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Landgericht Dortmund·7 O 222/12·06.07.2014

eBay-Kauf Oldtimer-Motorrad: Rücktritt scheitert am Nachweis von Mängeln bei Gefahrübergang

ZivilrechtKaufrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer verlangte nach einem eBay-Privatkauf die Rückabwicklung eines 1951er Motorrads sowie Annahmeverzugsfeststellung und Ersatz vorgerichtlicher Kosten; der Verkäufer widerklagte auf Erstattung eigener Privatgutachterkosten. Das Gericht wies Klage und Widerklage ab, weil der Käufer nicht beweisen konnte, dass die behaupteten technischen Defekte bereits bei Gefahrübergang vorlagen (§§ 434, 437, 323 BGB). Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheiterte mangels nachgewiesener Mängel und Arglist. Die Privatgutachterkosten des Verkäufers waren weder durch eine Pflichtverletzung veranlasst noch erforderlich.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Widerklage auf Privatgutachterkosten jeweils als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass ein Sachmangel bei Gefahrübergang vorlag; verbleibende vernünftige Zweifel gehen zu seinen Lasten (§ 286 ZPO).

2

Ein Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB setzt voraus, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war; kann der Zeitpunkt des Defekteintritts nicht festgestellt werden, fehlt es an den Rücktrittsvoraussetzungen.

3

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) setzt eine nachweisbare Täuschung über bestehende Mängel oder zumindest bewusst unrichtige Angaben „ins Blaue hinein“ voraus; ist ein Mangel weder bei Vertragsschluss noch bei Gefahrübergang feststellbar, scheidet Arglist regelmäßig aus.

4

Private Sachverständigenkosten zur Rechtsverfolgung sind nur ersatzfähig, wenn eine Pflichtverletzung feststeht und die Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

5

Die Geltendmachung unbegründeter vertraglicher Ansprüche stellt nicht ohne Weiteres eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB dar, wenn ihr eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt.

Relevante Normen
§ 33 ZPO§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 433 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 12 ZPO§ 13 ZPO

Tenor

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 97 % und der Beklagte zu 3 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger und Widerbeklagte (im folgenden: Kläger) begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das Motorrad A1, Baujahr 1951, Fahrzeug ID-Nr.: 0000000, sowie die Feststellung, dass sich der Beklagte und Widerkläger (im folgenden: Beklagter) mit der Annahme dieses Motorrades in Verzug befindet. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte begehren zudem den Ersatz privater Sachverständigenkosten.

3

Bei dem streitgegenständlichen Motorrad handelt es sich um ein 60 Jahre altes Motorrad, welches der Beklagte über die Internetplattform eBay zum Kauf anbot. Obwohl der Beklagte der alleinige Eigentümer und Besitzer des Motorrades war, wurde das Inserat über den eBay-Namen „(…)“ inseriert. Dieser Mitgliedsname wird nicht von dem Beklagten unterhalten, sondern von Frau B1, geb. B2. Die weiteren Angaben zum Verkäufer verwiesen auf B2.

4

In dem Angebot beschrieb der Beklagte das Motorrad mit den Worten „super Zustand […] Aufwendig komplett restauriert […] springt sofort an und läuft sehr gut […] Technisch top, draufsetzen und losfahren. Motor, Getriebe und Anbauteile komplett zerlegt, überholt und neu aufgebaut […] Probefahrt ist möglich und erwünscht“.

5

Weiterhin befand sich in dem Inserat der Passus „Keine Rücknahme. Dies ist ein Privatkauf“ und „Keine Garantie, Umtausch oder Rückgabe“.

6

Den Zuschlag für das Motorrad erhielt unter dem 23.08.2009 der Kläger als Höchstbietender unter dem Benutzernamen „(…)“ mit einem Gebot von 7.100,00 €.

7

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Internetangebots wird auf die Anlagen K1 und K 2 verwiesen.

8

Der Kläger meldete sich nach der Zuschlagserteilung unter der im Inserat angegebenen Telefonnummer, bei welcher es sich um die Telefonnummer des Beklagten handelt. Der Kläger wies sich als derjenige aus, der das Motorrad ersteigert habe. Der Kläger informierte den Beklagten darauf hin, dass sein Bruder – der Zeuge D1 - das Motorrad abholen werde. Nach telefonischer Absprache zwischen dem Beklagten und dem Zeugen D1, erschien letztgenannter zur Abholung des Motorrads am 01.09.2009 bei dem Beklagten.

9

Der Bruder des Klägers schaute sich das Motorrad an. Der Umfang dieser Begutachtung ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurde hingegen das Motorrad angelassen, welches ansprang.

