Folgeschadenregulierung: Ersatz von Anwaltskosten und Verdienstausfall nach Feststellungsurteil
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem früheren Feststellungsurteil Freistellung von einer Anwaltsrechnung sowie Zahlung restlichen Verdienstausfalls und Haushaltsführungsschadens. Streitpunkt war insbesondere, ob die anwaltliche Tätigkeit bei der halbjährlichen Schadensabrechnung „dieselbe Angelegenheit“ i.S.d. § 13 BRAGO ist und ob nur eine geringe Gebühr bzw. § 120 BRAGO anwendbar ist. Das LG Dortmund gab der Klage voll statt: Anwaltskosten seien notwendige Rechtsverfolgungskosten als materieller Schaden (§ 249 BGB), § 120 BRAGO greife nicht, und jede halbjährliche Neuberechnung sei eine neue Angelegenheit. Der Zahlungsanspruch sei schlüssig dargelegt und von der Beklagten nicht bestritten; Zinsen wurden ab Verzug zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Freistellung von Anwaltskosten sowie Zahlung von Verdienstausfall/Haushaltsschaden nebst Zinsen vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsverfolgungskosten können als materieller Folgeschaden nach § 249 BGB ersatzfähig sein, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur sachgerechten Bezifferung und Durchsetzung schwankender Schadenspositionen erforderlich ist.
Die Abwicklung fortlaufend neu entstehender Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschäden stellt bei wiederkehrender Neuberechnung und Geltendmachung regelmäßig nicht „dieselbe Angelegenheit“ i.S.d. § 13 Abs. 2 BRAGO dar, sondern jeweils eine neue Angelegenheit.
§ 120 BRAGO (einfaches Schreiben) ist nicht anwendbar, wenn der anwaltlichen Korrespondenz eine erneute rechtliche und rechnerische Prüfung vorausgeht oder weitere Korrespondenz zur Anspruchsdurchsetzung geführt wird.
Die Bemessung einer Rahmengebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO hat sich an Bedeutung der Angelegenheit, Vermögensverhältnissen sowie Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit zu orientieren; der Ansatz einer Mittelgebühr kann bei durchschnittlichen Kriterien angemessen sein.
Gerät der Ersatzpflichtige nach Mahnung mit Fristsetzung in Verzug, sind Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB ab dem Folgetag des Fristablaufs geschuldet.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. die Klägerin von der Rechnung der Rechtsanwälte P1 und Partner vom 25.05.1998 in Höhe von 564,11 DM freizustellen;
2. an die Klägerin 3.492,16 DM (i.W. dreitausendvierhundertzweiundneunzig 16/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen ab dem 16.01.1999 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13.07.1995 (Aktenzeichen 17 O 00/00) wurde die Beklagte unter anderem verurteilt, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die dieser aufgrund ihrer Fingerverletzungen anläßlich einer Operation am 04.11.1992 künftig entstehen.
Im anschließenden Berufungsverfahren, das jedoch den Feststellungstenor des Urteils unberührt ließ, wurde die Klägerin von den Rechtsanwälten P1 und E1 vertreten. Auch bei der weiteren Schadensregulierung ließ sich die Klägerin von diesen Rechtsanwälten vertreten. Mit Schreiben vom 08.07.1996, 05.12.1996, 02.06.1997 und Ende November 1997 machten die Rechtsanwälte die jeweils neu angefallenen materiellen Schäden der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend und stellten dabei jeweils auch die Kosten ihrer eigenen Tätigkeit in Rechnung. Diese Forderungen beglich die Beklagte ohne Beanstandung.
Mit Schreiben vom 25.05.1998 machten die Rechtsanwälte den materiellen Schaden der Klägerin für das erste Halbjahr 1998 in Höhe von 9.100,71 DM geltend. Am 16.06.1998 übermittelten sie der Beklagten auf deren Anforderung verschiedene Rentenbescheide der Klägerin. Die Beklagte beglich diese Forderung, weigerte sich aber, die Kostennote der Rechtsanwälte in Höhe von 564,11 DM zu begleichen.
