Schadensersatzklage wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch Steuerberater abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz von Steuerberatern wegen eines angeblich falschen Kündigungsrats zu einem befristeten Mietvertrag. Das Gericht hält die Klage für unbegründet: Zum einen wären die Mietforderungen wegen der fünfjährigen Befristung auch ohne den Rat angefallen, zum anderen sind die Ansprüche nach §68 StBerG verjährt. Damit bleibt ein Schadensersatzanspruch insgesamt ausgeschlossen.
Ausgang: Schadensersatzklage des Klägers gegen die Beklagten als Steuerberater als unbegründet abgewiesen (fehlende Kausalität, Verjährung)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Steuerberater hat bei Fragen allgemeiner Rechtsnatur gemäß § 1 RBerG auf eine Weiterleitung an einen Rechtsanwalt zu verweisen; eine schuldhafte Rechtsberatung kann Ersatzpflichten nach § 823 Abs. 2 BGB begründen.
Bei einem befristeten Mietvertrag ohne Kündigungsmöglichkeit sind vertraglich geschuldete Mietzahlungen nicht kausal auf eine fehlerhafte Beratung zurückzuführen; Ersatzfähig sind nur solche Mehraufwendungen, die durch das Eingehen eines zweiten Mietverhältnisses entstanden sind.
Ansprüche aus der Tätigkeit eines Steuerberaters verjähren gemäß § 68 StBerG grundsätzlich in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem sich die Vermögenslage des Anspruchsinhabers verschlechtert hat; auf die Feststellbarkeit der Schadenhöhe kommt es nicht an.
Die Einrede der Verjährung wird nicht durch das bloße Einreichen der Klage unterbrochen, wenn die für eine Verjährungsunterbrechung erforderliche rechtzeitige Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht erfolgt ist (vgl. § 270 Abs. 3 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die
Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen
fehlerhafter Beratung in Anspruch.
Der Kläger und Herr Q schlossen am 18.08.1993
einen für die Dauer von fünf Jahren befristeten
schriftlichen Mietvertrag mit Herrn K
über ein Geschäftslokal in E. Für den
Fall einer vorzeitigen Beendigung war eine zusätzliche Ver-
tragsstrafe in Höhe von 4.000,00 DM vereinbart. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag
(Bl. 12 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Be-
klagten auf Schadensersatz wegen der Belastungen aus
diesem Mietverhältnis in Anspruch. Hierzu behauptet er,
im Juni 1995 habe er den Beklagten zu 2), welcher als
Steuerberater für ihn tätig war um Überprüfung der
Kündbarkeit des Mietvertrages gebeten. Hierauf habe
dieser erklärt, der Vertrag sei unter Verlust des Ent-
schädigungsbetrages von 4.000,00 DM mit sofortiger Wir-
kung kündbar. Hierauf habe er den Vertrag gegenüber dem
Vermieter K gekündigt und sei mit Wirkung zum
01.07.19995 ein neues Mietverhältnis eingegangen. In
der Folgezeit sei er seitens des Vermieters K auf Zahlung
der weiteren Mieten in Höhe von 32.258,26 DM in An-
spruch genommen worden.
Diesen Betrag mache er nunmehr als Schadensersatz gegen
die Beklagten geltend.
Nachdem der Kläger zunächst mit dem Antrag zu 2)
darüber hinaus auch die Freistellung aus den weiteren
Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag geltend gemacht
hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vom
12.04.2001 insoweit die Klage für erledigt erklärt. Die
Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht an-
geschlossen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver-
urteilen, an ihn 32.258,26 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 04.04.1997 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Klage im Übrigen
erledigt ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, den behaupteten Rat erteilt zu haben.
Weiterhin erheben sie die Einrede der Verjährung.
Die Klage ist am 23.01.1998 bei Gericht eingegangen.