10

Der Beklagte und der Zeuge D1 unterschrieben sodann einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Motorrad zu einem Kaufpreis von 7.100,00 €. Als Käufer wurde der Zeuge D1, als Verkäufer der Beklagte eingetragen. Auf die Anlage B 2 wird verwiesen.

11

Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages beanstandete der Zeuge D1 die nicht ordnungsgemäße Lackierung des Zierstreifens. Nach einem Telefonat mit dem Kläger vereinbarte der Zeuge D1 mit dem Beklagten einen Preisnachlass in Höhe von 100,00 €, welcher jedoch nicht in dem zuvor unterzeichneten Kaufvertrag vermerkt wurde.

12

Es kam zur sofortigen wechselseitigen Übergabe des Motorrades und eines Betrages in Höhe von 7.000,00 € zwischen dem Beklagten und dem Zeugen D1.

13

Der Bruder des Beklagten verlud das Motorrad auf einen Anhänger und zurrte es mit mehreren Spanngurten fest. Dabei federte die Federgabel ein.

14

Der Kläger gab das Motorrad in der Folgezeit zur Untersuchung in die Werkstatt des Herrn F1. Der Umfang der dort durchgeführten Tätigkeiten ist zwischen den Parteien strittig. Die Ergebnisse der Untersuchung veranlassten den Kläger jedoch, das Motorrad von dem Sachverständigen G1 begutachten zu lassen, welcher in seinem Gutachten vom 26.03.2010 folgende Mängel feststellte:

15

       Kupplung defekt: die Kupplung trennt nicht; bereits beim Gangeinlegen und betätigen der Kupplung kann Motorrad nicht geschoben werden

16

       Federgabel defekt: festgerostet, also Einfedern nicht möglich

17

       Vergaserteile altersbedingt verschlissen: Schwimmernadel und Schwimmer so stark korrodiert, dass keine Funktion; Schieber ebenfalls korrodiert

18

       Stromregler defekt

19

       Tacho beschädigt: Geschwindigkeits- und Wegstreckenzähler funktionieren nicht

20

       Zylinderkopfdichtung defekt: Verbindung Zylinderkopf zu Motorblock ist undicht; rote Dichtmasse sichtbar

21

       Motor bringt keine Leistung: wegen Vergaser- und Zylinderkopfdichtungsmängeln

22

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des privaten Gutachtens wird auf die Anlage K 3 verwiesen.

23

Aufgrund der Verkäuferangaben in dem Internetinserat erhob der Kläger zunächst Klage gegen Frau B1 vor dem Landgericht Offenburg, um die Rückabwicklung des Kaufvertrages durchzusetzen. Im Rahmen dieses Rechtsstreites (AZ: 2 O 316/10) verkündete der Kläger dem jetzigen Beklagten den Streit per Schriftsatz vom 06.10.2010 (Anlage K 7). Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde dem Beklagten der Streitverkündungsschriftsatz am 14.10.2010 zugestellt (Bl. 58 der Akte des LG Offenburg, AZ 7 O 316/10). Der Beklagte trat dem Rechtsstreit nicht bei.

24

Die Klage gegen Frau B1 wurde abgewiesen und die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Wegen der Gründe und der Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die beigezogenen Akten des Landgerichts Offenburg, AZ: 2 O 316/10 und des OLG Karlsruhe, AZ 14 U 112/11 verwiesen.

25

Unter dem 30.09.2011 forderte der Vertreter des Klägers sodann den Beklagten unter Bezeichnung der von dem Sachverständigen G1 festgestellten Mängel auf, diese bis zum 14.10.2011 am Wohnort des Klägers in Dortmund zu beseitigen.

26

Der Beklagte wies seine Haftung schriftlich am 06.10.2011 zurück.

27

Dies nahm der Kläger zum Anlass, durch Anwaltsschriftsatz vom 06.06.2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag und zudem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu erklären. Mit selbigen Schriftsatz wurde dem Beklagten eine Frist zur Kaufpreisrückzahlung, sowie zur Zahlung der Kosten für die Sachverständigenbeauftragung in Höhe von 500,99 €, als auch die Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € bis zum 13.06.2012 gesetzt. Auch diese Forderungen wurden mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.06.2012 zurückgewiesen.

28

Bezüglich der Einzelheiten der vorgenannten Schriftsätze wird auf die Anlagen K 4, K 5, B 4 und B 5 verwiesen.

29

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages weiter.

30

Der Kläger behauptet, sein Bruder habe für ihn als Bote fungiert bei der Übergabe des Motorrades und des Geldes. Er habe niemals für eigene Rechnung einen Vertrag schließen wollen. Der Kaufvertrag vom 01.09.2009 sei lediglich zu Dokumentationszwecken unterschrieben worden. Im Beisein des Beklagten habe der Kläger seinem Bruder sodann telefonisch genehmigt, den Kaufvertrag zu vollziehen.

