Kleingartenpacht: Keine Umlage von Grundsteuer/Abgaben bei Selbstveranlagung
KI-Zusammenfassung
Der Pächter verlangte Rückzahlung bereits gezahlter Grundsteuer- und Straßenreinigungsbeträge und begehrte Feststellung, hierfür 1995 nicht zu haften. Streitig war, ob die Verpächterin (als öffentlich-rechtliche Körperschaft) durch gegen sich selbst erlassene Abgabenbescheide eine umlagefähige öffentliche Last nach § 5 Abs. 5 BKleingG schaffen durfte. Das LG bejahte einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Forderungsverletzung, weil die Bescheide erkennbar rechtswidrig waren („niemand kann sein eigener Schuldner sein“) und die Umlagefähigkeit rechtswidrig herbeigeführt wurde. Zudem stellte es fest, dass für 1995 keine Zahlungspflicht besteht; der Pächter musste keine Rechtsbehelfe gegen die Bescheide einlegen.
Ausgang: Klage vollumfänglich stattgegeben: Rückzahlung zugesprochen und Nichtzahlungspflicht für 1995 festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Aus dem Kleingartenpachtverhältnis folgt eine Nebenpflicht des Verpächters, den Pächter nicht durch erkennbar rechtswidrig herbeigeführte öffentliche Lasten mit umlegbaren Kosten zu belasten.
Abgabenbescheide, die eine Behörde als Abgabengläubigerin gegen sich selbst als Abgabenschuldnerin erlässt, sind rechtswidrig, weil niemand sein eigener Schuldner sein kann.
Die Umlage öffentlicher Lasten nach § 5 Abs. 5 Satz 1 BKleingG setzt voraus, dass die öffentliche Last rechtmäßig auf dem Grundstück beruht; eine durch pflichtwidriges Verhalten des Verpächters geschaffene Last begründet keinen Umlageanspruch.
Eine vertragliche Nebenkostenklausel über bestimmte Gebühren kann nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf weitere, nicht geregelte öffentliche Lasten erweitert werden, wenn dispositives Recht eine Regelung bereitstellt.
Der Pächter muss sich ein Mitverschulden wegen unterlassener Rechtsbehelfe gegen nicht an ihn gerichtete Abgabenbescheide regelmäßig nicht entgegenhalten lassen; jedenfalls tritt ein solches Verschulden hinter dem Verschulden des Verpächters zurück, der die Bescheide selbst erlassen und nicht angefochten hat.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
6.494,45 DM (i.W. sechstausendvierhundertvierundneunzig
45/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen
seit dem 21.04.1995 zu zahlen.
2 . Es wird festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet
ist, an die Beklagte für das Pachtjahr 1995 Grundsteuern
in Höhe von 3.429,09 DM und Straßenreinigungskosten
in Höhe von 5.717,02 DM zu zahlen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von
8.200 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht seit dem 11. Februar 1987
ein Pachtvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 4
bis 7 der Akten verwiesen wird. In einem Nachtrag zu
diesem Pachtvertrag vereinbarten die Parteien am
2 5 . November 1993, daß die Entwässerungs- und Müllabfuhrgebühren
ab dem 1. Januar 1994 nicht mehr unmittelbar
den Vereinen vom Steueramt in Rechnung gestellt
werden sollten, sondern daß das Steueramt die Stadt
O als Grundstückseigentümerin veranlagen sollte.
Diese Nebenkosten sollte die Beklagte dann dem Kläger
zusätzlich zum Pachtzins in Rechnung stellen.
Mit Schreiben vom 30. Mai 1994 forderte die Beklagte
den Kläger auf der Grundlage des Bundeskleingartenänderungsgesetzes
vom 8. April 1994 auf, zu den bisher
von dem Kläger getragenen Betriebskosten zusätzlich
Grundsteuern und Straßenreinigungsgebühren zu zahlen.
Der Kläger zahlte den geforderten Betrag in Höhe von
6.494,45 DM. Diesen Betrag hatte die Stadt O im Jahr
1994 gegen sich selbst als Grundstückseigentümerin
durch Bescheide, die jeweils mit einer ordnungsgemäßen
Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 VWGO vorgesehen
waren, bezogen auf die einzelnen Kleingartenanlagen
festgesetzt. Gegen die Bescheide haben weder der
Kläger noch die Beklagte Rechtsbehelfe eingelegt. Dem
Kläger gingen die Bescheide am 1. Juni 1995 zu.
Mit Schreiben vom 17. Februar 1995 forderte die Beklagte
den Kläger unter Fristsetzung auf den 15. Juli 1995 zur Zahlung von
Grundsteuer- und Straßenreinigungsbeiträgen
in Höhe von 9.146,11 DM für das Pachtjahr 1995 auf.
