Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·7 O 123/23·26.05.2024

Hausratversicherung: Wohnungswechsel nach Trennung schließt Schutz am früheren Ort aus

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus ihrer Hausratversicherung Ersatz für eine angeblich durch Leitungswasser beschädigte Küche im früheren Ehehaus. Streitentscheidend war, ob der Versicherungsort nach ihrem Auszug 2019 gemäß § 10 Abs. 5 VHB auf die neue Wohnung übergegangen war. Das LG Dortmund verneinte Versicherungsschutz für das Haus im Schadenszeitpunkt 04.06.2021, weil die Dreimonatsfrist nach der nächsten Beitragsfälligkeit abgelaufen war. Auf eine „endgültige“ Trennung oder die spätere Scheidung komme es nach Wortlaut und Verständnis der Klausel nicht an; verspäteter Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung blieb unberücksichtigt.

Ausgang: Klage auf weitere Versicherungsleistung mangels Versicherungsschutz am Schadensort abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Hausratversicherungsschutz setzt voraus, dass die beschädigte Sache am versicherten Ort im Sinne der Versicherungsbedingungen belegen ist.

2

Eine Klausel, die bei Trennung und Auszug den Versicherungsort nach Ablauf einer Dreimonatsfrist auf die neue Wohnung beschränkt, knüpft grundsätzlich an Trennung und Auszug an und nicht an die Rechtskraft der Scheidung oder eine „endgültige“ Trennung.

3

Bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen; maßgeblich ist der objektive Wortlaut im Klauselzusammenhang.

4

Für die Annahme eines Wohnungswechsels ist entscheidend, ob der Versicherungsnehmer nach außen erkennbar seinen Lebensmittelpunkt für unabsehbare Zeit verlegt; die Zurücklassung von Hausrat in der bisherigen Wohnung steht dem nicht entgegen.

5

Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, sind grundsätzlich nach § 296a ZPO ausgeschlossen, wenn kein Schriftsatznachlass gewährt wurde.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 286 ZPO§ 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 141 ZPO§ 296a ZPO§ 156 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Hausratsversicherung wegen der Beschädigung der Küche in dem Haus Straße-01 0 in Ort-01 infolge eines behaupteten Leitungswasseraustritts geltend.

3

Unter dem 27.04.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer Hausratversicherung. Versicherungsnehmerin ist ausweislich der Versicherungspolice ausschließlich die Klägerin und nicht der mittlerweile von ihr geschiedene Zeuge C1. Ausweislich der Police bestand eine monatliche Beitragszahlungspflicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Police ab Bl. 132 ff. d.A. verwiesen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war Versicherungsobjekt der streitgegenständlichen Hausratsversicherung ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 195 Quadratmetern in der Straße-01 0 in Ort-01. Dieses Versicherungsobjekt benutzte die Klägerin als ständig bewohnte Hauptwohnung zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen C1, und ihrem gemeinsamen Sohn.

4

Im Jahre 2019 zog die Klägerin aus dem gemeinsamen Haus aus und suchte sich eine neue Wohnung. Nach ihrem Auszug am 01.11.2019 wohnte die Klägerin zunächst für zwei Monate bei Freunden. Nach diesen zwei Monaten zog sie in eine Wohnung  in unmittelbarer Nähe dieser Freunde.

5

§ 10 Abs. 5 der Versicherungsbedingungen enthält mit Blick auf einen Wohnungswechsel folgende Regelung:

6

„5. Ziehen Sie bei einer Trennung von Ihrem Ehegatten aus der Ehewohnung aus und bleibt Ihr Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 9 Nr. 2) Ihre neue Wohnung und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf Ihren Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung.“

7

Am 04.06.2021 soll ein Leitungswasserschaden in der Küche des Wohnhauses in der Straße-01 0 in Ort-01 eingetreten sein, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die Klägerin und der Zeuge C1 waren zu diesem Zeitpunkt Miteigentümer der Immobilie. Der Schaden wurde dem Zeugen T1 gemeldet. Dieser leitete die Schadensanzeige mittels Schreiben vom 05.07.2021 an die Beklagte weiter und bat um die Annahme der Sache durch einen Schadensregulierer. Der Zeuge T1 teilte zudem u.a. mit:

8

„Schäden: Mindestens die Hälfte der in L-Form aufgebauten Küche ist stark verschimmelt (ob auch der Rest betroffen ist, kann gegenwärtig nicht bestimmt werden). Die Anschaffungskosten der Küche lagen bei ca. 20.000 Euro.“

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben auf Bl. 80 d.A. verwiesen.