31

Der Kläger behauptet, dass sich die von dem Sachverständigen G1 festgestellten Mängel unmittelbar nach der Übergabe gezeigt hätten. Diese Mängel hätten auch bei Gefahrübergang vorgelegen.

32

Eine ausgiebige und fachkundige Untersuchung durch den Zeugen D1 habe nicht stattgefunden.

33

Der Bruder des Klägers habe im Rahmen der Übergabe auch keine Probefahrt durchgeführt. Auch eine Fahrt des Beklagten einen Tag vor der Übergabe werde bestritten, denn die Kupplung sei defekt gewesen, sodass eine Fahrt nicht möglich gewesen wäre. Weiterhin seien noch die Gummistoppen an den Reifen vorhanden gewesen bei Eintreffen des Motorrades bei dem Kläger, welche bei einer Fahrt nicht mehr vorhanden gewesen sein könnten. Die Bereifung sei auch nicht ausgetauscht worden. Schließlich habe zu diesem Zeitpunkt keine Zulassung bestanden.

34

Nach der Übergabe sei der Kläger lediglich 7 km mit dem Motorrad gefahren, nämlich von der Werkstatt des Herrn F1 bis nach Hause. In der Werkstatt seien nur die Vergaserteile ausgetauscht worden. Dabei handele es sich um die nunmehr noch vorhandenen Vergaserteile, welche dem gerichtlich bestellten Gutachter übergeben worden seien. Zu einem Ausbau des Inneren des Motors sei es nicht gekommen.  Auch die Zylinderkopfdichtung sei nicht demontiert worden. Die vorhandene rote Dichtungsmasse stamme nicht von dem Kläger.

35

Zu einem weiteren Transport, einer weiteren Inbetriebnahme, weiteren Fahrten, und weiteren Auseinanderbauten sei es nicht gekommen. Auch habe der Kläger eine Fahrt von insgesamt 34 Kilometern nicht vorgenommen. Vielmehr habe sich das Motorrad im aufgebockten Zustand befunden bei der Funktionsprüfung. Hierbei sei der Kilometerstand weiter gelaufen.

36

Bezüglich der festgerosteten Federgabel behauptet der Kläger, dass nach dem Festzurren auf dem Anhänger eine Ausfederung der Federgabel nach der Entfernung der Spanngurte nicht möglich gewesen sei. Das zuvor erfolgte Einfedern sei lediglich auf die Kraft der Spanngurte zurückzuführen gewesen.

37

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Rücktrittsrecht zu, da der Zustand des Motorrades erheblich von dem in der Internetanzeige beschriebenen Zustand abweiche. Insbesondere sei das Motorrad nicht „technisch top“, man könne sich nicht einfach „draufsetzen und losfahren“. Weiterhin entspräche es nicht den Tatsachen, dass das Motorrad in einem „super Zustand“ sei und „sofort anspringt und sehr gut läuft“.

38

Ein Gewährleistungsausschluss greife nicht, da der Beklagte in dem Internetinserat Eigenschaften zugesichert habe. Zudem habe der Beklagte arglistig gehandelt und wider besseren Wissens Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt

39

Da das Motorrad auch nicht fahrbar sei, habe sich der Kläger auch keine Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen.

40

Mit bei Gericht am 10.01.2014 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte die Widerklage erhoben.

41

Nachdem der Kläger zunächst mit dem Klageantrag zu 1) lediglich die Zahlung von 7.000,00 € Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Motorrades, sowie die Zahlung weiterer 500,99 € Gutachterkosten, jeweils zzgl. Zinsen, beantragt hat, hat der Kläger mit Schriftsatz eingehend bei Gericht am 07.02.2014 den Klageantrag zu 1) mit dem Hinweis auf 100,00 € investierter Fahrtkosten zur Abholung des Motorrades in Höhe dieses Betrages erweitert.

42

Der Kläger beantragt nunmehr,

43

1.       den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übergabe des Motorrades A1, Fahrzeug Ident-Nr. 0000000, sowie weitere 600,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 500,99 € seit dem 22.11.2010 und aus weiteren 100,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

44

2.       den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,

45

3.       festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Motorrades A1, Fahrzeug Ident-Nr.: 0000000 in Verzug befindet,

46

4.       hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die Mängel am Fahrzeug A1, Fahrzeug Ident-Nr.: 0000000 zu beseitigen, welche unter Ziff. I. 3) der Klagebegründung beschrieben sind.

47

Der Beklagte beantragt,

48

die Klage abzuweisen.

49

Widerklagend beantragt der Beklagte,

50

den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.

51

Der Kläger beantragt,

52

die Widerklage abzuweisen.