Diese Summe, berechnet nach einem Streitwert von 9.100,71 DM, setzt sich wie folgt zusammen:
7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß
§§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, 446,30 DM,
Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO 40,00 DM,
16 % Mehrwertsteuer 77,81 DM
Gesamtsumme 564,11 DM.
Die Klägerin verlangt mit dem Antrag zu 1) die Freistellung von dieser Rechnung.
Mit dem Antrag zu 2) macht die Klägerin ihren noch offenstehenden Verdienstausfall- und Haushaltsschaden für das 2. Halbjahr 1998 geltend. Die Beklagte zahlte insofern lediglich 5.203,91 DM. Mit Schreiben vom 08.01.1999 forderten die Rechtsanwälte P1 und E1 die Beklagte auf, einen Restbetrag in Höhe von 3.492,16 DM bis zum 15.01.1999 zu zahlen.
Diese Summe setzt sich folgendermaßen zusammen, wobei die einzelnen Schadensbeträge auf Berechnungen der Beklagten beruhen:
Verdienstausfallschaden
2. Halbjahr 1998 4.146,07 DM,
Haushaltsschaden 2. Halbjahr 1998 4.550,00 DM
zusammen 8.696,07 DM
abzüglich Zahlung der Beklagten 5.203,91 DM
Gesamtsumme 3.492,16 DM
Die Beklagte hat sich zu dieser Forderung im Prozess nicht geäußert.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. sie von der Rechnung der Rechtsanwälte P1 und Partner vom 25.05.1998 in Höhe von 564,11 DM freizustellen,
2. an sie 3.492,16 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 16.01.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es handele sich bei der Tätigkeit der Rechtsanwälte P1 und E1 um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 13 BRAGO. Im Übrigen sei das Schreiben vom 25.05.1998 lediglich ein einfaches Schreiben im Sinne des § 120 BRAGO. Selbst bei Anwendung von § 118 Abs. 1 BRAGO rechtfertige die Tätigkeit der Rechtsanwälte maximal eine Gebühr von 4/10.
Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei ohnehin nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin den Schaden auch selbst habe berechnen können.
Das Gericht hat ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer R1 eingeholt.
Wegen des Ergebnisses des Gutachtens wird auf Bl. 46 ff. d.A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
Der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten folgt aus dem Feststellungstenor des Urteils vom 13.07.1995.
1. Bei den Rechtsverfolgungskosten handelt es sich um einen materiellen Schaden, der auf den Fingerverletzungen der Klägerin beruht. Dieser Schaden ist vom Umfang des § 249 BGB umfaßt, da es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handelt. Die Klägerin durfte sich zur Geltendmachung ihrer Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschäden eines Rechtsanwalts bedienen, da die Schäden ihrer Höhe nach für einen Laien nicht einfach zu berechnen waren. Hinzu kommt, dass die Höhe der Schäden von Jahr zu Jahr schwanken konnte und daher jeweils eine fachkundige Überprüfung erforderlich war.
2. Die Honorarforderung der Rechtsanwälte ergibt sich dem Grunde nach aus § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.
§ 120 BRAGO war nicht anzuwenden, da sich die Tätigkeit der Anwälte nicht in einem einfachen Schreiben im Sinne der Vorschrift erschöpfte. Denn dem Schreiben war eine erneute Überprüfung der Rechtslage und der Berechnung vorangegangen.
Darüber hinaus scheidet die Anwendung von § 120 BRAGO auch deshalb aus, weil die Anwälte mit Schreiben vom 16.06.1998 noch weitere Korrespondenz für die Klägerin führten.
