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Landgericht Dortmund·7 O 295/95·18.10.1995

Kleingartenpacht: Keine Umlage von Grundsteuer/Abgaben bei Selbstveranlagung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Pächter verlangte Rückzahlung bereits gezahlter Grundsteuer- und Straßenreinigungsbeträge und begehrte Feststellung, hierfür 1995 nicht zu haften. Streitig war, ob die Verpächterin (als öffentlich-rechtliche Körperschaft) durch gegen sich selbst erlassene Abgabenbescheide eine umlagefähige öffentliche Last nach § 5 Abs. 5 BKleingG schaffen durfte. Das LG bejahte einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Forderungsverletzung, weil die Bescheide erkennbar rechtswidrig waren („niemand kann sein eigener Schuldner sein“) und die Umlagefähigkeit rechtswidrig herbeigeführt wurde. Zudem stellte es fest, dass für 1995 keine Zahlungspflicht besteht; der Pächter musste keine Rechtsbehelfe gegen die Bescheide einlegen.

Ausgang: Klage vollumfänglich stattgegeben: Rückzahlung zugesprochen und Nichtzahlungspflicht für 1995 festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus dem Kleingartenpachtverhältnis folgt eine Nebenpflicht des Verpächters, den Pächter nicht durch erkennbar rechtswidrig herbeigeführte öffentliche Lasten mit umlegbaren Kosten zu belasten.

2

Abgabenbescheide, die eine Behörde als Abgabengläubigerin gegen sich selbst als Abgabenschuldnerin erlässt, sind rechtswidrig, weil niemand sein eigener Schuldner sein kann.

3

Die Umlage öffentlicher Lasten nach § 5 Abs. 5 Satz 1 BKleingG setzt voraus, dass die öffentliche Last rechtmäßig auf dem Grundstück beruht; eine durch pflichtwidriges Verhalten des Verpächters geschaffene Last begründet keinen Umlageanspruch.

4

Eine vertragliche Nebenkostenklausel über bestimmte Gebühren kann nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf weitere, nicht geregelte öffentliche Lasten erweitert werden, wenn dispositives Recht eine Regelung bereitstellt.

5

Der Pächter muss sich ein Mitverschulden wegen unterlassener Rechtsbehelfe gegen nicht an ihn gerichtete Abgabenbescheide regelmäßig nicht entgegenhalten lassen; jedenfalls tritt ein solches Verschulden hinter dem Verschulden des Verpächters zurück, der die Bescheide selbst erlassen und nicht angefochten hat.

Relevante Normen
§ 58 VWGO§ 276 BGB§ 4 Bundeskleingartengesetz§ 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz§ 282 BGB§ 5 Bundeskleingartengesetz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

6.494,45 DM (i.W. sechstausendvierhundertvierundneunzig

45/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen

seit dem 21.04.1995 zu zahlen.

2 . Es wird festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet

ist, an die Beklagte für das Pachtjahr 1995 Grundsteuern

in Höhe von 3.429,09 DM und Straßenreinigungskosten

in Höhe von 5.717,02 DM zu zahlen.

3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von

8.200 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Zwischen den Parteien besteht seit dem 11. Februar 1987

3

ein Pachtvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 4

4

bis 7 der Akten verwiesen wird. In einem Nachtrag zu

5

diesem Pachtvertrag vereinbarten die Parteien am

6

2 5 . November 1993, daß die Entwässerungs- und Müllabfuhrgebühren

7

ab dem 1. Januar 1994 nicht mehr unmittelbar

8

den Vereinen vom Steueramt in Rechnung gestellt

9

werden sollten, sondern daß das Steueramt die Stadt

10

O als Grundstückseigentümerin veranlagen sollte.

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Diese Nebenkosten sollte die Beklagte dann dem Kläger

12

zusätzlich zum Pachtzins in Rechnung stellen.