53

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Der Bruder des Klägers habe den Kaufvertrag im eigenen Namen unterschrieben. Dass er den Kaufvertrag für den Kläger schließen wolle, habe er  nicht erwähnt.

54

Der Beklagte behauptet, dass Motorrad sei von einem erfahrenen Fachmann restauriert worden. Nachdem der Beklagte dieses im Jahre 2007 übernommen habe, habe er dieses als Sammlerstück eingelagert. Der Beklagte habe das Motoröl und die Batterie erneuert.

55

Der Zeuge D1 habe das Motorrad ausgiebig und fachkundig untersucht.

56

Der Beklagte bestreitet die behaupteten Mängel mit der Begründung, dass das Motorrad noch am Vortag durch ihn gefahren worden sei und dabei mangelfrei gelaufen sei. Dies ergäbe sich auch aus der Differenz zwischen den Kilometerständen in dem Inserat, dem schriftlichen Kaufvertrag und dem Gutachten G1 von insgesamt 36 km.

57

Außerdem habe der Kläger bei einem Telefonat nach Übergabe des Motorrades geäußert, dass er das Motorrad einige Kilometer gefahren sei und dann zur Überprüfung der Restauration den Motor auseinandergebaut habe. Der Kläger habe sich zufrieden mit der Erneuerung der Zylinderkolben und der Lager gezeigt. Hinsichtlich der Leistung sei das Motorrad dann in eine Werkstatt übergeben worden, da die Leistung ab 100 km/h nach Aussage des Klägers nicht zufriedenstellend gewesen sei.

58

Dass die Kupplung bei der Übergabe nicht defekt gewesen sei, ergäbe sich auch daraus, dass der Kilometerstand laut des Privatgutachtens 34 gefahrene Kilometer ausweise im Vergleich zum Verkaufsstand von 4.778 km.  Daraus ergäbe sich auch, dass die Tachometeranzeige bei Gefahrübergang nicht defekt sein könne, denn andernfalls sei es nicht zu einer Zählung weiterer Kilometer gekommen.

59

Eine Federgabel könne nicht verrosten, da diese aus Aluminium sei.

60

Bei der Übergabe sei der Vergaser nicht undicht gewesen.

61

Weiterhin seien die Schwimmernadel und der Schieber nicht defekt gewesen. Offensichtlich habe der Kläger Teile ausgetauscht. Die Herkunft der bemängelten Vergaserteile sei unbekannt. Jedenfalls hätten sie sich nicht in dem streitgegenständlichen Motorrad befunden, als dieses übergeben wurde.

62

Weiterhin sei die Zylinderkopfdichtung bei der Übergabe nicht defekt gewesen. Der Kläger habe den Motor selber geöffnet, mithin den Zylinderkopf entfernt und die Kupplung demontiert.  Hierfür hafte der Beklagte nicht. Dadurch, dass der Kläger das Motorrad im aufgebockten Zustand längere Zeit ohne entsprechende Motorkühlung habe laufen lassen, sei sodann ein etwaiger Schaden an der Zylinderkopfdichtung hervorgerufen worden.

63

Weiterhin sei weder der Stromregler defekt gewesen, noch habe der Motor ein Leistungsdefizit gehabt.

64

Dass der Motor keine Leistung bringe, könne der Kläger nach seinem Vortrag, das Motorrad sei nicht fahrbar, schon nicht behaupten, da ohne Fahren des Motorrades eine solche Feststellung nicht möglich sei.

65

Soweit zum jetzigen Zeitpunkt Mängel vorliegen sollten, seien diese durch die nachträglichen Veränderungen durch den Kläger entstanden. Der Kläger habe massiv intakte Bauteile gegen defekte ausgetauscht und erheblich herumgebastelt.  Daher werde auch das Vorliegen der Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe bestritten.

66

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Gewährleistungsansprüche ohnehin ausgeschlossen seien.

67

Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Der Kaufvertrag sei unter dem 01.09.2009 geschlossen worden, sodass die Verjährung mit Ablauf des 31.08.2011 eingetreten sei.

68

Bezüglich der Widerklage ist der Beklagte der Ansicht, im stehe ein Anspruch auf Ersatz von Kosten für ein – insoweit unstreitig – von ihm während des vorliegenden Rechtsstreits eingeholtes privates Gegengutachten bezüglich des behaupteten Mangels der festgerosteten Federgabel zu.

69

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von drei schriftlichen Sachverständigengutachten vom 28.06.2013, 25.11.2013 und 11.04.2014, die mündliche Erläuterung der vorgenannten Gutachten durch den Sachverständigen H1 in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2014, sowie die Vernehmung des Zeugen D1.

