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Landgericht Dortmund·7 O 472/05·11.03.2009

Minderung von Architektenhonorar wegen teilweiser Nichtleistung – Teilrückzahlung 4.571,47 €

ZivilrechtWerkvertragsrechtArchitektenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung von Architektenhonorar, da der Beklagte nach Wechsel in den Vorstand des Generalunternehmers Teile der Leistungen nicht mehr für sie erbracht habe. Das Landgericht erkennt einen Minderungsanspruch nach § 634 BGB a.F. für nicht zweifelsfrei erbrachte Leistungsanteile und verurteilt zur Zahlung von 4.571,47 €. Zur Aufklärung der erbrachten Leistungsphasen wurde ein Sachverständigengutachten herangezogen; Verjährung liegt nicht vor.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 4.571,47 € wegen anteiliger Minderung des Architektenhonorars; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Architektenvertrag gilt Gewährleistungsrecht in Form der Minderung (§ 634 Abs. 1 BGB a.F.), auch wenn Leistungen nicht vollständig erbracht wurden.

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Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung (§ 634 Abs. 2 BGB) ist entbehrlich, wenn wegen Abnahme/ Zweckerreichung ein Interessenwegfall vorliegt.

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Ein Minderungsanspruch ist nicht nach § 640 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Zahlende bei Rechnungserhalt nicht erkennbar wusste, dass Leistungen für einen Dritten erbracht wurden.

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Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung; die fünfjährige Frist ist mit Abnahme im Jahr 2002 erst später ausgelöst worden.

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Bei streitigen Teilleistungen ist eine anteilige Minderung möglich; das Gericht kann zur Feststellung des Leistungsumfangs ein Sachverständigengutachten heranziehen.

Relevante Normen
§ 15 HOAI§ 634 Abs. 1 BGB a. F.§ Art. 229 § 5 EGBGB§ 640 Abs. 2 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.571,47 € (in Worten: viertausendfünfhunderteinundsiebzig 47/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils von dem Beklagten zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Rückzahlung von Architektenhonorar.

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Die Klägerin beauftragte den Beklagten auf der Grundlage eines Honorarangebotes vom 10.07.2001 mit der Vollarchitektur für das Bauvorhaben eines Zweifamilienhauses in I. Wegen des Inhalts des Angebotes vom 10.07.2001 wird auf die Anlage K 1 (Blatt 13 der Gerichtsakte) verwiesen. Das Bauvorhaben sollte zunächst durch das Bauunternehmen E durchgeführt werden. Aus im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Gründen wurde das Bauvorhaben anschließend jedoch von der Firma N errichtet. Vorausgegangen war diesem ein Generalunternehmervertrag vom 28.09.2001. In diesem Generalunternehmervertrag war der Beklagte bereits als Vorstand der Firma N aufgeführt, in den er nach Abschluss des Architektenvertrages mit der Klägerin eingerückt war. Der Beschluss des Aufsichtsrats der Firma N über die Berufung des Beklagten in den Vorstand datierte auf den 28.08.2001. In der Folgezeit wurde das Objekt durch die Firma N im Oktober 2002 fertiggestellt. Der Kläger erstellte unter dem 14.10.2002 eine Schlussrechnung über den Gesamtbetrag von 21.018,25 €.Wegen des Inhalts der Schlussrechnung wird auf die zur Akte gereichte Kopie derselben (Anlage K 3/Blatt 21 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Diese Rechnung wurde von der Klägerin vollständig bezahlt.

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Im Oktober 2005 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten in Höhe von 15.343,32 € (der jetzigen Klageforderung) beantragt. Der daraufhin erlassene Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 18.10.2005 zugestellt. Nach Einlegung des Widerspruchs ist das Verfahren an das Landgericht Dortmund abgegeben worden.

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Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung von 15.343,32 € von dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerecht-fertigten Bereicherung.

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Hierzu behauptet sie, dass der Beklagte nach seinem Wechsel in den Vorstand der Firma N und dem Abschluss des Generalunternehmervertrages der Klägerin mit eben dieser Firma nicht mehr für die Klägerin als Architekt tätig geworden sei. Er sei von diesem Zeitpunkt an vielmehr ausschließlich für die Firma N tätig geworden. Deshalb habe er - so meint die Klägerin weiter - die Schlussrechnung für die Leistungsphasen 5 bis 9 zu Unrecht in Rechnung gestellt und von ihr, der Klägerin, bezahlt erhalten. Die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI durch den Beklagten für sie, die Klägerin, greift die Klägerin dagegen nicht an. Sie begehrt jedoch die anteilige Rückzahlung der Vergütung für die Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 HOAI, die sich mit insgesamt 71 % des Rechnungsbetrages von 21.018,25 € errechne.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 15.343,32 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, dass er auch nach Abschluss des Generalunternehmervertrages mit der Firma N seine Architektenleistungen aus dem zugrunde liegenden Architektenvertrag mit der Klägerin ihr gegenüber weiterhin erbracht habe. Er habe die Leistungen nicht etwa für die Firma N erbracht, wie die Klägerin dies behaupte. Vorsorglich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Architekt Dipl.-Ing. S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des vorgenannten Sachverständigen vom 27.03.2008 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im austenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 4.571,47 €. Dieser folgt aus Gewährleistungsrecht in Form der Minderung gemäß § 634 Abs. 1 BGB a. F.. Die Anwendbarkeit der alten Fassung des BGB folgt aus Artikel 229 § 5 EGBGB. Denn der Abschluss des zugrunde liegenden Architektenvertrages erfolgte bereits im Jahre 2001. Das Gewährleistungsrecht ist auch bei der nicht vollständigen Erledigung von Architektenleistungen anwendbar (vgl. hierzu etwa BGH NJW 2004, Seite 2588 f.). Der Setzung einer Frist zur Nacherfüllung gegenüber dem Beklagten bedurfte es nicht, da eine solche nach § 634 Abs. 2 BGB vorliegend wegen Interessenwegfalls entbehrlich war. Nach der Fertigstellung des Bauvorhabens hatte die Klägerin ersichtlich wegen Zweckerreichung nämlich kein Interesse mehr an der nachträglichen Erbringung von Leistungen durch den Beklagten.

