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Landgericht Dortmund·7 O 347/06·06.07.2008

Schadensersatz nach Pferdeunfall: Wertminderung zugesprochen, Unterstellkosten abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagt auf Schadensersatz für Schäden durch einen Pferdeunfall; die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Das LG stellte eine Wertminderung des Pferdes in Höhe von 7.200 € fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Unterstellkosten als "Sowieso"-Aufwendungen sind nicht ersatzfähig. Ein Feststellungsanspruch für künftig mögliche Schäden wurde bejaht; Verzugszinsen laufen ab 13.10.2006.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung der festgestellten Wertminderung und Feststellungsanspruch zuerkannt; sonstige Forderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung des Tierhalters für durch sein Tier verursachte Schäden begründet einen Anspruch auf Ersatz der nach §§ 249 ff. BGB entstandenen Schäden.

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Frustrierte Aufwendungen sind nur dann ersatzfähig, wenn sie in der Phase zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Zeitpunkt anfallen, in dem weitere Heilbehandlung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Gesundheitszustands nicht mehr erforderlich oder möglich ist; als "Sowieso" angefallene Unterstellkosten sind nicht ersatzfähig.

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Die Feststellung der Erledigung eines Rechtsstreits setzt voraus, dass ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis die ursprünglich zulässige und begründete Klage unzulässig oder unbegründet gemacht hat.

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Ein Feststellungsanspruch auf Ersatz künftig möglicherweise eintretender Schäden ist begründet, wenn ein rechtliches Interesse besteht und das Eintreten solcher Spätschäden zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen ist.

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Der Beginn des Verzugs für Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB setzt den Zugang einer entsprechenden Mahnung oder sonstigen den Verzug begründenden Handlung beim Schuldner voraus; Schreiben, die lediglich an den Haftpflichtversicherer gerichtet sind, begründen keinen Verzug des Versicherungsnehmers.

Relevante Normen
§ 249 ff. BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.465,48 € (in Worten: siebentausendvierhundertfünfundsechzig 48/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin evtl. künftig auftretende Schäden aus Anlass des Pferdeunfalls vom 11.08.2005 in den Stallungen des Hauses N in C zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 59 % und die Klägerin zu 41 %.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin und die Beklagte sind Halterinnen von zwei Reitpferden, die sie auf dem Gut N in C eingestellt haben. Am 11.08.2005 ritt die Beklagte mit ihrem Pferd aus. Sie wurde, als das Pferd scheute, abgeworfen. Das Pferd rannte sodann in den Stall und traf dort in der Stallgasse auf das hier stehende Pferd der Klägerin, das von seiner Besitzerin gepflegt wurde. Das Pferd der Beklagten schlug aus und verletzte das Pferd der Klägerin am Sprunggelenk der rechten Beckengliedmaße. Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Im Einzelnen macht sie die eingetretene Wertminderung ihres Pferdes, die Unterstellkosten für die Verletzungsdauer von insgesamt neun Monaten sowie Behandlungskosten geltend.

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Die Klägerin behauptet, aufgrund des Unfallereignisses vom 11.08.2005 habe ihr Pferd eine Wertminderung in Höhe von 9.000,00 € erlitten. Weiter ist sie der Ansicht, die während der Verletzungsdauer aus ihrer Sicht vergeblich aufgewendeten Kosten für die Unterstellung ihres Pferdes, die sie auf 2.295,00 beziffert, seien als frustrierte Aufwendungen ersatzfähig.

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Die Klägerin hat zunächst hinsichtlich der geltend gemachten Behandlungskosten beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.679,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2008 hat sie den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie

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11.295,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den materiellen Zukunftsschaden aus Anlass des Pferdeunfalls vom 11.08.2005 in den Pferdestellungen des Hauses N in C zu erstatten,

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3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 449,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.10.2006 zu zahlen,

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4. festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die von der Klägerin aufgewendete Unterstellkosten seien nicht als frustrierte Aufwendungen ersatzfähig. Der Erledigungserklärung der Klägerin hat sie widersprochen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. vet. T vom 28.08.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Die Haftung der Beklagten für die der Klägerin durch das Unfallereignis vom 11.08.2005 eingetretenen Schäden steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichtes fest, dass aufgrund des schadensverursachenden Ereignisses am Pferd der Klägerin eine Wertminderung in Höhe von 7.200,00 € eingetreten ist. Diese so vom Sachverständigen gefundene Bewertung, die ausweislich des Gutachtens vom 28.08.2007 unter Differenzierung zwischen den vorher bereits bestandenen und nachträglich eingetretenen Schädigungen am Pferd der Klägerin zustande gekommen ist, haben auch die Parteien nicht mehr angegriffen. Soweit die Klägerin als weitere Schadensposition einen Betrag von 2.295,00 € an Unterstellkosten als frustrierte Aufwendungen geltend macht, ist die Klage unbegründet. Derartige Aufwendungen können lediglich dann ersatzfähig sein, wenn sie in der Phase zwischen dem schädigenden Ereignis bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine weitere Behandlung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Gesundheitszustandes nicht mehr erforderlich und möglich erscheint und das Tier stattdessen eingeschläfert werden muss, ersatzfähig sein. In Fällen wie dem Vorliegenden, in denen derartige Aufwendungen jedoch ersichtlich als "Sowieso"-Kosten einzustufen sind, stellen sie keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar.

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Der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Behandlungskosten, die sie ursprünglich mit 1.679,45 € beziffert hat, in der Hauptsache erledigt ist, ist unbegründet. Die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreites insoweit hätte vorausgesetzt, dass die insoweit ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden wäre. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr war ein Anspruch der Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten, dem die Klägerin nicht mehr in substantiierter Weise entgegen getreten ist, von Anfang an nicht gegeben. Denn die Beklagte hatte sämtliche auf das Unfallereignis zurückzuführenden Behandlungskosten bereits vorgerichtlich ausgeglichen; die weiter geltend gemachten Schadenspositionen waren nicht kausal durch das Unfallereignis hervorgerufen worden.

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Der Feststellungsanspruch ist begründet.

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Der Klägerin steht ein Feststellungsinteresse mit Blick auf die Möglichkeit des Auftretens künftiger weiterer Schäden, die auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, zu. Dass derartige Spätfolgen zwar unwahrscheinlich, aber keinesfalls auszuschließen sind, hat der Sachverständige in für das Gericht nachvollziehbarer und von daher überzeugender Weise dargelegt.

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Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist nur in Höhe von 265,48 € entsprechend der aus dem Tenor ersichtlichen Quote begründet.

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Der Zinsanspruch ist der Höhe nach aus § 288 Abs. 1 BGB begründet. Verzug ist jedoch erst ab dem 13.10.2006 - bei Eintritt der Rechtshängigkeit - gegeben. Denn die von der Klägerin zur Begründung des Verzugseintritts vorgelegten Schreiben vom 03.03.2006 und 09.05.2006 waren an den Haftpflichtversicherer der Beklagten, nicht jedoch an diese selbst gerichtet und konnten folglich bei der Beklagten keine Verzugsfolgen bewirken.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.