Die Gerichtskosten wurden am 12.10.1998 eingezahlt. Mit
Schreiben vom 18.01.2000 hat der Kläger um Sachstands-
Mitteilung gebeten. Mit einem am 05.01.2001 bei Gericht einge-
gangenem Schriftsatz hat der Kläger denn auf die Einzahlung
der Gerichtskosten vom 12.10.1998 hingewiesen. Die Klagezu-
stellung ist daraufhin am 05.03.2001 erfolgt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist nicht schlüssig. Zwar hat der Kläger mit
der behaupteten Erteilung eines offensichtlich falschen
Rechtsrates eine Pflichtverletzung im Sinne von § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
schlüssig vorgetragen. Denn grundsätzlich ist der
Steuerberater nach § 1 RBerG gehalten, den Mandanten an
einen Rechtsanwalt zu verweisen und sich einer Rechts-
beratung zu enthalten, wenn an ihn im Rahmen seiner Tätigkeit
von dem Mandanten Fragen allgemein-rechtlicher Art
herangetragen werden (BGH NJW 86, 1050 ff.).
Auf den Nachweis der behaupteten Pflichtverletzung
kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Der von dem
Kläger geltend gemachte Belastung mit den Mietforderungen
aus dem ursprünglichen Mietverhältnis sind auch bei unterstellter
Richtigkeit des Klägerischen Votrages nicht auf die behauptete
Pflichtverletzung zurückzuführten. Nach § 2
Abs. 1 des Mietvertrages war dieser für die Dauer von
fünf Jahren befristet abgeschlossen. Eine Kündigungs-
möglichkeit sah der Vertrag nicht vor. Dementsprechend
konnte sich der Kläger innerhalb der fünfjährigen Lauf-
zeit nicht wirksam vom Vertrag lösen.
Hieraus ergibt sich als zwingende Folge, dass die geltend gemachten
Mietzinsen auch ohne die Pflichtverletzung angefallen wären.
Der Kläger hätte vorliegend Schadensersatz nur hin-
sichtlich derjenigen Aufwendungen verlangen können,
welche durch Eingehung des zweiten Mietverhältnisses
entstanden sind.
Darüber hinaus scheitert ein Schadensersatzanspruch je-
doch insgesamt deswegen, weil sich die Beklagten mit
Erfolg auf Verjährung der geltend gemachten Ansprüche
berufen. Denn grundsätzlich verjähren die Ansprüche
nach § 68 StBerG binnen drei Jahren ab Entstehung des
Anspruchs. Hierfür ist auf denjenigen Zeitpunkt abzu-
stellen, in welchem sich die Vermögenslage des An-
spruchsinhabers verschlechtert hat; auf die Feststell-
barkeit der konkreten Schadenshöhe kommt es dabei
nicht an (Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 68
Rdn. 7). Eine solche Verschlechterung der Vermögenslage
war spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen
Mietvertrages -also vor dem 01.07.1995- entstanden. Bei
Eingang des Gerichtskostenvorschusses am 12.10.1998 war
die dreijährige Verjährungsfrist daher bereits abge-
laufen. Wegen der verspäteten Einzahlung kommt eine
Verjährungsunterbrechung nach § 270 Abs. 3 ZPO durch
die am 23.01.1998 bei Gericht eingegange Klageschrift
daher nicht mehr In Betracht.
Soweit der Kläger im Übrigen beantragt, festzustellen,
dass die Klage erledigt ist, ist die Klage ebenfalls
als unbegründet abzuweisen. Aus den vorherigen Aus-
führungen ergibt sich bereits, dass der ursprüngliche
Klageantrag zu 2) bei Eintritt der Rechtshängigkeit
nicht zulässig und begründet war. Darüber hinaus tritt
Erledigung auch nicht allein deswegen ein, weil der
Kläger sein Interesse an der Verfolgung des Antrages
Nicht mehr aufrechterhält.
Im Ergebnis war die Klage daher insgesamt abzuweisen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Ent-
scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
§ 709 Satz 1 ZPO.