10

Die Beklagte ließ den Schaden daraufhin durch einen Regulierungsbeauftragten, den Zeugen N1, am 15.07.2021 in Augenschein nehmen. Bei dieser Sichtung war die Küche noch vollständig montiert. Der Zeuge N1 konnte den Schaden nicht abschließend feststellen und vereinbarte deshalb mit dem Zeugen  C1, dass die Küche ausgebaut und der Beklagten anschließend das Schadensausmaß wiedergebende Lichtbilder zugesandt werden sollen. Die Küche wurde zu einem späteren Zeitpunkt demontiert. Das Ausmaß der hierbei zu Tage getretenen Schäden an der Küche ist zwischen den Parteien streitig.

11

Nach einiger Zeit entsorgte der Zeuge Herr C1 die Küche und beauftragte die Firma „W1“ mit der Erstellung eines Angebots für eine neue Küche. Der Bruttopreis einer derartigen Küche lag bei 18.754,00 €.

12

Die Beklagte lehnte eine vollständige Regulierung mit der Begründung ab, es sei nicht von einem Totalschaden der Küche auszugehen und eine Reparatur möglich gewesen. Die Beklagte zahlte insofern lediglich einen Betrag i.H.v. 4.000,00 € an die Klägerin.

13

Am 24.06.2022 wurde die Ehe zwischen der Klägerin und dem Zeugen Herrn C1 rechtskräftig geschieden.

14

Die Klägerin behauptet, dass der Leitungswasserschaden ausschließlich auf einen Defekt des Absperrhahns zurückzuführen sei. Aufgrund dieses Schadens sei ein Schimmelbefall entstanden, der jede weitere Nutzung der Küche gesundheitsgefährdend mache. Die Küche sei in ihrer Gesamtheit nicht mehr nutzbar und könne nicht repariert werden, sodass sie ausgetauscht werden müsse. Dies habe auch die Firma „E1“ bei der Demontage der Küche festgestellt. Insbesondere habe sich herausgestellt, dass nicht nur die Rückwände der Küchenschränke vom Schimmel befallen waren, sondern auch die Schrankkorpora und Arbeitsplatten teilweise geschimmelt sowie aufgequollen waren. Eine Entsorgung der Küche sowie eine vollständige Erneuerung sei deshalb angezeigt gewesen. Dabei sei das eingeholte Angebot der Firma „W1“ auch ortsüblich und angemessen gewesen, da es sich im Hinblick auf die Elektrogeräte und Küchenschränke an der Preisklasse der alten Küche orientiere. Bei der ursprünglichen Küche habe es sich um eine serienmäßig produzierte Küche gehandelt.