13

Mit Schreiben vom 30. Mai 1994 forderte die Beklagte

14

den Kläger auf der Grundlage des Bundeskleingartenänderungsgesetzes

15

vom 8. April 1994 auf, zu den bisher

16

von dem Kläger getragenen Betriebskosten zusätzlich

17

Grundsteuern und Straßenreinigungsgebühren zu zahlen.

18

Der Kläger zahlte den geforderten Betrag in Höhe von

19

6.494,45 DM. Diesen Betrag hatte die Stadt O im Jahr

20

1994 gegen sich selbst als Grundstückseigentümerin

21

durch Bescheide, die jeweils mit einer ordnungsgemäßen

22

Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 VWGO vorgesehen

23

waren, bezogen auf die einzelnen Kleingartenanlagen

24

festgesetzt. Gegen die Bescheide haben weder der

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Kläger noch die Beklagte Rechtsbehelfe eingelegt. Dem

26

Kläger gingen die Bescheide am 1. Juni 1995 zu.

27

Mit Schreiben vom 17. Februar 1995 forderte die Beklagte

28

den Kläger unter Fristsetzung auf den 15. Juli 1995 zur Zahlung von

29

Grundsteuer- und Straßenreinigungsbeiträgen

30

in Höhe von 9.146,11 DM für das Pachtjahr 1995 auf.

31

Der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 22. März

32

1995 eine Frist zur Rückzahlung der von ihr für das

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Jahr 1994 gezahlten Beträge bis zum 20. April 1995 gesetzt.

34

Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte als Eigentümerin

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d e r Pachtobjekte keine Gebührenbescheide gegen

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sich selbst erlassen könne und daher eine Umlage der

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Betriebskosten rechtlich unzulässig sei. Er habe daher

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rechtsgrundlos auf die Forderung der Beklagten geleistet.

39

Der Kläger beantragt,

40

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.494,45 DM zuzüglich 4% Zinsen

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.494,45 DM zuzüglich 4% Zinsen
41

seit dem 21.04.1995 zu zahlen sowie

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festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte für das Pachtjahr

  1. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte für das Pachtjahr
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1995 Grundsteuern i.H.v. 3.429,09 DM und Straßenreinigungskosten i.H.v. 5.717,02 DM zu zahlen.

44

Die Beklagte beantragt,

45

die Klage abzuweisen.

46

Die Beklagte ist der Ansicht, daß der Kläger gegen die

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Abgabenbescheide Rechtsbehelfe hätte einlegen können.

48

Da dies nicht geschehen sei, habe der Kläger nicht

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rechtsgrundlos an sie geleistet. Die im Nachtrag zum

50

Pachtvertrag vom 11. Februar 1987 getroffene Vereinbarung

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über die Umwälzung von Nebenkosten sei nach der

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Änderung des Bundeskleingartengesetzes so auszulegen,

53

daß sie eine Vereinbarung über die Grundsteuern und die

54

Straßenreinigungsgebühren mitumfasse.

Entscheidungsgründe

56

Die Klage ist begründet.

57

1 .

58

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus

59

positiver Forderungsverletzung gerichtet auf Zahlung

60

von 6.494,45 DM zu. Die Beklagte hat dadurch, daß sie

61

den Grundsteuer- und Straßenreinigungsgebührenbescheid

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gegen sich selbst erlassen hat bzw. unanfechtbar hat

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werden lassen, gegen ihre vertraglichen Pflichten aus

64

dem Kleingartenpachtverhältnis verstoßen. Bei der Abwicklung

65

eines Vertrags hat sich jedermann so zu verhalten,

66

daß Rechtsgüter seines Vertragspartners nicht

67

verletzt werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 276

68

Rz. 116). Diese Nebenpflicht hat die Beklagte verletzt.