70

Das Gericht hat die Akten des Landgerichts Offenburg mit dem Aktenzeichen 2 O 316/10  und des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit dem Aktenzeichen 14 U 112/11 beigezogen.

71

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

73

Sowohl die zulässige Klage, als auch die zulässige Widerklage sind unbegründet.

74

A.

75

I.

76

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich aus §§ 12, 13 ZPO, dem allgemeinen Gerichtsstand des in Dortmund lebenden Beklagten.

77

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages über 5.000,00 €.

78

II.

79

Die Klage ist jedoch unbegründet.

80

1.

81

Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7.000,00 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Motorrades ergibt sich nicht aus §§ 346 Abs. 1, 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB.

82

Durch die Erklärung des Rücktritts konnte der Kläger kein Rückgewährschuldverhältnis begründen, denn die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann der Käufer einer Sache von dem Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelbehaftet war.

83

Unabhängig davon, ob der zwischen den Parteien über die Internetplattform eBay geschlossene Kaufvertrag über das streitgegenständliche Motorrad auch bei der Übergabe des Motorrades an den Zeugen D1 vollzogen wurde, oder ob der vorgenannte Zeuge mit dem Beklagten einen neuen Kaufvertrag geschlossen hat, konnte nicht festgestellt werden, dass ein Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

84

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Kläger behaupteten Mängel bereits bei Gefahrübergang am 01.09.2009 vorgelegen haben.

85

Im Rahmen der dem Gericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Die in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannte Überzeugung erfordert keine absolute Gewissheit, es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet.

86

Diesen Beweis hat der beweisbelastete Kläger nicht erbracht.

87

a)

88

Bezüglich der Kupplung gab der Sachverständige H1 in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2014 an, dass die Kupplung zwar nicht mehr trenne und demnach ein Mangel vorläge. Der Sachverständige gab zudem jedoch auch an, dass unter der nunmehrigen Beachtung des Vortrages des Klägers, dass er mit dem streitgegenständlichen Motorrad noch eine Strecke von 7 Kilometern zwischen seinem zu Hause und der Werkstatt des Herrn F1 zurückgelegt habe, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Auch wenn der Sachverständige durch diese Angabe sein vorheriges Gutachten revidiert, erkennt das Gericht keinen Anhaltspunkt, an diesen Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Denn der Sachverständige gab nachvollziehbar an, dass seinem schriftlichen Gutachten nicht der Sachverhalt zugrunde lag, dass der Kläger mit dem Motorrad nach der Übergabe nochmals über eine größere Strecke gefahren sei. An seinen Angaben hielt der Sachverständige auch insoweit widerspruchsfrei fest, nachdem ihm das Gericht den Vorhalt machte, dass eine Fahrt rein theoretisch möglich wäre. Denn zum einen gab der Sachverständige an, dass eine solche Fahrt nur unter gefährlichen Bedingungen möglich sei. Zum anderen gab der Sachverständige an, dass aufgrund des Vortrages des Klägers, er sei mit dem Motorrad noch gefahren, der sichere Schluss auf einen Mangel bei Gefahrübergang nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gezogen werden könne. Der Sachverständige brachte damit zum Ausdruck, dass lediglich die Möglichkeit bestehe. Dies bekräftigte und erläuterte der Sachverständige auf die Nachfrage der Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung, ob der Kupplungsschaden durch weitere Fahrten hervorgerufen werden konnte, wie folgt:  der Kupplungsschaden in Form des Nichttrennens der Kupplung trete plötzlich von jetzt auf gleich auf. Aus diesem Grund könne nicht gesagt werden, ob der Kupplungsschaden bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Denn der Schluss, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen habe, könne nur gezogen werden, wenn keine weiteren Fahrten vorgenommen worden wären. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

89

Auch die Einlassung des Klägers in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Offenburg vom 09.03.2011 dahingehend, dass die von ihm durchgeführte Fahrt nur unter erschwerten Bedingungen möglich war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist zu beachten, dass der Kläger den Beweis dafür erbringen muss, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Diesen Beweis konnte der Kläger nicht erbringen. Die Möglichkeit des Vorliegens eines Mangels bei Gefahrübergang führt nicht zu der erforderlichen Gewissheit und Überzeugung, die das Gericht erlangen muss.

