrestatorium enthalten müsse (OLG München, Beschluss vom 14. September 2018 – 34 Wx 301/18 –, Rn. 19, juris). Jedoch ist nach Ansicht der hiesigen Kammer dieser Mindestinhalt durch den verwendeten Begriff „gepfändet“ für jedermann hinreichend zum Ausdruck gebracht. Auf vorstehende Ausführungen wird Bezug genommen.

25

Gleiches gilt für die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt. Durch den Ausspruch „Pfändung“ bzw. „gepfändet“ besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt für das erforderliche Arrestatorium (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. April 2000 – 26 W 169/99 –, Rn. 35, juris).

26

(b.)              Die zu pfändenden Forderungen sind auch hinreichend bestimmt.

27

Die Bestimmtheit des Pfändungsgegenstandes muss sich bei einer Auslegung des Pfändungsbeschlusses aus diesem selbst ergeben und nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für andere Personen – insbesondere für weitere Gläubiger des Schuldners – klar sein. Deswegen können Umstände außerhalb des Beschlusses bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden. An die Bezeichnung des gepfändeten Vermögensrechts dürfen allerdings keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden, weil der Gläubiger regelmäßig die Verhältnisse seines Schuldners nur oberflächlich kennt (BGH, Urteil vom 27. April 2017 – IX ZR 192/15 –, Rn. 7, juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die angegriffene Formulierung hinreichend konkret, weil jedenfalls deutlich wird, dass etwaige Ansprüche gegen die Erinnerungsführerin aus Geschäftsbeziehungen, Beteiligungen und deliktische Ansprüche der Pfändung unterliegen sollen.

28

3.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO