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Landgericht Dortmund·7 O 501/04·10.07.2005

Rückzahlungsanspruch aus Beteiligungsvertrag nach fristgemäßer Kündigung

ZivilrechtSchuldrecht/VertragsrechtInternationales Privatrecht (EGBGB)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte die Rückzahlung einer 50.000 DM-Anlage; das LG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 25.564,59 € zzgl. Zinsen. Es wandte deutsches Recht an (§§ 28 ff., § 29 EGBGB), wertete die Kündigung von 2002 als wirksam und leitet aus den AGB ein Rückzahlungsrecht mit dreimonatiger Kündigungsfrist ab. Die Ansprüche sind wegen Hemmung durch Klage nicht verjährt.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung in Höhe von 25.564,59 € nebst Zinsen wird stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Wird in AGB nur für eng umgrenzte Vertragsbestandteile ein ausländisches Recht vereinbart, gilt für die übrigen Teile keine Rechtswahl; insoweit sind §§ 28 ff. EGBGB anzuwenden und bei Verbraucherverträgen § 29 EGBGB kann deutsches Recht zur Anwendung bringen.

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Eine in den Vertragsbedingungen vereinbarte dreimonatige Kündigungsfrist begründet bei fristgemäßer Kündigung einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Kapitals.

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Der Zugang einer Kündigungsschrift ist nicht substantiiert bestritten, wenn die Gegenpartei den Zugang nicht ausdrücklich und in erheblicher Form bestreitet; ein bloß pauschales Bestreiten genügt nicht.

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Die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 BGB, so dass eine vor der Fristverkürzung eingeleitete Inanspruchnahme den Eintritt der verkürzten Verjährung verhindert.

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Der Zinsanspruch für Geldforderungen folgt bei Rechtserteilung aus § 291 ZPO.

Relevante Normen
§ Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB§ Art. 28 f. EGBGB§ 29 EGBGB§ 204 BGB§ 291 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.564,59 €

(i.W. fünfundzwanzigtausendfünfhundertvierundsechzig

59/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszins seit dem 24.01.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheits-

leistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren

Betrages.

Tatbestand

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Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Wiederrückzahlung eines bei der Beklagten angelegten Betrages von 50.000,00 DM. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luxemburg, deren verwandte Gesellschaft ihren Sitz in der Türkei hat.

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Den Betrag von 50.000,00 DM übergab der Kläger am 09.02.2000 in E in einem Büro an einen Vertreter der Beklagten, die dem zumeist türkischem Publikum eine Beteiligung anbietet. Für die Beklagte war der Zeuge L tätig. Zwischen den Parteien ist im Einzelnen umstritten, welche Erklärungen der Zeuge gegenüber dem Kläger abgegeben hat. Jedenfalls unterzeichnete der Zeuge L als Kundenberater der Beklagten ein Zeichnungszertifikat der Beklagten, in das durch handschriftliche Eintragung Personalien des Klägers aufgenommen wurden sowie als angelegter Betrag 50.000,00 DM und das Übergabedatum der 09.02.2000. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zeichnungsurkunde und des Zertifikats, auch wegen der dort abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Bezug genommen auf die entsprechenden Kopien als Anlage K 1 zur Klageschrift (im Aktenanhang).

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Nachdem der Kläger zunächst vorgetragen hat, dass er keine Aktien zugesandt bekommen habe, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2005 nach Vorlage des Originalrückscheins vom 17.05.2002 erklärt, dass er mehrere Sendungen von der Firma L2 erhalten habe und es könne sein, dass er auch eine Sendung mit Aktien erhalten habe. Der Rückschein vom 17.05.2002 weise jedenfalls seine Unterschrift auf. Der Kläger trägt vor, er habe im Jahre 2002 gegenüber der Beklagten gekündigt und das gezahlte Geld zurückverlangt. Nachdem eine Reaktion nicht erfolgte, macht er diese Rückzahlungsansprüche mit der vorliegenden Klage geltend. Hilfsweise verlangt er im Wege der Stufenklage Auskunft und behält sich Zahlungsansprüche vor.

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Der Kläger behauptet, er sei im Zusammenhang mit der Anlage nicht darauf hingewiesen worden, dass sich diese auf nicht börsennotierte Aktien beziehe. Er sei auch nicht auf die Besonderheiten solcher Aktien hingewiesen worden. Er sei vielmehr darauf hingewiesen worden, dass jeder einzelne Anleger das Anlagekapital jederzeit, spätestens jedoch binnen drei Monaten zurückfordern könne und, dass einmal jährlich eine Rendite von 15 bis 25 % ausgeschüttet werde.

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Der Kläger ist der Ansicht, im vorliegenden Fall sei deutsches Recht anwendbar. Die Beklagte hafte aus unerlaubter Handlung. Sie hafte aus positiver Vertragsverletzung, da sie ihn nicht gehörig aufgeklärt habe. Sie müsse sich das Verhalten ihrer Vermittler zurechnen lassen. Bei gehöriger Aufklärung hätte er sein Geld nicht bei der Beklagten angelegt. Schließlich meint er, dass er nach der Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kündigung der Beteiligung berechtigt gewesen sei und dass auch von daher der Zahlungsanspruch begründet sei.