90

Die Ausführung des Sachverständigen, dass die Kupplung stark verschlissen sei, stellt keinen Mangel dar, den das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen kann. Denn der Verschleiß der Kupplung wurde von dem Kläger nicht als zum Rücktritt berechtigten Mangel behauptet. Die Feststellungen des Sachverständigen hierzu wurden außerhalb der Beweisfrage, welche dem Sachverständigen durch Beweisbeschluss vom 26.09.2012 gestellt wurden, beantwortet. Der Beweisbeschluss bezieht sich ausdrücklich lediglich auf die mit der Klageschrift behaupteten Mängel (vgl. Beweisbeschluss vom 26.09.2012, Bl. 101 d.A.). In der Klageschrift wurde nur das Nichttrennen der Kupplung behauptet. Verschleißerscheinungen wurden nicht gerügt. Der Sachverständige führte auf Frage des Gerichts aus, dass der Verschleiß nicht zu dem Mangel der Kupplung in Form eines Nichttrennens führe. Der Kläger hat sich trotz der Feststellungen des Sachverständigen auch nicht auf den festgestellten Verschleiß berufen, sich mithin dessen Ausführungen nicht zu Eigen gemacht. Ein Hinweis des Gerichts verbot sich vor dem Hintergrund der Unparteilichkeit. Mehr als die Nachfrage an den Sachverständigen, ob der Verschleiß zu einem Nichttrennen führen könne, war nicht geboten. Aus diesem Grund wurden auch keine weiteren Feststellungen dahingehend getroffen, ob es sich um einen typischen Verschleiß handelt, der einen Mangel ausschließen würde.

91

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 03.07.2014 nunmehr auf den Verschleiß der Kupplung abstellt und diesen Mangel heranzieht, bleibt es dem Gericht aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 296 a ZPO verwehrt, auch diesen Vortrag zu berücksichtigen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung war bereits am 16.06.2014.

92

b)

93

Auch bezüglich der Federgabel war ein Mangel bei Gefahrübergang nicht nachzuweisen. Festgestellt wurde von dem Sachverständigen insoweit, dass die Federgabel festgerostet sei. Dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, konnte die Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigen.

94

In seinem schriftlichen Gutachten vom 28.06.2013 gab der Sachverständige bereits nachvollziehbar an, dass der Zeitpunkt des Mangeleintritts nicht verifiziert werden könne. Letztlich bestätigte der Sachverständige dieses auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2014. Soweit der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zunächst angab, dass der Mangel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Gefahrübergang vorgelegen habe, revidierte er diese Aussage sogleich. Dies stellt sich für das Gericht auch als nachvollziehbar dar. Denn der Sachverständige stützte seine erste Feststellung in der mündlichen Verhandlung darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Motorrad um ein Sammlerfahrzeug handele, welches nicht so aussehe, dass es im Regen gestanden hätte. Auf den Vorhalt, dass der Kläger vorträgt, das Motorrad sei nach der Übergabe beim Verladen festgezurrt worden mit dem Ergebnis, dass die Federgabel eingefedert sei, gab der Sachverständige nachvollziehbar an, das ein solches Einfedern, sei es auch nur auf Kraft zurückzuführen, bei dem Vorhandensein des Mangels bei Gefahrübergang nicht möglich gewesen sein könne. Denn der Mangel stelle sich in der Gestalt dar, dass die Federgabel komplett festgerostet gewesen sei, sodass ein Federn gar nicht mehr möglich gewesen sei. Die gegenteiligen Feststellungen des Sachverständigen stellen sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht als widersprüchlich dar. Denn der Sachverständige begründet die Abweichung von seinen Feststellungen nachvollziehbar.

95

Bei dem Vorhalt hat es sich auch nicht, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 03.07.2014 rügt, um einen Vorhalt der Aussage des Zeugen D1 gehandelt. Vielmehr wurde dem Sachverständigen, wie auch aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16.06.2014 ersichtlich, der Vortrag des Klägers vorgehalten. Dieser hat wiederholt behauptet, dass es zu einem Einfedern – wenn auch nur aufgrund von Krafteinwirkung durch die Gurte – gekommen sei. Insoweit wird nur beispielsweise auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 08.10.2013 (Bl. 190, 192 d.A.) verwiesen. Dieser Vortrag wurde auch aufrecht erhalten, nachdem der Zeuge D1 angab, sich nicht erinnern zu können, ob die Federgabel durch das Festzurren beim Verladen eingefedert sei (Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 26.09.2012, Bl. 96 d.A.).

96

c)

97

Nicht festgestellt werden konnte darüber hinaus, dass die Vergaserteile zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges in dem streitgegenständlichen Motorrad verbaut waren.

98

Der Sachverständige gab nachvollziehbar an, dass zwar die Vergaserteile aufgrund starker Korrosion auch im Jahre 2009 mangelbehaftet gewesen seien.

99

Es steht demgegenüber jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die dem Sachverständigen vorliegenden Teile auch die Vergaserteile sind, die in dem Motorrad bei der Übergabe verbaut gewesen sind. Eine dahingehende Feststellung konnte der Sachverständige nicht treffen. Überzeugend begründet der Sachverständige dies damit, dass solche Teile mangels Kennzeichnung nie einem bestimmten Motorrad zugeordnet werden könnten.

