Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·7 O 32/98·20.04.2001

Schadensersatzklage wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch Steuerberater abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtMietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz von Steuerberatern wegen eines angeblich falschen Kündigungsrats zu einem befristeten Mietvertrag. Das Gericht hält die Klage für unbegründet: Zum einen wären die Mietforderungen wegen der fünfjährigen Befristung auch ohne den Rat angefallen, zum anderen sind die Ansprüche nach §68 StBerG verjährt. Damit bleibt ein Schadensersatzanspruch insgesamt ausgeschlossen.

Ausgang: Schadensersatzklage des Klägers gegen die Beklagten als Steuerberater als unbegründet abgewiesen (fehlende Kausalität, Verjährung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Steuerberater hat bei Fragen allgemeiner Rechtsnatur gemäß § 1 RBerG auf eine Weiterleitung an einen Rechtsanwalt zu verweisen; eine schuldhafte Rechtsberatung kann Ersatzpflichten nach § 823 Abs. 2 BGB begründen.

2

Bei einem befristeten Mietvertrag ohne Kündigungsmöglichkeit sind vertraglich geschuldete Mietzahlungen nicht kausal auf eine fehlerhafte Beratung zurückzuführen; Ersatzfähig sind nur solche Mehraufwendungen, die durch das Eingehen eines zweiten Mietverhältnisses entstanden sind.

3

Ansprüche aus der Tätigkeit eines Steuerberaters verjähren gemäß § 68 StBerG grundsätzlich in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem sich die Vermögenslage des Anspruchsinhabers verschlechtert hat; auf die Feststellbarkeit der Schadenhöhe kommt es nicht an.

4

Die Einrede der Verjährung wird nicht durch das bloße Einreichen der Klage unterbrochen, wenn die für eine Verjährungsunterbrechung erforderliche rechtzeitige Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht erfolgt ist (vgl. § 270 Abs. 3 ZPO).

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 2 BGB i.V.m. § 1 RBerG§ 1 RBerG§ 68 StBerG§ 270 Abs. 3 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger

auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die

Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % des beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen

3

fehlerhafter Beratung in Anspruch.

4

Der Kläger und Herr Q schlossen am 18.08.1993

5

einen für die Dauer von fünf Jahren befristeten

6

schriftlichen Mietvertrag mit Herrn K

7

über ein Geschäftslokal in E. Für den

8

Fall einer vorzeitigen Beendigung war eine zusätzliche Ver-

9

tragsstrafe in Höhe von 4.000,00 DM vereinbart. Wegen

10

der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag

11

(Bl. 12 ff. d.A.) Bezug genommen.

12

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Be-

13

klagten auf Schadensersatz wegen der Belastungen aus

14

diesem Mietverhältnis in Anspruch. Hierzu behauptet er,

15

im Juni 1995 habe er den Beklagten zu 2), welcher als

16

Steuerberater für ihn tätig war um Überprüfung der

17

Kündbarkeit des Mietvertrages gebeten. Hierauf habe

18

dieser erklärt, der Vertrag sei unter Verlust des Ent-

19

schädigungsbetrages von 4.000,00 DM mit sofortiger Wir-

20

kung kündbar. Hierauf habe er den Vertrag gegenüber dem

21

Vermieter K gekündigt und sei mit Wirkung zum

22

01.07.19995 ein neues Mietverhältnis eingegangen. In

23

der Folgezeit sei er seitens des Vermieters K auf Zahlung

24

der weiteren Mieten in Höhe von 32.258,26 DM in An-

25

spruch genommen worden.

26

Diesen Betrag mache er nunmehr als Schadensersatz gegen

27

die Beklagten geltend.

28

Nachdem der Kläger zunächst mit dem Antrag zu 2)

29

darüber hinaus auch die Freistellung aus den weiteren

30

Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag geltend gemacht

31

hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vom

32

12.04.2001 insoweit die Klage für erledigt erklärt. Die

33

Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht an-

34

geschlossen.

35

Der Kläger beantragt nunmehr,

36

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver-

37

urteilen, an ihn 32.258,26 DM nebst 4 %

38

Zinsen seit dem 04.04.1997 zu zahlen,

39

2. festzustellen, dass die Klage im Übrigen

40

erledigt ist.

41

Die Beklagten beantragen,

42

die Klage abzuweisen.

43

Sie bestreiten, den behaupteten Rat erteilt zu haben.

44

Weiterhin erheben sie die Einrede der Verjährung.