15

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Versicherungsort nicht nach § 10 Ziff. 5 VHB durch ihren Auszug auf ihre neue Wohnung übergegangen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2024 hat die Klägerin angegeben, sie lebe seit etwa dem Jahr 2019 nicht mehr gemeinsam mit ihrem Ex-Mann in dem Haus. Nach dem Hinweis der Beklagten auf § 10 Ziff. 5 der Versicherungsbedingungen hat die Klägerin sodann schriftsätzlich vorgetragen, dass es zwar zutreffe, dass sie zum 01.11.2019 aus dem betroffenen Objekt ausgezogen sei, es habe sich allerdings nur um eine Trennung auf Zeit gehandelt, schließlich sei sie auch erst seit dem 24.06.2022 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass mangels Endgültigkeit der Trennung der Versicherungsschutz gemäß § 10 der zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen nicht übergegangen sei und zu dem Zeitpunkt des Schadens Versicherungsschutz für das hier betroffene Objekt bestanden habe. Dies folge auch daraus, dass sie immer wieder für mehrere Zeiträume in dem streitgegenständlichen Objekt mitgelebt und dort auch übernachtet habe. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin habe weiterhin in dem hier gegenständlichen Objekt gelegen. Sie habe auch nahezu keine Möbel aus dem streitgegenständlichen Objekt mitgenommen. Erst im Jahr 2022 sei es mit der Scheidung zu einer endgültigen Trennung und einem endgültigen Auszug aus dem hier gegenständlichen Objekt gekommen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 14.754,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte bestreitet den Eintritt eines Leitungswasserschadens mit Nichtwissen.

21

Auch die Behauptung der Klägerin, wonach die Küche einen Totalschaden erlitten und nicht habe repariert werden können, bestreitet die Beklagte. Der mit der Begutachtung beauftragte Zeuge N1 habe im Rahmen des Besichtigungstermins am 15.07.2021 keine vollständige Zerstörung der Küche festgestellt. Es sei möglich gewesen, die Küche durch den Austausch einzelner, vom Schimmel betroffener Elemente zu reparieren.

22

Die Beklagte bestreitet zudem, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten i.H.v. 18.754,00 € um den erforderlichen Wiederbeschaffungswert Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand handele. Auch würde die Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn sie angefallen sei.

23

Jedenfalls bestehe ein Anspruch aufgrund von § 10 Abs. 5 VHB nicht. Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, sie sei aus dem Haus im Jahr 2019 ausgezogen, gelte gemäß § 10 Ziff. 5 VHB nach Ablauf von 3 Monaten ab der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit als Versicherungsort nur die neue Wohnung der Versicherungsnehmerin. Im Jahr 2021 habe demnach kein Versicherungsschutz für die neue Wohnung mehr bestanden. Es sei nicht nachvollziehbar, was die Klägerin unter einer Trennung auf Zeit verstehe. Es habe sich nach dem Vortrag der Klägerin vielmehr um eine dauerhafte Trennung gehandelt.

24

Die Beklagte ist zudem der Ansicht, es läge eine Obliegenheitsverletzung vor, die sie von ihrer Leistungspflicht befreie. Gemäß § 25 Ziff. 3 h) VHB habe der Versicherungsnehmer das Schadensbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadensstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Seien Veränderungen unumgänglich, seien das Schadensbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zB durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren. Gegen diese Obliegenheit habe die Klägerin vorsätzlich verstoßen, sodass die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit sei.

25

Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C1 und T1. Wegen des Ergebnisses der Anhörung der Klägerin sowie der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 08.01.2024 auf Bl. 140 ff. d.A. verwiesen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 hat die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.05.2024 eine aktuelle Meldebescheinigung vorgelegt. Der Bescheinigung lässt sich entnehmen, dass die Klägerin ab dem 13.11.2019 ihre alleinige Wohnung in der Straße-02 00 in Ort-01 hatte. Das streitgegenständige Objekt in der Straße-01 0 wird in der Zeit vom 13.11.2019 bis zum 12.10.2022 als Nebenwohnung der Klägerin aufgeführt. Auf Bl. 298 d.A. wird insofern verwiesen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist unbegründet.

28

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 1 VVG in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen zu.

29

Es fehlt bereits an der Beschädigung einer versicherten Sache innerhalb des versicherten Ortes, vgl. § 9 Ziff. 1 der Versicherungsbedingungen. Infolge des Auszugs der Klägerin aus dem Objekt in der Straße-01 0 im Jahr 2019 und des Einzugs in ihre neue Wohnung bestand der Versicherungsschutz im Zeitpunkt des behaupteten Schadenseintritts am 04.06.2021 nur noch für den Hausrat in der neuen Wohnung der Klägerin und nicht für jenen in der Straße-01 0.