100

Die Zugehörigkeit der Vergaserteile zu dem streitgegenständlichen Motorrad ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Soweit der Kläger für die Behauptung, dass es sich um die entsprechenden Vergaserteile handele, den Zeugen F1 angeboten hat, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2014 hingewiesen, hat der Kläger nicht dargelegt, aufgrund welcher Wahrnehmung der benannte Zeuge, der die Vergaserteile ausgebaut haben soll, bekunden können soll, dass genau diese Vergaserteile über 3 Jahre später dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Begutachtung vorgelegt worden seien. Eine Vernehmung des Zeugen hätte eine unzulässige Ausforschung dargestellt. Aus diesem Grund war auch keine Vernehmung vor dem beauftragten Richter geboten.

101

d)

102

Dass der Mangel an dem Stromregler bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe, konnte der Sachverständige ebenfalls nicht feststellen. Dies gab der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 28.06.2013 an. Einwendungen sind von den Parteien hiergegen nicht erhoben worden.

103

e)

104

Weiterhin steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel an dem Wegstreckenzähler und an dem Geschwindigkeitszähler bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Hinsichtlich des Geschwindigkeitszählers und des Wegstreckenzählers hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.06.2013 dargetan, dass der Mangel mit großer Wahrscheinlichkeit bei Gefahrübergang vorgelegen habe.  In dem Ergänzungsgutachten vom 25.11.2013 hingegen stellte der Sachverständige fest, dass der Eintritt des Mangels zeitlich nicht verifiziert werden könne. Hieran hielt der Sachverständige auch in dem weiteren Ergänzungsgutachten vom 11.04.2014 fest mit der nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung, dass ein Defekt an einem mechanischen Instrument jederzeit unangekündigt auftreten könne. Diese Einschätzung erklärte der Sachverständige auch bereits in dem ersten Gutachten vom 28.06.2013 dahingehend, dass es sich um ein  mechanisches Instrument handele, dessen Funktion plötzlich ausfalle. Dieser Zeitpunkt könne im Nachhinein nicht ermittelt werden. Dies bekräftigte der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2014 bezüglich des Tachometers.

105

Soweit der Sachverständige nunmehr in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2014 angab, dass der Mangel an dem Wegstreckenzähler mit großer Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Übergabe an den Zeugen D1 vorgelegen habe, steht dies nicht im Einklang mit den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen in seinen Gutachten. Bei Beachtung dieser gesamten Angaben des Sachverständigen sieht es das Gericht nicht als erwiesen an, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Auf die Frage des Gerichts, ob die Feststellungen dahingehend präzisiert werden können, dass der Mangel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Gefahrübergang vorgelegen haben, um Zweifel soweit notwendig auszuräumen, bestätigte der Sachverständige dies nicht. Das Gericht hat nicht verkannt, dass im Rahmen einer Beweiswürdigung keine absolute Gewissheit erforderlich ist. Jedoch müssen vernünftige Zweifel ausgeräumt sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn der Sachverständige gab nachvollziehbar an, dass ein mechanisches Instrument plötzlich und ohne Vorankündigung ausfalle, aufgrund dessen ein zeitliches Eintreten des Mangels nicht verifiziert werden könne.

106

f)

107

Ein Mangel an der Zylinderkopfdichtung konnte nicht festgestellt werden. So gab der Sachverständige an, dass diese weder undicht sei, noch dass das Anbringen der roten Dichtmasse bei einem alten Fahrzeug wie dem vorliegenden einen Mangel darstelle.

108

g)

109

Nachvollziehbar gab der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 26.08.2013, wie auch in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2014 an, dass ein Mangel aufgrund einer nicht zu erreichenden Laufleistung des Motors nicht festgestellt werden könne. Ohne das Hervorrufen von Zweifel begründet der Sachverständige, dass Feststellungen nicht getroffen werden können, da ein Fahren mit dem streitgegenständlichen Motorrad nicht möglich gewesen sei.

110

Der Kläger bleibt mithin beweisfällig.

111

2.

112

Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7.000,00 € ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB.

113

Der Rechtsgrund der Kaufpreiszahlung als Leistung im Sinne von § 812 BGB ist nicht durch eine Anfechtung weggefallen.

114

Die von dem Kläger erklärte Aufrechnung führt nicht zum Erfolg, da dem Kläger kein Anfechtungsgrund zur Seite steht.

115

Neben dem Gewährleistungsrecht ist lediglich eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB möglich.

116

Dass der Beklagte den Kläger über einen Mangel oder den Zustand des streitgegenständlichen Motorrades arglistig getäuscht hat, konnte nicht festgestellt werden.