Der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 22. März
1995 eine Frist zur Rückzahlung der von ihr für das
Jahr 1994 gezahlten Beträge bis zum 20. April 1995 gesetzt.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte als Eigentümerin
d e r Pachtobjekte keine Gebührenbescheide gegen
sich selbst erlassen könne und daher eine Umlage der
Betriebskosten rechtlich unzulässig sei. Er habe daher
rechtsgrundlos auf die Forderung der Beklagten geleistet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.494,45 DM zuzüglich 4% Zinsen
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.494,45 DM zuzüglich 4% Zinsen
seit dem 21.04.1995 zu zahlen sowie
festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte für das Pachtjahr
- festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte für das Pachtjahr
1995 Grundsteuern i.H.v. 3.429,09 DM und Straßenreinigungskosten i.H.v. 5.717,02 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß der Kläger gegen die
Abgabenbescheide Rechtsbehelfe hätte einlegen können.
Da dies nicht geschehen sei, habe der Kläger nicht
rechtsgrundlos an sie geleistet. Die im Nachtrag zum
Pachtvertrag vom 11. Februar 1987 getroffene Vereinbarung
über die Umwälzung von Nebenkosten sei nach der
Änderung des Bundeskleingartengesetzes so auszulegen,
daß sie eine Vereinbarung über die Grundsteuern und die
Straßenreinigungsgebühren mitumfasse.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1 .
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus
positiver Forderungsverletzung gerichtet auf Zahlung
von 6.494,45 DM zu. Die Beklagte hat dadurch, daß sie
den Grundsteuer- und Straßenreinigungsgebührenbescheid
gegen sich selbst erlassen hat bzw. unanfechtbar hat
werden lassen, gegen ihre vertraglichen Pflichten aus
dem Kleingartenpachtverhältnis verstoßen. Bei der Abwicklung
eines Vertrags hat sich jedermann so zu verhalten,
daß Rechtsgüter seines Vertragspartners nicht
verletzt werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 276
Rz. 116). Diese Nebenpflicht hat die Beklagte verletzt.
Die Bescheide waren erkennbar rechtswidrig. In der
Rechtsprechung ist sowohl seitens des BGH (vgl. BGHZ
48 , 2 1 4 [218]) als auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts
(DVBL 1984, 188 [190]; vgl. auch Otte, in
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, § 4 Bundeskleingartengesetz
Rz. 6) der Grundsatz anerkannt, daß
niemand sein eigener Schuldner sein kann. Eine solche
Fallkonstellation liegt hier vor. Die Beklagte ist zum
einen zur Erhebung der Grundsteuer bzw. der Straßenreinigungsgebühren
berechtigt und zum anderen als
Grundstückseigentümerin zur Zahlung der Grundsteuer
bzw. der Straßenreinigungsgebühren verpflichtet. Aus
diesem Grund konnte die Beklagte selbst weder grundsteuer-
noch abgabenpflichtig sein. Zwar sind der
Grundsteuerbescheid und der Straßenreinigungsgebühren-
bescheid bestandskräftig geworden. Auch stand mit Eintritt
der Bestandskraft fest, daß sowohl Grundsteuer
als auch Straßenreinigungsgebühren, mithin also
Leistungsverpflichtungen aus dem öffentlichen Recht,
auf dem Grundstück lasteten, so daß die Voraussetzungen
für eine Umlage gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz
vorlagen. Diese Umlagefähigkeit ist durch
die Beklagte jedoch rechtswidrig beigeführt worden.
Hätte sich die Beklagte rechtmäßig verhalten und die
Bescheide nicht erlassen bzw. gegen diese Bescheide
Rechtsbehelfe eingelegt, so hätte es keine öffentlichrechtliche
Last gegeben, die auf den an den Kläger verpachteten
Kleingartengrundstücken ruhte und die auf den
Kläger hätten umgelegt werden können.
Dieses Verhalten der Beklagten war schuldhaft. Zum
einen ist bei einer Behörde Rechtskenntnis ohnehin
vorauszusetzen. Zum anderen findet hier § 282 BGB mit
der Folge Anwendung, daß bei der hier gegebenen
objektiven Pflichtverletzung es Sache der Beklagten
gewesen wäre, darzulegen und zu beweisen, daß sie die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Dem Kläger ist durch das rechtswidrige Verhalten der
Beklagten ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden.
Ohne das rechtswidrige Verhalten der Beklagten
hätte es keinen Rechtsgrund gegeben, aus dem die Beklagte
Zahlung der Grundsteuern bzw. der Straßenreinigungsgebühren
hätte verlangen können.
Der Kleingartenpachtvertrag vom 11. Februar 1987 in Verbindung
mit dem Nachtrag vom 25.11.1993 scheidet als
Rechtsgrund insoweit aus. In diesem Vertrag ist nur die
Abwälzung der Entwässerungs- und Müllabfuhrgebühren geregelt.