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Hilfsweise erklärt der Kläger auch die Anfechtung des Vertrages.

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Nach Beschränkung des zunächst höheren Zinsanspruchs und teilweiser Klagerücknahme auf den ausgeurteilten Umfang beantragt der Kläger nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.564,59 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2005 zu zahlen.

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Hilfsweise wird beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Geschäftsjahre 2000, 2001, 2002, 2003 durch Vorlage der Bilanz Rechnung zu legen und ihm Auskunft über die Gewinn- und Verlustanteile aus dem Gesellschaftsvertrag vom 09.02.2000 per 31.12.2003 zu erteilen;

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2.

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falls erforderlich, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben zu versichern;

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3.

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an den Kläger einen nach Auskunfsterteilung zu bezifferndes Auseinandersetzungsguthaben aus dem Gesellschaftsvertrag vom 09.02.2000 per 31.12.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich zunächst auf die Einrede der Verjährung. Sie meint, aus dem geschlossenen Vertrag ergebe sich ein Anspruch auf Rückzahlung der Anlage nicht. Sie behauptet, sie habe den Kläger ausreichend aufgeklärt. Er sei daraufhingewiesen worden, dass die Akte nicht an der Börse notiert sei und eine evtl. Verkauf der Aktien über selbständige Unternehmen erfolge, die vermittelnd tätig würden. Der Kläger sei auf sämtliche Verlustrisiken hingewiesen worden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass man sowohl Gewinne, wie auch Verluste machen könne. Dies ergebe sich auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beklagte meint, es sei luxemburgisches Recht auf den Vertrag anwendbar. Sie bestreitet eine Kündigung des Zertifikats. Sie behauptet, die Aktien seien jetzt nicht wertlos. Sie seien für 35 bis 40 % des Nennwertes über die von ihr benannten luxemburgischen Firmen zu verkaufen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Dem Kläger steht ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrages in der ausgeurteilten Höhe zu. Der Anspruch ergibt sich aus dem mit der Beklagten geschlossenen Beteiligungsvertrag, insbesondere dort aus den Ziffern 9 und 10 der in dem Zertifikat abgedruckten allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten.

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Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anwendbar.

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In den Bedingungen, die sich aus dem hier vorliegenden Zeichnungszertifikat ergeben, ist nicht eine generelle Vereinbarung der Anwendung luxemburgischen Rechts enthalten. Danach findet Art. 27 EGBGB keine Anwendung. Soweit in den Vertragsbedingungen in Ziffer 2 und 13 luxemburgisches Recht angesprochen wird, erstreckt sich die Anwendung hier auf konkret umgrenzte enge Bereiche. Nach Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist auch nur für Teile eines Vertrages die Vereinbarung eines bestimmten Rechtes zulässig, so dass sich für die restlichen Teile des Vertrages ergibt, dass insoweit keine Rechtswahl getroffen ist. Es finden danach die Artikel 28 f. EGBGB Anwendung und nach § 29 EGBGB findet auf den vorliegenden Fall deutsches Recht Anwendung, da der Kläger Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift ist und Gegenstand des Vertrages eine Dienstleistung

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- Zeichnung von Aktien und anschließender Tausch dieser Aktien - ist. Die Ausnahme in Abs. 4 des § 29 EGBGB greift nicht ein, da die Aktien nach S geschickt worden sind und damit Dienstleistungen nicht in einem anderen Staat erbracht worden sind.

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Der Anspruch des Klägers ergibt sich danach unter Anwendung deutschen Rechtes Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu dem Anlagevertrag, in denen es in Ziffer 10 lautet:

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"Im Falle eines Rücktritts vom Besitz der Zertifikate oder der Aktien ist eine drei Monate vorherige Kündigung erforderlich," so dass danach auch in einem Fall des Austausches der Aktien eine vorherige Kündigung möglich war und der Kläger somit nach Ziffer 9 dieser Geschäftsbedingungen die angelegten Gelder zurückverlangen kann.

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Eine entsprechende Kündigung ist auch fristgemäß erfolgt. Insoweit hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten, dass die Anlage K 2 im Jahre 2002 als Kündigungsschreiben zugegangen ist. Die bloße Erklärung, dass die Kündigung des Zertifikats bestritten werde, erhält kein Bestreiten in erheblicher Form, da der Zugang des von dem Kläger angeführten Kündigungsschreibens nicht ausdrücklich bestritten wird.

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Danach konnte der Kläger von der Beklagten den angelegten Betrag zurückverlangen.

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Wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufes sind die drei Monate Kündigungsfrist abgelaufen, so dass die Beklagte entsprechend zu verurteilen war.

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Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt.

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Die Klage wurde am 16.11.2004 eingereicht und am 24.01.2005 der Beklagten zugestellt.

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Danach ist für den hier geltend gemachten vertraglichen Rücktrittanspruch keine Verjährung eingetreten. Ursprünglich galt nach altem Recht eine 30jährige Verjährungsfrist insoweit. Die nunmehr nach neuem Recht geltende 3jährige Verjährungsfrist ist erst am 31.12.2004 abgelaufen, so dass die vorher eingereichte Klage zur Hemmung gemäß § 204 BGB geführt hat und die Ansprüche des Klägers nicht verjährt sind.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO.

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Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.