3. Die Honorarforderung ist auch der Höhe nach berechtigt.
a) Der Berechnungsweise der Rechtsanwälte, insbesondere dem von ihnen angesetzten Gegenstandswert, stehen nicht die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und Abs. 5 BRAGO entgegen. Die gesamte Abwicklung der jeweils neu entstehenden Schäden der Klägerin stellt nicht „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 13 Abs. 2 BRAGO dar. Bei der halbjährlichen Neuberechnung der Ansprüche und deren Geltendmachung handelt es sich vielmehr jeweils um eine neue Angelegenheit. Bei der Beurteilung der Frage, ob „dieselbe Angelegenheit“ vorliegt, ist maßgeblich, ob der anwaltlichen Tätigkeit ein einheitlicher Lebensvorgang zugrundeliegt. Hierbei ist auf drei Voraussetzungen abzustellen (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 13 Rdn. 5): Einheitlicher Auftrag, Wahrung des Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit und innerer Zusammenhang der verschiedenen Einzeltätigkeiten.
Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem inneren Zusammenhang. Es genügt insofern nicht, dass an sich selbständige Tätigkeiten des Anwalts durch irgendein fernliegendes Ereignis, nämlich die Operation vom 04.11.1992, verklammert werden (vgl. LG Kleve AnwBl. 81, 509, 510). Gerade bei der Abwicklung eines Unfallschadens, bei dem es um jahre- bzw. jahrzehntelange Ausgleichung von Verdienstausfall geht, kann es schon aufgrund der langen, im vorhinein nicht überschaubaren Zeitspanne nicht um ein und dieselbe Angelegenheit gehen. Auch ist die halbjährliche Neuberechnung eine jeweils eigenständige anwaltliche Tätigkeit, da die Berechnungsgrundlagen stets überprüft werden müssen und eine aktuelle Berechnung vorgenommen werden muss. Durch die Zusammenfassung dieser selbständigen Berechnungen zu einer Angelegenheit würde der Anwalt unangemessen benachteiligt. Der jeweils neu anfallende Arbeitsaufwand des Anwaltes bliebe unberücksichtigt, wenn seine Überprüfung ergäbe, dass sich die Berechnungsgrundlagen nicht geändert haben, und aus diesem Grunde der gleiche Betrag wie im vorangegangenen Zeitraum geltend macht würde (vgl. LG Kleve a.a.O.).
Darüber hinaus fehlt es hier auch an einem gemeinsamen Rahmen der Tätigkeiten. Einen solchen Rahmen bietet eine Klage oder ein Schreiben, also ein zusammengefaßtes Verfahren. Die vorliegenden Ansprüche der Klägerin können jedoch mangels Fälligkeit und Berechenbarkeit nicht in einem gemeinsamen Verfahren auch für die Zukunft geltend gemacht werden.
b) Die von den Rechtsanwälten der Klägerin in Ansatz gebrachte 7,5/10-Gebühr ist angemessen. Dies steht nach dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer R1 zur Überzeugung der Kammer fest. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen in dem Gutachten waren die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Gebührenschuldners durchschnittlich, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit leicht unterdurchschnittlich. Das Gutachten bewertet daher zusammenfassend den Ansatz der Mittelgebühr als angemessen und ermessensfehlerfrei. Für die Kammer bestand kein Anlass, in Abweichung von dieser schlüssigen Bewertung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
II.
Der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin ist ebenfalls begründet.
Er folgt dem Grunde nach als materieller Folgeschaden aus dem Feststellungstenor des Urteils vom 13.07.1995. Der Höhe nach ergibt sich der geltend gemachte Betrag aus der von der Klägerin schlüssig dargelegten Berechnung, die auf Grundlage der von der Beklagten selbst angestellten Berechnungen erfolgt ist.
Die Beklagte hat den Anspruch im Prozess weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten.
III.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund der Mahnung der Klägerin vom 08.01.1999 unter Fristsetzung bis zum 15.01.1999 ab dem 16.01.1999 in Verzug, § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.