30

Dies folgt aus § 10 Ziff. 5 der Versicherungsbedingungen. Die Vorschrift regelt, dass für den Fall, dass der der Versicherungsnehmer bei einer Trennung von seinem Ehegatten aus der Ehewohnung auszieht und der Ehegatte des Versicherungsnehmers in der bisherigen Ehewohnung zurückbleibt, als Versicherungsort (siehe § 9 Nr. 2) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung gelten. Dies gilt allerdings nur bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

31

So liegen die Umstände auch hier. Die Klägerin ist nach einer Trennung von ihrem Ehemann bereits im November 2019 aus der gemeinsamen Ehewohnung in der Straße-01 0 ausgezogen. Da ausweislich der zur Akte gereichten Police eine monatliche Beitragszahlung vereinbart war, handelt es sich bei der nächsten, auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit bereits um die Prämie zum 01.12.2019. Der Versicherungsschutz in der Straße-01 0 endete demnach bereits mit Ablauf des Februars 2020, mithin mehr als ein Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles.

32

Dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 der Versicherungsbedingungen erfüllt sind, ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin. Diese hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 08.01.2024, in der es noch nicht um die Problematik des Versicherungsortes ging, von sich aus angegeben, dass sie etwa seit dem Jahr 2019 nicht mehr gemeinsam mit ihrem Ex-Mann, dem Zeugen C1, in dem Haus lebe. Die Klägerin hat ferner angegeben, sie sei im Jahr 2021 von ihrem Ex-Mann über den Schaden informiert worden. Auf die Nachfrage des Gerichts an die Klägerin, wie in der Zeit zwischen dem Auftritt der Schimmelbildung und der Einholung des neuen Angebots für eine neue Küche gekocht worden ist, hat die Klägerin erläutert, dass ihr Mann sich im Wohnzimmer einen Thermomix aufgebaut habe, den er zum Kochen benutzt habe. Auch sei an dem Haus eine Sommerküche vorhanden, über die viel gekocht worden sei. Sie wisse dies deshalb, weil sie und ihr Mann sich das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn teilen würden und sie auch gefragt habe, wie gekocht werde. Diesen Angaben der Klägerin lässt sich ohne jeglichen Zweifel entnehmen, dass es eine Trennung gegeben hat und die Klägerin nach ihrem Auszug nicht mehr ihren Lebensmittelpunkt in dem Haus in der Straße-01 0 hatte. Denn anderenfalls hätte sie sowohl den Schadenseintritt selbst mitbekommen müssen und ihren Ex-Mann zudem auch nicht danach fragen müssen, wie dieser sich nach dem Schadenseintritt mit Blick auf das Kochen behilft. Die Klägerin hat zudem angegeben, dass sie und der Zeuge C1 sich das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn geteilt hätten, was eine Trennung impliziert. Die Angaben der Klägerin bezogen sich auch bereits auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles und nicht erst auf eine spätere Scheidung.

33

Die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung sind auch glaubhaft. Die Klägerin hat auf die Nachfragen des Gerichts ausführliche Angaben gemacht. Da zu diesem Zeitpunkt die Frage eines etwaigen Wechsels des Versicherungsortes noch nicht im Raume stand, erfolgten sämtliche Angaben der Klägerin auch ohne entsprechendes Problembewusstsein, was für ihre Richtigkeit spricht.

34

Soweit die Klägerin im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung ihren Vortrag nunmehr mehrfach angepasst hat, ändert dies nichts daran, dass die Voraussetzungen des § 10 Ziff. 5 der Versicherungsbedingungen auch nach ihrem eigenen Vorbringen erfüllt sind. Zwar trägt die Klägerin nunmehr vor, es habe sich nur um eine Trennung auf Zeit gehandelt, die Scheidung sei erst zum 24.06.2022 erfolgt. Da demnach keine endgültige Trennung vorgelegen habe, sei der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung übergegangen. Unabhängig davon, dass bereits nicht nachvollziehbar ist, was unter einer Trennung auf Zeit zu verstehen sein soll und sich hierfür aus der persönlichen Anhörung der Klägerin am 08.01.2024 auch keinerlei Anhaltspunkte finden lassen, differenziert § 10 Abs. 5 der Versicherungsbedingungen aber auch nicht danach, ob es sich um eine dauerhafte Trennung handelt oder nicht.

