Klage auf Zahlung abgehobener Sparguthaben gegen Großmutter abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung von abgehobenen Beträgen von Sparbüchern, die auf seinen Namen, jedoch dauerhaft im Besitz der Großmutter geführt wurden. Das Gericht prüft, ob dem Kläger ein eigenes Forderungsrecht gegen die Bank entstanden ist (§ 328 BGB). Mangels Nachweises eines Vertrags zu Gunsten Dritter und wegen Besitzvorbehalts der Beklagten wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung wegen abgehobener Sparguthaben als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Entstehung eines unmittelbaren Forderungsrechts eines Begünstigten gegen die Bank aufgrund auf seinen Namen geführter Sparbücher bedarf es eines Vertrags zugunsten Dritter oder sonstiger erkennbarer Umstände, aus denen die Bank die Drittberechtigung ableiten kann (§ 328 BGB).
Bleibt derjenige, der das Sparbuch errichtet hat, im Besitz des Sparbuchs, ist regelmäßig anzunehmen, dass er sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehält; an den Inhaber des Sparbuchs kann mit befreiender Wirkung gezahlt werden (§ 808 BGB).
Die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen einer Drittberechtigung trifft denjenigen, der sich darauf beruft; bloße Eintragung des Kontos auf den Namen des Begünstigten ohne entsprechende Abrede mit der Bank begründet keine Drittberechtigung.
Allein die Eintragung eines Guthabens oder die spätere Unterzeichnung von Kontoformularen durch den Begünstigten reicht nicht aus, wenn die tatsächlichen Verfügungs- und Besitzverhältnisse sowie der Vertragsinhalt zugunsten des Errichtenden sprechen.
Tenor
Die Klage wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist die inzwischen 77 Jahre alte Großmutter des mittlerweile 36-jährigen Klägers. Sie eröffnete vor vielen Jahren, als der Kläger noch minderjährig war, auf dessen Namen zwei Sparkonten bei der E Volksbank eG in E2 mit den Konto-Nr.: ###### 4145 und ###### 4140. Die dazugehörigen Sparbücher befanden sich seit der Errichtung der Konten zu jedem Zeitpunkt im Besitz der Beklagten. Darin war die Beklagte nicht als Gläubigerin eingetragen, wie dies bei einem früher bei der Stadtsparkasse E auf den Namen des Klägers lautenden Sparbuches der Fall war.
Am 03.02.1994 unterzeichnete der Kläger einen Kontoeröffnungsantrag für das Konto mit der Endnummer 4140 im Beisein der Beklagten in den Räumen der Volksbank E eG. Dazu war es auf Veranlassung der Beklagten gekommen, weil das befristet angelegte Konto abgelaufen war und neu angelegt werden musste. Im dazugehörigen Sparbuch wurde am selben Tage eine Anfangsbuchung mit dem Vermerk „Gutschrift“ über 21.600,00 DM vorgenommen. Die Beklagte hatte die Sparbücher zu diesem Termin nicht mitgebracht. Es wurde auch nicht darüber gesprochen, wer die Sparbücher im Besitz behalten sollte oder nicht.
Am 27.05.1999 trafen sich die Parteien in der Filiale der Volksbank in E. Anlass war die Eröffnung eines Sparbuches für die Tochter des Klägers, die die Beklagte angeboten hatte. Da die Beklagte aufgrund ihres Umzuges nach E3 wünschte, dass die Konten auf den Namen des Klägers bei der Volksbank in E3 statt wie bisher in E2 geführt würden, sollte der Kläger bei dieser Gelegenheit die dafür erforderlichen Unterschriften leisten. Der Beklagten sollte damit der Weg zur Bank erleichtert werden. Unter den vom Kläger unterzeichneten Schriftstücken befanden sich zwei Formulare, mit deren Unterzeichnung er der Beklagten die Vollmacht erteilte, über die eingangs aufgeführten Konten mit den Endnummer 4145 und 4140 zu verfügen.
Die Beklagte hob am 07.07.1999 von jedem der beiden Konten 3.000,00 DM sowie am 13.09.1999 von dem Konto mit der Endziffer 4145 DM 5.261,00 und von dem Konto mit der Endziffer 4140 DM 21.626,00 ab bzw. veranlasste die Überweisung dieser Beträge auf ihr eigenes Konto.
Die Beklagte verwandte die abgehobenen Summen von 32.887,00 DM im Wesentlichen für Krankenhaus- und Behandlungskosten und für ihre eigenen sonstigen Zwecke.
