Kostenverteilung nach Vergleich: Kläger 3/5, Beklagter 2/5
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen einen Vergleich und überließen dem Gericht die Entscheidung über die Kosten. Das Landgericht setzte den Kostenanteil nach billigem Ermessen fest und berücksichtigte hierzu insbesondere das Verhältnis der Klageforderung zum Vergleichsbetrag. Nebeninterventionskosten wurden entsprechend § 101 Abs. 1 ZPO verteilt; die Vergleichskosten aufgehoben.
Ausgang: Kostenentscheidung nach Vergleich: Kläger trägt 3/5 der Kosten, Beklagter 2/5; Vergleichskosten gegeneinander aufgehoben; keine weitere Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidet das Gericht über die Kosten eines durch einen Vergleich beendeten Rechtsstreits, hat es nach § 91a ZPO und billigem Ermessen zu verteilen.
Die Verteilung der Prozesskosten kann sich nach dem Verhältnis der geltend gemachten Klageforderung zum Vergleichsbetrag richten.
Bei offenem Prozessausgang, insbesondere wenn die Schadenshöhe oder Vermietungsmöglichkeiten durch Sachverständigengutachten zu klären gewesen wären, kann das Gericht dies bei der Kostenverteilung berücksichtigen.
Die Kosten der Nebenintervention sind entsprechend der Anwendbarkeit von § 101 Abs. 1 ZPO zuzuordnen.
Die Entscheidung über die Kosten des Vergleichs richtet sich nach dem Rechtsgedanken des § 98 Satz 1 ZPO, wenn die Parteien hierzu keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Tenor
werden die Kosten des Rechtsstreits zu 2/5 und dem Beklagten und zu 3/5 dem Kläger auferlegt; in diesem Umfang trägt der Kläger auch die Kosten der Streithelfer.
Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Für den Rechtsstreit: 53.141 €.
Für den Vergleich: 57.960,25 €
Gründe
Die Parteien haben einen Vergleich geschlossen und die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen. Dieses sollte über die Kosten in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO entscheiden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Der Ausgang des Rechtsstreits war hinsichtlich des Begehrens auf Räumung des Inventars bzw. Beseitigung von Schäden offen. Insoweit wäre noch hinsichtlich der Schadenshöhe Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Ebenso war der Ausgang des Rechtsstreites offen, sofern sich die Klage auf die Geltendmachung entgangener Mieten für die Monate Februar bis April 2018 bezog. Insoweit wäre gegebenenfalls hinsichtlich einer konkreten Möglichkeit der Vermietung Beweis zu erheben. Selbiges gilt jedenfalls für einen Teil Kosten für die Beauftragung der Firmen E1 bzw. H1.
Es entspricht vor diesem Hintergrund billigem Ermessen, die Kosten in dem Verhältnis zu verteilen, welche sich aus einem Vergleich der Klageforderung mit dem Vergleichsbetrag ergibt.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten für die Nebenintervention folgen aus der entsprechenden Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Vergleichskosten folgt dem Rechtsgedanken des § 98 S. 1 ZPO.