Dieser Vertrag wird durch die Novellierung des
Bundeskleingartengesetzes auch nicht berührt. § 5
Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz enthält eine
selbständige gesetzliche Anspruchsgrundlage. Wenn die
Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung im Einzelfall
nicht vorliegen, kann der Nachtrag zum Pachtvertrag
nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in
dem Sinne ausgelegt werden, daß er die Verpflichtung
des Klägers enthält, die Straßenreinigungsgebühren und
die Grundsteuer zu zahlen. Der Nachtrag selbst enthält
eine solche Pflicht nicht, so daß es bereits an einer
Regelungslücke fehlt. Eine ergänzende Vertragsauslegung
kommt im übrigen ohnehin nicht in Betracht, wenn eine
Lücke durch Heranziehung des dispositiven Rechts geschlossen
werden kann (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB,
§ 157 Rz. 4). Dies ist hier der Fall, da § 4 Bundeskleingartengesetz
die Vorschriften des BGB für anwendbar
erklärt und § 581 in Verbindung mit § 546 BGB eine
Regelung zu Lasten der Beklagten enthält.
Die Beklagte konnte eine Vertragsanpassung auch nicht
unter Berufung auf die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
erreichen. Zwar vermögen Rechtsänderungen
grundsätzlich eine Vertragsanpassung zu
rechtfertigen. Vorliegend liegt jedoch ein Fall der
Äquivalenzstörung bereits deshalb nicht vor, weil § 5
Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz die Rechtsstellung
des Verpächters zum Nachteil des Pächters insofern
verbessert, als der Verpächter nunmehr kraft
Gesetzes die auf dem Kleingartengrundstück ruhenden
öffentlichen Lasten verlangen kann. Liegen diese gesetzlichen
Voraussetzungen im Einzelfall nicht vor, so
ginge es zu weit, sämtliche Kleingartenpachtverträge,
bei denen § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz
nicht zu einer Verbesserung der Rechtstellung des Verpächters
führt, unter Berufung auf das Institut vom
Wegfall der Geschäftsgrundlage so zu behandeln, als
lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5
Abs . 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetzes vor. Eine
solche Vorgehensweise würde dazu führen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetzes leerliefen.
Der Kläger muß sich auch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB
ein Mitverschulden anrechnen lassen. Insbesondere war
er nicht gehalten, gegen die Bescheide Rechtsbehelfe
einzulegen. Derartige Rechtsbehelfe - Einspruch bzw.
Widerspruch - wären erfolglos geblieben. Der Kläger
hätte in beiden Fällen nicht die Verletzung eines
subjektiven öffentlichen Rechts geltend machen können,
so daß die Rechtsbehelfe unzulässig gewesen wären. Der
Kläger selbst war nicht Adressat der Bescheide; als
mittelbar Betroffener stand ihm keine Rechtsposition
zu , deren Verletzung er mit den angesprochenen Rechtsbehelfen
hätte rügen können. Selbst wenn man allerdings
davon ausginge, daß der Kläger entsprechende Rechtsbehelfe
mit Erfolg hätte einlegen können, so würde ein
entsprechendes Verschulden des Klägers hinter das Ver-
schulden der Beklagten mit der Folge einer vollständigen
Haftung der Beklagten zurücktreten. Die Beklagte
hat die Bescheide selber erlassen und selber
auch nicht mit Rechtsbehelfen angefochten. Unter diesen
Umständen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg
darauf berufen, daß der Kläger als nur mittelbar von
den Bescheiden Betroffener keine Rechtsbehelfe einge-
legt hat, obwohl die Beklagte selbst als Adressatin der
Bescheide ebenfalls untätig geblieben ist. Dies muß
Erst recht gelten, wenn man berücksichtigt, daß bei der
Beklagten als juristischer Person des öffentlichen
Rechts Rechtskenntnisse zu unterstellen sind.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284, 288 Abs. 1
Satz 1 BGB . Die Beklagte befindet sich aufgrund des
Schreibens des Klägers vom 22. März 1995 seit dem
21. April 1995 mit der Rückzahlung in Verzug.
2.
Der negative Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere
ist gemäß § 256 ZPO ein Feststellungsinteresse
gegeben. Unstreitig macht die Beklagte auch
für das Jahr 1995 gegen den Kläger einen Anspruch auf
Zahlung der Grundsteuer und der Straßenreinigungsgebühren
geltend.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Insoweit
kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die
Beklagte kann sich einen Anspruch gegen den Kläger auf
der Grundlage des § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz
nur dadurch verschaffen, daß sie sich dem Kläger
gegenüber rechtswidrig verhält. Aus diesem Grund steht
einem Anspruch der Beklagten der Einwand der unzulässigen
Rechtsausübung entgegen.
Die Entscheidung über die Kosten findet ihre Rechtsgrundlage
in § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.