35

Bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgebend. Die Regelung stellt ihrem eindeutigen Wortlaut nach lediglich auf eine Trennung und einen Auszug ab. Der Charakter der Dauerhaftigkeit der Trennung findet in dem Wortlaut der Vorschrift hingegen keinerlei Niederschlag. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Klausel daher so auslegen, dass die Voraussetzungen für einen Übergang des Versicherungsschutzes gegeben sind, sobald eine Trennung und ein Auszug vorliegen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Klausel hingegen nicht dergestalt verstehen, dass es im Zeitpunkt des Auszugs bereits eine dauerhafte Trennung geben muss. Dies findet im Wortlaut der Regelung nämlich keinerlei Niederschlag. Hinzu kommt, dass bei einer Trennung von Ehegatten häufig im Zeitpunkt eines Auszugs noch gar nicht feststeht, ob die Trennung dauerhaft sein soll und zur Scheidung führen wird oder es nach einer Trennungsphase doch noch zu einer Versöhnung kommt. Auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kann es daher nur auf das Vorliegen einer Trennung und eines Auszugs ankommen und nicht auf den Charakter einer Endgültigkeit. Erst Recht stellt die Vorschrift nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ab. Diese ist für die Anwendung des § 10 Ziff. 5 der Versicherungsbedingungen erkennbar ohne jegliche Bedeutung. Da mithin die Klägerin auch in ihrem geänderten schriftsätzlichen Vorbringen weiterhin selbst von einer Trennung ausgeht, liegen auch danach die Voraussetzungen der Klausel vor. Einer erneuten Vernehmung des Zeugen C1 sowie einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es daher nicht.

36

Auch der weitere schriftsätzliche Vortrag der Klägerin vermag hieran nichts zu ändern. Zwar hat sich die Klägerin schriftsätzlich nach ihrer Anhörung am 08.01.2024 erstmals darauf berufen, sie habe nach ihrem Auszug immer wieder für mehrere Zeiträume in dem streitgegenständlichen Objekt mitgelebt und dort auch übernachtet. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin habe weiterhin in dem hier gegenständlichen Objekt gelegen. Sie habe auch nahezu keine Möbel aus dem streitgegenständlichen Objekt mitgenommen. Erst im Jahr 2022 sei es mit der Scheidung zu einer endgültigen Trennung und einem endgültigen Auszug aus dem hier gegenständlichen Objekt gekommen.

37

Dieser weitergehende Vortrag ändert indes auch nichts daran, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 der Versicherungsbedingungen erfüllt sind. Die Vorschrift steht unter der Überschrift „Was geschieht bei einem Wohnungswechsel (Umzug)“, sodass sie auch im Lichte der Rechtsprechung zur Annahme eines Wohnungswechsels ergänzend auszulegen ist. Für die Annahme eines Wohnungswechsels ist entscheidend, dass der Versicherungsnehmer nach außen deutlich macht, dass er seinen Lebensmittelpunkt für unabsehbare Zeit in eine andere Wohnung verlegt. Die Zurücklassung des Hausrats steht der Annahme eines Wohnungswechsels nicht entgegen (OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.1991, Az. 20 W 58/90). Für den Begriff des Wohnungswechsels kommt es nicht darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang der Versicherungsnehmer eigene Sachen aus der bisherigen Wohnung in die andere Wohnung eingebracht hat. Maßgeblich ist, dass die bisherige Wohnung aufgegeben worden ist (Rüffer in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015 Rn.124 f.). So liegen die Umstände auch hier. Die Klägerin hat ihre bisherige Wohnung in der Straße-01 0 aufgegeben. Nachdem sie zunächst für einen Übergangszeitraum bei Freunden eingezogen ist, hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben eine frei gewordene Wohnung bezogen. Sie ist demnach gerade nicht nur vorübergehend an einem anderen Ort untergekommen, sondern hat nach außen deutlich gemacht, dass sie ihren Lebensmittelpunkt für unabsehbare Zeit in eine andere Wohnung verlegt. Der schriftsätzliche Vortrag der Klägerin, wonach sie nach ihrem Auszug immer wieder für mehrere Zeiträume in dem streitgegenständlichen Objekt mitgelebt und dort auch übernachtet habe, ist bereits aufgrund seiner Pauschalität nicht geeignet, die Annahme einer Verlegung des Lebensmittelpunktes zu erschüttern. Jedenfalls steht er aber im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung und ist deshalb unbeachtlich.