45

Die Klage ist am 23.01.1998 bei Gericht eingegangen.

46

Die Gerichtskosten wurden am 12.10.1998 eingezahlt. Mit

47

Schreiben vom 18.01.2000 hat der Kläger um Sachstands-

48

Mitteilung gebeten. Mit einem am 05.01.2001 bei Gericht einge-

49

gangenem Schriftsatz hat der Kläger denn auf die Einzahlung

50

der Gerichtskosten vom 12.10.1998 hingewiesen. Die Klagezu-

51

stellung ist daraufhin am 05.03.2001 erfolgt.

Entscheidungsgründe

53

Die zulässige Klage ist unbegründet.

54

Die Klage ist nicht schlüssig. Zwar hat der Kläger mit

55

der behaupteten Erteilung eines offensichtlich falschen

56

Rechtsrates eine Pflichtverletzung im Sinne von § 823

57

Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG)

58

schlüssig vorgetragen. Denn grundsätzlich ist der

59

Steuerberater nach § 1 RBerG gehalten, den Mandanten an

60

einen Rechtsanwalt zu verweisen und sich einer Rechts-

61

beratung zu enthalten, wenn an ihn im Rahmen seiner Tätigkeit

62

von dem Mandanten Fragen allgemein-rechtlicher Art

63

herangetragen werden (BGH NJW 86, 1050 ff.).

64

Auf den Nachweis der behaupteten Pflichtverletzung

65

kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Der von dem

66

Kläger geltend gemachte Belastung mit den Mietforderungen

67

aus dem ursprünglichen Mietverhältnis sind auch bei unterstellter

68

Richtigkeit des Klägerischen Votrages nicht auf die behauptete

69

Pflichtverletzung zurückzuführten. Nach § 2

70

Abs. 1 des Mietvertrages war dieser für die Dauer von

71

fünf Jahren befristet abgeschlossen. Eine Kündigungs-

72

möglichkeit sah der Vertrag nicht vor. Dementsprechend

73

konnte sich der Kläger innerhalb der fünfjährigen Lauf-

74

zeit nicht wirksam vom Vertrag lösen.

75

Hieraus ergibt sich als zwingende Folge, dass die geltend gemachten

76

Mietzinsen auch ohne die Pflichtverletzung angefallen wären.

77

Der Kläger hätte vorliegend Schadensersatz nur hin-

78

sichtlich derjenigen Aufwendungen verlangen können,

79

welche durch Eingehung des zweiten Mietverhältnisses

80

entstanden sind.

81

Darüber hinaus scheitert ein Schadensersatzanspruch je-

82

doch insgesamt deswegen, weil sich die Beklagten mit

83

Erfolg auf Verjährung der geltend gemachten Ansprüche

84

berufen. Denn grundsätzlich verjähren die Ansprüche

85

nach § 68 StBerG binnen drei Jahren ab Entstehung des

86

Anspruchs. Hierfür ist auf denjenigen Zeitpunkt abzu-

87

stellen, in welchem sich die Vermögenslage des An-

88

spruchsinhabers verschlechtert hat; auf die Feststell-

89

barkeit der konkreten Schadenshöhe kommt es dabei

90

nicht an (Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 68

91

Rdn. 7). Eine solche Verschlechterung der Vermögenslage

92

war spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen

93

Mietvertrages -also vor dem 01.07.1995- entstanden. Bei

94

Eingang des Gerichtskostenvorschusses am 12.10.1998 war

95

die dreijährige Verjährungsfrist daher bereits abge-

96

laufen. Wegen der verspäteten Einzahlung kommt eine

97

Verjährungsunterbrechung nach § 270 Abs. 3 ZPO durch

98

die am 23.01.1998 bei Gericht eingegange Klageschrift

99

daher nicht mehr In Betracht.

100

Soweit der Kläger im Übrigen beantragt, festzustellen,

101

dass die Klage erledigt ist, ist die Klage ebenfalls

102

als unbegründet abzuweisen. Aus den vorherigen Aus-

103

führungen ergibt sich bereits, dass der ursprüngliche

104

Klageantrag zu 2) bei Eintritt der Rechtshängigkeit

105

nicht zulässig und begründet war. Darüber hinaus tritt

106

Erledigung auch nicht allein deswegen ein, weil der

107

Kläger sein Interesse an der Verfolgung des Antrages

108

Nicht mehr aufrechterhält.

109

Im Ergebnis war die Klage daher insgesamt abzuweisen

110

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Ent-

111

scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf

112

§ 709 Satz 1 ZPO.