Anordnung zur Anmeldung einer Insolvenzforderung und Fristsetzung nach § 494a ZPO
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht ordnet an, dass die Antragstellerin ihre behauptete Forderung gegen die Antragsgegnerin 2 bis zum 15.01.2007 in die Insolvenztabelle anmeldet; bei fristgerechter Anmeldung und anschließender Bestreitung durch den Insolvenzverwalter ist binnen eines Monats Klage zu erheben. Das Gericht erachtet die Voraussetzungen des § 494a ZPO als gegeben und passt die Fristsetzung den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens an.
Ausgang: Antrag teilweise stattgegeben: Anordnung zur Anmeldung der Forderung in die Insolvenztabelle und Fristsetzung für Klageerhebung bei Bestreitung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO setzt eine gerichtliche Fristsetzung voraus.
Bei bloßer Teilidentität der Parteien zwischen einem selbständigen Beweisverfahren und einem späteren Hauptsacheverfahren kann ein später nicht im Hauptsacheverfahren beteiligter Antragsgegner nach gerichtlicher Fristsetzung eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO herbeiführen.
Fristen zur Anmeldung von Forderungen oder zur Erhebung von Klagen sind im Rahmen eines Insolvenzverfahrens den verfahrensspezifischen Erfordernissen anzupassen.
Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei ihre behauptete Insolvenzforderung anmeldet und im Falle der Bestreitung binnen gesetzter Frist Klage erhebt, um die Durchsetzung der Forderung zu sichern.
Tenor
wird angeordnet, dass die Antragstellerin bis zum 15.01.2007 ihre angebliche Forde rung gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. zur Insolvenztabelle (Insolvenzverwalter
B aus E) anmeldet.
Für den Fall der fristgerechten Anmeldung und eines anschließenden Bestreitens des Insolvenzverwalters wird angeordnet, dass die Antragstellerin binnen 1 Monats nach Zugang des Bestreitens Klage erhebt.
Gründe
Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2. liegen die Voraussetzungen des § 494 a ZPO vor.
Bei bloßer Teilidentität der Parteien des selbständigen Beweisverfahrens und eines anschließenden Hauptsacheverfahrens kann der später nicht im Hauptsacheverfahren beteiligte Antragsgegner bzgl. seiner ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten nach gerichtlicher Fristsetzung eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO herbeiführen (vgl. Ingenstau/Korbion VOB, Teil A und B, 15. Auf!. 2004, Anhang 4 (selbständiges Beweisverfahren u.a.) Rn. 92, vergl. auch BGH BauR 2005, 1056.)
Vorliegend war allerdings die Fristsetzung der Besonderheit des Insolvenzverfahrens anzupassen.