69

Die Bescheide waren erkennbar rechtswidrig. In der

70

Rechtsprechung ist sowohl seitens des BGH (vgl. BGHZ

71

48 , 2 1 4 [218]) als auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts

72

(DVBL 1984, 188 [190]; vgl. auch Otte, in

73

Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, § 4 Bundeskleingartengesetz

74

Rz. 6) der Grundsatz anerkannt, daß

75

niemand sein eigener Schuldner sein kann. Eine solche

76

Fallkonstellation liegt hier vor. Die Beklagte ist zum

77

einen zur Erhebung der Grundsteuer bzw. der Straßenreinigungsgebühren

78

berechtigt und zum anderen als

79

Grundstückseigentümerin zur Zahlung der Grundsteuer

80

bzw. der Straßenreinigungsgebühren verpflichtet. Aus

81

diesem Grund konnte die Beklagte selbst weder grundsteuer-

82

noch abgabenpflichtig sein. Zwar sind der

83

Grundsteuerbescheid und der Straßenreinigungsgebühren-

84

bescheid bestandskräftig geworden. Auch stand mit Eintritt

85

der Bestandskraft fest, daß sowohl Grundsteuer

86

als auch Straßenreinigungsgebühren, mithin also

87

Leistungsverpflichtungen aus dem öffentlichen Recht,

88

auf dem Grundstück lasteten, so daß die Voraussetzungen

89

für eine Umlage gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz

90

vorlagen. Diese Umlagefähigkeit ist durch

91

die Beklagte jedoch rechtswidrig beigeführt worden.

92

Hätte sich die Beklagte rechtmäßig verhalten und die

93

Bescheide nicht erlassen bzw. gegen diese Bescheide

94

Rechtsbehelfe eingelegt, so hätte es keine öffentlichrechtliche

95

Last gegeben, die auf den an den Kläger verpachteten

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Kleingartengrundstücken ruhte und die auf den

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Kläger hätten umgelegt werden können.

98

Dieses Verhalten der Beklagten war schuldhaft. Zum

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einen ist bei einer Behörde Rechtskenntnis ohnehin

100

vorauszusetzen. Zum anderen findet hier § 282 BGB mit

101

der Folge Anwendung, daß bei der hier gegebenen

102

objektiven Pflichtverletzung es Sache der Beklagten

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gewesen wäre, darzulegen und zu beweisen, daß sie die

104

Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

105

Dem Kläger ist durch das rechtswidrige Verhalten der

106

Beklagten ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden.

107

Ohne das rechtswidrige Verhalten der Beklagten

108

hätte es keinen Rechtsgrund gegeben, aus dem die Beklagte

109

Zahlung der Grundsteuern bzw. der Straßenreinigungsgebühren

110

hätte verlangen können.

111

Der Kleingartenpachtvertrag vom 11. Februar 1987 in Verbindung

112

mit dem Nachtrag vom 25.11.1993 scheidet als

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Rechtsgrund insoweit aus. In diesem Vertrag ist nur die

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Abwälzung der Entwässerungs- und Müllabfuhrgebühren geregelt.

115

Dieser Vertrag wird durch die Novellierung des

116

Bundeskleingartengesetzes auch nicht berührt. § 5

117

Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz enthält eine

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selbständige gesetzliche Anspruchsgrundlage. Wenn die

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Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung im Einzelfall

120

nicht vorliegen, kann der Nachtrag zum Pachtvertrag

121

nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in

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dem Sinne ausgelegt werden, daß er die Verpflichtung

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des Klägers enthält, die Straßenreinigungsgebühren und

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die Grundsteuer zu zahlen. Der Nachtrag selbst enthält

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eine solche Pflicht nicht, so daß es bereits an einer

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Regelungslücke fehlt. Eine ergänzende Vertragsauslegung

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kommt im übrigen ohnehin nicht in Betracht, wenn eine

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Lücke durch Heranziehung des dispositiven Rechts geschlossen

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werden kann (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB,

130

§ 157 Rz. 4). Dies ist hier der Fall, da § 4 Bundeskleingartengesetz

131

die Vorschriften des BGB für anwendbar

132

erklärt und § 581 in Verbindung mit § 546 BGB eine

133

Regelung zu Lasten der Beklagten enthält.