117

Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels scheitert bereits daran, dass der Kläger nicht bewiesen hat, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Mangel vorgelegen hat (vgl. oben).

118

Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte in dem Internetangebot unrichtige Angaben ins Blaue hinein abgegeben hat. Denn auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Mangel bei Gefahrübergang nicht festgestellt werden konnte, mithin auch nicht bei Vertragsschluss

119

3.

120

Weiterhin kann der Kläger die Zahlung von 500,99 € für aufgewandte Gutachterkosten zur Rechtsverfolgung nicht beanspruchen. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 433 Abs. 1 S. 2, 280 Abs. 1 BGB, da eine Pflichtverletzung des Beklagten in Form der Übergabe und Übereignung eines mangelbehafteten Motorrades nicht festzustellen ist.

121

4.

122

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 100,00 € für Spritkosten des Zeugen D1 besteht nicht.

123

Auch insoweit gilt, dass keine Pflichtverletzung gegeben ist, § 433 Abs. 1 S. 2, 280 Abs. 1 BGB.

124

5.

125

Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zinsen zu.

126

6.

127

Da dem Kläger kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zusteht, befindet sich der Beklagte auch nicht mit der Annahme des streitgegenständlichen Motorrades im Verzug

128

7.

129

Weiterhin kann der Kläger keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend machen. Ein solcher Anspruch besteht nicht aus §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB, da der Beklagte nicht mit der Zahlung einer Geldschuld im Verzug ist.

130

8.

131

Auch der Hilfsantrag des Klägers führt nicht zum Erfolg.

132

Soweit der Kläger mit diesem Antrag die Nachbesserung begehrt, verlangt auch der Anspruch aus §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1, 437 Nr. 1, 439 BGB das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang. Ein solcher konnte nicht festgestellt werden (vgl. oben).

133

B.

134

I.

135

Die Widerklage ist zulässig.

136

Die Voraussetzungen des § 33 ZPO liegen vor.

137

Zwischen den Parteien der Widerklage war zum Zeitpunkt der Widerklageerhebung ein Rechtsstreit in selbiger Prozessart anhängig. Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch steht mit dem Klageanspruch im Zusammenhang. Zudem besteht kein Widerklageverbot.

138

II.

139

Die Widerklage ist jedoch unbegründet.

140

Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewandten Sachverständigenkosten.

141

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 433 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB.

142

Zum einen fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung des Klägers. Denn die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche führt nicht ohne weiteres zu der Annahme einer Pflichtverletzung. Besteht zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis, kann die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs zwar eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen. Eine andere Beurteilung ergibt sich jedoch dann, wenn der Geltendmachung des Anspruchs eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt (vgl. Palandt, BGB, 72. Auflage, 2013, § 280 Rdnr. 27). Die in diesem Rahmen vorzunehmende Plausibilitätskontrolle geht zugunsten des Klägers aus. Seiner Rechtsverfolgung lag die durchaus vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde, bei dem Beweis des Vorliegens lediglich eines Mangels bei Gefahrübergang einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu haben. Der Kläger hat den Beklagten durch die Rechtsverfolgung nicht zur Einholung eines privaten Gegengutachtens veranlasst.

143

Zum anderen war die Einholung eines weiteren privaten Gutachtens weder erforderlich noch notwendig. Der Kläger konnte schon mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten den Beweis nicht führen, dass die Federgabel bereits bei der Übergabe des Motorrades festgerostet war. Ausgehend von der Beweislast auf Seiten des Klägers ergab sich die Notwendigkeit eines Gegengutachtens aus der Sicht des Beklagten nicht.

144

Das von dem Beklagten eingeholte private Gegengutachten verhielt sich lediglich zu dem behaupteten Mangel der festgerosteten Federgabel. Bereits in seinem Gutachten vom 28.06.2013 gab der gerichtlich bestellte Sachverständige H1 jedoch an, dass ein Zeitpunkt des Eintritts dieses Mangels nicht verifiziert werden könne. Trotz mehrerer Einwendungen des Beklagten ist der Sachverständige von dieser Feststellung in den beiden weiteren Ergänzungsgutachten nicht abgerückt.

145

C.

146

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

147

D.

148

Der Streitwert wird auf 8.850,99 € festgesetzt. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass auf den Klageantrag zu 1) ein Wert von 7.600,99 €, auf den entschiedenen Hilfsantrag zu 4) ein nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zu addierender geschätzter Wert von 1.000,00 € und auf die Widerklage ein nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zu addierender Wert von 250,00 € entfällt.

149

Dem Klageantrag zu 3) auf Feststellung des Annahmeverzuges kommt neben dem Antrag auf Zug um Zug Leistung ein selbständiger Wert nicht zu.