38

Widersprüche zwischen den Erklärungen der Partei und ihres Prozessbevollmächtigten unterliegen der freien Würdigung des Gerichts (von Selle in: BeckOK ZPO, § 141 Rn. 4). Dabei wird nach der Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 85 Abs. 1 S. 2 in der Regel der persönlichen Erklärung der Partei der Vorzug zu geben sein. So liegen die Umstände auch hier. Im Rahmen der freien Würdigung nach § 286 ZPO geht das Gericht davon aus, dass die Angaben der Klägerin, so wie sie sie unbeeinflusst von der rechtlichen Problematik in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, zutreffend sind.

39

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung klar und ohne jegliche Einschränkungen zum Ausdruck gebracht, dass sie seit dem Jahr 2019 nicht mehr gemeinsam mit ihrem Mann in dem Haus lebe. Von dem Versicherungsfall im Jahr 2021 und den Schwierigkeiten ihres Mannes ohne Küche zu kochen hat sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nur aus Berichten ihres Ehemannes bzw. Sohnes erfahren, für den man sich das Sorgerecht geteilt habe. Dies steht in diametralem Widerspruch dazu, dass die Klägerin nunmehr schriftsätzlich behauptet, es sei erst im Jahr 2022 – also fast ein Jahr nach dem Versicherungsfall – mit der Scheidung zu einer endgültigen Trennung und einem endgültigen Auszug aus dem hier gegenständlichen Objekt gekommen. Dieser schriftsätzliche Vortrag vermag die eigenen Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung daher nicht zu widerlegen. Da die Klägerin trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens nicht zum Verhandlungstermin am 27.05.2024 erschienen ist, hat sie auch die Gelegenheit versäumt, auf die vom Gericht beabsichtigten Fragen etwas zu ihren Gunsten vorzubringen. Die Widersprüche zwischen ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und ihrem schriftsätzlichen Vorbringen vermochte sie daher nicht zu entkräften.

40

Auch das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 29.05.2024 und die vorgelegte Meldebescheinigung verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. Das Vorbringen ist gemäß 296 a ZPO verspätet. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. So liegen die Umstände auch hier. Insbesondere wurde weder ein Schriftsatznachlass beantragt noch bewilligt. Auch aus anderen Gründen war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten. Insbesondere hat das Gericht mehrfach vor dem Verhandlungstermin am 27.05.2024 auf § 10 Ziff. 5 der Versicherungsbedingungen hingewiesen, sodass die Voraussetzungen des § 156 ZPO für eine Wiedereröffnung nicht gegeben sind. Die Klägerin hatte auf die Hinweise des Gerichts ohne weiteres die Möglichkeit, rechtzeitig vorzutragen. Unabhängig davon ist das neue Vorbringen auch nicht entscheidungserheblich. Darauf, wo der Versicherungsnehmer gemeldet ist, kommt es für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes nicht an. Entscheidend ist vielmehr, wo sich der Lebensmittelpunkt tatsächlich befindet (Reusch in: Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung, 4. Auflage 2022). Dies war nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 08.01.2024 seit 2019 jedenfalls nicht mehr das Objekt in der Straße-01 0.

41

Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zinsen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über di vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.