134

Die Beklagte konnte eine Vertragsanpassung auch nicht

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unter Berufung auf die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage

136

erreichen. Zwar vermögen Rechtsänderungen

137

grundsätzlich eine Vertragsanpassung zu

138

rechtfertigen. Vorliegend liegt jedoch ein Fall der

139

Äquivalenzstörung bereits deshalb nicht vor, weil § 5

140

Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz die Rechtsstellung

141

des Verpächters zum Nachteil des Pächters insofern

142

verbessert, als der Verpächter nunmehr kraft

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Gesetzes die auf dem Kleingartengrundstück ruhenden

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öffentlichen Lasten verlangen kann. Liegen diese gesetzlichen

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Voraussetzungen im Einzelfall nicht vor, so

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ginge es zu weit, sämtliche Kleingartenpachtverträge,

147

bei denen § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz

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nicht zu einer Verbesserung der Rechtstellung des Verpächters

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führt, unter Berufung auf das Institut vom

150

Wegfall der Geschäftsgrundlage so zu behandeln, als

151

lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5

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Abs . 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetzes vor. Eine

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solche Vorgehensweise würde dazu führen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen

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des § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetzes leerliefen.

155

Der Kläger muß sich auch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB

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ein Mitverschulden anrechnen lassen. Insbesondere war

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er nicht gehalten, gegen die Bescheide Rechtsbehelfe

158

einzulegen. Derartige Rechtsbehelfe - Einspruch bzw.

159

Widerspruch - wären erfolglos geblieben. Der Kläger

160

hätte in beiden Fällen nicht die Verletzung eines

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subjektiven öffentlichen Rechts geltend machen können,

162

so daß die Rechtsbehelfe unzulässig gewesen wären. Der

163

Kläger selbst war nicht Adressat der Bescheide; als

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mittelbar Betroffener stand ihm keine Rechtsposition

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zu , deren Verletzung er mit den angesprochenen Rechtsbehelfen

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hätte rügen können. Selbst wenn man allerdings

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davon ausginge, daß der Kläger entsprechende Rechtsbehelfe

168

mit Erfolg hätte einlegen können, so würde ein

169

entsprechendes Verschulden des Klägers hinter das Ver-

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schulden der Beklagten mit der Folge einer vollständigen

171

Haftung der Beklagten zurücktreten. Die Beklagte

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hat die Bescheide selber erlassen und selber

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auch nicht mit Rechtsbehelfen angefochten. Unter diesen

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Umständen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg

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darauf berufen, daß der Kläger als nur mittelbar von

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den Bescheiden Betroffener keine Rechtsbehelfe einge-

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legt hat, obwohl die Beklagte selbst als Adressatin der

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Bescheide ebenfalls untätig geblieben ist. Dies muß

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Erst recht gelten, wenn man berücksichtigt, daß bei der

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Beklagten als juristischer Person des öffentlichen

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Rechts Rechtskenntnisse zu unterstellen sind.

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Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284, 288 Abs. 1

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Satz 1 BGB . Die Beklagte befindet sich aufgrund des

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Schreibens des Klägers vom 22. März 1995 seit dem

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21. April 1995 mit der Rückzahlung in Verzug.

186

2.

187

Der negative Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere

188

ist gemäß § 256 ZPO ein Feststellungsinteresse

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gegeben. Unstreitig macht die Beklagte auch

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für das Jahr 1995 gegen den Kläger einen Anspruch auf

191

Zahlung der Grundsteuer und der Straßenreinigungsgebühren

192

geltend.

193

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Insoweit

194

kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die

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Beklagte kann sich einen Anspruch gegen den Kläger auf

196

der Grundlage des § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz

197

nur dadurch verschaffen, daß sie sich dem Kläger

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gegenüber rechtswidrig verhält. Aus diesem Grund steht

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einem Anspruch der Beklagten der Einwand der unzulässigen

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Rechtsausübung entgegen.

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Die Entscheidung über die Kosten findet ihre Rechtsgrundlage

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in § 91 ZPO.

203

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

204

beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.