Nachdem der Kläger hiervon erfahren hatte, ließ er die Beklagte am 03.07.2000 auffordern, an ihn 32.957,00 DM bis zum 14.07.2000 zurückzuzahlen. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, es handele sich um ihr eingezahltes Geld und es habe immer Einvernehmen darüber bestanden, dass sie stets über die Konten verfügen könnte, wenn sie das Geld benötigte; das Guthaben hätte dem Kläger erst im Zeitpunkt ihres Todes zustehen sollen, worüber auch immer Einvernehmen geherrscht habe; sie werde keine Einzahlungen mehr vornehmen.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung von 32.957,00 DM von der Beklagten mit der Begründung, die Beklagte sei im Innenverhältnis nicht berechtigt gewesen, über die Konten zu verfügen. Er bestreitet, dass er das Geld auf den Konten erst nach dem Tode der Beklagten erhalten sollte, ferner, dass die Konten bereits vor 1980 angelegt worden seien und die Beklagte sich Verfügungsgewalt vorbehalten habe. Im Termin vom 15.08.2001 hat er ausgeführt, davon ausgegangen zu sein, dass seine Urgroßmutter, die Mutter der Beklagten, die Einzahlungen vorgenommen habe, und dass er nicht wahrgenommen habe, dass die Beklagte eingezahlt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.957,00 DM nebst 2,5 % Zinsen auf 6.000,00 DM vom 07.07.1999 bis 12.09.1999 sowie 2,5 % Zinsen aus 32.957,00 DM seit dem 13.09.1999 bis zum 14.07.2000 und 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.07.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Konten auf den Namen des Klägers schon vor 1980 angelegt und seitdem immer darauf eingezahlt und mit diesen gewirtschaftet zu haben, sie neu angelegt zu haben, „wenn sie voll“ gewesen seien. Bei Anlegung der Sparbücher sei allen Beteiligten bekannt gewesen, dass der Kläger das von ihr angesparte Geld erst im Zeitpunkt ihres Todes erhalten sollte. Dem Kläger sei bei der Unterschriftsleistung bekannt gewesen, dass er Kontovollmachten unterschrieb. Er habe sich davon überzeugen können, indem er sie las, bzw. den zuständigen Sachbearbeiter der Bank fragte. Die Vollmachten hätten schon bei der alten Filiale bestanden. Diese habe sich die Beklagte bereits bei Eintritt der Volljährigkeit des Klägers einräumen lassen. Seit etwa 1980 habe sie selbst monatlich ca. 50,00 DM auf das Sparbuch eingezahlt und ohne Inanspruchnahme des Klägers neue Sparbücher anlegen lassen, wenn die alten Sparbücher buchungsmäßig voll gewesen seien. Der Kläger hätte das Geld nicht nur erst nach ihrem Ableben erhalten sollen, sondern sie habe sich auch vorbehalten, das Geld zur eigenen Verwendung zu behalten und eventuell auszugeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Urkunden und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2001 sowie die Anlagen in diesem Protokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der von der Beklagten von den beiden Sparkonten abgehobenen Beträge von 32.887,00 DM. Denn der Kläger hat weder dargelegt noch Beweis dafür angetreten, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt Gläubiger der in den Sparbüchern verbrieften Forderungen gegen die Volksbank E eG geworden ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt dem Kläger. Der Kläger hätte die Stellung des Gläubigers der Spareinlagen nur erlangen können, wenn die Beklagte mit der Volksbank einen berechtigenden Vertrag zu Gunsten eines Dritten im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB mit diesem Inhalt geschlossen hätte. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte mit der Volksbank ausdrücklich vereinbart hätte, ihm ein eigenes Forderungsrecht gegen die Volksbank zuzugestehen. Fehlt eine solche ausdrückliche Bestimmung der Vertragsparteien, so darf gemäß § 328 Abs. 2 BGB zwar aus den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Zweck des Vertrages entnommen werden, ob die Beklagte bei Errichtung der Sparkonten in einer der Volksbank erkennbaren Weise dem Kläger eine Gläubigerstellung als Drittberechtigung einräumen wollte (vgl. hierzu Palandt 60. Aufl., § 328 BGB, Rn. 9 a m.w.N.). Doch auch unter diesem Gesichtspunkt kann eine Gläubigerstellung des Klägers an den Spareinlagen bei der Volksbank nicht festgestellt werden. Eine eigenständige Forderungsberechtigung des Klägers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass die Sparbücher von der Beklagten auf seinen Namen angelegt wurden. Denn entscheidend ist, wer das Sparbuch besitzt. An ihn kann gemäß § 808 BGB in aller Regel mit befreiender Wirkung gezahlt werden. Grundsätzlich kann deshalb jemand bei Anlegung eines Sparbuches durch einen Dritten auf seinen Namen im Zweifel so lange nicht als Berechtigter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB angesehen werden, wie sich der das Sparbuch Errichtende den Besitz an dem Sparbuch vorbehält, es sei denn, aus den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem Eröffner des Sparkontos, insbesondere aus dem Kontoeröffnungsantrag ergeben sich Anhaltspunkte für das Gegenteil (BGH NJW 1970, 1181; BGH NJW 1994, 931; OLG Köln, NJW-RR 1996, 236; OLG Düsseldorf , NJW-RR 1992, 625). Wenn der Errichtende das Sparbuch behält, dann ist anzunehmen, dass er sich zunächst noch, so lange er lebt, die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will, um etwaigen Veränderungen seiner eigenen Verhältnisse oder dem Verhältnis zu dem Begünstigten Rechnung tragen zu können (BGHZ 46, 198, 201).
Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Falle ein unmittelbarer Rechtserwerb des Klägers bei der Errichtung der Sparkonten aus, weil die Beklagte die Sparbücher die ganze Zeit über in ihrem Besitz behielt und Vereinbarungen der Beklagten mit der Volksbank, die für eine Gläubigerstellung des Klägers sprechen, nicht ersichtlich sind. Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, dass er am 03.02.1994 selbst einen sogenannten Kontoeröffnungsantrag unterzeichnete. Darin ist lediglich die Anlage eines neuen Sparbuches und nicht die erstmalige Errichtung eines Sparkontos für den Kläger zu sehen. Dafür spricht, dass als Anfangsbuchung ein Guthaben in Höhe von 21.600,00 DM eingetragen wurde.
Auch ergibt sich aus der Erklärung des Klägers, die Beklagte habe das Sparbuch nicht dabei gehabt, dass dies nicht die eigentliche Kontoeröffnung war. Zu dieser hat der Kläger nichts vorgetragen. Dadurch, dass nicht über den Besitz an den Sparbüchern gesprochen wurde, wird deutlich, dass sich durch die Unterzeichnung des Formulars durch den Kläger persönlich nichts daran ändern sollte, dass die Beklagte Besitzerin der Sparbücher und damit Gläubigerin der darin verbrieften Forderungen bleiben sollte, auf die der Kläger selbst zu keiner Zeit irgendeine Einzahlung geleistet hatte.
Dieses Recht hatte sie sich auch in einem früheren Sparbuch bei der Sparkasse durch einen eingetragenen Vermerk vorbehalten. Dafür, dass die Beklagte dem Kläger die Forderungen schenkweise zugewandt hätte, hat der Kläger ebenfalls nichts vorgetragen. Dem Kläger können die Forderungen auch nicht schenkweise durch seine Urgroßmutter zugewandt worden sein, wie er im Termin vom 15.08.2001 ohne Beweisantritt behauptete. Denn beim Tode der Urgroßmutter im Jahre 1977 befand sich auf einem bei der Sparkasse auf dem Namen des Klägers geführten Sparbuch nur ein vergleichsweise geringer Betrag. Der größte Teil der Einzahlungen kann daher, zumal der Kläger selbst keine Einzahlungen vorgenommen hat, nur durch die Beklagte vorgenommen worden sein.
Die Entscheidung des BGH (NJW 1994, 931) ist hier nicht einschlägig. Denn in jener Entscheidung war derjenige, der den Kontoeröffnungsantrag erstmalig bei der Bank unterzeichnete, auch derjenige, auf dessen Namen das Konto bei der Bank, die den Antrag angenommen hatte, geführt wurde, so dass nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden dieser Gläubiger der Bank werden sollte. Hier waren jedoch die Kontoeröffnungen auf den Namen des Klägers bereits früher und allein durch Vertrag der Beklagten mit der Bank erfolgt, so dass es für das Entstehen des Forderungsrechts des Klägers darauf ankam, ob die Beklagte mit der Bank einen Vertrag zu Gunsten des Klägers (§ 328 BGB) abgeschlossen hatte, aus dem sich für diesen ein selbständiges Forderungsrecht ergab, was – wie oben ausgeführt – zu verneinen war.
Schließlich sind aus den o.a. Gründen, anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, keine Umstände vorgetragen, aufgrund deren die Einbuchung über 21.600 DM als Zuwendung der Beklagten an den Kläger, insbesondere als Schenkung auszulegen wäre.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.