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Der Minderungsanspruch ist auch nicht gemäß § 640 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin vorliegend bei Zahlung der Rechnung erkennbar nicht realisiert hatte, dass der Beklagte einzelne Leistungen möglicherweise nicht für sie, sondern allein für die Firma N erbracht hatte.

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Darüber hinaus sind die Gewährleistungsansprüche der Klägerin auch nicht verjährt, weil die 5jährige Verjährungsfrist erst mit der Abnahme der Leistung im Jahre 2002 zu laufen begonnen hat. Bereits im Jahre 2005 wurde jedoch das Mahnverfahren seitens der Klägerin angestrengt.

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Zu Recht hat die Klägerin sodann geltend gemacht, dass der Generalunternehmervertrag mit der Firma N auch die Vereinbarung von einigen Architektenleistungen mit beinhaltet. Dies führt aber nicht automatisch dazu, dass der Beklagte deshalb bis auf die Leistungsphasen 1 bis 4, die die Klägerin nicht in Abrede stellt, keinerlei weitere Leistungsphasen mehr für die Klägerin erbracht haben kann. Die Kammer hat deshalb mit der Klärung der Frage, welche Leistungen der Beklagte unzweifelhaft auch nach Abschluss des Generalunternehmervertrages noch allein für die Klägerin erbracht hat, den Sachverständigen Architekt Dipl.-Ing. S beauftragt. Der Sachverständige hat die Unterlagen über das Tätigwerden des Beklagten durchgesehen und ist aus sachverständiger Sicht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte hinsichtlich der Leistungsphase 5 des § 15 HOAI, 11,25 %, hinsichtlich der Leistungsphase 6, 6,0 % und hinsichtlich der Leistungsphase 7 0,0 % erbracht habe. Bezogen auf die Leistungsphasen 5, 6 und 7 zusammen ergebe sich mithin eine Prozentzahl von 17,25 % der Gesamtleistungen nach § 15 HOAI. Das Gutachten ist in sich nachvollziehbar und überzeugend. Es wird von den Parteien inhaltlich auch nicht dezidiert angegriffen. Die Kammer schließt sich deshalb im vollen Umfang den dortigen Ausführungen des Sachverständigen S an.

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Insgesamt ergibt sich im Hinblick auf die von dem Beklagten ausschließlich für die Klägerin erbrachten Leistungen daher Folgendes:

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Die Leistungsphasen 1 bis 4 hatte der Beklagte unstreitig voll für die Klägerin erbracht. Dies ergibt einen Anteil von insgesamt 27 %. Die Leistungsphasen 5 bis 7 hat der Beklagte für die Klägerin in Höhe von 17,25 erfüllt, wie gerade dargelegt worden ist.

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Die Leistungsphase 8 hat der Beklagte ebenfalls vollständig für die Klägerin erbracht, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass das Haus unstreitig zwischenzeitlich fertiggestellt worden ist. Soweit die Klägerin behauptet, dass das Haus zunächst noch einige Mängel aufgewiesen habe, hat sie jedoch nicht hinreichend dezidiert vorgetragen, dass sich hieraus eine Schlechtleistung des Beklagten bezüglich der Bauüberwachung ergebe.

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Hierauf stellt die Klägerin letztlich aber auch nicht ab. Sie ist vielmehr der rechtlichen Auffassung, dass der Beklagte rein tatsächlich keine Bauaufsicht im Sinne der Leistungsphase 8 habe ausführen können, da er gleichzeitig unstreitig im Vorstand der Generalunternehmerin Firma N gewesen sei. Letztendlich habe er sich als solcher nicht selbst überwachen können.

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Diese Auffassung teilt die Kammer indes nicht, da der Umstand, dass der Beklagte im Vorstand des Bauträgers war, ihn nicht hinderte, gleichwohl die ausführenden Bauhandwerker zu überwachen. Vor allem aber hatte - und hat - die Klägerin aus dem zugrunde liegenden Architektenvertrag mit dem Beklagten einen Anspruch gegen diesen persönlich bei etwaigen Mängelleistungen aus der Erbringung der Leistungsphase 8. Da der Beklagte mithin haftungsrechtlich bei etwaigen Fehlüberwachungen in Anspruch genommen werden konnte, war er zu einer ordnungsgemäßen Überwachung genauso verpflichtet und in der Lage, als wenn er nicht im Vorstand der Firma N gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund bestehen an der vollständigen Erbringung der Leistungsphase 8 keine Zweifel. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Leistungsphase 9. Für beide zusammen sind mithin 34 % anzusetzen. Insgesamt hat der Beklagte damit 78,25 % der Gesamtleistungen nach § 15 HOAI ausschließlich für die Klägerin erbracht. 21,75 % hat er mithin nicht zweifelsfrei für die Klägerin erbracht. Dies entspricht bezogen auf den seinerzeit von der Klägerin gezahlten Rechnungsbetrag einem Betrag von insgesamt 4.571,47 €. In dieser Höhe kann die Klägerin mithin von dem Beklagten Rückzahlung verlangen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.